164. Europa und der Hidschab

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

European Parliament

Der Präsident des Europäischen Parlaments

Rue Wiertz

B1047 Bruxelles / Brüssel

22.11.2009

Petition Nr. 1704-09

Europaweite Kopftuchverbote an staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, europäisches Verbot von Burka und Niqab

Nachdem das orthodox-islamische Verschleierungsgebot für Muslimas in europäischen Staaten immer wieder für heftige Auseinandersetzungen und kontroverse Diskussionen über allgemeine Menschenrechte, Säkularität und Integration gesorgt hat, teure Gerichtsverfahren erforderlich wurden, deren Entscheidungen allerdings so unterschiedlich ausgefallen sind, dass sie zu keiner dauerhaften Lösung geführt haben, haben sich die Parlamente verschiedener (Bundes)Länder in der Pflicht gesehen, durch entsprechende Gesetze regulierend einzugreifen. Im Frühsommer 2009 entschloss sich auch Flandern dazu, ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen und Schülerinnen an staatlich geförderten Schulen durchzusetzen.

Die Unterzeichner dieser Petition unterstützen die aktuellen Bestrebungen im flämischen Belgien, das Kopftuch an staatlichen Schulen für Lehrerinnen und Schülerinnen zu verbieten und setzen sich dafür ein, dieses Verbot auf alle europäischen Staaten auszudehnen. Sie halten ein Verbot typisch islamischer Mädchen- und Frauenbekleidung (Kopftuch, Hidschab, Burkini usw.) in allen europäischen Ländern innerhalb des Geländes von staatlich geförderten Kindergärten, Bildungs-, Erziehungs- und Sporteinrichtungen für unumgänglich.

Darüber hinaus begrüßen sie ein europaweites Verbot aller provokanten weltanschaulichen, religiösen oder politischen Symbole für Dienstleistende im öffentlichen Dienst, das ausdrücklich Regierungs- und Parlamentsgebäude einschließt. In Gerichtssälen halten die Petenten ein generelles Verschleierungsgebot aller Frauen und Mädchen für unverzichtbar. Die Mitunterstützer befürworten die geplante französische Gesetzesinitiative, die Burka in der Öffentlichkeit zu verbieten und sind der Meinung, dass ein Verbot dieses Ganzkörperschleiers und des Niqab (Gesichtsschleier) im öffentlichen Raum überall in Europa angebracht und notwendig ist.

Die Petenten ersuchen daher das Europäische Parlament, diese Eingabe zur Information, Diskussion und Weiterbehandlung anderen Ausschüssen oder zuständigen Institutionen vorzulegen, damit:

a) in allen Mitgliedsstaaten staatliche kopftuchfreie Erziehungs-, und Bildungseinrichtungen als Schutzräume vor Fundamentalismus genutzt werden können, in denen Gruppenräume und Klassenzimmer sich ohne Aufwand und Kosten zu idealen Lern- und Experimentierfeldern des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen entwickeln werden, die gerade jungen Menschen aus konservativen Familien mit muslimischem Migrationshintergrund sowie zum Islam konvertierten autochthonen Eltern und deren Kindern ansonsten gänzlich fehlen würden

b) das Neutralitätsgebot im öffentlichen Dienst einschließlich der Parlaments- und Regierungsgebäude konsequent durchgesetzt wird

c) die frauenverachtende Ganzkörper- bzw. Gesichtsverleierung (Burka, Niqab) in der Öffentlichkeit verboten wird

d) weitere zur Lösung der angesprochenen Integrationsdefizite und gesellschaftlichen Probleme zweckmäßige Schritte eingeleitet werden

Wir bitten den europäischen Petitionsausschuss auch die nationalen oder lokalen Behörden in den Mitgliedsstaaten in die Bemühungen einzubinden und zu unterstützen sowie die Initiatorin dieser Petition über die zur Weiterbehandlung der Eingabe vorgesehenen Schritte zu informieren.

Begründung der Eingabe

1 Islamische Frauenbekleidung diskriminiert

Wie die Argumente aus den mittlerweile bereits seit ein bis zwei Jahrzehnten andauernden Streitgesprächen um islamische Kleidungsregeln für Frauen und Mädchen in fast allen europäischen Ländern zeigen, lehnt ein repräsentativer Prozentsatz der politisch nicht aktiven Bevölkerung bereits das Kopftuch als diskriminierend ab. Für viele Frauen und Männer muslimischer, humanistisch-christlicher, buddhistischer oder sonstiger Sozialisation ist jede Form der Verschleierung von Musliminnen frauen- und männerverachtend. Tschador, Burka und Gesichtsschleier (Niqab) sind für Frauenrechtler das von Weitem erkennbare Labeling eines orthodox interpretierten Islam und unvereinbar mit freiheitlich-demokratischen Gesellschaften, die sich zum Verfassungsprinzip der Trennung von Staat und Religion und zur Gleichstellung nach Artikels 14 EMRK bekennen. Für diese kritischen Menschen ist die islamische Bedeckung das Kennzeichen eines autoritären, politreligiösen Fundamentalismus, ein Merkmal der verfassungswidrigen, wertenden Spaltung in reine, Allah wohlgefällige Muslime und moralisch verwerfliche Ungläubige, der Hidschab ist ein Attribut für Genderapartheid. Jedes Schwimmbad, das nach Geschlechtern getrenntes Schwimmen für Muslime anbietet, segregiert und diskriminiert wegen des Geschlechts und der Religion oder Nichtreligion.

Eine verschleierte Passantin wird eben nicht als Kollegin, Schwester, Tochter, Mutter oder einfach Sevim wahrgenommen, sondern in erster Linie als praktizierende Muslimin. Die Religionszugehörigkeit eines Menschen ist in freiheitlich demokratischen Staaten, deren Selbstverständnis sich auf die Erkenntnisse, Werte und Normen der Aufklärung sowie auf die Erklärung der universellen Menschenrechte bezieht aber keinesfalls kennzeichnendes Persönlichkeitsmerkmal. In unseren Personalausweisen und Pässen wird zur besseren Identifikation die Augenfarbe und Größe vermerkt, nicht die Religion.

Das Schamtuch (Feridun Zaimoglu (1)) signalisiert, dass die Trägerin einen Besitzer (Vater oder Ehemann) hat. Der Vater kann sie als ihr Wali Mudschbir islamrechtlich einwandfrei zwangsverheiraten (2), der Ehemann darf sie als kostenlose Dienstmagd, Erzieherin seiner Allah wohlgefälligen Kinder (Sorgerecht hat der Vater allein) und als ‚zoontjesfabriek‘ (Ayaan Hirsi Ali) missbrauchen. Da sie nicht nur seine Ehefrau ist, sondern sein Besitz, hat sie ihm jederzeit sexuell zur Verfügung zu stehen, wie der hohe Autorität genießende Gelehrte Yusuf al-Qaradawi als prophetische Tradition nach at-Tirmidhi belegt: „Wenn ein Mann mit seiner Ehefrau verkehren möchte, muss sie ihm gehorchen, selbst wenn sie beim Backen ist [selbst wenn das Gebäck im Ofen verbrennt] (3).“ Er darf sie bei Ungehorsam schlagen (Koran 4:34), sie im Ehebett meiden und ohne besonderen Grund verstoßen (at talaq), wie er auch bis zu vier Frauen ehelichen darf. Nach islamischer Glaubenspraxis kann sich eine Muslima nicht gegen eine solche Entrechtung, Versklavung und Bevormundung wehren. Sie darf sich nur scheiden lassen, wenn ihr Mann impotent oder zeugungsunfähig ist. Auch dafür steht das Kopftuch.

1.1 Öffentlicher Dienst: Gericht, Regierung

Die institutionelle Trennung von Staat und Kirche ist ein Verfassungsprinzip, das garantieren soll, dass alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Amtstätigkeiten ohne jegliche weltanschauliche oder religiöse Beeinflussung durch Personen oder Symbole abwickeln können. Öffentliche Ämter stehen jedem Bürger gleich welcher Religion, Weltanschauung oder Ethnie offen. Jeder kann dort Anträge stellen, sich ummelden, einen Pass verlängern lassen, niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Angestellten und Beamten in Institutionen der Verwaltung, der Justiz, des Erziehungs- und Bildungswesens sowie der Regierung und des Parlaments sind Repräsentanten und Funktionsträger des säkularen, freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. Sie haben nach dem Neutralitätsgebot (4) den Anspruch auf und die Verpflichtung zur neutralen Kleidung während ihrer Dienstzeit, ohne die eine wertschätzende, kollegiale und bürgernahe Zusammenarbeit erschwert würde.

Die Trägerinnen des Hidschabs sind in nach islamischem Dogma in erster Linie Vertreterinnen der Umma (Gemeinschaft aller Muslime auf der Welt) und unterstehen daher dem Kontrollzwang (das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten (5)) der ‚religiösen‘ Community. Das verpflichtet gerade verhüllte Musliminnen dazu, besonders strikt die kulturell vormodernen Anweisungen und Empfehlungen in Koran, Hadithen (6) und Fatwas zu befolgen, ihrerseits zur strikten Beachtung und Umsetzung dieser Glaubensgrundsätze zu ermahnen und so fatalerweise vor allem die männlichen Mitglieder der muslimisch geprägten Gemeinde dazu anzuspornen, ihrer entmündigenden Kontrollfunktion über die ’Zwiespalt säende, teuflisch-verführerische Wesensart des weiblichen Geschlechts’ nachzukommen. Selbst wenn im Parlament nur wenige weibliche Abgeordnete die islamische Bedeckung tragen, sollte es uns daher nicht verwundern, wenn der Anpassungs- und Überwachungsdruck auf säkulare Musliminnen ihre Haare ebenfalls unter einem Tuch zu verstecken steigt und die Zahl der Kopftuch tragenden Politikerinnen zunimmt. Für Beschäftigte im Staatsdienst und der öffentlichen Verwaltung haben jedoch, vor allem während der Dienstzeit, die Verfassung und dort entlehnte gesetzliche Vorschriften absolute Priorität. Sie unterstehen der genau reglementierten Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzen, nicht dem misogynen Kontrollzwang der Umma (muslimische Weltgemeinschaft). Abgeordnete sind gewählte Volksvertreter, die auf die Verfassung vereidigt werden. Sie haben einen Anspruch darauf und die Verpflichtung dazu, ihre wichtige Arbeit auszuführen, ohne von den Herrschaftsansprüchen politischer beziehungsweise religiöser Ideologien gegängelt und beeinflusst zu werden oder ihrerseits andere rechtzuleiten und zu manipulieren.

In Gerichtsgebäuden halten wir das grundsätzliche Kopftuchverbot für alle Frauen und Mädchen für unverzichtbar. Das Neutralitätsgebot ist in Gerichtssälen besonders konsequent durchzusetzen, da hier nach demokratischem Selbstverständnis die Legislative, die Rechtsprechende Gewalt und somit der Rechtsstaat repräsentiert wird. Zum Schutz der Zeugen und Angeklagten muss garantiert sein, dass jede mögliche, noch so unterschwellige Beeinflussung von Plädoyer, Zeugenaussage und Urteil durch Doktrin und Symbolik politischer und religiöser Zeichen ausgeschlossen ist. Hier hat das Grundrecht auf negative Religionsfreiheit und das Gebot der Trennung von Staat und religiösem Gestaltungsanspruch absoluten Vorrang vor dem Grundrecht, seine Religion praktizieren zu dürfen.

Für viele Gleichheitsfeministen, Politiker und Bürger ist es nicht nachvollziehbar, dass muslimische Volksvertreterinnen nicht daran gehindert werden, mit verschleierten Haaren auf die Verfassung zu schwören und während des Dienstes so verhüllt an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen, zumal auch die negative Religionsfreiheit in säkularen europäischen Staaten Verfassungsrang hat. Die sexualmagische, politreligiöse Symbolik der züchtigen Bedeckungen ruft zur Hisba (Hisba als Pflicht eines Muslims (7)) auf und errichtet völlig überflüssige, hinderliche Gesprächsbarrieren. Durch die sexualmagisch und politreligiös aufgewertete Bedeckung ist die Kommunikation auf beiden Seiten gestört. Patriarchalisch geprägte Frauen- und Männerbilder (8) aus der Zeit des Propheten Mohamed, an die diskriminierende Genderrollen geknüpft sind, behindern den unvoreingenommenen, respektvollen und fairen Umgang mit den unverschleierten säkular-muslimischen Kollegen oder Abgeordneten eines anderen Bekenntnisses bzw. mit den atheistischen Volksvertretern. Eine gleichberechtigte, detaillierte und kritisch reflektierte Diskussion, die auch sakrosankte Themen einschließt, ist unter diesen Umständen praktisch unmöglich, die Verpflichtung der Meidung (Al-walā‘ wa-l-barā’a (9))gefährdet den Arbeitsfrieden zusätzlich.

Möglicherweise befinden sich unter den Volksvertretern auch Politiker, die als Islamkritiker ihre Heimat verlassen mussten und sich ins freiheitliche, demokratische und säkulare Europa flüchteten, um hier eine zweite Heimat zu finden, in der sie sicher vor Verfolgung, Folter und Mord sind und ein freies, selbstbestimmtes Leben führen dürfen. Einige dieser zivilcouragierten Persönlichkeiten werden sogar im Exil weiterhin von Fanatikern bedroht und müssen durch die Polizei geschützt werden. Die Unterstützer dieser Petition können sich kaum vorstellen, dass diese Abgeordneten gewillt sind, offen vertrauensvoll mit einer verhüllten Muslima zusammenzuarbeiten, die durch ihren Schleier zu erkennen gibt, sich zum orthodoxen, theokratischen Islam zu bekennen oder sich zumindest nicht äußerlich erkennbar deutlich von diesem abzugrenzen bereit ist.

1.2 Bildung und Erziehung

Wer an städtischen Kindergärten und öffentlichen Schulen Mädchen und Jungen zu mündigen, demokratischen Persönlichkeiten erziehen und bilden will, darf unabhängig vom Alter der Schüler durch sein Outfit im Dienst keinen Zweifel an seinem Bekenntnis zur Verfassung aufkommen lassen. Kleidung hat eben nicht nur die praktische Funktion, uns vor Kälte und Nässe zu schützen, sie ist auch Symbol für die berufliche Funktion, den Status, das soziale Umfeld und gibt Einblick in Werte, Haltungen und Weltanschauung unseres Gegenübers. So signalisiert die Uniform eines Polizisten Rechtsstaatlichkeit und Schutz. Lehrerinnen und Erzieherinnen, die sich mit dem Schamtuch oder sonstiger islamischer Kleidung bedecken, repräsentieren sich mit einem Dresscode, der als politreligiös, antiemanzipatorisch und erzkonservativ gedeutet wird. Das Tragen des ideologisch idealisierten islamischen Konfliktstoffs ist das äußerlich erkennbare Kennzeichen für die Unterwerfung unter die Regeln des wortwörtlich zu verstehenden, nicht interpretierbaren Koran, der Sunna-Tradition und der ewigen Scharia, es ist ein festes Versprechen, nur Allah und seiner islamischen Doktrin zu gehorchen (10).

Der Schleier ist für fundamentalistisch orientierte Muslime das Zeichen des göttlichen Schariavorbehalts. Alle anderen rechtsverbindlichen Regelwerke, Vorschriften, Gesetzestexte und Verfassungen einschließlich der universellen Menschenrechte sind von Menschenhand geschaffen und seien daher der islamischen Pflichtenlehre als minderwertig unterzuordnen. Extremisten wie Sayyid Abu l-Ala al-Maududi setzen jede muslimisch praktizierte Duldung nichtislamischer Lebensweise und Staatsordnung mit Schirk, Götzendienst gleich, den es zu bekämpfen gelte. Auch die weniger radikalislamisch denkenden Kopftuchträgerinnen und kulturrelativistischen Befürworter des Schleiers tolerieren oder fördern unter Berufung auf die Europäische Menschrechtskonvention Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) hierarchische Weltbilder. Sie verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot von Artikel 14 der Konvention, relativieren und dulden patriarchalisches Rollenverhalten sowie Genderapartheid. Theokratische Muslime wie auch antietatistische rot-grüne Linke korrumpieren oder ignorieren den Menschenrechtsanspruch der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie der negativen Religionsfreiheit von nicht religiösen Bürgern, dezidierten Atheisten und Ex-Muslimen. Auch die Freiheit von Religion und der Schutz vor religiös begründeter psychischer und physischer Gewalt sind unter Art. 9 EMRK subsumiert und von den Verfassungen der mitzeichnenden europäischen Staaten garantiert.

Die schariakonforme Bedeckung zwingt die verhüllten Mädchen und Frauen, sich und unverschleierte Glaubensschwestern wie auch alle anderen Mitbürgerinnen als Mängelwesen zu akzeptieren, die sich der Herrschaft des Mannes zu unterwerfen haben; ausführlich bei: Ralph Ghadban, al-Buchari zitierend: „den Frauen fehlt es an Vernunft und Religion … (11)“. Die Verschleierung, für alle äußerlich erkennbares Symbol gottesfürchtigen Verhaltens, stempelt jede Frau als nicht gläubig genug oder gar ungläubig ab, stigmatisiert sie als unrein, genusssüchtig und leichtlebig. Der Schleier unterstellt allen Frauen, nichts anderes im Sinn zu haben, als Männer zu verführen und vom rechten Weg abzubringen. Frauen gelten prinzipiell als Ursache für Unglauben, Zwietracht, Intrige und Zerwürfnis in Familie und Umma (islamische Weltgemeinschaft). Ausnahmen kann es nach Koran und Sunna nicht geben. Jeder rechtschaffene Muslim muss deshalb den Kontakt mit dem anderen Geschlecht meiden. Vor allem Unverschleierten, die ihr Haar offen tragen, hat er aus dem Weg zu gehen, da er angeblich nicht in der Lage ist, dem pauschal unterstellten erotischen Zauber und den dämonischen Tricks ihrer Verführungskunst zu entgehen.

Ein solch vormodernes, sexualmagisches und misogynes Frauenbild entwürdigt und diskreditiert emanzipierte Frauen und Männer, es verhindert chancengleiche Partizipation im Berufsleben und in der Freizeit. Ein derartiges Menschenbild wirft uns hinter alle Standards, die wir in den letzten hundert Jahren frauenpolitisch erreicht haben, weit zurück. Nach Auffassung einiger Richter ist bereits das Kopftuch dazu geeignet, Kleinkinder und Schüler in säkularen Einrichtungen widerrechtlich einer möglichen politischen und religiösen Beeinflussung auszusetzen. Acht deutsche Bundesländer haben sich mindestens zu einem Verbot des Lehrerinnenkopftuchs entschlossen, der Berliner Senat bezieht sogar Erzieherinnen und Mitarbeiterinnen im Öffentlichen Dienst in das Gebot, sich neutral zu kleiden mit ein und dehnt diese Vorschrift auf die Amtstracht christlicher Würdenträger aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Kopftuchverbot an Universitäten in der Türkei für Lehrende und Lernende bestätigt, Frankreich hat ein rigoroses Kopftuchverbot an staatlichen Schulen und setzt das Neutralitätsgebot auch im öffentlichen Dienst durch, in Flandern wird ein Gericht entscheiden, ob ein Verschleierungsverbot an staatlichen Schulen ins Schulgesetz aufgenommen werden kann.

2 Negative Religionsfreiheit von Schülern und Eltern

Die Verfassungen europäischer Staaten sind kohärente Gefüge, alle Artikel sind aufeinander bezogen. Jeder Gesetzesartikel steckt einen gewissen Rahmen ab, in dem ein Rechtsgut geschützt ist. Dieser Schutz endet genau an dem Berührungspunkt, an dem die Rechtsansprüche anderer eingeschränkt werden. Das Erziehungsrecht fundamentalistischer Eltern beispielsweise stößt in öffentlichen, der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichteten Schulen auf Grenzen. Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in der Tradition des Humanismus und der Aufklärung erziehen und unterrichten lassen wollen und deshalb eine öffentliche Schule vorziehen, haben das Recht, sich darauf verlassen zu können, dass Töchter und Söhne während des Aufenthalts in der Schule und bei Schulveranstaltungen keiner weltanschaulichen Beeinflussung oder politischen Propaganda ausgesetzt sind (12).

Soll der Schulfrieden für Lehrende und für Lernende garantiert werden (13), reicht es daher nicht, wenn der Staat, um Schülerinnen und Schüler zu schützen, die Religionsfreiheit von Lehrerinnen und Lehrern beschränkt. Mädchen und Jungen sind in einer Klassengemeinschaft unabhängig von Geschlecht, Religion oder Nichtreligion auch dem Erscheinungsbild ihrer verschleierten Klassenkameradinnen ausgesetzt. Sie können sich einer möglichen Wirkung und Beeinflussung durch die ‚Bedeckung‘ ebenso wenig entziehen, wie sie dem Eindruck eines Lehrerinnenkopftuchs ausweichen können. Der Staat als Garant (14) der Neutralitätspflicht an öffentlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen hat somit die in der oben genannten Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts sogar besonders hervorgehobene negative Religionsfreiheit für Schüler und deren Eltern während des Unterrichts und bei Schulveranstaltungen durchzusetzen, notfalls gegen den Willen einiger Sorgeberechtigter (s. Fußnote 12 zu agpf.de). Zum Recht auf die ‚Freiheit‘ ein Kopftuch zu tragen, gehört immer auch das Recht auf die Freiheit, ohne Furcht zum Beispiel im Schulgebäude darauf verzichten zu können, um es später je nach Befindlichkeit ohne Skrupel wieder anzuziehen bzw. nicht anzuziehen.

2.1 Auswirkungen des Hidschab auf Familienalltag und Schulleben

Anders als in der humanistisch oder christlich-säkular geprägten mitteleuropäischen Gesellschaft gelten in konservativen muslimischen Clans Töchter mit erreichter Menarche als reife Frau, die ihre ‚Reize‘ zu verbergen hat. Bei Südländerinnen, besonders wenn sie gesundheitsgefährdend übergewichtig sind, kann die Menstruation bereits sehr früh, mit neun oder zehn Jahren einsetzen. Das Kopftuchgebot diskreditiert daher nach fundamentalistischer Denkweise bereits kleine Mädchen als Verführerinnen, degradiert sie zum bloßen Sexualobjekt und baut bei muslimischen Klassenkameradinnen, die ihre Haare nicht bedecken, hohen Konformitätsdruck auf, künftig einen Schleier zu tragen. In Belgien durften Schülerinnen lange Zeit selber entscheiden, ob sie sich im Schulgebäude bedecken oder ihre Haarpracht offen tragen wollten. Bis eines Tages die Mädchen sogar in der Burka am Schulunterricht teilnahmen. Viele öffentlich geförderte Bildungseinrichtungen in Flandern haben sich daraufhin für ein Verschleierungsverbot entschieden. Karin Heremans, Direktorin im traditionsreichen königlichen Atheneum, begründet ihren Entschluss für ein Verschleierungsgebot folgendermaßen: „Es gab muslimische Schülerinnen, die kein Tuch tragen wollten. Aber der Druck wurde so groß, dass sie das Atheneum schließlich verließen … In diesem Jahr war die Frage nicht mehr ob, sondern wie man es trägt … Das Kopftuch zu tragen war plötzlich entscheidend dafür, eine gute Muslima zu sein (15).“

Kein Kind käme von selbst auf die Idee einen Hidschab zu tragen. Die von Kindesbeinen an indoktrinierte, nicht selten gewaltsam eingebläute Furcht vor dem Höllenfeuer (16) sowie die Angst vor Maßreglung und Züchtigung durch den Koranlehrer, den Hodscha oder die Eltern veranlassen nicht selten bereits Grundschülerinnen ihr hübsches Haar beim Verlassen der Wohnung züchtig zu bedecken. Wenn säkulare und aufgeklärte Mitbürger das auch kaum nachvollziehen können, die Panik bei jedem noch so kleinem Regelverstoß, bei jeder Eigenwilligkeit durch den rächenden Allah in die Hölle verbannt zu werden und dort fürchterliche Qualen zu erleiden, ist vor allem bei den weiblichen Erwachsenen unvorstellbar groß (17). Angeblich sei der Anteil der Frauen in der Verdammnis wegen der ihnen pauschal unterstellten Anfälligkeit für Unmoral, Falschheit, Verführungskunst und Nähe zum Teufel besonders hoch (18), (19). Daher wird durch die gottesfürchtigen Muslimas Generation für Generation und Mädchen für Mädchen das Kopftuch als äußerlich überdeutlich sichtbares Kennzeichen der eigenen religiösen Selbstaufwertung bei gleichzeitiger Stigmatisierung von Menschen in Gruppen verschiedener (Minder )Wertigkeit mit enormer Energie initiiert und zementiert.

Es sind die Mütter und Großmütter, die traditionell die Aufgabe haben, jeder Tochter / Enkelin das Schamtuch erfolgreich anzutrainieren. Wenn sich die Kinder weigern ihren Haarschopf unter einem Türban (türkisch für das religiöse Kopftuch) zu verbergen, sind sie ‚keine rechtgläubigen, Allah wohlgefälligen Muslimas‘, ‚beleidigen ihre Religion‘ und ‚bereiten ihren Eltern und dem Clan Schande‘. Der Druck auf die Mutter durch Sippe, soziales Umfeld und islamische Würdenträger, die schariakonforme Verschleierung notfalls mit Gewalt durchzusetzen, ist groß, denn nur wenn Muslimas sich dem strengen, orthodoxen Verhaltenskodex von Koran und Sunna kritiklos unterwerfen, steigt ihr Ansehen in der Großfamilie und der ethno religiösen Community. Für orthodox denkende Muslimas erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, doch noch in das für Musliminnen aufgrund der misogynen Aspekte der islamischen Konzeptionen von Awrah (20) (Aura) und Fitra (21) schwer zu erreichende Paradies zu gelangen.

Gerade die ihrer Rolle entsprechend mit der Erziehung und der Weitergabe von Traditionen betrauten Frauen werden folglich großen Wert darauf legen, dass auch die jüngeren Familienmitglieder nicht aus der Reihe tanzen. „Wer seine Tochter nicht schlägt, schlägt sein Knie“, d. h.: Wer seine Tochter nicht bei jedem Regelverstoß verprügelt, wird sich später schwere Vorwürfe machen. So lautet ein türkisches Sprichwort, das die Selbstverständlichkeit der körperlichen Züchtigung bei Regelverstößen kennzeichnet (22). Die angeblich moralisch vulnerablen, von Entehrung bedrohten Töchter (23) haben sich daher spätestens mit der ersten Monatsblutung der verschärften Überwachung und Kontrolle der Umma, meist durch die männliche Herkunftsfamilie ausgeführt, zu unterwerfen. Die Regeln von Koran und Sunna müssen nach konservativer Auffassung durchgesetzt werden, um die (männliche) Familienehre zu bewahren, den Frauen die prekäre Reinheit, den Männern die Ehre.

Jede Art der Verschleierung ist eine mnemotechnische Stütze (24), mit der Funktion, seine Trägerin, sei sie noch so jung, ständig daran zu erinnern, sich einerseits tunlichst selbst islamkonform zu verhalten und andererseits auch Glaubensschwestern dazu aufzurufen. Es verpflichtet vor allem das männliche muslimische Umfeld, Hisba zu betreiben (das Verwerfliche zu meiden, das Rechte zu gebieten) und auf säkulare Musliminnen und Muslime Druck auszuüben, sich gottesfürchtig zu verhalten. Die durch das Kopftuch eingeforderte Orthopraxie lässt niemanden unbeteiligt und frei. Die Wohlverhaltensdoktrin der überall auf der Welt geltenden, unwandelbaren, ewigen Scharia (25), (26) manipuliert sogar das nichtmuslimische Umfeld. Auf der Speisekarte von Schulkantinen und Mensen fehlen Schweinefleischgerichte inzwischen oft gänzlich. Bei der Begrüßung ist man unsicher, ob das in Europa übliche Händeschütteln taktvoll ist. Treffen ‚Kuffar-Mädchen‘ verschleierte Musliminnen, werden kompromittierende Themen (ich gehe mit meinem Freund ins Kino) vermieden. Im Ramadan hat man als ‚Ungläubige‘ Hemmungen im Beisein von Hidschabträgerinnen zu essen oder zu trinken.

Wie viele Lehrer und Kollegen in der Schul- und Jugendsozialarbeit mussten daher die Autoren dieser Petition, die selbst in der Lern- und Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund tätig sind, feststellen, dass bereits wenige Kopftücher im Klassenraum ausreichen, um einen unbefangenen Umgang der Schüler miteinander, gerade auch über ethno-religiöse Grenzen hinweg zu verhindern. Sogleich übernehmen nämlich die muslimischen Brüder oder Cousins als Mahram sowie die Mitschüler als Mitglieder der Umma die von ihnen unabhängig von ihrem Alter eingeforderte permanente Kontrolle über die rechtgläubigen Mädchen (27). Keine verschleierte Schülerin setzt sich beispielsweise freiwillig neben einen Klassenkameraden, ganz unabhängig davon, ob er Muslim ist oder nicht. Der Drittklässler kann seine drei Jahre ältere Schwester stark verunsichern und zugleich kränken, in dem er ihr auf dem Schulhof zuruft: „Die Jungen schauen dir hinterher“, was dann beileibe kein Kompliment ist, sondern den Vorwurf beinhaltet, sich anstößig oder unsittlich verhalten zu haben. Die Mädchen der Andersgläubigen gelten ebenso wie die Gehorsamsverweigerinnen als Schlampen: „Die Mädchen müssen sich unterordnen und werden zum Dienen erzogen. Nicht selten müssen sie sich – wenn sie nicht so spuren, wie sollen – als oruspu (Nutte) beschimpfen lassen (28).“

Grundsätzlich werden wir das Kopftuch somit auch als Symbol und Indiz des Verbotes zu widersprechen deuten müssen. Zum Selbstverständnis zeitgemäßer Pädagogik gehört jedoch das Lehren von Werten, Normen und Erkenntnissen der kulturellen Moderne, das Vermitteln von Fähigkeiten wie beispielsweise das Aushalten von interkulturellen Ambiguitäten und interkulturellen Widersprüchen, das sozialverträgliche Umgehen mit Frustrationen sowie die Anleitung und Ermunterung zur Reflexion, zur Nachfrage und gegebenenfalls zur couragierten Widerrede. Ein anerkanntermaßen als textiles Zeichen des kritiklosen Hinnehmens und Erduldens interpretiertes Label entspricht wohl kaum dem freiheitlich-demokratischen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die EMRK aber garantiert in Europa jedem Mädchen und jedem Jungen, jeder Frau und jedem Mann das Recht auf eine individuelle Biographie. Vor allem für Musliminnen und in abgeschwächter Weise auch für Muslime orthodoxer Milieus ist diese Freiheit leider nahezu unerreichbar.

Die Grundrechte auf freie Glaubensausübung und religiöse Erziehung decken körperliche Misshandlung, seelische Grausamkeit oder Einschüchterung jedoch keinesfalls ab. Die physische wie psychische Gesundheit, die gelingende altersgemäße Entwicklung und chancengleiche Förderung von Minderjährigen und Heranwachsenden zu selbstbewussten, eigenständig handelnden, kritisch reflektierenden Persönlichkeiten dürfen weder durch die Rechtleitung orthodox-religiöser Autoritäten, das verbandsislamische Insistieren auf Koran, Sunna und Scharia noch durch das elterliche Verständnis von Sittlichkeit, Tugend und religiöser Pflicht gefährdet werden (UN-Kinderrechtskonvention). Gerade Kinder, aber auch Jugendliche und Heranwachsende haben den Anspruch auf ganzheitlichen Schutz ihrer Gesundheit und das Recht, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Auch der Europaabgeordneten Dr. Renate Sommer (29) und der Menschenrechtlerin Mina Ahadi (30) gilt der Kinderhidschab als Kindesmisshandlung beziehungsweise Kinderrechtsverletzung. Für Kleinkinder, Grundschüler, Jugendliche und Heranwachsende (unabhängig von einer Religion oder Nichtreligion) wären staatliche kopftuchfreie Erziehungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen Schutzräume und ideale Lern- und Experimentierfelder des Erarbeitens von Gender-Rollen und Handlungsspielräumen, die gerade jungen Menschen aus konservativen Familien mit muslimischem Migrationshintergrund sowie Töchtern und Söhnen von zum Islam konvertierten autochthonen Eltern ansonsten gänzlich fehlen würden.

Auf Grund ihrer Berufserfahrung stellen die Verfasser dieser Eingabe fest, dass nichtmuslimische Mädchen, gelegentlich auch Jungen, säkulare muslimische Schülerinnen und die Kinder ex muslimischer Eltern durch die vermeintlich ‚tugendhaften‘, ‚ehrbaren‘ Mitschülerinnen und Mitschüler regelmäßig ausgegrenzt und diskriminiert werden. Unter dem Dogma der Freiwilligkeit (Es gibt keinen Zwang im Glauben, Koran 2:256, wer sich dennoch gegängelt fühlt, glaubt eben nicht stark genug) muss besonders das weibliche, muslimisch sozialisierte Individuum Strategien entwickeln, sich das Unterworfen-Sein schön zu lügen. Die Zahl der ihren Schleier ‚freiwillig‘ tragenden Mädchen und Frauen darf uns nicht verwundern, denn der Hidschab ist die Eintrittskarte in den Club der Alpha-Mädchen, zu deren zwingend notwendigem Verhaltensrepertoire die Verachtung und der heilige Ekel gegenüber allen nichtislamischen Lebensweisen gehört. Mit dem Kopftuch diskriminieren für Allah, gottgefälliges Mobbing (31). Auf diese Weise wird das Schamtuch attraktiv. So heißt es beispielsweise: „Der Schleier ist unsere Ehre, hast du keine?“ (Islamwissenschaftlierin Rita Breuer in EMMA Ausgabe Sept./Okt.2009).

An dem Dogma der Meidung scheitern sogar Mädchenfreundschaften (32). Aber auch die beleidigende, antiemanzipatorische heilige Verpflichtung der muslimisch sozialisierten Jungen zur Rechtleitung bzw. Meidung sich nicht bedeckender muslimischer Klassenkameradinnen, ihr mangelnder Respekt vor unverschleierten Lehrerinnen, das gelegentliche Provozieren ‚ungläubiger‘ Mitschüler, vor allem aber die entwürdigende Verachtung von Kuffar-Mädchen sorgen für ein bedrohliches, ungesundes und wenig lernförderliches Schulklima (33), (34), (35), (36). Nimmt die Anzahl der Kopftücher zu, häufen sich üblicherweise auch in Deutschland die Abmeldungen vom Schwimm- und Sexualkundeunterricht, gibt es die ersten Abmeldungen vom Kunstunterricht, viele Schülerinnen dürfen nicht mehr an Klassenfahrten teilnehmen (37). Aus dieser Haltung erwächst eine Entfremdung oder gar Ablehnung der säkularen Demokratie, ihrer Werte und Normen sowie ihrer Bewohner. Die Verschleierung des weiblichen Haupthaares ist Indiz für die Sexualisierung der Frau und reduziert sie auf ihre dämonische Erotik. Der Hidschab symbolisiert die islamische Verteufelung des Weiblichen. Nach dieser Auffassung ist Frau nichts als Awrah (wörtlich Schambereich) und muss sich in der Öffentlichkeit in sackartige Gewänder kleiden, ihre Haare verstecken, unnötige Begegnungen mit Männern meiden und auch den Kontakt zu Ungläubigen auf das unvermeidliche Mindestmaß reduzieren. Jeder noch so unbedarfte Blickkontakt, das Händeschütteln bei der Begrüßung eines Freundes oder Smalltalk mit dem Nachbarn ist ihr verboten. Aus konservativ islamischer Sicht sind alle Frauen, die sich mit offenen Haaren in der Öffentlichkeit bewegen sexuelles Freiwild, das als Objekt der Triebabfuhr von Männern benutzt werden darf (Australiens Scheich al-Hilali 2006).

3 Europaweites Verbot der Burka und des Niqab

Die Burka ist ein Ganzkörperschleier, der wie kein anderes islamisches Kleidungsstück die Unterdrückung muslimischer Frauen symbolisiert. Sie ist das Kennzeichen für misogyne, patriarchalische, polygame Gesellschaften, deren Frauen und Mädchen genötigt werden, als minderwertige, teuflisch verführerische Wesen gesichtslos, ohne Profil und Würde über die Straßen zu huschen (38). Dieses Gewand hat als Sehfenster ein Stoffgitter, welches das Blickfeld der Trägerinnen extrem einschränkt und, wie die Scheuklappen beim Pferd, keinen Seitenblick erlaubt. Die Muslima soll daran gehindert werden, sich ein Bild von ihrer Umwelt zu machen oder sich gar nach fremden Männern umzusehen, für die Passanten auf der Straße ist sie kaum als menschliches Wesen zu erkennen. Mich erinnern diese Totalverschleierten an die dämonische und gruselige Hauptfigur in der TV-Serie Belfegor, die in den sechziger Jahren ausgestrahlt wurde. Auch der Niqab (Gesichtsschleier (39)), der fast das ganze Gesicht bis auf einen schmalen Augenschlitz bedeckt, brandmarkt die Frau als Verführerin und reduziert sie auf ihre biologische Funktion.

Der Ganzkörperschleier bzw. Niqab ist das sichtbare Zeichen der Kontrolle des Mannes über die Frau, welche ihm als sein Besitz zu gehorchen und sich ihm, seiner Sippe und den geistlichen Autoritäten unterzuordnen hat. In diesen extrem reaktionären, orthodoxen oder salafistischen (40) Milieus bestimmt der Vater oder Ehemann, ob und wann die Tochter oder Ehefrau das Haus verlassen darf (41). Sie soll den Kontakt zur Außenwelt einschränken und ihn auf wichtige Erledigungen begrenzen. In Rechtsstaaten ist das Freiheitsberaubung. Das frühmittelalterliche Frauengewand wie auch die Stoff sparende Variante des Niqab, der fast immer zu einem bodenlangen sackartigen, unförmigen Gewand getragen wird, das die Körpersilhouette verbirgt, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot und das demokratische Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau. Der Hidschab ist unfallträchtig und gesundheitsgefährdend, da das eingeschränkte Sehfeld und die weiten, langen Stoffbahnen ein sicheres Gehen erschweren, ein Überqueren von viel befahrenen Straßen ist lebensgefährlich. Er lässt kaum einen Sonnenstrahl an die Haut und schädigt die Gesundheit durch den Lichtmangel unserer Breitengrade. Die Milch stillender Niqabis weist in Europa einen signifikanten Vitamin-D-Mangel auf, der bei den Säuglingen Rachitis Vorschub leistet (42), bei den Frauen selbst begünstigt dieser Vitaminmangel, der nicht ausreichend durch Fisch, Milch und Getreide ausgeglichen werden kann, schon in jungen Jahren Osteoporose (43). Die Totalverschleierung schafft unkalkulierbare Sicherheitsrisiken, da man nicht weiß, wer sich tatsächlich unter diesem Stoffgefängnis verbirgt. Die Petenten begrüßen die französische Gesetzesinitiative vom Herbst 2009 und setzen sich für ein europaweites Verbot der Burka und des Niqab in der Öffentlichkeit ein. Sie begründen ihre Einstellung folgendermaßen:

3.1 Die Bedeutung des Gesichts in der sozialen Interaktion

Der Mensch ist ein soziales Wesen und als solches auf zwischenmenschliche Beziehungen hin angelegt. Ohne soziale Interaktion wären Männer wie Frauen nicht überlebensfähig, beide Geschlechter würden allmählich seelisch und geistig verkümmern, viele würden lebensgefährlich erkranken. Vier der fünf Grundbedürfnisse nach Abraham Maslow (* 1908), nämlich Sicherheit, das Bedürfnis nach Zugehörigkeit und Liebe, das Streben nach Wertschätzung und Geltung sowie das Bemühen um Selbstverwirklichung sind ohne Zutun oder Mitwirkung anderer nicht möglich. Wäre man nur in der Lage Hunger, Durst, Schlaf und ähnliche lebensnotwendige Körperfunktionen zu erhalten, wäre das Leben ein Dahinvegetieren, das Dasein hätte keine Lebensqualität. Menschen werden sich daher bemühen, Kontakt zum sozialen Umfeld aufzunehmen und diese Beziehungen zu erhalten.

Der Schlüssel, um Zugang zu Mitmenschen zu bekommen, ist Kommunikation, die sich zu 7 % aus verbalen Informationen (was wird mit welchen Worten gesagt), zu 38 % aus vokalen Impressionen (wie klingt die Stimme, Lautstärke, Betonung, Stimmlage) und zu 55 % aus nonverbalen Botschaften (Gestik, Mimik, Körperhaltung) zusammensetzt (Albert Mehrabian (44)). Sobald Menschen einander begegnen, treten sie miteinander in Verbindung, bewusst oder unbewusst, gewollt oder ungewollt. Selbst wenn wir schweigend aneinander vorbei gehen, tauschen wir Botschaften aus, die miteinander korrespondieren. Der Körper und vor allem das Gesicht sind uns dabei wesentliche Brücken. Unser Gesicht, wie auch das unserer Gesprächspartner, ist wie ein aufgeschlagenes Buch, in dem über persönliche Befindlichkeiten gelesen werden kann. Aus den so gewonnenen Eindrücken lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, was die Person denkt und fühlt. Da nonverbales Verhalten zumindest bezüglich der Grundemotionen (Robert Plutchik, * 1927) zum großen Teil angeboren ist, fällt es Menschen mit gesundem Sehvermögen leicht, die Bedeutung dieser wortlosen Botschaften zu entschlüsseln. Schon Babys beherrschen diese ‚Sprache‘ bevor sie reden können. Malt man auf ein Blatt Papier einen Kreis mit weit aufgerissenen ‚Augen‘ und ‚gefletschten Zähnen‘ und zeigt dieses den Kindern, werden sie Angst bekommen und anfangen zu weinen.

Das Gesicht eines Menschen ist ein sehr wichtiger Anhaltspunkt, um eine Person wieder zu erkennen. Passanten, die Niqabis begegnen, müssen sich fühlen wie Prosopagnosie-Patienten, wie zum Wiedererkennen von Gesichtern Unfähige. Ganzkörperverschleierte Frauen sind gesichtslos, sie haben kein Profil, keine Einzigartigkeit und daher auch keinen bleibenden Eindruck hinterlassen.

Kalkulierte Worte können den Inhalt der tatsächlichen Information einer Botschaft ’schönen‘, ‚verschleiern‘ oder gar verfälschen, körpersprachliche Signale wie Gesichtmimik und Körperhaltung sind dagegen spontane und oft unbewusste Umsetzungen des momentan Gedachten und Gefühlten in nonverbale Kommunikation. Diese Form der Selbstinszenierung ohne Worte ist in der Regel authentisch, unverfälscht und ehrlich. Zwar kann man lernen, seine Körpersprache zu beherrschen und zu steuern, doch wird auch ein langwieriges, regelmäßiges Training nicht verhindern, dass nach einiger Zeit unbewusste, daher nicht beeinflussbare innerpsychische Befindlichkeiten und Emotionen an die Oberfläche drängen und verraten, was wir wirklich denken, sagen und fühlen (45).

3.2 Das Prinzip Hidschab (46)

Mit der islamischen Gesichtsbedeckung bekleidete Frauen werden systematisch daran gehindert, spontan Kontakt zu anderen Menschen aufzubauen. Die Gesichtsmimik, wie erwähnt ein wichtiges zwischenmenschliches Kommunikationsmittel, ist nicht mehr sichtbar. Sie sind daher wie gesichtslos, sie haben keine Persönlichkeit, keine Einzigartigkeit, sie sind ‚Dutzendware‘. Sie haben ihr Gesicht verloren, dieses sprachliche Gleichnis ist eine weltweit verstandene Chiffre für ’seine Würde verlieren‘. Die Frauen können auch kein ‚Gesicht zeigen gegen Rechts‘, für ein weltoffenes Europa. Das extrem eingeschränkte Gesichtsfeld dieses religiös begründeten Frauengewandes bewirkt zudem eine künstliche Sinnesbehinderung, welche die Augen überanstrengt und daher nicht ohne Folgen für Körperhaltung, Muskeltonus und Psyche der Trägerinnen bleiben wird. Der Stoff vor dem Mund dämpft die Stimme, strengt beim Sprechen an und erschwert die Verständigung. Unverschleierte oder Kopftuch tragende Gesprächspartner von voll verschleierten Frauen werden sich des Eindrucks nicht erwehren können, mit einem übergestülpten Stoffsack mit Augenschlitzen zu sprechen, bei Burkas wäre durch die Sichtgitter nicht einmal mehr die Augenfarbe erkennbar. Während Männer sinnbildlich ihre Nase in jede Angelegenheit stecken können, haben vollverschleierte Frauen oder Niqabis diese Möglichkeit nicht. Öffentliche Kommunikation wird somit im orthodoxen Islam zur männlichen Kommunikation.

Wir versuchen in den Gesichtern von Menschen zu ‚lesen‘, um unser Verhalten diesen Informationen anzupassen. Diese über Jahrtausende weitergegebene Verhaltensweise ist offensichtlich überlebenswichtig und erleichtert unseren Alltag enorm. Sie hilft uns beispielsweise eine Gefahrensituation zu erkennen und einzuschätzen, um im Bedarfsfall blitzschnell einer Schädigung durch einen wütenden Angreifer auszuweichen, der uns durch seine Mimik zeigt, dass wir uns schützen sollten. Dem Stirnrunzeln eines interessierten Käufers ist zu entnehmen, dass er unschlüssig ist oder die genannten Argumente anzweifelt. Geschulte Verkäufer werden daher nachfragen, welche Informationen der Kunde noch braucht, was unklar ist. Immer wieder wird es vorkommen, dass Passanten nach dem Weg fragen, weil sie sich in einer Stadt nicht auskennen oder sie wegen einer anderen wichtigen Information Hilfe brauchen. Benötigt man die Unterstützung von Fremden, wird man sich nach jemandem umsehen, der vertrauenswürdig erscheint und mit seinem offenen Gesicht Hilfsbereitschaft und Interesse an den Mitmenschen signalisiert. Die Totalverschleierung versteckt jedoch Gefühlsregung oder Mimik der Trägerin, sie verunsichert das Gegenüber und vermittelt den Eindruck, die Trägerin habe etwas zu ‚verschleiern‘. So jemanden bittet man nicht um Hilfe. Der Stoff vor Mund und Nase erzeugt bei vielen Nichtverschleierten Angst und Misstrauen. Einer komplett verschleierten Auskunftssuchenden wird man erschreckt ausweichen.

Doch mit diesen exkludierenden Auswirkungen des Hidschab nicht genug: Das vormoderne Gewand raubt der Trägerin ihre weiblichen damit auch menschlichen Züge, ihrem Gesicht fehlen die Grundelemente bis auf die Augen, manchmal sind auch die, ähnlich wie bei der Burka, hinter einem diesmal durchscheinenden, opaken Stofffenster verborgen. Punkt, Punkt, Komma Strich, fertig ist das Angesicht, so lernen es schon Kleinkinder. Grundemotionen wie Freude, Trauer, Angst, Ekel, Hass sind authentische, untrennbar mit dem Menschsein verbundene Dimensionen von Befindlichkeit und Stimmungslage, die sich in Mimik, Körperhaltung und Körpersprache den Mitmenschen sichtbar mitteilen und ihrerseits Reaktionen des Umfelds auslösen. Schon wenige Wochen alte Säuglinge suchen die menschliche Nähe und brauchen den Kontakt zu anderen Menschen, um sich gesund entwickeln und wohl fühlen zu können. Im Alter von 6-8 Wochen bereits erkennen sie die Grundelemente von Gesichtern und nutzen das so genannte ’soziale Lächeln‘ als Kommunikationsbrücke zu Menschen in ihrer Umgebung. Wenn sich ein Augenpaar nähert, das den Säugling aus dem meist schwarzen Stoff ansieht, bereitet ihm das zunächst Angst. Er fängt an zu weinen, weil er dem Blick aus den Sehschlitzen keine Grundstimmung entnehmen und daher nicht einschätzen kann, ob ihm Gefahr droht. Erst wenn die Stimme aus dem Stoff sanft, warm und freundlich klingt, beruhigt er sich wieder.

Hörbehinderte, die durch den verdeckten Mund weder Stimmlage, Klangfarbe, Lautstärke des Gesagten wahrnehmen, noch die Worte von den Lippen ablesen können und daher nicht zu entschlüsseln vermögen, was das Gegenüber sagt oder ob es überhaupt spricht, könnten sich mit Niqabis nur verständigen, wenn beide die Gebärdensprache beherrschen (und anwenden). Für den gehandicapten Menschen wie für die extrem verschleierte Muslima eine völlig unnötige Kommunikationsbarriere, die verdeutlichen sollte, wie absurd und diskriminierend der Gesichtsschleier Verständigung und Interaktion verhindert. Menschen brauchen den Gedanken- und Informationsaustausch im Gespräch innerhalb und außerhalb ihrer (Ursprungs)Familie, um nicht seelisch und geistig zu verarmen. Der ’sittsame‘ Ganzkörperschleier soll offensichtlich Frauen aus der Öffentlichkeit verbannen und ihnen den Mund verbieten, den potentiellen Gesprächspartnern soll die Lust vergehen, diese Frauen anzusprechen oder gar ein Gespräch mit ihnen zu führen. Burka und Niqab erschweren den Kontakt, auch untereinander, weil Niqabis, die ihren Glaubensschwestern auf der Straße begegnen, einander allenfalls am Klang der Stimme wiedererkennen können. Selbst die eigenen Kinder und der Ehemann, die der traditionell / salafistisch gekleideten Muslima spontan in der Stadt begegnen würden, könnten in der ganzkörperverschleierten Figur nicht die Mutter und die Partnerin erkennen und würden unbeteiligt vorbeigehen, wie an einer Fremden, wenn die Niqabi sie nicht anspricht und dann an der Stimme erkannt wird. Hoffentlich ist niemand erkältet und heiser bzw. hoffentlich hört wegen dieser Infektion das Gegenüber, dessen Ohren möglicherweise durch ein Kopftuch verdeckt sind, nicht schlecht. Würdevolle Frauen und respektvollen Umgang stellen die Petenten sich anders vor.

Frauen- und Menschenrechtler sehen in der nonverbalen Botschaft des Gesichtsschleiers eine Ablehnung ihrer Werte, ihrer Lebensweise, manche fühlen sich beleidigt, provoziert oder angegriffen. Analog zur Aura-Fitna-Ideologie (47), die durch den Ganzköperschleier symbolisiert und umgesetzt wird, entmenschlicht der Ganzkörperschleier die Muslima zur wandelnden Vagina, zur Söhnchenfabrik (zoontjesfabriek, Ayaan Hirsi Ali) auf Ausgang, alle unverschleierten Frauen werden zum nuttigen Sexualobjekt und Freiwild, Männer zu triebgesteuerten Wesen erklärt.

Zu einem für alle Seiten interessanten und bereichernden Gespräch ist es notwendig, einander ins Gesicht sehen zu können. Wertschätzende, gleichberechtigte Kommunikation ist wie bereits erwähnt wesentlich auf Gesichtsmimik angewiesen, die nur dann von allen Gesprächspartnern empathisch gespiegelt und beantwortet werden kann, wenn man sich ansieht. Wichtige Gespräche führen wir deshalb von Angesicht zu Angesicht, mit Freunden unterhalten wir uns, wechselseitig Blickkontakt aufnehmend, in vertrauter Runde, auch bei sehr persönlichen Gesprächen sehen wir einander ins Gesicht, um Reaktionen auf das Gesagte zu entnehmen. Wir glauben jemandem an der Nasenspitze anzusehen ob er lügt, unsere Wortwahl und die Intonation unserer Stimme passen wir dem Gesichtsausdruck unserer Gesprächspartner an, um sie nicht zu verletzen oder um festzustellen, ob wir verstanden worden sind.

Ein Hidschab verhüllt den Körper und das Gesichtsoval bis auf den Sehschlitz oder das engmaschige Sichtgitter blickdicht und behindert jede Kommunikation, Interaktion und Teilhabe auf Augenhöhe. Integration in die Gesellschaft und chancengleiche Partizipation im Berufsleben und in der Freizeit können so nicht gelingen. „Gesichter“ unterscheiden sich nur noch durch die Form, Farbe und Länge des Schamtuchs, sie erstarren zur ausdruckslosen, leblosen Maske, während selbst Totenmasken einen würdigen, individuellen Gesichtsausdruck haben.

Hidschabis wirken sehr auf sich selbst bezogen, abweisend sowie unnahbar und signalisieren schon von weitem: „Sprich mich bloß nicht an, ich will keinen Kontakt“. Das gilt bewusst oder unbewusst auch für Hidschabträgerinnen untereinander. Kein Wunder also, wenn das aufgeschlossene, der Welt und den Menschen zugewandte kopftuchtragende oder unverschleierte Umfeld sich zurückzieht. Die Männer mögen ihnen vorgaukeln, das traditionelle Gewand grenze Rechtgläubige vom anderen Geschlecht und von Ungläubigen ab, sei zur Bewahrung des Seelenheils notwendig und ebne auch den prinzipiell moralisch vulnerablen Frauen (Fitra-Aura-Konzept (48)) den gerade für das weibliche Geschlecht beschwerlichen und steilen Weg ins Paradies.

Tatsächlich schottet die Vollverschleierung jedoch von der Außenwelt ab, sie behandelt Hidschabträgerinnen wie Gefangene auf Ausgang. Selbst beim ‚Freigang‘ sind diese Muslimas in einem Gefängnis aus Stoff eingesperrt. Zwar ließe sich der Gesichtsschleier in der Öffentlichkeit als ‚Würdigung des Frauseins‘ deuten, doch ist Ansehen (Würde, Respekt, Geltung) ohne an sehen überhaupt möglich? Jeweils mit Tschador und Niqab oder Burka verhüllt, können Musliminnen allenfalls die Augen der anderen Schwestern sehen, während Kopftuch tragende oder unverschleierte Frauen sich ansehend wieder erkennen und auch ihre Umgebung ganzheitlich wahrnehmen können, ohne durch großflächige stoffene Abdeckungen an den Sinnesorganen Haut, Nase, Ohren und Mund eingeschränkt, künstlich behindert zu sein.

Während das weitgehend verdeckte Gesichtsoval bei einer Ganzkörperverschleierung keine Gemütsregung erahnen lässt, können vollverschleierte Frauen in den Gesichtern der unverschleierten oder Kopftuch tragenden Gesprächsteilnehmerinnen lesen wie in einem offenen Buch. Bei vielen Menschen, deren Gesicht nicht bedeckt ist, entsteht dabei ein Unbehagen, ein Eindruck der Ungleichheit, ein Gefühl des schutzlosen ausgeliefert Seins, der Unterlegenheit. Ein konstruktives Gespräch auf Augenhöhe ist in einer solchen Gesprächsatmosphäre kaum denkbar. Auch während der Beratung, beispielsweise beim Rechtsanwalt, beim Anamnesegespräch in der Arztsprechstunde oder Klientengesprächen in der kommunalen Verwaltung ist die misogyne Bekleidung äußerst störend. Jack Straw, der ehemalige britische Außenminister äußerte sich in einer Zeitung, die in seinem Wahlkreis erscheint, zum Hidschab und berichtete, dass er bei einer seiner regelmäßigen Bürgersprechstunden in seinem Wahlbezirk Blackburn, einer Stadt mit hohem muslimischem Bevölkerungsanteil (19,4 % bei einem Landesdurchschnitt von 3,0 %) auf eine vollverschleierte Muslima traf, die das Beratungsgespräch mit den Worten einleitete: „Schön Sie einmal von Angesicht zu Angesicht zu sehen.“ Er habe sich darauf hin nur gedacht: „Schön wär’s“. Der Politiker gibt offen zu, sich unbehaglich und irritiert zu fühlen, wenn er einer Ratsuchenden bei einem Beratungsgespräch nicht ins Gesicht sehen kann und daher die Reaktionen auf seine Ratschläge allenfalls dem Klang der (durch den Stoff des Schleiers gedämpften) Stimme entnehmen muss, die er, weil er sie nicht kennt, dementsprechend schlecht einzuschätzen und zu entschlüsseln vermag (49), (50).

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

1

http://de.wikipedia.org/wiki/Feridun_Zaimo%C4%9Flu

2

http://de.wikipedia.org/wiki/Wali_mudschbir

3

A woman must immediately respond to her husband’s demand for sex even when she is in the midst of baking bread in an oven.

http://www.news.faithfreedom.org/index.php?name=News&file=article&sid=1118

4

Art.2 des Protokolls Nr.1 der EMRK in Verbindung Art.9 EMRK

5

http://de.wikipedia.org/wiki/Das_Rechte_gebieten_und_das_Verwerfliche_verbieten

6

http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith

7

http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbah

8

Männer als willenlose, schwache, von ihrem Sexualtrieb beherrschte Mängelwesen

http://de.wikipedia.org/wiki/Sonja_Fatma_Bl%C3%A4ser

9

http://de.wikipedia.org/wiki/Al-wal%C4%81%27_wa-l-bar%C4%81%27a

10

Dementsprechend hält ein beträchtlicher Teil der Jugendlichen mit (muslimischem) Migrationshintergrund in Deutschland den Hamburger ’Ehrenmord’ an Morsal O. für nachvollziehbar und legitim

http://www.abendblatt.de/daten/2008/05/23/884743.html

11

http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html

12

http://www.agpf.de/akt88-3.htm#ROT-VERBOT

13

http://www.emma.de/713.html

14

http://de.wikipedia.org/wiki/Garantenpflicht#Rechtspflicht_zum_Schutz_von_Rechtsg.C3.BCtern_.28sog._Besch.C3.BCtzergarant.29

15

http://www.welt.de/die-welt/politik/article4967468/Letzte-Loesung-Kopftuchverbot.html

16

Kaddor: „Andere sprechen davon, dass der Sünder wie Brennholz in der Hölle sein wird. Aufgrund solcher Aussagen im Koran entsteht in den Köpfen der Muslime das Bild eines strafenden Gottes.“

http://www.cibedo.de/fileadmin/user_upload/Handreichung%20Umgang%20mit%20muslimischen%20Schuelern.pdf

17

http://www.scribd.com/doc/14418585/Eine-Beschreibung-der-Holle

18

„Wenn die Frau das Haus verlässt, kommt ihr der Teufel entgegen, sie ist Gott Allah am Nächsten, wenn sie tief im Haus verborgen bleibt.“ (al-Hindi 45158, al-Haithami 7671)

19

Frauen würden ein höheres Risiko haben, nicht ins Paradies zu kommen, so erwähnen die Hadithen bei al-Buchari, Band 4 Buch 54, Nr. 464: “Ich warf einen Blick in die Hölle, und siehe da, die Mehrzahl ihrer Bewohner waren Frauen.“ Leicht nachvollziehbar, dass derlei Nähe zur Hölle den weiblichen Eifer, das Kopftuch zu tragen, beflügelt

20

http://en.wikipedia.org/wiki/Awrah#Relation_with_Hijab

21

http://de.wikipedia.org/wiki/Fitra

22

Jahresbericht von Maria Böhmer, Integrationsbeauftragte der Bundesregierung: “türkische Migrantenkinder mit Misshandlungen und schweren Züchtigungen in den Familien: 44,5 Prozent“

http://www.stern.de/politik/deutschland/zwischenruf/:Zwischenruf-Die-Bombe/634119.html

23

Nach dem Grundsatz des Namus Prinzips: ’Die Reinheit der Frauen ist die Ehre der Männer’

http://de.wikipedia.org/wiki/Namus

24

http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/LERNTECHNIK/Mnemotechnik.shtml

25

Mustafa Ceric, Großmufti von Bosnien und Herzegowina, in: »The challenge of a single Muslim authority in Europe«

http://springerlink.com/content/40280g3825750494/fulltext.pdf

26

Mustafa Ceric: opening the way for the Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law

http://blog.zeit.de/joerglau/2006/12/01/erklarung-der-europaischen-muslime_62

27

Krauss 316: “Das Bestreben dieser islamisch dominierten Überwachungsinstanzen zielt dann zunächst auf die möglichst lückenlose Durchsetzung der islamischen Verhaltensvorschriften im Sinne der Da’wa, d. h. dem Aufruf zur Einhaltung des islamischen Sittengesetzes. Unter den Bedingungen einer nichtislamischen bzw. ’ungläubigen’ Fremdkultur bedeutet das, »dass die Da’wa zuallererst bei uns selbst beginnt, danach die Familie und die Verwandten erfasst und anschließend Nachbarn, Freunde und Fremde mit einbezieht« (Zentrum Demokratische Kultur 2003, S. 159). Konkret wird die Da’wa über ein soziales Netzwerk subtiler Einschüchterung, Drucksetzung und Zwangsausübung realisiert, um z. B. Jugendliche zum Moscheebesuch zu bewegen, Mädchen und Frauen zur Verschleierung zu verpflichten …, generell Kontakte mit der Aufnahmegesellschaft so weit wie möglich zu unterlassen etc.“

28

http://www.istanbulpost.net/06/04/02/clausStille.htm

29

http://www.renate-sommer.de/index.php?ka=1&ska=5&idn=36

30

Mina Ahadi, in: »Kopftuchverbot an der W1?« „Für sie [Ahadi] ist das Kopftuch ein Gefängnis, das Kinderkopftuch stets eine Kinderrechtsverletzung.“

http://www.minaahadi.com/indexfa-Dateien/page0001.htm

31

http://www.emma.de/mobbing_gegen_kopftuchfreie_maedchen_2009_5.html

32

http://www.emma.de/713.html

33

Güner Balci: Gemobbt und beschimpft. Teil 1

http://www.youtube.com/watch?v=R9T7UBgsLZw&NR=1

Güner Balci: Gemobbt und beschimpft. Teil 2

http://www.youtube.com/watch?v=5DFWexkAm9k&NR=1

34

http://bfriends.brigitte.de/foren/politik-und-tagesgeschehen/70308-schlampen-zum-uben.html

35

http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article259922/Man_kann_die_nicht_mehr_aendern.html

36

http://forum.politik.de/forum/archive/index.php/t-133363.html

37

So sagt zum Beispiel der marokkanische Schriftsteller Ben Jelloun: „Das Kopftuch ist die Ablehnung des Laizismus. Duldet man es, sagt der Vater oder der Bruder der Schülerin am nächsten Tag: Du nimmst nicht am Musik- und Malunterricht teil, denn das verdirbt die Sitten. Du darfst bestimmte literarische Texte nicht lesen, denn sie sind anstößig. Und so fort.“ Quelle unter Fußnote 17 bei

http://www.kritische-islamkonferenz.de/Kraussktv.pdf

38

http://www.digitaljournal.com/article/272307

39

http://egyptiangumbo.com/wp-content/uploads/2008/05/niqab.jpg

40

http://de.wikipedia.org/wiki/Salafiyya

41

Ralph Gadhban zitiert al Buchari:

„Die Frau ist eine ‚aurah, wenn sie ausgeht, dann kommt ihr der Teufel entgegen. Sie ist am nähsten zu Gott, wenn sie in ihrem Haus tief steckt.“

http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,6,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html#art6

42

http://debatte.welt.de/kolumnen/82/brennpunkt+nahost/152663/niqabs+und+burkas+die+verschleierte+bedrohungiofb

43

http://www.iofbonehealth.org/download/osteofound/filemanager/health_professionals/pdf/Vitamin-D-reports/Vitamin_D-MEast_Africa.pdf

Freiheit

http://www.time.com/time/magazine/article/0,9171,901061016-1543877,00.html

44

http://www.soft-skills.com/sozialkompetenz/nonverbalesensibilitaet/mehrabian/55387regel.php

45

http://www.focus.de/gesundheit/news/medizin-die-wahrheit-steht-oft-im-gesicht-geschrieben-und150-die-koerpersprache-der-luegner_aid_172426.html

46

http://de.wikipedia.org/wiki/Hidschab

47

http://www1.bpb.de/themen/IYRYVB,6,0,Das_Kopftuch_in_Koran_und_Sunna.html#art6

48

In der islamischen Glaubenslehre ist der ganze Frauenkörper Geschlechtsorgan, Tabubereich. Frauenhaar ist Schamhaar, verführerischer Fallstrick des Teufels. Diese genderspaltende, frauenfeindliche Konzeption unterteilt außerdem die Menschheit in Kollektive verschiedener (Minder)Wertigkeit. Nach islamischer Auffassung ist diese Doktrin keinesfalls Kulturgut oder zivilisatorische Errungenschaft, sondern als gottgeschaffene, ureigene Veranlagung unabänderliche Natur der gesamten weiblichen Bevölkerung.

49

http://www.guardian.co.uk/commentisfree/2006/oct/06/politics.uk

50

http://www.guardian.co.uk/politics/2006/oct/06/immigrationpolicy.religion

Generaldirektion Präsidentschaft

Direktion der Plenarsitzung

116448 Luxemburg, 10.12.2009

Im Namen des Generalsektretärs bestätige ich hiermit den Eingang Ihrer mit Schreiben vom 22.11.2009 übermittelten Petition [Nr. 1704-09]. …

Die Petition wurde an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der sich zunächst zu ihrer Zulässigkeit, d.h. ob die Petition den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, äußern wird. Nur in diesem Fall wird Ihre Petition inhaltlich geprüft werden. …

Wenn Ihre Petition für zulässig erklärt wird, wird sie der genannte Ausschuss in öffentlicher Sitzung gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments prüfen. …

Mit ausgezeichneter Hochachtung

João REGALO CORRÊA

Abteilungsleiter

Commissione per le petizioni

La Presidente

Brüssel, CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)7690

303850 15.03.2010

Petition Nr 1704/2009

Sehr geehrte Frau Schmidt,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss Ihre Petition geprüft und gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments für zulässig erklärt hat, da die darin angesprochenen Fragen den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen.

Mit dem Inhalt Ihrer Petition kann sich der Petitionsausschuss jedoch nicht befassen und hat daher Ihre Bemerkungen zur Kenntnis genommen.

Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass die Prüfung Ihrer Petition somit abgeschlossen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Erminia Mazzoni

Vorsitzende des Petitionsausschusses

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Allemagne

Sekretariat des Petitionsausschusses

Europäisches Parlament

Rue Wiertz

B-1047 Brüssel

Mönchengladbach, 12.04.2010

Petition Nr. 1704-09

Ihr Schreiben 303850 15.03.2010

Ihr Zeichen Brüssel, CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)7690, Commissione per le petizioni, La Presidente

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Mazzoni,

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 15.03.2010 und betreffend die Petition Nr. 1704/2009 bitte ich Sie, mir zu erklären, wieso (nachdem der Petitionsausschuss die Petition geprüft und für zulässig erklärt hat), der Petitionsausschuss sich mit dem Inhalt nicht befassen kann.

Welche Institution ist denn für die Weiterbehandlung der Petition zuständig?

Mit freundlichen Grüßen

Gabi Schmidt

Commission des pétitions

Le Secrétariat

Brüssel,

CLR/sd[IPOL-COM-PETI D(2010)21173]

306588 22.04.2010

Frau Gabi Schmidt

Mönchengladbach

ALLEMAGNE

Betrifft: Petition Nr 1704/2009

Sehr geehrte Frau Schmidt,

Wir nehmen Bezug auf Ihr von 12. April, 2010. Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Inhalt Ihrer Petition zwar in den Tätigkeitsbereich der EU fällt, dass eine Stellungsnahme des Parlamentes zu dieser Frage aber bereits vorliegt, nämlich im Rahmen der Europäischen Charta für Grundrechte. Im zitierten Artikel steht klar:

„…..seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.“

Das Parlament sieht keinen Anlass, diese Stellungnahme zu revidieren.

Ein weiteres Tätigwerden ist deswegen leider im vorliegenden Fall nicht möglich. Gestützt auf Artikel 14, Abs. 3, des Kodex für gute Verwaltungspraxis darf ich Ihnen gleichzeitig mitteilen, dass keine weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit geführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Carolyn Leffler-Roth

Sekretariat

Petitionsausschuss

12 Antworten to “164. Europa und der Hidschab”

  1. Cees van der Duin Says:

    Warum das Kopftuch die Integration verhindert

    Aydin Findikci meint, dass Kopftücher im Sinne der Scharia als Symbol zur Spaltung der Gesellschaft in Gläubige und Ungläubige getragen werden:

    So ist zum Beispiel das Kopftuchtragen (Turban) nach einer Aussage des ehemaligen Generalsekretärs der „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs“ (IGMG) und des Vorsitzendens des Islamrats, Ali Kizilkaya, „ ein islamisches Gebot“. …

    Das Kopftuchtragen ist mittlerweile nicht nur in der Türkei, sondern auch in Deutschland eine Identifikation mit einer politisch und religiös geprägten Einstellung geworden, die die westlichen Normen und Wertvorstellungen (Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Rechtsstaatlichkeit, Mehrparteiensystem; parlamentarische Demokratie usw.) in Frage stellt.

    In diesem Sinne haben Frauen kein Recht , sich als Teil eines Rechtsstaates zu betrachten, wenn sie das „Kopftuch“ wegen ihres „islamischen Gebots“ bzw. wegen ihrer „Religionspflicht“ tragen. Aus diesem Grund ist es absurd und naiv zu glauben, das Kopftuchtragen mit der Religionsfreiheit zu erklären. …

    So werden etwa Frauen, die kein Kopftuch tragen, von den kurdischen und türkischen Islamisten meistens als eine „ehrlose Frau“ bezeichnet. Sie gilt gleichzeitig als „verdorbene Ware“, und ihr Ehemann kann sehr schnell als „Ungläubiger“ oder „Ehrloser“ abgestempelt werden.

    http://www.welt.de/debatte/kommentare/article10406136/Warum-das-Kopftuch-die-Integration-verhindert.html


    „Das Kopftuchtragen ist ein islamisches Gebot“

    WELT.de: Das Kopftuchtragen – ein religiöses Gebot?

    Kizilkaya: Ein islamisches Gebot. Es gibt natürlich Mehrheits- und Minderheitsmeinungen. …

    http://www.welt.de/print-welt/article704158/Das_Kopftuchtragen_ist_ein_islamisches_Gebot.html

  2. Querverweis Says:

    :::

    Frauenschwimmen. Swimming for women

    Fatwa von Seiner Eminenz Scheich `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah Al Al-Shaykh

    Q: Some Summer centers offer swimming courses for women, but the officials in these centers do not pay any attention to women’s swimwear, which reveals their `Awrah (parts of the body that must be covered in public) in front of each another. Is swimming lawful for women? Is it permissible for them to learn swimming while wearing immodest clothing?

    A: Women violating the limits of the Shari`ah (Islamic law) bring about affliction and corruption for them and others. If a woman is to learn swimming at her home, no one can prevent her, but if she is to go out of her home to the centers that teach swimming in clothes that do not cover the `Awrah, this is considered a violation of the Shari`ah. The guardians should fear Allah with regard to their daughters and should take care of this trust which Allah will ask them about. The spread of these swimming pools indicates that there is too much spare time; many girls do not get married because when suitors ask for them in marriage, they face many obstacles in most cases. So girls suffer from too much leisure and try to kill time by any means, such as going to the swimming pools. It is obligatory for every Muslim to fear Allah, protect the `Awrah of female Muslims, and take speedy action to close these swimming pools to ward off the evils that may result from them. This is because women going out, intermixing with others, uncovering their `Awrah in front of other women, and looking at their `Awrah is Haram (prohibited). It was related by Imam Muslim that Abu Sa`id Al-Khudry reported on the authority of his father (may Allah be pleased with them both) that the Messenger of Allah (peace be upon him) said: A man should not look at another man’s `Awrah and a woman should not look at another woman’s `Awrah. [*] It was also reported that the Prophet (peace be upon him) said to `Aly (may Allah be pleased with him): Do not uncover your thigh, and do not look at the thigh of a living or dead person. [**]

    [*] Related by Muslim, no. 512, Book on menstruation, Chapter on forbiddance to see the private parts of someone else; Ahmad, no. 11173, rest of the section on the Hadiths narrated by the Companions who narrated a large number of Hadiths; and Al-Tirmidhy, no. 2717, Book on manners, Chapter on the dislike of a man seeing the private parts of another man, and a woman seeing the private parts of another woman.‘)

    [**] Related by Abu Dawud, no. 2732, Book on funerals, Chapter on covering the deceased while washing them; and Ibn Majah, no. 1449, Book on funerals, Chapter on washing the dead. ‚Do not uncover your thigh, and do not look at the thigh of a living or dead person.‘

    Abu Dawud no. 2732; Ibn Majah no. 1449

    http://www.alifta.com/Fatawa/FatawaChapters.aspx?View=Page&PageID=49&PageNo=1&BookID=15

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  3. Chronist Says:

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    Burkini-Urteil

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.09.2012
    7 A 1590/12
    Keine Befreiung einer elfjährigen Muslima vom koedukativen Schwimmunterricht
    Schülerin ist Teilnahme an Schwimmunterricht beispielsweise in Burkini bzw. Haschima zumutbar

    Im zugrunde liegenden Streitfall wollte eine muslimischen Schülerin im Schuljahr 2011/2012 vom Schwimmunterricht der 5. Klasse, der Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt wird (so genannter koedukativer Schwimmunterricht), befreit werden. Die Schülerin hatte sich zur Begründung auf ihren Glauben berufen, nach dem auch Mädchen im Alter von elf Jahren an einem Schwimmunterricht, der in Anwesenheit von Jungen gleichen Alters erteilt werde, ihren Körper weitgehend verhüllen müssten und sich darüber hinaus auch nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung aussetzen dürften. Darüber hinaus habe sie auch körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden, zu denen es nach der Lebenserfahrung im koedukativen Schwimmunterricht kommen könne.

    Der Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat es für rechtmäßig erachtet, dass der Schulleiter der von der Schülerin besuchten Schule den Antrag auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt hat. Die Glaubensfreiheit der Schülerin stehe im Konflikt mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Der Konflikt dieser Verfassungswerte sei mit dem Ziel der weitestmöglichen Schonung und damit Verwirklichung beider Verfassungsgüter zu lösen. Dem Glaubensgebot, den eigenen Körper beim Schwimmunterricht weitgehend zu verhüllen, hätte die Schülerin in zumutbarer Weise dadurch nachkommen können, dass sie am koedukativen Schwimmunterricht in einer den muslimischen Bekleidungsvorschriften gerecht werdenden Schwimmbekleidung (Burkini bzw. Haschima) teilnahm. Das von der Glaubensfreiheit der Schülerin geschützte Bestreben, sich nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung auszusetzen sowie körperliche Berührungen mit diesen zu vermeiden, erfahre im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Erziehungsziel der Integration eine Einschränkung. Der Integrationsauftrag der Verfassung gebiete es nämlich, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Verhaltensweisen, Wertvorstellungen und Überzeugungen begegnen würden, die sie selbst für sich ablehnten.

    http://www.kostenlose-urteile.de/Hessischer-VGH_7-A-159012_Keine-Befreiung-einer-elfjaehrigen-Muslima-vom-koedukativen-Schwimmunterricht.n14254.htm

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    Burkini-Urteil

    Ein muslimisches Mädchen ist vor Gericht mit der Forderung gescheitert, vom gemischten Schwimmunterricht befreit zu werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Berufung einer heute zwölf Jahre alten Schülerin aus Frankfurt ab. Sie wollte feststellen lassen, dass sie im abgelaufenen Schuljahr im Alter von elf Jahren zu Unrecht nicht vom koedukativen Schwimmunterricht befreit wurde.

    „Die Klägerin hätte damals am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Für diesen Zeitpunkt in diesem Einzelfall gab es keine Gründe für eine Befreiung“, sagte der Vorsitzende Richter und Präsident des VGH, Hans Rothaug (Az: 7 A 1590/12). Bereits zuvor hatten andere Oberverwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen ähnlich geurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ließ der VGH aber eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

    Abzuwägen seien die Grundrechte der Religionsfreiheit und des staatlichen Bildungsauftrags. Er habe keinen Zweifel, dass die Klägerin es mit ihrem Glauben sehr ernst meine, betonte Rothaug. Das Tragen eines Burkinis sei ihr als „milderes Mittel“ an dieser Schule aber möglich gewesen. An der Helene-Lange-Schule in Frankfurt haben vier von fünf Schülern einen Migrationshintergrund. Mehr als ein Drittel sind Muslime. Ein Burkini ist ein Badeanzug, der den Bekleidungsvorschriften des Islam entspricht.

    Diesen hatte die Muslima abgelehnt. „Das ist ein Plastiksack und macht jemanden hässlich“, sagte ihr Anwalt Klaus Meissner. Zudem hatte er mit dem Anblick der anderen Jungen und Mädchen argumentiert. Dies verletze ihr Schamgefühl. Die Klägerin sagte: „Ich möchte Jungen nicht in kurzer Bekleidung sehen. Ich mag sowas nicht.“ Das ließ der 7. Senat nicht gelten. Die Schülerin wolle Ärztin werden. Auch dann könne sie sich nicht jeder solchen Situation verschließen.

    aus: Muslimische Mädchen müssen mit Jungen schwimmen
    in: Die Welt 28.09.2012

    http://www.welt.de/vermischtes/article109535109/Muslimische-Maedchen-muessen-mit-Jungen-schwimmen.html

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    Burkini ist zumutbar
    taz 28.09.2012

    http://www.taz.de/Urteil-zu-Schwimmunterricht-/!102567/

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  4. Querverweis Says:

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    „Burka-Verbot mit dem Grundgesetz unvereinbar“

    Audio Fateh-moghadam

    Dr. Bijan Fateh-Moghadam

    Foto: Julia Holtkötter

    Ein Burka-Verbot nach französischem und belgischem Vorbild ist in Deutschland nach Ansicht von Jurist Dr. Bijan Fateh-Moghadam nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sein Vortrag „Religiöse Neutralität und Geschlechterordnung – Europäische ‚Burka-Verbote‘ zwischen Gender Mainstreaming und Rechtspaternalismus“ lässt sich auf dieser Seite anhören. Demnach wird das Verbot der Verschleierung im gesamten öffentlichen Raum oft paternalistisch mit der „Befreiung der muslimischen Frau“ begründet, oder moralistisch mit dem „Schutz der Werte der Republik“.

    Der Wissenschaftler vom Exzellenzcluster legt in dem Beitrag zur Ringvorlesung „‚Als Mann und Frau schuf er sie‘ – Religion und Geschlecht“ dar, dass beide Begründungen mit der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Strafrechts, die aus dem Grundgesetz folgt, und der Beschränkung des Strafrechts auf den Rechtsgüterschutz nicht vereinbar sind.

    Mehr Informationen zum Vortrag vom 7. Februar 2012 finden sich auf der Website des Exzellenzclusters. Journalisten können sich bei Interesse an sendefähigen O-Tönen an das Zentrum für Wissenschaftskommunikation unter der Telefonnummer +49 251/83-23376 oder per E-Mail an religionundpolitik@uni-muenster.de wenden.

    http://www.uni-muenster.de/Religion-und-Politik/audio/2012/Audio_Religion_und_Geschlecht_Vortrag_Fateh-Moghadam.html

    „Burka-Verbot mit dem Grundgesetz unvereinbar“
    Jurist Fateh-Moghadam sieht „Zwangs-Säkularisierung“ europäischer Zivilgesellschaften

    Ein Burka-Verbot nach französischem und belgischem Vorbild wäre in Deutschland nach Einschätzung von Juristen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. …

    „Die Diskussion über die Burka in Europa zeigt, dass die geänderte Wahrnehmung des Islams in der Folge der Anschläge des 11. Septembers 2011 zu einer Spannung im Verhältnis von Religion und Recht in Europa geführt hat, auf die unterschiedliche Rechtsordnungen verschieden antworten“, sagte der Rechtssoziologe und Strafrechtsvergleicher. …

    Der Vortrag am Exzellenzcluster „Religion und Politik“ trug den Titel „Religiöse Neutralität und Geschlechterordnung – Europäische Burka-Verbote zwischen Gender-Mainstreaming und Rechtspaternalismus“. Damit endete die Ringvorlesung des Exzellenzclusters „Religion und Politik“. Sie befasste sich im Wintersemester 2011/2012 unter dem Titel „Als Mann und Frau schuf er sie“ mit dem Verhältnis von Religion und Geschlecht.

    http://www.uni-muenster.de/Religion-und-Politik/aktuelles/2012/feb/PM_Burka_Verbot.html

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  5. Ümmühan Karagözlü Says:

    Ümmühan Karagözlü sagt:
    September 11, 2013 um 7:53 nachmittags

    Die Eltern einer damals elfjährigen Schülerin, die Familie stammt aus Marokko und lebt nun in Frankfurt, hatten die Befreiung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht beantragt.

    Die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht von Mädchen und Jungen sei mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften nicht vereinbar.

    Asmae, so heißt das Mädchen, schämte sich halbnackt, jedenfalls nur mit dem Badeanzug bekleidet, vor ihren Mitschülerinnen und Mitschülern zu erscheinen.

    Die Schule lehnte die Befreiung des Kindes vor rund zwei Jahren ab. Eltern und Tochter zogen vor Gericht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Man legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.

    Die Richter entschieden am Mittwoch, 09.11.2013:

    Einer Muslimin ist Schwimmen im Burkini zumutbar. Um ihren religiösen Bekleidungsvorschriften gerecht zu werden, könnte sie den Ganzkörperbadeanzug tragen, entschied das Gericht. Sowohl dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag als auch der Religionsfreiheit werde so genüge getan (Az.: BVerwG 6 C 25.12).

    Eine solche Badebekleidung aus Elastan soll angeblich die hygienischen Vorschriften berücksichtigen und einhalten, das Material behindere auch nicht beim Schwimmen, da es sich nicht vollsauge.

    Manche Badeanstalten hatten Burkinis allerdings sowohl für das Bevölkerungsschwimmen wie auch für das Schulschwimmen verboten, da man feststellen musste, dass muslimische Frauen oft in Leggins und Baumwoll T-Shirt ins Wasser steigen wollten, einige hatten ihre Unterwäsche noch darunter an.

    „Würde man Burkinis generell erlauben, so müssten Bademeister kontrollieren, ob deren Trägerinnen alle hygienischen Regeln befolgten: Sie dürften keine Unterwäsche unter dem Burkini tragen, sie müssten vorher geduscht haben und der Burkini dürfte nur aus Polyester und nicht aus Baumwolle sein”. „Solche Kontrollen, die den Intimbereich von Menschen berühren, können wir weder unseren Bademeistern noch unseren Besucherinnen zumuten“, sagt Hartmut Schmidt, Geschäftsführer des städtischen Badbetreibers OGM.

    http://www.derwesten.de/staedte/oberhausen/burkini-verbot-fuer-freizeitschwimmer-id5066938.html

    – – – – – – –

    In Scharnhorst betreibt der SV Derne das Schwimmbad “Die Welle”. Dort sind Burkinis generell verboten, weil die Sportlehrer keine Kontrolle darüber haben, was die Kinder darunter tragen und sie sich verständlicher Weise weigern würden, zu kontrollieren, ob die hygienischen Vorschriften eingehalten werden.

    Man hatte sich auch dazu entschlossen, das Schwimmen mit Badeshorts zu untersagen. Zu oft seien bei der Reinigung der Becken Kondome, Schlüssel und Papiertaschentücher gefunden worden, die in den Taschen der Shorts vergessen und dann verloren wurden.

    http://www.ruhrnachrichten.de/lokales/dortmund/nordosten/Bad-Betreiber-verteidigen-Burkini-Verbot;art2576,1564794#868964971

    Über die offensichtlich bestehenden hygienischen Konsequenzen ihres Urteils scheinen sich die Bundesverwaltungsrichter keine Gedanken gemacht zu haben. Leider auch nicht über den anwachsenden Konformitätsdruck, dem jede muslimische Schwimmerin, die sich solchen gottesfürchtigen Kleidungsregeln nicht unterwerfen will, ausgesetzt ist. Ebenso haben die wahrscheinlich größtenteils männlichen Entscheidungsträger übersehen, dass nun, ganz schariakonform, zwischen moralisch einwandfreien und sittlich minderwertigen Mädchen und Frauen unterschieden werden wird.

    Ümmühan Karagözlü

  6. Edward von Roy Says:

    Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht

    BVerwG 6 C 25.12
    11.09.2013

    Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen sogenannten Burkini zu tragen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. …

    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=63

    ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

    Doch allein mit der Integration der Unterwasserburka hatten die Leipziger Richter auf lange Sicht verloren.

    Denn mädchenfeindlich ist das potentielle Diskriminiertwerden der dann ziemlich nackten Nichtburkiniträgerinnen, und jungenfeindlich ist es, nichtschariakonforme Badebekleidung als sittlich minderwertig betrachten zu dürfen. Aus dem verhängnisvollen Leipziger BVerwG-Urteil:

    „Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass die Klägerin in strenger Auslegung des Korans sich auch an das Gebot gebunden fühlt, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden.“

    Und so kam gestern, was kommen musste:

    Schwimmbad-Dschihad von Osnabrück aus!

    Rauf Ceylan, der die durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unzulässigkeit der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht verwirft („Dieses Verbot ist der falsche Weg“), will ja vielleicht demnächst die Muftis und Scheiche entscheiden lassen über die Burkinifrage bzw. die verpflichtende Teilnahme am Schwimmunterricht („über so eine sensible Frage“).

    Gerade habe ich so kommentiert bei der NOZ:

    ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

    Gleiche Rechte für alle bitteschön – und gleiche Pflichten. Eine Pflicht nennt sich die Schulpflicht. Der Schwimmunterricht dient nicht der Rettung der Seele, eher schon der Lebensrettung vor dem höchst irdischen Ertrinken.

    Wenn wir jetzt einknicken und die Trennung in Jungen und Mädchen (die Geschlechter-Apartheid) fördern, wie wollen wir demnächst im Biologieunterricht die Evolutionstheorie nach Charles Darwin besprechen, wo doch die Glaubenstreue der lieben Kleinen erschüttert werden könnte?

    Im übernächsten Schritt dann wird der Aufklärungsunterricht dem Druck der hart agitierenden religiösen Lobby nachgeben, der doch eigentlich präventiv vor sexuellen Krankheiten, ungewollter Schwangerschaft sowie vor Kindesmissbrauch schützen soll.

    Was wollen wir: wissenschaftlich fundierte Bildung und freiheitlich demokratisches Mündigmachen für alle oder ganz viel Frommheit bzw. Frömmelei für die vermeintlich vom Himmel Auserwählten?

    Edward von Roy
    Diplom-Sozialpädagoge (FH)

    http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/427501/muslimas-in-osnabruck-lehnen-burkini-ab

    ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

  7. Machandelboom Says:

    AEMR und Wissenschaft statt Herd-Apartheid Küchen-Scharia!

    Spaltet in ethnoreligiöse Kollektive ganz im Sinne von Konservativer Revolution bzw. Counter-Dschihad d. i. Dschihad:

    Die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft fordert im Rahmen der Einrichtung von Produktionsküchen an Hamburger Schulen die Installation von zusätzlichen Arbeitsplatten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch aus Rücksicht vor den religiösen Essgewohnheiten der Hamburger Schülerinnen und Schüler weiterhin unterschiedliche Fleischsorten angeboten werden können.

    Dazu erklärt der AfD-Abgeordnete Dr. Ludwig Flocken: „Mit Hilfe zusätzlicher Arbeitsplatten wird es auch künftig wieder ohne Konflikte möglich sein, einerseits Schweinefleisch und andererseits weitere Fleischsorten getrennt voneinander zuzubereiten.“ Die AfD reagiert damit auf den Umstand, dass schon heute aus Rücksicht gegenüber muslimischen Schülerinnen und Schülern an vielen Hamburger Schulen auf die Zubereitung von Schweinefleisch verzichtet wird.

    Flocken argumentiert: „Mit unserer Forderung bieten wir einen konstruktiven Lösungsansatz für dieses Problem: Wir stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler weiterhin Fleisch essen können, die mit ihren spezifischen religiösen Essgewohnheiten vereinbar sind. Gleichzeitig sorgen wir für ein Speiseangebot, dass die kulturelle Vielfalt unserer Gesellschaft widerspiegelt und das gegenseitige Interesse und die Akzeptanz fördert.“

    https://afd-fraktion-hamburg.de/hamburger-schulkuechen-afd-fordert-getrennte-arbeitsflaechen-zur-zubereitung-unterschiedlicher-fleischsorten/



    Mogelt Kulturrassismus und Scharia gleichzeitig herein:

    BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
    Drucksache 21/886
    24.06.2015

    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Ludwig Flocken, Andrea Oelschlaeger, Prof. Dr. Jörn Kruse, Dr. Alexander Wolf, Dr. Joachim Körner (AfD) und Fraktion

    Der Senat wird aufgefordert,

    den TOP 2 der Drs. 21/737 wie folgt um einen Folgesatz zu erweitern:

    „Bei der Konzeptgestaltung der Produktionsküchen für Schulen soll darauf geachtet werden, dass getrennte Arbeitsflächen für die Zubereitung von verschiedenen Fleischsorten vorhanden sind, um auf religiöse Ernährungsgewohnheiten Rücksicht zu nehmen, Schweinefleisch aus der Schulküche aber nicht verbannen zu müssen.“

    Klicke, um auf f%C3%BCr-eine-nachhaltige-essensversorgung-in-schulen-sorgen-%E2%80%93-produktionsk%C3%BCchen-einrichten-.pdf zuzugreifen


    Diana Reif von der Vernetzungsstelle Schulverpflegung Niedersachsen

    http://www.schuleplusessen.de/index.php?id=168

    Johanna-Elisabeth Giesenkamp von der Hochschule Osnabrück, Projekt „Inklusion durch Schulverpflegung“

    Klicke, um auf wa_2013h.pdf zuzugreifen



    Kann also Buch schreiben:

    Interreligiöse Perspektiven

    Johanna-Elisabeth Giesenkamp; Elisabeth Leicht-Eckardt; Thomas Nachtwey

    Inklusion durch Schulverpflegung

    Wie die Berücksichtigung religiöser und ernährungsspezifischer Aspekte zur sozialen Inklusion im schulischen Alltag beitragen kann

    Bd. 6, 2. Aufl. Herbst 2013, ca. 136 S., ca. 24,90€, br.,
    ISBN 978-3-643-12051-9

  8. Jacques Auvergne Says:

    Tagesspiegel vom 07.10.2015

    Berlin wird sein Neutralitätsgesetz nicht ändern

    Von Sigrid Kneist

    Die Prüfung des Berliner Neutralitätsgesetzes dauerte ein gutes halbes Jahr, jetzt kommt Innensenator Frank Henkel (CDU) zu dem Schluss: „Eine Änderung des Berliner Neutralitätsgesetzes halten wird derzeit nicht für zwingend erforderlich. Deshalb sehen wir von einer Gesetzesänderung ab.“ Also bleibt in den Schulen alles beim Alten: Muslimische Lehrerinnen dürfen dort kein Kopftuch tragen. Ebenso wenig wie Polizistinnen im Dienst oder Richterinnen im Gerichtssaal. Der Senat nahm Henkels Entscheidung am Dienstag „zustimmend zur Kenntnis“. […]

    Direkt nach dem Karlsruher Urteilsspruch im März erklärte Henkel zu den Berliner gesetzlichen Vorschriften: „Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis bewährt und als sehr positiv für das Zusammenleben in einer vielfältigen Metropole wie Berlin erwiesen.“ Beinahe wortgleich äußert er sich nun nach sechs Monaten und einer – wie er sagt – „intensiven Prüfung“. Laut Henkel behandelt das hiesige Gesetz „alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos“. Dies unterscheide die Berliner Regelung von der Nordrhein-Westfalens.

    In der Unionsfraktion im Abgeordnetenhaus ist die Entscheidung des Senats, in Sachen Kopftuch nichts zu ändern, positiv aufgenommen worden. „Als CDU-Fraktion bekennen wir uns dazu, dass wir religiöses Leben in Berlin fördern wollen“, sagten Fraktionschef Florian Graf und der integrationspolitische Sprecher, Burkard Dregger. „Dennoch ist es richtig, dass der Staat auch nach außen hin sichtbar und erkennbar weltanschaulich und religiös neutral auftritt. Dieses äußert sich eben nicht nur durch Schrift und Bild, sondern auch durch Kleidungs- und Schmuckgegenstände der Bediensteten.“

    Bei den Sozialdemokraten ist das Meinungsbild nicht so eindeutig. Sie lassen zurzeit in ihrer Mitgliederumfrage,auch darüber abstimmen, wie mit dem Neutralitätsgesetz verfahren werden soll. Allerdings haben sich wichtige Kreisverbände darauf festgelegt, dass es beibehalten werden soll. Parteichef Jan Stöß erklärte jetzt: „Die Versuche, das bewährte Berliner Neutralitätsgesetz aufzuweichen und scheibchenweise abzuschaffen, sind vorerst gescheitert.“ Er werbe dafür, von den SPD-Mitgliedern „einen klaren Auftrag zu erhalten, den Grundsatz der staatlichen Neutralität im Klassenzimmer, im Gerichtssaal und bei der Polizei auch weiterhin zu verteidigen“. […]

    http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-kopftuchverbot-fuer-lehrerinnen-bleibt/12504128.html

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    Berliner Zeitung vom 28.09.2015

    Nicht gegen den Islam, sondern für Gleichbehandlung

    Von Jan Thomsen

    Jan Stöß: „Das Bundesverfassungsgericht macht es den Ländern nicht gerade leicht. Die erste Kopftuchentscheidung aus dem Jahr 2003 hat gerade eine gesetzliche Entscheidung des Landesparlaments dazu gefordert, ob religiöse Symbole in Schulen verboten sind. Genau dies hat Berlin 2005 getan – und im Unterschied zu NRW behandelt das Berliner Gesetz alle Religionen gleich. Jetzt sagt der andere Senat des Gerichts, es komme auf den konkreten Einzelfall an. Also müssten die Schulbehörden von Fall zu Fall entscheiden, was gilt. Es ist aber schwer vorstellbar, dass ein Kopftuch in Spandau erlaubt und in Neukölln verboten ist. […]

    ein Dilemma: Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein gesetzliches Verbot erlaubt, der zweite stellt es wieder in Frage. […]

    Berlin sollte an seinem Neutralitätsgesetz festhalten. […]

    Ich sehe für die Neutralität eine Mehrheit in der Stadt – und auch in der SPD. […]

    Das Neutralitätsgebot ist als Verpflichtung und Fähigkeit des Staates zu verstehen, zwischen der Vielfalt der gesellschaftlichen Interessen zu vermitteln und Frieden stiften zu können. Integration gelingt nur mit Neutralität. Dies aufzugeben wäre kein guter Weg. Nehmen Sie die Situation in der Türkei: Die Stärkung des politisch-konservativen Islam hat gerade nicht zu weniger Konflikten und mehr Offenheit der gesellschaftlichen Verhältnisse geführt – sondern leider ganz im Gegenteil.“

    http://www.berliner-zeitung.de/berlin/interview-mit-jan-stoess-nicht-gegen-den-islam–sondern-fuer-gleichbehandlung,10809148,32000226.html

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    RPP am 26.11.2015

    Erste Lehrerin zieht wegen Kopftuchverbot vor Gericht

    […] Die Klage solle am 14. April 2016 vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. […] Die Anwältin, Maryam Haschemi, die die Klägerin vertritt, sagte der Zeitung: „Die pauschale Ablehnung des Kopftuchs im Schuldienst benachteiligt Frauen“. Das Arbeitsgericht müsse nun prüfen, ob das Berliner Neutralitätsgesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche, so die Juristin.

    Sollte die Lehrerin scheitern, steht ihr der Weg bis vors Bundesverfassungsgericht frei.

    https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/11/berliner-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot.html

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    Tagesspiegel am 26.11.2015

    Erste Lehrerin klagt gegen Kopftuchverbot

    Von Jost Müller-Neuhof

    s ist ein Rechtsstreit, der politische Folgen haben kann: Erstmals klagt eine muslimische Lehrerin wegen des pauschalen Kopftuchverbots im Schuldienst. Gerade erst hatte sich der Senat festgelegt. Das sogenannte Neutralitätsgesetz soll bleiben, wie es ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Hürden für Verbote wegen der Bedeutung der Religionsfreiheit vergangenes Jahr heraufgesetzt hat. Danach sollen Kopftücher erst abgenommen werden müssen, wenn konkrete Gefahren für den Schulfrieden drohen.

    Die Anwältin Maryam Haschemi, welche die Klägerin vertritt, fordert deshalb, es müsse „gerichtlich geprüft werden, ob das Neutralitätsgesetz dem neuen Urteil entspricht“. Weil das Verbot auffälliger religiöser Kleidungsstücke typischerweise Frauen treffe, werde ihre Mandantin „unzulässig diskriminiert“. Haschemi hatte bereits vor drei Jahren eine Entschädigung für eine muslimische Zahnarzthelferin erstritten, der eine Stelle wegen ihres Kopftuchs verweigert worden war. […]

    Nach Ansicht vieler Juristen, darunter auch der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses, kann es dann eng werden für den strikten Berliner Kurs. Von allen Anti-Kopftuch-Gesetzen in den Bundesländern hat Berlin das rigideste. Es gilt nicht nur für „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag“, sondern auch für Beamtinnen und Beamte, die in der Rechtspflege, dem Justizvollzug oder bei der Polizei beschäftigt sind. Hier gibt es nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltungen allerdings noch keine Gerichtsverfahren.

    http://www.tagesspiegel.de/berlin/neutralitaetsgesetz-in-berlin-erste-lehrerin-klagt-gegen-kopftuchverbot/12639800.html

  9. Jacques Auvergne Says:

    Diskriminierung aufgrund der islamischen Religionszugehörigkeit im Kontext Arbeitsleben – Erkenntnisse, Fragen und Handlungsempfehlungen Diskriminierungen von Musliminnen und Muslimen im Arbeitsleben und das AGG

    Rechtswissenschaftliche Expertise

    Prof. Dr. jur. Dorothee Frings

    http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/Expertise_Diskr_aufgrund_islam_Religionszugehoerigkeit_rechtswissenschaftlich.pdf?__blob=publicationFile

    DIK
    Deutsche Islamkonferenz
    DIK-Redaktion, 22.06.2012

    Chancen von Muslimen auf dem Arbeitsmarkt – Fachtagung der Deutschen Islam Konferen

    […] Dorothee Frings, Professorin für Sozialrecht an der Hochschule Niederrhein, machte deutlich: „Religionsfreiheit ist ein zentrales Persönlichkeitsrecht, verankert in allen internationalen Menschenrechtskonventionen und im Grundgesetz. Religiöse Bindungen sind untrennbar mit der persönlichen Identität verbunden.“ Wenn Frauen für sich zu dem Schluss kämen, dass das Kopftuch ein religiöses Gebot sei, dann sei dies zu respektieren, sagte Frings. Das Bestreben nach einer Corporate Identity könne nicht zu einem Kopftuchverbot führen. Auch vermutete Kundenpräferenzen nicht – man könne Diskriminierung nicht mit einer Diskriminierung rechtfertigen, betonte die Sozialrechtsexpertin. […]

    http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/8Arbeitsmarkt/FachtagungArbeitsmarkt/UeberblickTagung/ueberblick-tagung-node.html

    ::

    Heinrich-Böll-Stiftung
    Gunda-Werner-Institut (GWI) | Das Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung (GWI) bündelt geschlechterpolitische Themen

    Prof. Dr. Dorothee Frings
    Hochschule Niederrhein
    16.10.2015
    Panel: Kopftuch-Debatte! Beschneidungsdebatte! Kirchenprivileg-Debatte? Zum Verhältnis von Staat und Religionen aus feministischen Perspektiven

    http://www.gwi-boell.de/de/person/prof-dr-dorothee-frings

    Heinrich-Böll-Stiftung
    Veröffentlicht am 17.10.2015

    Kopftuch-Debatte! Beschneidungsdebatte! Kirchenprivileg-Debatte?

    Zum Verhältnis von Staat und Religionen aus feministischen Perspektiven

    – Dorothee Frings, Juristin, Hochschule Niederrhein, Mönchengladbach
    – Claudia Janssen, Evangelische Theologie, Universität Marburg
    – Yasemin Shooman, Historikerin, Berlin
    – Hannah Tzuberi, Institut für Judaistik, Freie Universität Berlin

    Moderation: Andrea Dernbach, Tagesspiegel, Berlin

    „Wie viel Religion verträgt Deutschland?“ wird hier ausführlich und fast ausschließlich in Bezug auf nichtchristliche Religionen diskutiert. Die spezifische Partnerschaft von Kirchen und Staat in Deutschland tritt dabei leicht in den Hintergrund. Zugleich sind feministische Perspektiven auf Religionen vielstimmig und kontrovers: patriarchal geprägt oder sehr gut feministisch vereinbar? Was sind feministische Perspektiven auf das Verhältnis von Staat und Religionen in Deutschland? Was sind Forderungen?

    .

    .

  10. 1+1=2 Says:

    __

    „burqa … female oppression, which comes from the theology. Let`s start … with the theological meaning of the burqa.“

    39:30 min

    .

    .

    Islam in a Secular Europe Debate
    Humanists UK
    2011

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  11. Jacques Auvergne Says:

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    „Ich möchte, dass es Lehrerinnen mit Kopftuch an Berliner Schulen gibt“, erklärte die frühere Landeschefin Bettina Jarasch. „Was wir brauchen, sind Regelungen, die religiöse Manipulation wirksam ahnden, anstatt einen Kulturkampf um das Kopftuch zu führen.“

    Grüne wollen auch Lehrerinnen mit Kopftuch | RBB 02.12.2017

    https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2017/12/berlin-gruene-parteitag-integration-religion.html

    __

    „Ich möchte, dass es Lehrerinnen mit Kopftuch an Berliner Schulen gibt“

    ( Bettina Jarasch, einstige GRÜNEN-Landes-Chefin )

    Berliner Grüne möchten Lehrerinnen mit Kopftuch an Schulen | BZ 02.12.2017

    https://www.bz-berlin.de/berlin/berliner-gruene-moechten-lehrerinnen-mit-kopftuch-an-schulen

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    „Konzept für erfolgreiche Integration“: Berliner Grüne wollen Kopftuchverbot an Schulen aufheben

    Epoch Times 04.12.2017

    http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/konzept-fuer-erfolgreiche-integration-berliner-gruene-wollen-kopftuchverbot-an-schulen-aufheben-a2285251.html

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  12. Edward von Roy Says:

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    Städtische Bedienstete darf Kopftuch tragen | juris Das Rechtsportal

    Gericht/Institution: VG Kassel
    Erscheinungsdatum: 03.05.2018
    Entscheidungsdatum: 28.02.2018
    Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS

    Quelle: juris Logo
    Norm: Art 4 GG

    Städtische Bedienstete darf Kopftuch tragen

    ( Das VG Kassel hat entschieden, dass eine Beamtin, die als Sachbearbeiterin in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste eines Jugendamtes tätig ist, während des Dienstes ein Kopftuch tragen darf. )

    (…) Das Befolgen dieser Bekleidungsregel sei für sie Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit lasse sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot – unabhängig von den Unterschieden im Detail – unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet sei und sich auf den Koran zurückführen lasse. Das Verbot, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Denn dadurch werde die Klägerin vor die Wahl gestellt, entweder ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten. (…)

    Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 2/2018 v. 03.05.2018

    https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501238&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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    Kopftuchverbot für städtische Bedienstete

    03.05.2018 Pressestelle:
    VG Kassel

    Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 28.02.2018 einen Bescheid aufgehoben, durch den eine Stadt den Antrag einer Beamtin auf Genehmigung zum Tragen eines Kopftuchs während der Dienstzeit abgelehnt hatte.

    Nr. 02/2018

    Die Klägerin, die bei der Stadt im gehobenen nichttechnischen Dienst beschäftigt ist, ist in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste (Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe – Erziehungshilfe) des Jugendamtes der Stadt tätig. Dort ist sie eingebunden in die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche aus problematischen Familienverhältnissen. Seit ca. sechs Jahren trägt die Klägerin als Ausdruck ihrer individuellen Glaubenszugehörigkeit ein Kopftuch. Am 30.11.2015 beantragte sie die Genehmigung, während des Dienstes ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die Neutralität der Verwaltung, gerade einer Kommunalverwaltung mit nahezu ausnahmslos nichtpädagogischen Aufgabeninhalten, werde nicht gefährdet, wenn sie das Kopftuch während des Dienstes trage. Sie versicherte, dass sie die gebotene Neutralität bei der Aufgabenerledigung und gegenüber Dritten wahren werde. (…)

    Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS

    https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/kopftuchverbot-f%C3%BCr-st%C3%A4dtische-bedienstete

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