252. Billigt NRW dem Kind aufgezwungene Schulwechsel wegen Nichtteilnahme am Religionsunterricht?

Edward von Roy

Mönchengladbach

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Düsseldorf

nachrichtlich

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

22. Juli 2011

Umgesetzte Schulpflicht und gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsauftrag auch ohne Teilnahme am Religionsunterricht

Eine gewünschte Nichtteilnahme am Religionsunterricht begründet auch an einer konfessionellen Schule keinen Schulverweis. Eine Petition von Edward von Roy.

Die so genannte Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in der Bundesrepublik Deutschland über regelmäßig neun Schuljahre, in NRW sind es zehn. Kinder im Grundschulalter beispielsweise sind schulpflichtig, um befähigt zu werden, als erwachsene Staatsbürger ein Leben in Würde (GG Art. 1) und in der für die offene Gesellschaft (Karl Popper) grundlegenden Chancengleichheit führen zu können. Konfessionsschulen unterliegen dabei keinem anderen Wertemaßstab, auch ihr Sport-, Kunst oder Sexualkundeunterricht dient nicht der Rettung der Seele, sondern der Emanzipation und Entfaltung der persönlichen Talente, einem lebenslangen Lernen und selbst bestimmten Leben als mündiger Bürger und Staatsbürger. Ob sich die Großeltern oder Eltern eines schulpflichtigen Kindes zu einer Religion bekennen oder nicht, spielt für die kindliche Schulpflicht bzw. für den zu gewährleistenden staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag keine Rolle, auch wenn das Kind noch nicht religionsmündig ist.

Der Presse vom heutigen Tage (22.07.2011) ist zu entnehmen, dass eine neunjährige Schülerin aus Mönchengladbach der Schule verwiesen wurde.[1] Bereits mit der Wahl des Titels (Muslimin von christlicher Schule verwiesen) jedoch irrt sich die Rheinische Post. Weil Muslime keine Sorte Mensch sind, sondern den Zumutungen des Grundgesetzes ebenso unterliegen wie Ex-Muslime oder Buddhisten, ist Zeynep (9) keine „Muslimin“, sondern zuallererst Schülerin, einerlei ob ihre Mitschüler, Lehrer, Großeltern oder Eltern Angst vor der Höllenstrafe haben oder nicht. Auch ist die im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt gelegene, durch einen hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund gekennzeichnete Evangelische Grundschule Pahlkestraße keine „christliche Schule“, sondern eine von der öffentlichen Hand finanzierte konfessionelle Grundschule, die täglich von Kindern aus dem städtischen Umfeld besucht wird, die der Schulpflicht unterliegen.

Der Schulleiter hält die Teilnahme der 75 so genannten muslimischen Kinder am christlichen Religionsunterricht für ebenso verpflichtend wie die der 215 anderen Kinder und setzt sich, auch durch verpflichtende Gottesdienstbesuche, über die Maßgabe des Überwältigungsverbots[2] hinweg. Derzeit besucht die Neunjährige die Evangelische Grundschule, ohne am christlichen Religionsunterricht teilzunehmen.

Artikel 140 GG stellt, Art. 136 (4) WRV zitierend, fest: Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Säkulare Staatsbürger mögen jedes Aufteilen der Schülerschaft oder städtischen Bürgerschaft in „Muslime und Nichtmuslime“ als einen Schritt in Richtung eines religiös begründeten Apartheidsstaates ansehen. Falls die Evangelische Grundschule Pahlkestraße einen christlich zu nennenden zwischenmenschlichen Umgang kultiviert, wird dieser sich in der Begegnung der Lehrerkollegen untereinander und vor allem im Umgang des Lehrers mit dem Schüler und dessen Eltern ohnehin zeigen, eines religionskundlichen oder gar bekennenden Religionsunterrichts mit Teilnahmepflicht für nichtchristlich sozialisierte Kinder bedarf es zum realisierten christlichen Schulprofil nicht.

Die provisorische Lösung bis zur gerichtlichen Klärung ist bei Schule und Schulministerium offensichtlich unerwünscht. Doch stellt die elterlich erwünschte Nichtteilnahme des Kindes am Religionsunterricht eine Anerkennung der gesellschaftlichen Vielfalt dar, mithin ein Stück Normalität in Umsetzung des Grundgesetzes.

Edward von Roy

Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Gabi Schmidt

Sozialpädagogin

[1] RP vom 22.07.2011, Muslimin von christlicher Schule verwiesen

http://www.rp-online.de/niederrhein-sued/moenchengladbach/nachrichten/muslimin-von-christlicher-schule-verwiesen-1.1338347

[2] Überwältigungsverbot

http://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

Herrn

Edward von Roy

Mönchengladbach

Geschäftszeichen: I.3/15-P-2011-04127-00

Düsseldorf, 15.11.2011

Ihre Eingabe vom 22.07.2011, eingegangen am 01.08.2011

Schulen

Sehr geehrter Herr von Roy,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 08.11.2011 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Die Eltern können in Nordrhein-Westfalen wählen, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden. Diese Gliederung der Grundschule ist durch die Landesverfassung garantiert. Zum Besuch einer Bekenntnisgrundschule gehört die Teilnahme am Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses.

Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über den Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.

Der Petent erhält zur weiteren Information Kopien der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.10.2011 und der LT-Drucksache 15/2840.

Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(…)

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

[An den]

Präsident des Landtags Nordrhein Westfalen

Düsseldorf

5. Oktober 2011

Schreiben des Petitionsausschusses vom 2. August 2011

Petition (Az.: I.3/15-P-2011-04127-00 vom 22. Juli 2011)

Schulen

– Ordnung des Schulwesens

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Petitum

Nach Ansicht der Petenten sollen Kinder, die Bekenntnisgrundschulen besuchen, ohne dem Bekenntnis anzugehören, nicht zur Teilnahme an einem religionskundlichen oder bekennenden Religionsunterricht dieser Schulen verpflichtet sein. Auch wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, soll es der Schulleitung nicht erlaubt sein, die Aufnahme des Kindes in die Schule zurückzunehmen.

Sachverhalt

Die Petition knüpft an den Fall einer Schülerin muslimischen Glaubens aus Mönchengladbach an, deren Eltern sie im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet angemeldet hatten.

Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Befreiung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.

Dennoch nahm das Kind nicht mehr am Religionsunterricht teil. Darauf führte die Schulleiterin ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer der zahlreichen Mönchengladbacher Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Danach erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Im Rahmen eines vom Gericht abgelehnten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer aber deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klage unbegründet sein dürfte.

Dieser Fall ist Gegenstand der Kleinen Anfrage 954, die die Landesregierung am 16. September 2011 beantragt hat (LT-Drucksache 15/2840).

Stellungnahme

Auf Grund der Landesverfassung (Artikel 12 Absatz 3 und 4) und des Schulgesetzes (§ 26 Absatz 1 SchulG) sind Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.

In Gemeinschaftsgrundschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte und offen für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (§ 26 Absatz 2 SchulG).

In Bekenntnisgrundschulen werden die Kinder nach katholischen oder evangelischen Grundsätzen oder den Grundsätzen einer anderen Religionsgemeinschaft unterrichtet und erzogen (§26 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Diese Grundsätze sollen im Unterricht aller Fächer zum Tragen kommen.

Die Eltern aller Grundschulkinder können in Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden.

Dieses Modell ist ein Angebot an die Eltern, zwischen verschiedenen Wegen zu wählen. Es wird unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gerecht.

Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 – 19 B 1554/03). Das schließt die Teilnahme am Religionsunterricht in dem entsprechenden Bekenntnis ein. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisgrundschulen werden die Eltern hingewiesen.

In Ausnahmefällen sind die Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist. In diesem Fall sind die Kinder nicht verpflichtet, am Religionsunterricht des an der Schule vermittelten Bekenntnisses teilzunehmen.

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz). Er wird nach den Unterrichtsvorgaben des Landes erteilt. Im Religionsunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln.

Melden die Eltern, deren Kind nach ihrem Willen eine Bekenntnisgrundschule besucht, es vom Religionsunterricht ab, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in dieser Schule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

15. Wahlperiode

Drucksache 15/2840

20.09.2011

Antwort

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 954 vom 3. August 2011

Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 954 mit Schreiben vom 16. September 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach.

Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.

Vorbemerkung der Landesregierung

In dem Fall, der der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, meldeten die Eltern ihr Kind im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach an. Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule in Mönchengladbach besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Betreuung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.

Nachdem das Kind ab Anfang Oktober 2010 nicht mehr am Religionsunterricht teilnahm, führte die Schulleiterin darüber ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin der Bekenntnisgrundschule mit Bescheid vom 9. November 2010 die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Darauf erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.

Das Kind besucht weiterhin die evangelische Bekenntnisgrundschule. Die Landesregierung weist die Wortwahl der Fragesteller zurück, die von „rausschmeißen“ und von „Verweis“ sprechen. Sie wird in keiner Weise dem Sachverhalt gerecht.

1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?

Das Verzeichnis der Bekenntnisschulen (Grundschulen und Hauptschulen) ist als Anlage beigefügt.

2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?

Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurückgenommen und keinen „Verweis“ erteilt.

Die Schulleiterin hat sich vom Schulamt für die Stadt Mönchengladbach und von der Bezirksregierung Düsseldorf beraten lassen.

3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?

Die Entscheidung der Schule bedurfte nicht der Zustimmung des Ministeriums.

Die Rechtslage bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ist wie folgt: Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisschulen werden die Eltern hingewiesen.

In Ausnahmefällen sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist.

Wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Bekenntnisschule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.

4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?

Der Landesregierung sind keine weiteren aktuellen Fälle bekannt, in denen die Schulleitung nach der Abmeldung eines Kindes vom Religionsunterricht die Aufnahme in eine Bekenntnisschule zurückgenommen hat.

5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?

Die Landesregierung wird sich wegen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter zu diesem Einzelfall äußern.

15 Antworten to “252. Billigt NRW dem Kind aufgezwungene Schulwechsel wegen Nichtteilnahme am Religionsunterricht?”

  1. Sekülerizm Says:

    :::

    In ZEIT-online berichtet Hermann Horstkotte am 20.7.2011 zur niederrheinischen Evangelischen Grundschule Pahlkestraße bzw. zur Schülerin Zeynep Öztürk.

    Schulverweis oder Religionsunterricht

    „Zeynep wird nicht die einzige Muslimin sein, die eine konfessionelle Schule besucht, aber sich vom Religionsunterricht abgemeldet hat. Doch wenn man nachfragt, warum gerade sie einen Verweis bekam, stößt man auf Schweigen. Die Schulleitung möchte sich zu dem Fall nicht äußern. Und die Mönchengladbacher Schulamtsdirektorin beharrt auf ihrer Sichtweise: Die Befreiung eines Kindes islamischer Konfession würde unweigerlich die Abmeldung weiterer islamischer Kinder (vom Religionsunterricht) zur Folge haben. …

    Zeyneps Fall schlägt inzwischen hohe Wellen in Mönchengladbach. Der städtische Integrationsbeauftragte spricht von einer bedauerlichen „Verhärtung und Zuspitzung“. Im nordrhein-westfälischen Schulministerium stellt man sich hinter die Entscheidung der Schulaufsicht. Ministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) unterstützt das Vorgehen. Gründe wollte ein Sprecher nicht nennen.

    Laut Schulgesetz, da hat Zeyneps Vater Recht, müssen Kinder nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Religionsfreiheit beinhaltet auch die Freiheit, nicht zu glauben, oder einer anderen Glaubensrichtung anzugehören. Daher muss die Schulbehörde zu juristischen Tricks greifen. Sie wehrt sich nicht gegen die Abmeldung vom Unterricht, sondern überhaupt gegen die Anmeldung an einer Bekenntnisschule. Die Argumentation: Zeyneps Eltern hätten nicht erkennen lassen, dass ihre Tochter sich dem Religionsunterricht verweigern würde. Sie hätten sie also über ihre wahre Gesinnung „getäuscht“. Deshalb sei der Schulbesuch gemäß Verwaltungsrecht hinfällig.“

    http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-07/bekenntnisschule-religion-unterricht

    „Skurril ist auch eine andere Tatsache. Grundsätzlich sei es schon hinnehmbar, wenn Eltern und Kinder dem Religionsunterricht nur zustimmen, „um sich einen Platz an der Schule zu sichern“, heißt es aus dem Ministerium. Sie dürften sich im Nachhinein auch vom Unterricht abmelden: „Der Staat muss das hinnehmen.“

    Doch bei der Anmeldung dürfe die von vornherein beabsichtigte Ablehnung des Religionsunterrichtes nicht „ganz offenkundig“ sein. In Zeyneps Fall ist aber laut der Mönchengladbacher Schulamtsdirektorin zwischen An- und Abmeldung zu wenig Zeit vergangen „Bereits drei Wochen nach Schulbeginn“ habe Zeynep dem Religionsunterricht den Rücken zugedreht. Offenbar hätte sie mit diesem Schritt warten sollen. Wie lange, hat ihr bislang niemand gesagt.“

    http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-07/bekenntnisschule-religion-unterricht/seite-2

    :::

    :::

    Zum gleichen Thema. Hermann Horstkotte, am 01.02.2011:

    Wie der Taufschein Nachbarskinder entzweit

    „Kurze Beine, kurze Wege: Nach dieser plausiblen Regel können Grundschüler fast überall in der Nähe ihrer Wohnung zum Unterricht gehen – nicht jedoch in Nordrhein-Westfalen. An einem Drittel aller staatlichen Primarschulen ist die richtige Religion ausschlaggebend dafür, ob der Nachwuchs einen Platz bekommt. Denn von den rund 3200 staatlichen Grundschulen im Lande sind 1100 katholisch und 100 evangelisch. So etwas gibt es sonst nur, in geringerem Ausmaß allerdings, in Niedersachsen.

    Lange war das kein Problem. „Katholisch, das war bis vor Kurzem nur der Schulname“, sagt Anja Niemeier. Zwei ihrer Kinder hat sie schon durch die Katholische Grundschule in Bonn-Buschdorf gebracht, jetzt geht die Jüngste, Ida, dort hin. Es schicken so gut wie alle Buschdorfer, auch Muslime, ihre Kinder auf die „Katholische“. Sie ist nämlich die einzige Schule am Wohnort. Die Niemeiers selbst sind evangelisch.

    So ist auch mindestens eine von rund einem Dutzend Lehrerinnen für insgesamt 200 Kinder protestantisch und gibt auch den entsprechenden Religionsunterricht. Ein solches Angebot muss andersgläubigen Kindern an einer nicht-privaten Bekenntnisschule gemacht werden, wenn sie ein Dutzend oder mehr sind. Für Muslime gilt das laut Schulgesetz allerdings bislang nicht, weil ihre Religion kein „allgemein eingeführtes“ Unterrichtsfach ist.

    Bei der Anmeldung zum laufenden Schuljahr wurden nun jedoch erstmals fünf Buschdorfer Kinder wegen des falschen Bekenntnisses abgelehnt. Sie mussten Katholiken von anderswo weichen und sich freie Plätze weiter weg im Bonner Stadtgebiet suchen. Das ist kein Einzelfall. Dergleichen droht grundsätzlich an allen staatlichen Bekenntnisschulen an Rhein und Ruhr.

    Die Bekenntnisschulen lebten nach dem Ende der Nazizeit wieder auf und wurden in Nordrhein-Westfalen in der später vereinbarten Landesverfassung (1950) nachträglich verankert. In Niedersachsen war ein Staatsvertrag mit dem Vatikan in den sechziger Jahren für diese Form der Schulen verantwortlich.

    Sie erheben kein Schulgeld, sondern werden voll vom Staat finanziert, die Gebäude, die Lehrer und der ganze Betrieb. Es handelt sich also nicht um Privatschulen, die ihre Besucher selbstverständlich immer selbst auswählen können.“

    http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-02/staatliche-bekenntnisschulen-nrw

    „Je nach dem Wohnumfeld haben die Bekenntnisschulen oft einen besseren Ruf als die Gemeinschaftsgrundschulen. Die Eltern versprechen sich von ihnen oft eine besondere Werte-Erziehung – und hinter vorgehaltener Hand nicht zuletzt weniger Mitschüler mit (islamischem) Migrationshintergrund. Der Staat privilegiert so die zufällig Rechtgläubigen gegenüber allen anderen. …

    Vielmehr forderte Dechant Wolfgang Picken, ein katholischer Kirchenoberer in Bonn, kürzlich in einem Grundsatzvortrag vor dem Deutschen Juristentag: „Dem Interesse gesellschaftlicher Subsysteme“ – wie der Kirchen – „sollte verstärkt Vorrang vor dem Individualinteresse eingeräumt werden“, zum Beispiel durch die „Bevorzugung ihrer Mitglieder bei den Aufnahmekriterien“ für die staatliche Bekenntnisschule.“

    http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-02/staatliche-bekenntnisschulen-nrw/seite-2

    :::

  2. İnsan Hakları Evrensel Bildirisi Says:

    „Die Schulleiterin wollte sich zu dem Vorfall nicht äußern. Auch das NRW-Schulministerium war zurückhaltend. ‚Es ist grundsätzlich die Entscheidung der Eltern, ob sie ihr Kind an einer Bekenntnisschule anmelden wollen‘, erklärt Barbara Löcherbach, Sprecherin des Schulministeriums. Mit der Anmeldung akzeptiere man jedoch, dass das Kind im konfessionellen Sinne erzogen würde. In Zeyneps Fall sei die nächste städtische Grundschule keine drei Kilometer vom Elternhaus entfernt gewesen. Anders, so Löcherbach, verhalte es in ländlichen Gegenden, wo es nur wenige und weit verstreute Grundschulen gebe. Dort müssten auch Bekenntnisschulen zustimmen, wenn Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht befreien wollten, wenn keine städtische Schule in erreichbarer Nähe liege.

    Auch Klaus Eberl von der Evangelischen Kirche im Rheinland meint, dass sich Zeyneps Eltern vorher über die Regeln an einer Bekenntnisschule hätten informieren müssen. (…)

    Unterstützung bei ihrer Klage bekommen die Eltern der Drittklässlerin hingegen vom Türkischen Elternverein Mönchengladbach. Was die Schule mache, sagte der Vorsitzende Levent Ulus gegenüber der Rheinischen Post, sei so nicht in Ordnung. Ob ihre Kinder am Religionsunterricht teilnähmen oder nicht, sei allein Entscheidung der Eltern.“

    Pia Mester: Muslimisches Mädchen wird von evangelischer Grundschule geworfen, DER WESTEN, 23.07.2011

    http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/Muslimisches-Maedchen-wird-von-evangelischer-Grundschule-geworfen-id4898448.html

  3. Idee Schule Says:

    Hilden
    Muslime können von „Reli“ befreit werden
    VON STEFANIE MERGEHENN – zuletzt aktualisiert: 29.07.2011

    Darf eine (städtische) Bekenntnisschule ein muslimisches Kind der Schule verweisen, weil die Eltern es vom Religionsunterricht abgemeldet haben? Diese Frage beschäftigt derzeit nicht nur die Betroffenen der Evangelischen Grundschule Pahlkestraße in Mönchengladbach, sondern auch das Schulministerium. …

    Ministeriums-Sprecherin Barbara Löcherbach bekräftigte auf RP-Nachfrage, dass die laut Landesverfassung (Art. 14) und Schulgesetz (§ 31 Abs. 6) mögliche Befreiung vom Religionsunterricht auch für konfessionelle Grundschulen gelte.

    http://www.rp-online.de/region-duesseldorf/hilden/nachrichten/muslime-koennen-von-reli-befreit-werden-1.1344201

  4. Aydınlanma Çağı Says:

    Zum Thema Evangelische Grundschule Pahlkestraße, Schulleiterin Erika Scholaske, Schülerin Zeynep (9):

    Beim Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) wird der bizarre Streit um den religiösen Glauben der neunjährigen Zeynep derweil mit Kopfschütteln betrachtet. Den Verweis durch die Schulleitung der Christenschule verurteilte der IBKA. Gleichzeitig erneuerte der Verband seine Forderung, diese Bekenntnisschulen ganz abzuschaffen. „Der IBKA fordert die Abschaffung der staatlichen Konfessionsschulen zugunsten eines flächendeckenden Angebotes weltanschaulich neutraler Schulen“, so Sprecher Rainer Ponitka.

    „Schülerinnen und Schüler an staatlichen Bekenntnisschulen in NRW werden aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld geworfen, sobald sie sich gegen die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Religion und religiöse Unterweisung haben nur noch einen geringen Stellenwert in der Gesellschaft. Die Werte des modernen Zusammenlebens wie Demokratie, Meinungsfreiheit und Menschenrechte sind gegen Religion und Kirche erstritten worden. Die Ablehnung von Schülerinnen und Schülern aufgrund ihres Glaubens ist ein Relikt aus der Zeit der Glaubenskriege und hat an Schulen des demokratischen Staates nichts verloren.”

    http://www.wissenrockt.de/2011/07/28/prozess-um-den-rechten-kinderglauben-20963/

    bei IBKA:

    Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) Nordrhein-Westfalen verurteilt den Verweis einer muslimischen Drittklässlerin von einer evangelischen Grundschule in Mönchengladbach.

    (…) Staatliche Bekenntnisschulen sind zu 100% aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert. Es gibt sie nur noch in Nordrhein-Westfalen und in deutlich geringerem Maße in Niedersachsen. Alle anderen Bundesländer haben sie schon lange abgeschafft.

    http://www.ibka.org/presse11/neutrale-schule1

  5. Pahlkestraße Says:

    Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“, Bonn

    Unsere Forderung: Unabhängig von Bekenntnis, Herkunft und Glauben der Eltern sollen Kinder ein Aufnahmerecht an der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule haben.

    http://www.wikihost.org/w/kurzebeine/elternitiative_bonn/

    Am 28.04.2010 kam die Antwort – mit überraschendem Inhalt: Die Aufnahmepraxis an Bonner Bekenntnisschulen war rechtswidrig!

    In der Sitzung vom 14. April 2010 wurde das Anliegen der Initiative vom Petitionsausschuss des Landtags NRW behandelt. Mit erstaunlichem Ergebnis: Auch nach Auffassung des Schulministeriums wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Kinder zu Unrecht an der ihnen nächstgelegenen Bekenntnisgrundschule abgewiesen. Wie das Schulministerium in seiner Stellungnahme zur Petition der Initiative „Kurze Beine – Kurze Wege“ erläutert, haben Kinder, deren Eltern erklären, ihr Kind in dem Bekenntnis der Schule unterrichten und erziehen lassen zu wollen, gleiches Recht auf Aufnahme wie entsprechend getaufte Kinder.

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?page_id=39

    So könnte auch die Evangelische Grundschule Pahlkestraße mindestens vorgehen – und einem Wunsch auf Abmeldung aus dem Religionsunterricht jederzeit stattgeben, das Kind lernt dann eben eine Stunde lang Deutsch, Englisch oder Sachkunde:

    Ich / Wir wünsche(n) ausdrücklich, dass mein / unser Kind nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen wird.
    Mir / Uns ist bekannt, dass Schülerinnen und Schüler, die eine ihrer eigenen Konfession nicht entsprechende Bekenntnisschule besuchen, keinen Anspruch auf Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis haben.

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?page_id=278

    Apartheid … erfolgt die „himmlisch“ begründete Aufspaltung der Kinder der Stadt in Christenkind und Muslimkind demnächst mit getrennten Buslinien?

    Kaarst: Schulbus nur noch für katholische Kinder

    Allein für rund 70 Kinder aus Driesch, Vorst und Holzbüttgen, die derzeit die Gemeinschaftsgrundschule an der Römerstraße besuchen, heißt das: kein Schulbus mehr, obwohl der für Schüler der katholischen Grundschule nach wie vor fährt. Das finden die betroffenen Eltern der GGS Büttgen ungerecht.

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=856

    Ein Blick nach Emmerich und auf dir dortigen Berufschancen für angehende Lehrerinnen und Lehrer. Nichtkatholiken haben an der Liebfrauen-Grundschule (KGS) bei der Stellenausschreibung keine Chance, was der eigene Direktor für falsch hält:

    „Sie waren aber am Bewerbungsverfahren nicht zugelassen, weil nur Menschen katholischen Bekenntnisses sich an unserer katholischen Grundschule bewerben können. Ärgerlich, weil so personelle Kontinuität verhindert worden ist.“

    Das war früher gar nicht so, sondern toleranter. Manch älterere Lehrkraft ist evangelisch:

    „Noch interessanter, dass der Artikel darauf hinweist, dass durch das offenbar neue Prinzip der “schulscharfen Ausschreibungen” das Konfessionskriterium verbindlich geworden ist, während den Schulen zuvor auch bekenntnisfremde Lehrkräfte zugewiesen wurden.“

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=852

    Auch das ist ein gangbarer Weg für die Evangelische Grundschule Pahlkestraße, in Emmerich wird bereits darüber nachgedacht:

    „Die Eltern haben es in der Hand, den Zusatz der Bekenntnisschule zu streichen. Ein Fünftel der Eltern müsste einen schriftlichen Antrag stellen, anschließend gäbe es eine Abstimmung: Würden mehr als zwei Drittel der Änderung zustimmen, wäre sie beschlossen.“

    http://www.rp-online.de/niederrhein-nord/emmerich/nachrichten/wie-lange-noch-katholisch-1.1331196

  6. Pahlkestraße Says:

    ead – Pfarrer Dietrich Denker (Mönchengladbach) für den Kirchenkreis Gladbach/Neuss: „Mit der Anmeldung an einer Bekenntnisschule weiß man, worauf man sich einlässt; dass hier nämlich auf Vermittlung christlicher Werte und auf die Teilnahme am Religionsunterricht großer Wert gelegt wird.“ Die Abmeldung des Kindes vom Religionsunterricht sei daher unverständlich. Gesetzlich bestehe zwar immer die Möglichkeit einer Abmeldung vom Religionsunterricht. „Hätten die Eltern aber bereits beim Antrag auf Aufnahme in die Schule mitgeteilt, ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden zu wollen, wäre es wohl gar nicht erst aufgenommen worden.“ Laut Denker ist der evangelische Religionsunterricht nicht auf Missionierung ausgerichtet. Insofern sei er auch für Muslime akzeptabel und förderlich: „Die Kinder leben ja in einem christlichen Land und sollten die Grundlagen dieser Kultur kennen lernen.“ Allerdings sei es von der Schule ungeschickt gewesen, den Konflikt mit einem Schulverweis lösen zu wollen. Denker: „Ob das rechtens war, wird das Gericht entscheiden.“

    http://www.ead.de/arbeitskreise/religionsfreiheit/nachrichten/einzelansicht/article/deutschlandmuslima-von-evangelischer-schule-verwiesen.html

    Staatsbürger Denker mag ja ein gottesfürchtiger Mann sein, lebt aber nicht in einem Christenland, sondern in einem Rechtsstaat. Hier gelten keine heiligen Schriften, sondern universelle Menschenrechte und deutsches Grundgesetz, selbst an der Evangelischen Grundschule Pahlkestraße.

    Die elterlich eingereichte Abmeldung des Mädchens vom Religionsunterricht soll Denker auch gar nicht „verstehen“ (Denker nach ead: Die Abmeldung des Kindes vom Religionsunterricht sei daher unverständlich), sondern zur Kenntnis nehmen.

    Und eine potentielle unerlaubte Handlung wie der Schulverweis ist nicht „ungeschickt“, sondern womöglich ein Verstoß gegen das Gewaltmonopol. Womöglich also: Nicht „ungeschickt“, sondern schlicht verboten.

    Islamfreundliche Pfarrer wollen die BRD über ihre Schullandschaft politreligiös erobern und haben offensichtlich gar nichts dagegen, wenn sich auch Mönchengladbachs Einwandererfamilien immer mehr nach Maßgabe des Islamischen Rechts (Scharia) ausrichten.

    Denn das wird die Kehrseite von Dietrich Denkers auf die so genannten muslimischen Schüler gemünzten „Die Kinder leben ja in einem christlichen Land“ sein: Der minderjährige Muslim-an-sich darf sich als Nichtchrist erkennen, als Schariabürger! Christen und Muslime rücken damit immer weiter auseinander, das nennt man „Koexistenz der abrahamischen Religionen“, früher sagte man Kalifat.

    Im freiheitlichen Staat ist Glaubenszweifel legal – und darf bekundet werden. Jederzeit muss man sich daher ohne negative persönliche Folgen aus Religion (und Religionsunterricht) verabschieden können. Etwa auch dann, das versteht vielleicht auch Gottesfreund Dietrich Denker leichter, wenn der Lehrer einfach miserabel unterrichtet! Oder sich als ein religiöser Hardliner bzw. Radikaler erweist. Kinder betreffend entscheiden die Eltern, und deren momentanes Wollen ist Basis. Wer weiß, wenn die Lehrkraft sehr gut unterrichtet, der Unterricht also attraktiv ist, wird vielleicht eine Rückkehr des Kindes in den RU angestrebt werden.

    Wir sollten Schule als Modell sozialen Lernens begreifen: Nur ein wenig selbstbewusster und dabei (unchristlich) repressiver Religionsunterricht macht per Höllenstrafe oder Schulverweis klar: „Du kommst hier nicht raus!“

    Zum Thema Islam hat sich Dietrich Denker 2010 offiziell äußern dürfen, als sich eine über Bilal Philips, Zakir Naik und angesehene saudi-arabische Gelehrte global vernetzte urgemeindliche (salafistische) deutsche Bewegung mit Bildungszentrum und Scheich-Wohnsitz (Ciftci, Braunschweig) in Mönchengladbach-Eicken ansiedeln wollte.

    Man lese dazu:

    »Eine Zwischenfrage, Herr Pfarrer …«
    Von Karsten Hilchenbach

    http://eickener.wordpress.com/2010/09/24/kirche-und-salafiyya/

  7. Zeynep statt Schulverweis Says:

    § 31 (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.

    aus:
    Schulgesetz NRW
    Dritter Teil, Unterrichtsinhalte

    http://www.schulministerium.nrw.de/Schulgesetz/paragraph.jsp?paragraph=3

    http://www.schulministerium.nrw.de/Schulgesetz/teil.jsp?teil=3

    http://www.schulministerium.nrw.de/Schulgesetz/uebersicht.jsp?

    — interessant: Die unumgängliche „Vereinbarung“ in Bezug auf das „Verfahren der Einsichtnahme“

    § 31 (5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.

    Klicke, um auf Schulgesetz.pdf zuzugreifen

    — und: Die wissenschaftlich orientierten und diskriminierungsfreien „Lernmittel“

    § 30 Lernmittel

    (1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.

    (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

    1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

    2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,

    3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

    4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und

    5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.

    — sowie: Die Bevollmächtigung

    (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.

  8. Secular Citizen Says:

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
    15. Wahlperiode
    Drucksache 15/2518
    03.08.2011

    Datum des Originals: 03.08.2011/Ausgegeben: 04.08.2011

    Kleine Anfrage 954
    der Abgeordneten Bärbel Beuermann und Ralf Michalowsky DIE LINKE

    Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?

    Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach. Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.

    Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

    1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?

    2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?

    3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?

    4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?

    5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?

    Klicke, um auf MMD15-2518.pdf zuzugreifen

  9. Aufgezwungener Religionsunterricht - Nein Danke Says:

    Zeyneps Schulverweis ist ein Skandal

    Hilmi Kaya Turan, stellvertretender Vorsitzender der türkischen Gemeinde in Deutschland bezeichnet den Schulverweis für Zeynep als Skandal und das Verhalten der Schule als verfassungsfeindlich eingestuft, da es ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit darstellt. Ali Sak, stellvertrender Vorsitzender der türkischen Elternvereine in NRW hat das Verhalten der Bekenntnisschulen in Deutschland ebenfalls kritisiert und den Staat aufgefordert, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen.

    http://www.sabah.de/de/zeyneps-schulverweis-ist-ein-skandal.html

    http://almanca.hukuki.net/zeyneps-schulverweis-ist-ein-skandal.htm

    Schulverweis wegen Religionsunterricht!

    Der 38-jährige Vater des Kindes Cüneyt Öztürk hat deshalb eine Klage beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingereicht. Sie darf die Schule vorerst weiter besuchen. Die Eltern hatten ihre Tochter bei der nächsten Schule, die evangelischen Pahlke Grundschule, eingeschrieben,. Laut Aussagen der Eltern war bei der Anmeldung ihrer Tochter keine Rede von einem verpflichtenden Religionsunterricht. … „Gegebenenfalls werde ich das Europäische Gericht für Menschenrechte einschalten. Mein Kind darf zum Religionsunterricht nicht gezwungen werden.“, so der Vater. Familie Öztürk bekam inzwischen ebenfalls Rückendeckung von der Türkischen Elternvereinigung aus Mönchengladbach.

    http://www.sabah.de/de/schulverweis-wegen-religionsunterricht.html

    http://almanca.hukuki.net/schulverweis-wegen-religionsunterricht.htm

  10. Fliegender Holländer Says:

    Reaktionen auf den Fall Zeynep in Mönchengladbach
    Von: Initiative „Kurze Beine – Kurze Wege“

    Vollständiger Überblick der Pressemeldungen zum Thema. Freude macht diese nüchterne, Oberkirchenrat Klaus Eberl zugedachte Quittung:

    „Uns würde interessieren, wieviele evangelische Pfarrer so konsequent sind, ihren Kindern lieber 3 km Schulweg zuzumuten, als sie bei der katholischen Bekenntnisschule um die Ecke anzumelden.“

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=880

    aus: Initiative „Kurze Beine – Kurze Wege“
    (Schluss mit religiös begründeter Diskriminierung an öffentlichen Schulen in NRW)

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/

  11. Fliegender Holländer Says:

    Initiative „Sozis für Laizismus“ in NRW Dortmund, 10.08.2011

    Offener Brief an die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen (Auszüge)

    Mit der anstehenden Reform des Schulgesetzes in NRW ist es Zeit, auf einige Missstände hinzuweisen, die jetzt geändert werden können.

    Im Schulgesetz § 2, 2 steht seit 2006 als Lernziel „Ehrfurcht vor Gott“ fest-geschrieben, gleichzeitig in § 2, 5 Pt. 4 die Fähigkeit, „in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen“. Das ist ein Widerspruch in sich. …

    (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

    Achtung vor der Würde des Menschen, die unbedingte Akzeptanz der Menschenrechte und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. …

    (6) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

    In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

    In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

    Der erste Satz ist wie folgt zu ändern: „In Gemeinschaftsschulen werden Kinder in Offenheit für alle religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.“

    Klicke, um auf abgeordnetenbrief_schulgesetz_20110815.pdf zuzugreifen

  12. Schule pro AEMR Says:

    Zitat

    In einem Offenen Brief vom 25.2.2011 forderte die Initiative die Landesregierung auf, diskriminierenden Praktiken an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in NRW ein Ende zu bereiten. Unser Schreiben richtete sich an Ministerpräsidentin Kraft, Schulministerin Löhrmann und den für Integration zuständigen Minister Schneider. Ende April erhielten wir endlich Antwort …

    Interessant ist allerdings in der Antwort, dass die Bekenntniserklärung nicht schriftlich sein muss und eine “Gewissensprüfung” nicht vorgenommen werden darf. Das widerspricht eklatant der Interpretation der katholischen Kirche in ihrer Broschüre Die katholische Bekenntnisschule in Nordrhein-Westfalen, wonach die Schulleitung die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu prüfen habe und im Zweifel eine Ablehnung aussprechen könne. Die klare Anwort des Schulministeriums hierauf lautet: “Eine solche Nachforschung durch die Schule würde eine nicht zulässige Grundrechtsverletzung darstellen.” …

    Nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 1964 werden “Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens im Geiste ihres Bekenntnisses von Lehrern des gleichen Bekenntnisses erzogen und unterrichtet”, da nur diese “die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen” dafür mitbrächten. Das gelte “in höherem Maße für den Leiter einer Bekenntnisschule”.

    Schön und gut, Tatsache ist, dass Bekenntnishomogenität heute an den allerwenigsten Bekenntnisschulen gegeben ist …

    Es lohnt sich ein Blick in die Landesverfassung. Artikel 8 besagt:

    (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
    Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

    Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich verändert, es besteht ein offensichtlicher Anpassungsbedarf. Daher forderten wir:

    Die Umwandlung von Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen muss erleichtert werden, um dem Elternwillen zum Recht zu verhelfen.

    aus: Kurze Beine – kurze Wege: Antwort auf unseren offenen Brief vom 25. Februar 2011

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=739

  13. Cees van der Duin Says:

    Anteile bekenntnisfremder Schüler an den Mönchengladbacher Grundschulen

    EGS Pahlkestraße 85,5 %

    KGS Waisenhausstraße 67,4 %

    KGS Nordstraße 61,5 %

    Klicke, um auf MGB_AnteileBekenntnisschulen.pdf zuzugreifen

    „Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen interpretiert in einem Beschluss vom 9. Mai 2008 (4 L 1143/07) das Schulgesetz so, dass eine Schule ihren Bekenntnischarakter verliert, wenn mehr als ein Drittel der Schüler/innen nicht dem Bekenntnis angehören. Das ist in Mönchengladbach im Schuljahr 2010/11 an 13 von 20 Bekenntnisgrundschulen der Fall.“

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=773

    VG Gelsenkirchen
    Beschluss vom 9. Mai 2008
    4 L 1143/07

    Diese Vorschrift schafft unter bestimmten Voraussetzungen für bekenntnisfremde Kinder einen Aufnahmeanspruch auch für die Bekenntnisschule, solange der Bekenntnischarakter der Schule nicht verloren geht. Wann ein solcher Verlust eintritt, ist umstritten. Die vertretenden Meinungen hierzu geben Grenzwerte von 50 % bis 20 % bekenntnisfremder Schüler an, … wobei die vom Kommentator angestellte Erwägung, eine Bekenntnisschule verliere ihren Bekenntnischarakter, wenn mehr als 33 % bekenntnisfremde Schüler vorhanden sind, in § 27 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchulG eine Stütze findet. …

    Nach dieser Vorschrift soll für Schüler der Grundschule eine Schulwegsdauer von insgesamt mehr als eine Stunde nicht überschritten werden.

    http://openjur.de/u/131670.html

  14. Cees van der Duin Says:

    Simmerath, Ortsteil Kesternich (nordwestliche Eifel, 30 km entfernt von Aachen) — Gehört stundenweises Einüben von Gottesfurcht zur heimatkundlichen Allgemeinbildung? Ein Sorgerechtsprozess:

    ::::::::::

    taz 23.07.2012
    Zum Beten verdonnert

    Ein Gericht in der Eifel verurteilt zwei Kinder zum Religionsunterricht und Gottesdienst. Es schränkt dafür das Sorgerecht der Mutter ein.von Pascal Beucker

    KÖLN taz | Kesternich ist eine kleine Ortschaft in der Nordeifel. Es gibt eine Grundschule, eine Kirche, einen Friedhof und viel katholischen Glauben. Zu den 1.500 Einwohnern zählt auch die 47-jährige Susanne W. mit ihren Zwillingen.

    Wenn in knapp einem Monat die Sommerferien enden, werden die beiden Sechsjährigen, obwohl konfessionslos, in der Schule am Religionsunterricht und am Gottesdienst teilnehmen müssen. So zumindest will es das Amtsgericht Monschau.

    Angerufen hatte es der Kindsvater. Seit ihrer Trennung vor fünf Jahren teilen sich Susanne W. und ihr Exehemann Thorsten E. das Sorgerecht. Doch einig darüber, was dem Wohl der Kinder am besten entspricht, sind sie sich selten. (…)

    Susanne W. will ihre Kindern hingegen „weiterhin offen für sämtliche Religionsanschauungen halten, bis diese in einem Alter sind, selbstständig eine Entscheidung zu treffen, ob und welcher Konfession sie sich zugehörig fühlen“. (…)

    Ende Mai verhandelte das Amtsgericht Monschau den skurrilen Fall. In nichtöffentlicher Sitzung hörte sich Richter Robert Plastrotmann die Argumente beider Seiten an und befragte auch die Kinder, die sich gegen ihre Teilnahme am Religionsunterricht aussprachen.

    Dann traf Plastrotmann eine Entscheidung: Er schränkte das Sorgerecht der Mutter ein und übertrug dem Vater „während der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichts und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste für die Kinder“.

    Unter Abwägung aller Umstände „erscheint es für das Kindeswohl förderlich und auch notwendig, den Besuch des Unterrichts und der Schulgottesdienste zu ermöglichen“, heißt es in dem abenteuerlichen Beschluss. Die Nichtteilnahme stelle aufgrund von „Ausgrenzung“ „eine Gefährdung des Kindeswohls dar“.

    Nach Ansicht des Gerichts sei zu „berücksichtigen, dass die Kinder außerhalb der mütterlichen Wohnung sich in einem ländlich-katholisch geprägten Umfeld bewegen und christliche Symbole und Rituale für die Kinder nichts Fremdes darstellen, diese vielmehr als Teil des Alltags anzusehen sind“. So sei die Teilnahme am Religionsunterricht und an Gottesdiensten „lediglich eine Fortsetzung des Kontaktes mit Religion, den die Kinder bislang außerhalb der Haushalte der Eltern erlebt haben“. (…)

    http://www.taz.de/!97875/

  15. Dwarslöper Says:

    ::
    was vor zwei Jahren in Mönchengladbach stattfand, läuft nun sehr ähnlich in Paderborn; aus der Rheinischen Post:

    Muslim klagt gegen Religion in katholischer Grundschule
    VON DETLEV HÜWEL 07.08.2013

    Paderborn (RP). Schulstreit in Paderborn: Ein muslimischer Vater will seinen sechsjährigen Sohn an einer katholischen Grundschule anmelden, lehnt es aber ab, dass der Junge dort am Religionsunterricht teilnimmt. Da die Aufnahme verweigert wurde, zog er vor Gericht.

    Der Vater hatte die Bekenntnisgrundschule Bonifatius ausgesucht, weil sie am nächsten zur Wohnung liegt. Von den 580 Kindern sind 42,5 Prozent katholisch und 26,1 Prozent evangelisch. 8,8 Prozent bekennen sich zum Islam, 6,3 Prozent sind syrisch-orthodox, 2,5 Prozent griechisch-orthodox. Bei zehn Prozent fehlt eine Angabe zur Religion.

    Als der Vater den Aufnahmeantrag stellte, weigerte er sich, die verlangte Erklärung abzugeben, wonach sein Sohn sowohl am katholischen Religionsunterricht als auch am Schulgottesdienst teilnehmen werde. Er legte Widerspruch ein.

    Tatsächlich könne eine Bekenntnisgrundschule nicht den Besuch des Schulgottesdienstes verlangen, heißt es im NRW-Schulministerium. Wohl aber sei die Teilnahme am Religionsunterricht – in diesem Falle am katholischen – verpflichtend.

    Der Vater, der nach Angaben des Paderborner Schuldezernenten Wolfgang Walter vor Jahren die Umwandlung der Bonifatiusschule in eine evangelische Bekenntnisgrundschule hatte herbeiführen wollen, klagte nach der Absage durch die Schulaufsicht des Kreises Paderborn vor dem Verwaltungsgericht Minden. In dem Verfahren entschied jetzt die Richterin, die Angelegenheit wegen der grundsätzlichen Bedeutung an die Kammer zurückzuverweisen.

    Bei der Bonifatiusschule könnte es letztlich um ihren Status als Bekenntnisschule gehen. Sie könnte in eine Gemeinschaftsgrundschule umgewandelt werden, wenn zwei Drittel der Eltern aller Schüler, die diese Schule besuchen, das wollen.

    http://nachrichten.rp-online.de/regional/muslim-klagt-gegen-religion-in-katholischer-grundschule-1.3588132

    ::
    ::
    Kurze Beine kurze Wege hatte zu Paderborn bereits im Februar berichtet

    … Ein Vater wollte diese Aufgabe seines Grundrechts auf Religionsfreiheit nicht hinnehmen. Im Vorjahr hatte er sich als Elternvertreter noch vergeblich für die Rechte der evangelischen Familien an der Schule eingesetzt, indem er die Wiedereinführung des evangelischen Religionsunterrichts beim Schulamt beantragt hatte (ab 12 Kindern einer Konfession besteht laut Schulgesetz Anspruch auf Unterrichtung im eigenen Bekenntnis). Nun weigerte er sich, die Einverständniserklärung bei der Anmeldung seines zweiten Kindes an der Schule zu unterschreiben: “Ich möchte doch nur, dass mein Kind zusammen mit seinen Freunden die benachbarte staatliche Grundschule besucht, und dass er nicht täglich zwei Stunden für den Schulweg in eine Schule in einem anderen Stadtteil auf sich nehmen muss. Darüber hinaus bin ich muslimischen Glaubens und nicht bereit, mein Grundrecht aufzugeben. Alle staatlichen Schulen sollten allen Kindern offen stehen.” So beschreibt der Vater sein Dilemma. …

    http://www.kurzebeinekurzewege.de/ausgrenzung-nicht-katholischer-kinder-in-paderborn/

    ::
    ::
    ::

    Muslimischer Junge von Paderborner Schule abgelehnt
    von: Annika Falk
    in: Lippische Landes-Zeitung 24.02.2013

    … Paderborn ist traditionell eine katholische Stadt. „Ich habe nichts dagegen, dass nach den Grundsätzen des katholischen Glaubens unterrichtet wird“, sagt der betroffene Vater, der namentlich nicht genannt werden möchte. Doch er hat etwas gegen den Zwang, pocht auf Religionsfreiheit und freie Schulwahl.

    Gegen die Ablehnung will er sich rechtlich wehren. Denn sein Sohn muss nun mit dem Bus einen weiten Schulweg auf sich nehmen, wird von seinen Kindergartenfreunden getrennt – nur weil sie nicht die gleiche Konfession haben. Dabei spiegelt die Übermacht der katholischen Schulen selbst in der Domstadt nicht mehr die gesellschaftliche Realität wider: An der betreffenden Schule sind 60 Prozent der Kinder nicht katholisch. …

    http://www.lz.de/aktuelles/top_news/7961940_Muslimischer_Junge_von_Paderborner_Schule_abgelehnt.html

    ::
    ::

    ebenfalls von Annika Falk,
    am Vortag im Mindener Tageblatt

    Katholische Schule in Paderborn lehnt muslimischen Jungen ab

    http://www.mt-online.de/lokales/regionales/7952692_Katholische_Schule_lehnt_muslimischen_Jungen_ab.html

    ::

Hinterlasse eine Antwort zu Fliegender Holländer