212. Yusuf al-Qaradawi (1960)

الحلال و الحرام فى الاسلام

The Lawful and Prohibited in Islam

Erlaubtes und Verbotenes im Islam

Demokratie ist nicht ḥalāl!

Verhaltet euch nicht unislamisch, denkt nicht einmal unislamisch! Die kulturelle Moderne mit Gottesfurcht und Wohlverhalten verweigern. In der 50 Jahre alten Schrift »Erlaubtes und Verbotenes im Islam« des Yūsuf al-Qaraḍāwī liest Jacques Auvergne.

Der 83jährige Yūsuf al-Qaraḍāwī (Foto (1)) genießt weltweit unter Sunniten höchste Autorität und billigt glaubensbewegte suizidale Mordanschläge (Selbstmordattentate) gegen Israelis. Der Scheich rechtfertigt weibliche Genitalverstümmelung religiös, sofern die Eltern sie im wohlverstandenen Interesse der Tochter ausüben (2). Der islamische Geistliche war 34 Jahre alt, als er 1960 sein »Al-Ḥalāl wal-Ḥarām fil-Islām« anfertigte, welches mittlerweile selbst ins Malaiische übersetzt worden ist (3).

Bereits ein Jahr nach Veröffentlichung des im Englischen als »The Lawful and Prohibited in Islam« rasch weltweit verbreiteten Buches, 1961, siedelte sich der gebürtige Ägypter in Katar (Qaṭar) an und unterstützte ab dem Folgejahr die Salafi genannten lokalen Wahhabiten beim Aufbau der dortigen Universität. Mit äußerst populären Fernsehsendungen sowie über das elitäre, der Muslimbruderschaft nahe stehende Netzwerk European Council for Fatwa and Research (ECFR) versucht Yūsuf al-Qaraḍāwī, seinen Kampf gegen die kulturelle Moderne und ihre auch für Gottlose oder Frauen ungeschmälert geltenden Menschenrechte zum Erfolg zu führen.

Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung werden Separatismus genannt. Mit den von MUSLIMLIGA (seit 1906), Muslimbrüdern (1928 ff.) und Millî-Görüş-Bewegten (ab 1972 / 1973) erhobenen Forderungen nach gesondertem Recht erlebt die staunende Menschheit zwar zumeist keine territoriale islamische Loslösung nach den Konzepten von Dār al-Islām bzw. ISLAMISTAN (4)), aber sehr wohl eine den offenen Krieg umgehende, kriegsähnlich betriebene jurisprudentielle islamische Loslösung, einen koranbasierten Separatismus des Rechts. Den nachnationalstaatlich (stammeskulturell) orientierten Völkerkundler Christian Giordano aus Fribourg in der Schweiz (5)) lässt dieser „Rechtspluralismus“ bekanntlich ebenso ungerührt wie den anglikanischen politischen Führer Rowan Williams (6).

Bosniens Großmufti Mustafa Cerić gehört dem besagten, radikal proschariatischen ECFR an, was am 22.11.2008 den deutschen Politiker Wolfgang Schäuble (7) und bereits am 27.10.2007 die Kölner Dialogfachleute Thomas Lemmen und dessen Ehefrau Melanie Miehl von der Christlich-Islamischen Gesellschaft (8) nicht davon abgehalten hat, den auf die Ungleichbehandlung der Frauen und Nichtmuslime pochenden Theologen einzuladen und öffentlich zu ehren.

Minhāǧ (minhaj (9)) ist eine vom pakistanischen Islamisten („Revivalisten“) Scheich Tahir-ul-Qadri (10) mit seiner auch in Großbritannien und den Niederlanden tätigen Missionsbewegung Minhaj-ul-Quran (MQI) (11)) verwendete Vokabel für den „theologischen Standort“ bzw. für die islamische Position. Auch der revolutionäre al-Qaraḍāwī verwendet diesen Begriff und bezeichnet seine von Islamverharmlosern „unorthodox“ genannte, die Rechtsschulen transzendierende (salafisierende) Herangehensweise als (anglisiert) minhaj al-wasatiyya, als Position der Mitte.

Yūsuf al-Qaraḍāwī betont in einem Essay über Fatwas (1988) die Notwendigkeit, auf alle Rechtstraditionen gleichermaßen zurückzugreifen und nennt diese angeblich undogmatische (korantreue) Vorgehensweise »minhāǧ al-wasaṭīya« (theologische Position des Zentrums). Der Salaf-Kult („Salafismus“) arbeitet eben als Wahhabisierung bzw. Neo-Hanbaliyya.

Der englische Text »The Lawful and Prohibited in Islam« (1960) liegt uns als die deutsche Übersetzung von Ahmad von Denffer vor (Erlaubtes und Verbotenes im Islam) und erschien bei SKD Bavaria (München 1989).

Aṣl bedeutet Kern der Sache oder Fundament (vgl. uṣūlu d-dīn, Schariagrundlagen), an-naṣṣ Eindeutigkeit im Sinne von Handlungsrelevanz:

21. Der Hauptgrundsatz ist das Erlaubtsein der Dinge

Der erste asl oder Grundsatz, den der Islam festlegte, ist, dass die die Dinge, die Allah geschaffen hat und der Nutzen, der durch sie gewonnen werden kann, eigentlich für den Menschen da und deshalb auch erlaubt sind. Nichts ist haram außer dem, was aufgrund eines unzweifelhaften und deutlichen nass von Allah, dem Gesetzgeber, verboten wurde.

Herzlich willkommen beim Zirkus Islam, treten Sie unbesorgt näher, hier ist alles erlaubt oder so ähnlich. Für den muslimischen Menschen versteht sich, und für die Frauen nur zur Hälfte, weiß Gott.

Die vom Islamischen Gesetz angeordnete Nutzbarmachung der irdischen Güter ist total. Die bei dem veritablen Kolonialismus namens Islam anfallende Beute ist zentral zu sammeln und selektiv (ungerecht) zu verteilen. Im Miniaturkalifat der Großfamilie mögen die Frauen arbeiten und ihr Gehalt oder Arbeitslosengeld dem Stammesführer abgeben, der es seinen Lieblingen abgestuft zuteil werden lässt. Den männlichen Lieblingen versteht sich, Frauen brauchen eigentlich kein Bankkonto. Im Kalifat ist Geld herrenlos (zu beschlagnahmen) oder maskulin.

Das von Frauen erwirtschaftete Geld ist unrein und damit eine Gefährdung des irdischen und jenseitigen Heils der ganzen Familie, wie Darul Uloom Deoband im indischen Lucknow klarstellt, denn es reiche nicht, zu sagen, dass eine Frau nicht in der Nähe von Männern arbeiten darf. Vielmehr sei es islamisch verboten (ḥarām), dass sie überhaupt zum Einkommen der Familie beiträgt (12). Der lokale schiitische Maulana („Meister“) Kalbe Jawwad (Syed Kalbe Jawad Naqvi (13)) stimmt dieser Fatwa durchaus zu: „Den Frauen im Islam ist es nicht gestattet, das Haus zu verlassen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, was Aufgabe der männlichen Familienangehörigen ist. Falls sie doch zum Arbeiten gezwungen ist, hat sie dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Scharia nicht verletzt werden.“

Den Dhimmis und den Frauen / beherzt die Sachen klauen: Kleptokrat Allahgott ruft seine irdischen Verwalter zum Nutzbarmachen der Ressourcen auf, die Schwester erbt eben nur halb so viel wie ihr Bruder und der Nichtmuslim bekommt gleich gar nichts.

An-naṣṣ, Klarheit des göttlichen Befehls, erklärt der Hassprediger in Fußnote 2, wo er die Grundlage des muslimischen Lebens bei ihrem Namen aš-Šarīʿa nennt:

21. nass ist entweder ein Koranvers oder eine eindeutige, authentische sunna des Propheten Muhammad. Dies sind die beiden Hauptquellen des islamischen Gesetzes, der scharia.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist den Muslimen schließlich ebenso wenig zuzumuten wie die Gleichbehandlung eines Juden, Christen oder Atheisten. Tariq Ramadan (Genf) oder Bajrambejamin Idriz (Penzberg) können über den religionspolitischen Einsatz des Scheichs aus Katar zufrieden sein.

Bajrambejamin Idriz kämpft für eine künftige schariatreue (gegenmodern-revolutionäre) Begegnungs- und Lehrstätte namens ZIEM (http://www.zie-m.de/) und ist der Sohn von Idriz Idriz, einem Imam aus dem mazedonischen Skopje. Der Penzberger Imam, Künstlername Benjamin Idriz, zwischen 1994 und 1998 im Fernstudium am der Muslimbruderschaft zuzurechnenden Institut Européen des Sciences Humaines (IESH) eingeschrieben (14), pflegt den Briefwechsel mit Yūsuf al-Qaraḍāwī, den er 2006 in Bahrain auf einer Tagung zum Thema Mohammed-Karikaturen traf.

Zurück zum spirituellen Führer des heutigen IESH, und von da aus zurück ins Jahr 1960.

Der Mensch ist gar kein Gesetzgeber, Muslime können beanspruchen, von Menschen erlassene Regeln religiös begründet zu verschmähen:

25. Nur Allah allein hat das Recht, zu erlauben und zu verbieten.

Der zweite Grundsatz besteht darin, dass der Islam die Autorität darüber, haram und halal zu bestimmen, eingeschränkt und aus der Hand der Menschen genommen hat, gleich welchen weltlichen oder religiösen Ranges sie sein mögen. Diese Autorität ist allein dem Herrn aller Menschen vorbehalten. Weder Rabbiner noch Priester, weder Könige noch Sultane haben das Recht, den Knechten Allahs etwas grundsätzlich zu verbieten. Wer das tut, hat zweifellos seine Grenze überschritten und sich die Hoheit angemaßt, die im Hinblick auf die Gesetzgebung für die Menschen allein Allah, dem Erhabenen, vorbehalten ist.

Wer ohne äußersten Zwang weltliches Recht und weltliche Gerichtspraxis auf sich anwenden lässt, lästert Gott und ist eigentlich bereits kein Muslim mehr.

27. Verbieten des Erlaubten und Erlauben des Verbotenen ist wie schirk

Der Islam tadelt alle, die eigenmächtige Aussagen über Erlaubtes und Verbotenes machen, ist aber denen besonders streng gegenüber, die Verbote aufstellen, denn die Neigung, Verbote aufzustellen führt zu Unannehmlichkeiten für die Menschen und beschränkt ungerechtfertigt, was Allah für seine Geschöpfe weiträumig gestattet hat.

Nur auf den ersten Blick rückt der Islam hier in die Nähe von Hedonismus und Spaßkultur. Beim genaueren Hinsehen wird nur das islamisch korrekte Verhalten explizit als „weiträumig“ und indirekt als angenehm definiert. Zur Debatte steht die Orthopraxie gar nicht. Ich bringe euch die Freiheit, sagt der Diktator.

So lässt sich der Schariaverhinderer des Diebstahls aller Lebensfreude bezichtigen und ist es dem Gottesfürchtigen ja vielleicht gestattet, den Unbotmäßigen allerlei „Unannehmlichkeiten“ spüren zu lassen, damit „Gerechtigkeit“ herstellbar ist.

Unübersichtlichkeit macht Sorgen. Eine wirklich fürsorgliche Gottheit trifft für dich die Vorauswahl, und auch Mufti, Scheich und Stammesführer wollen nur dein Bestes. Gottes Rat an die Menschheit ist allerdings Befehl:

29. Verbote beruhen auf der Unreinheit und Schädlichkeit der Dinge

Es ist das Recht Allahs, der die Menschen geschaffen und sie mit unzähligen Gaben versehen hat, Gesetze zu geben oder Verbote zu erlassen, wie Er es für richtig ansieht und ihnen gleichfalls Verpflichtungen und Verantwortung aufzuerlegen. Als Seine Geschöpfe haben sie kein Recht, dies in Frage zu stellen oder nicht zu gehorchen. Dies ist Sein Recht als ihr Herr und ihre Pflicht als Seine Diener.

Zehnjährigen Mädchen ist daher die „Verpflichtung und Verantwortung“ zum islamrechtlich einwandfreien ehelichen Geschlechtsverkehr auferlegt, stellt der ranghöchste Kleriker Saudi-Arabiens fest. Derselbe Großmufti, für den weibliches Haupthaar Schamhaar ist, welches, sofern öffentlich sichtbar, die Dämonen heranzieht („Unverschleierte Frauen öffnen das Tor zum Bösen und zum Schlechten“).

Wer das Mädchen für zu jung zum Heiraten hält, handelt ihr gegenüber „ungerecht“, wie ʿAbd al-ʿAzīz bin ʿAbdullāh Āl aš-Šayḫ das Islam genannte ewige Gesetz (Scheich al-Qaraḍāwī: „Es ist das Recht Allahs, Gesetze zu geben oder Verbote zu erlassen“) in Raum und Zeit hinein trägt (15).

Du darfst den Islam gar nicht kritisieren, dein Schöpfer hat dir kein Recht dazu erteilt. Der Koranlehrer ist dein politischer Führer, Islam als Faschismus.

Glauben heißt gehorchen.

29. Aber Allah, der Erhabene, ist bei dem, was er befiehlt, nicht willkürlich. Weil Er seinen Knechten gegenüber barmherzig ist, erlaubt und verbietet er aus gutem Grund, mit Blick auf das Wohlergehen der Menschen. So hat er nur Reines erlaubt und nur verboten, was unrein ist.

Denken war gestern, jetzt kommt al-Islām. Das Verbotene ist dämonisch besudelt.

Simplify your life, der Reinheitsterror ist effizient:

32. Halal genügt, während haram überflüssig ist

Dies hat Ibn al-Qayyim (in: Rauda al-Muhibbin) erläutert: „Allah … hat Zinsen verboten, aber ermutigt zum gewinnbringenden Handel. Er hat das Glücksspiel verboten, aber Er hat erlaubt, bei Wettkämpfen zu setzen, die für das religiöse Streben nützlich sind, wie Pferde- oder Kamelrennen oder Wettschießen. Er hat (den Männern) das Tragen von Seide verboten, aber ihnen die Wahl anderer Stoffe gelassen wie Wolle, Leinen oder Baumwolle. Er hat Ehebruch, Unzucht oder Homosexualität verboten, aber ermutigt zu rechtmäßigen Ehe.“

Wenn wir also die islamischen Regeln in ihrer Gesamtheit betrachten, stellen wir fest, dass dort, wo Allah die Möglichkeiten Seiner Knechte bei manchen Dingen einschränkt, Er ihnen gleichzeitig eine noch größere Auswahl zuträglicher Alternativen anbietet.

Im Scherz: Was für ein liberaler Gott, haufenweise Freiheiten für alle, auch für denjenigen, der sie gar nicht will.

Sich auf die Schrift »Ar-Rauḍatu l-Muḥibbīn. Der Garten der Liebenden (16)« des als Hanbalit geltenden Ibn Qaiyim al-Ǧauziya (1292-1350) zu berufen, ist auch unter heutigen Salafis beliebt, wie ein Blick auf die Seite salaf.com zeigt, die zu den Verwaltern des Gedankenguts der islamischen Gelehrten Albani, Bin Baz und Uthaymin verlinkt (17).

Sechzehn Jahre lang war al-Ǧauziya Schüler des Taqīyu d-Dīn Aḥmad bin Taimīya‎, den die kanadische Autorin, Muslimin und Mitunterzeichnerin des »Manifests der 12 (18)« Irshad Manji als geistigen Impulsgeber der heutigen, gegenmodern und frauenfeindlich arbeitenden Bewegung der so genannten Islamisten erkennt.

Die Feststellung, Ḥalāl reiche aus, während ḥarām Luxus, legt dem Leser nahe: Schura genügt, während ein rein diesseitiger Parlamentarismus überflüssig ist. Oder: Werde wesentlich, Zweitfrau und Kindbraut genügen, die Gleichberechtigung der Frau ist verzichtbar.

32. Was zu haram führt ist ebenfalls haram

Ein weiterer islamischer Grundsatz lautet, dass wenn etwas verboten ist, alles, was dazu führt, ebenfalls verboten ist. Auf diese Weise versperrt der Islam alle Zugänge zum haram.

Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, Absperrung aller hinführenden Wege, im Englischen: blocking the means to evil. Der deutsche Jurist Mathias Rohe („Das Versperren der Mittel“) zeigt sich in seinem »Das islamische Recht: Geschichte und Gegenwart« auf Seite 70-71 ganz begeistert vom, Moral und Seele rettenden, Zaun gegen die Schliche.

Dabei oszilliert sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, Allahs unser Verstehen übersteigenden Willkür und, irdisch folgerichtig, der in den Islam integrierten Rechtsunsicherheit aufregend entsprechend, irgendwo zwischen gesundheitspolitischem Präventionsgedanken und religiös begründeter Gewaltanwendung, wobei letztere die Gewaltdosis des zivilen Ungehorsams (civil disobedience, Henry David Thoreau) heutzutage glaubenspraktisch allein deshalb regelmäßig zu überschreiten hat, damit die zu muslimisierenden Individuen den Zumutungen der universellen Menschenrechte nicht ausgesetzt sind.

Was nach dem 10.12.1948 „Islamismus“ ist, war bis zum Vortag Islam.

Etwas leicht Verbotenes tun, um etwas sehr Verbotenes zu verhindern, das ist im heilssichernden Blockieren der Zuwege allerdings mit enthalten. Willkommenerweise sind gerade die Gesetze der Ungläubigen bei Bedarf besonders provokant zu ironisieren: Ein Kind vorsorglich zu züchtigen oder ihm die anstehende Klassenfahrt mit ungläubigen Kindern zu verweigern, könnte es schließlich vor ganz schlimmen Folgen bewahren.

Eines räumlich niederländischen zeitlichen Sonntagvormittags im raumlos und zeitlos gültigen Fastenmonat Ramadan kam ein gewaltiger leerer Schulbus wie zufällig vor einer Konditorei und im Parkverbot zum Stehen. Das kleine Ladenlokal war stundenlang optisch so vollständig abgedeckt wie der Frauenleib mit einer Burka, der Fahrer nicht mehr aufzufinden. Die Sonne kam zum Sinken und der Verkauf von Kaffee und Süßigkeiten fast zum Erliegen. Wer weiß, vielleicht sind so ein paar Paradiesbestimmte von der Nichterfüllung ihrer Fastenpflicht abgehalten worden. Der nichtmuslimische Busunternehmer war mittlerweile telefonisch erreicht worden und am Folgetag murmelte der fromme Angestellte etwas davon, versehentlich den falschen Stellplatz gewählt zu haben. Dass die örtlichen Dhimmis im Ramadan künftig heimlich essen sollen, muss man nicht laut sagen. Die Botschaft des Sittenwächters richtete sich vor allem an die städtischen Muslime, zumal der Kundenparkplatz gleich mit blockiert war: Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, closing the path that leads to evil.

Gleiches Zitat:

32. Was zu haram führt ist ebenfalls haram

Ein weiterer islamischer Grundsatz lautet, dass wenn etwas verboten ist, alles, was dazu führt, ebenfalls verboten ist.

Kunst, Kino, Karikatur, Pressefreiheit oder Demokratie verführen dich zum Glaubenszweifel. Lass das mal besser. Zeitung und Wahlen sind im Kalifat verboten, denn:

Auf diese Weise versperrt der Islam alle Zugänge zum haram.

Dem zu muslimisierenden Kind oder Jugendlichen sind demokratische Umgebungen oder Taten nicht zuzumuten, sofern ein eher islamisches Milieu oder eine stärker koranbasierte Verhaltensweise möglich ist.

Du musst deinen Mitmuslimen unter Beweis stellen, dass du die islamisch inkorrekte Verhaltensweise verachtest und vermeidest. Du darfst nicht unislamisch handeln, nicht einmal unislamisch denken.

Wir müssen überprüfen, ob Deutschlands muslimische Vorzeigepädagogen Lamya Kaddor, Rabeya Müller und Harry Harun Behr einem derartig gegenkulturellen, zur innenstädtischen Abschottung führenden Bestreben, wie wir es aus den fünfzig Jahre alten Forderungen des Yūsuf al-Qaraḍāwī (und den nahezu 1.400 Jahre alten Vorgaben Mohammeds) erschließen können, widersprechen. Ein Scharia und Fiqh nicht glaubhaft verwerfender Islam darf im Bildungsbereich nicht integriert werden, weil die Integration der Intoleranz und die Werbung für die Ungleichbehandlung den Fortbestand der offenen Gesellschaft beenden wird. Islamische Revolution geht auch im Schneckentempo.

Bislang erzieht der Islam dazu, die kleine oder mittlere Ungerechtigkeit zu bekämpfen und die große Ungerechtigkeit zu befördern:

Angesichts einer kleinen oder mittleren Unbotmäßigkeit ist ernstlich oder gespielt empört und verspannt aufschreien, man hat ihr als Amateur-Sittenpolizist beutegierig aufzulauern, der angeblichen Ehebrecherin beispielsweise oder dem Weintrinker. Der großen Ungerechtigkeit hingegen, der weltweiten Deklassierung der Frau oder dem Apostatenmord, ist der Weg zu ebnen.

Ausgerechnet im Namen der „Gerechtigkeit“.

36. Zweifelhafte Dinge sind zu vermeiden. Es gehört zu Allahs Barmherzigkeit gegenüber Seinen Geschöpfen, dass Er sie darüber, was erlaubt und was verboten ist, nicht in Unkenntnis gelassen hat. Vielmehr hat Er klar gemacht, was halal und was haram ist.

Haram gilt für jedermann. In der islamischen scharia hat haram umfassende und fortdauernde Gültigkeit. Es gibt nichts, das z. B. einem Nichtaraber verboten, aber einem Araber erlaubt, auch nichts, das einem Schwarzen vorenthalten und einem Weißen vorbehalten wäre.

Dafür gibt es ganz vieles, was die Frau nicht darf. Und der Islamapostat hat sogar das Recht, einer Hinrichtung beizuwohnen, seiner eigenen nämlich, das muss aber nicht so sein.

Koedukation und gemeinsames Arbeiten von Männern und Frauen gelten den Lobbyisten der islamischen Sozialordnung als widernatürlich und ungerecht. Die iranische Juristin und islamische Theologin Hamideh Mohagheghi etwa (19), Lehrbeauftragte für die Religion des Islam an der Universität Paderborn, Institut für Evangelische Theologie (20), stellt zum Thema Frauenrechte fest:

„Die Geschlechterdemokratie soll nicht zu einer zwanghaften Verteilung der Arbeit in der Form führen, dass in jedem Bereich eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen arbeiten müssen. Geschlechterdemokratie ist mehr die Schaffung der Möglichkeiten, dass jeder Mensch, ungeachtet seines Geschlechtes, gemäß seinen Interessen, Fähigkeiten und natürlichen Bedürfnissen sich frei entfalten kann und darf.“

Zu Mann und Frau, weiß die 1954 in Teheran geborene Männerversteherin:

„Dass Mann und Frau von Natur aus besondere unterschiedliche Fähigkeiten haben, ist plausibel. Wenn wir die Natur beobachten, stellen wir fest, dass es unter allen Geschöpfen instinktiv und intuitiv unterschiedliche Verhaltensweisen der Geschlechter gibt. Der Islam legt besonderen Wert auf die natürlichen Bedürfnisse und bezeichnet sie als Zeichen Gottes, worauf der Mensch besonders achten soll. Die natürlichen Unterschiede bedeuten nicht, dass die Geschlechter in eine bestimmte Rolle gezwungen werden sollen.“

Innerhalb des Normengefüges der Scharia ist Kritik an der islamischen Frauenrolle durchaus zulässig, so Mohagheghi sinngemäß. Im Übrigen sei gerade die irdische islamische Herabsetzung der Frau für das konstruktive Miteinander der Geschlechter unentbehrlich. Dazu weiß die regelmäßige Referentin auf Katholikentagen und Evangelischen Kirchentagen:

„Aus islamischer Sicht ist die Zusammenarbeit der Geschlechter möglich, wenn sie sich gegenseitig als gleichwertige Menschen betrachten. Jeder Mensch kann sich, berufend auf die islamischen Werte und Prinzipien, äußern und sein Verständnis vom Islam und seine Werte darstellen. … Es existieren einerseits menschliche Bedürfnisse, die bei allen Menschen unabhängig vom Geschlecht gleich sind und andererseits geschlechtspezifische Bedürfnisse.“

Gegen Hidschab und Scharia predigt die Schiitin nicht, die Uni Paderborn lässt an ihrem Institut für Katholische Theologie die verschleierten Damen Muna Tatari (21) und Tuba Isik-Yigit (22) dozieren.

Von der offensichtlich auch von Paderborn ausgehenden Islamisierung von christlicher Theologie und universeller Wissenschaft zurück zu Scheich al-Qaraḍāwī, noch ein Akzent im selben Zitat, das wir als ganz und gar umfassend lesen dürfen, als totalitär:

36. Zweifelhafte Dinge sind zu vermeiden. Es gehört zu Allahs Barmherzigkeit gegenüber Seinen Geschöpfen, dass Er sie darüber, was erlaubt und was verboten ist, nicht in Unkenntnis gelassen hat. Vielmehr hat Er klar gemacht, was halal und was haram ist. Haram gilt für jedermann. In der islamischen scharia hat haram umfassende und fortdauernde Gültigkeit.

Die Zone des heilsbezogen und strafrechtlich Indifferenten, den neutralen (mubāḥ) Bereich (an action as neither forbidden nor recommended, and so religiously neutral) als verboten (ḥarām) einzustufen ist kennzeichnend für salafistische (hanbalitische / wahhabitische) Milieus. Von hier aus bis zum Gehen „Fī s-sabīl Allāh“, zum „Beschreiten des Pfades Allahs“ (in den Dschihad ziehen (23)) ist es nicht mehr weit.

Der gütige Allah hat euch Erdenbewohnern alles klar gemacht – wer hier noch widerspricht, ist kein Muslim mehr. Ernst gemeinte Diskussionen über das, was zulässig oder untersagt ist, kann es folglich nur unter Polytheisten oder sonstigen Kriegern gegen Gott geben. Die unteilbare šarīʿa allein ist NIẒĀM ISLĀMĪ, sittliche, soziale, politische und juristische Ordnung der umma.

Islam als System, Schariastaat. Pakistan war bereits seit 1956 aus seiner Sicht die weltweit erste islamische Republik und der Islam Staatsreligion. Doch erst 1977 ließ General Mohammed Zia-ul-Haq (24) die auf Mohammed zurückgehende Strafen des ḥadd („Grenze“, gemeint ist die Grenzverletzung eines göttlichen Gebots, die Verletzung der „Rechte Gottes“, ḥuqūq Allāh (sg.: ḥaqq Allāh)) wieder einführen und dem Dieb die Hand abtrennen. Pakistans Familien- und Erbrecht wurde rasch vollkommen islamisiert, der schariabasierte Staat ist seitdem weltweit als vorbildliche Möglichkeit betrachtet worden. General Zia-ul-Haq schwor das Volk auf den »niẓām islāmī« ein, seinem Militärputsch gegen den am 04.04.1979 hingerichteten Zulfikar Ali Bhutto gingen Proteste der MUSLIMLIGA und der Pakistan National Alliance (PNA) wegen Wahlbetrugs voraus. Der globalisierte Trend nach Wiedereinführung der Scharia ging nicht zuletzt von Pakistan aus.

Die Muslimliga wurde 1906 in Dhaka als All-India Muslim League gegründet. Dhaka ist heute Hauptstadt von Bangladesch. Im noch von der Kolonialmacht Großbritannien beherrschten Indien wurde 1916 der „Größte Führer“ (Qaid-e Azam) Muhammad Ali Jinnah (25) zum Präsidenten der Muslimliga gewählt.

37. Was Allah in seiner scharia erlaubt hat, ist allen Menschen erlaubt, und was Er verboten hat, ist allen Menschen verboten, bis zum Tag der Auferstehung.

Die „differenzierten“ Rechtsfolgen für die nach Allahs Weisung zu diskriminierenden Muslimfrauen, Dhimmimänner, Dhimmifrauen und Harbis sind für den frommen Scheich nicht der Rede wert. Ein Mehrstufenrecht wie im Dritten Reich, in dem für Arier und Nichtarier zwölf Jahre lang ein einheitlicher, verbindender und verbindlicher Rechtsrahmen galt.

Die relativ privilegierten männlichen Muslime sind allzeit auf ihr islamisch korrektes Verhalten zu überwachen und nach Maßgabe der Scharia zu bestrafen.

142. Verbot der Entblößung weiblicher Reize

Moral und Benehmen der muslimischen Frau unterscheiden sich deutlich von denen der nichtmuslimischen Frauen oder der Frauen aus der Zeit der dschahiliyya.

Wie sich die Paradiesbestimmte von der Fluchwürdigen unterscheidet, ist vielleicht zweitrangig, Hauptsache man ist anders.

Gegenüber der Dhimmi-Frau hat die Muslima also mental und orthopraktisch eine geheiligte Asozialität an den Tag zu legen. Schließlich gilt es, die Seele zu retten, da ist das Herabsehen auf die Unreine eine Nebensache und unvermeidbar sowieso. Dann und wann soll die Sittenwidrige das Ausmaß ihres Fehlverhaltens allerdings spürbar erleben.

Weil die Dhimmi-Frau zudem eingeladen bleibt, jederzeit zur natürlichen Religion zurück zu kehren, wird sogar kraftvolles Mobbing zur daʿwa, islamischen Mission.

142. Die muslimische Frau ist keusch, würdevoll und besitzt Selbstachtung und Schamgefühl.

Die Frau, die gegen die Scharia verstößt, ist wahrscheinlich als Islam-Apostatin anzusehen. Ich soll die nichtmuslimisch handelnde Tochter eines Muslims oder die Nichtmuslima als obszön und widerwärtig betrachten lernen, die Schamlose erniedrigt sich schließlich selbst. Nur die islamisch korrekte Lebensführung kann sie aus diesem Elend, in das sie gefallen ist wie in einen Brunnenschacht, herauf holen.

Frei nach Fatima Grimm oder Rabeya Müller: Mohammed war Feminist. Wir ergänzen: Wobei der Islam aber keinen Gleichheitsfeminismus, vielmehr einen Unterlegenheitsfeminismus fordert.

143, 144. Benehmen der muslimischen Frau

Das rechte islamische Benehmen, das von der muslimischen Frau gefordert ist und sie davon abhält, ihre Attraktivität ausschweifend zur Schau zu stellen, ist durch folgendes gekennzeichnet:

a) Senken des Blicks: der wertvollste Schmuck einer Frau ist ihr Schamgefühl, und der beste Ausdruck des Schamgefühls ist das Senken des Blicks, wie Allah der Erhabene im Koran sagt: „Und sage den gläubigen Frauen, sie sollen von ihren Blicken senken …“ (24:31)

b) sich nicht auf solche Weise in die Gesellschaft von Männern begeben, dass körperlicher Kontakt entsteht oder Männer und Frauen sich berühren, wie das heute oft in Kinos, Universitäten, Hörsälen, Bussen, Straßenbahnen usw. geschieht. Maqal ibn Yasar berichtet, dass Allahs Gesandter gesagt hat:

„Es ist besser, dass einer von euch mit einem Eisenstachel in den Kopf gestochen wird, als eine Frau zu berühren, die man nicht berühren darf.“

c) Ihre Kleidung muss den Grundsätzen der islamischen scharia entsprechen, die folgende sind:

1. Die Kleidung muss den gesamten Körper bedecken, mit Ausnahme dessen, „was sichtbar sein muss“, was nach der am meisten vorzuziehenden Auslegung Gesicht und Hände sind.

2. Die Kleidung darf nicht durchscheinend sein, so dass sichtbar würde, was darunter ist. Der Prophet hat uns davon unterrichtet:

„Unter den Bewohnern der Hölle sind solche Frauen, die bekleidet und doch nicht bekleidet sind, die verführen und verführt werden. Sie werden den Paradiesgarten nicht betreten und nicht einmal sein Geruch wird sie erreichen.“

Die Bedeutung von „bekleidet und doch nackt“ ist, dass ihre leichten dünnen und durchscheinenden Kleider nicht verbergen, was darunter ist.

3. Die Kleidung darf nicht zu eng anliegend sein, damit nicht die Konturen des Körpers und besonders die Rundungen sichtbar sind, selbst wenn sie nicht durchscheinen.

Studentin: „Ich muss zur Hochschule und bin spät dran!“ – Sittenwächter: „Aber wenn du so rennst, macht dein Gesäß Bewegungen, nun, unkeusche Bewegungen!“ – Studentin: „Dann glotzt mir doch nicht auf den Arsch!“ (Marjane Satrapi (26)).

4. Sie darf keine Kleidung tragen, die speziell Männerkleidung ist, wie heutzutage Hosen.

Der Muslima ist ein Hosenverbot auszusprechen!

5. Bei der Wahl der Kleidung soll sie nicht die Nichtmuslime nachahmen.

Der ansteigende Kopftuchkrieg ist durchaus in zeitlicher Staffelung geplant, jedes Innehalten oder Neubesinnen ermöglicht, vielmehr: verlangt eine noch radikalere textile Segregation. Die Kluft zwischen Islamtreuen und Islamwidrigen soll sich immer weiter vertiefen.

Yūsuf al-Qaraḍāwī empfiehlt den Verweigerern der Weltbürgerlichkeit, im Alltag antiislamisch gekleidete Frauen aufzuspüren oder, falls gerade nicht vorzufinden, Nichtmuslimas aufzustöbern oder wenigstens zu imaginieren, um sie entrüstet mit dem Etikett der Unmoral zu versehen. Der Scheich ruft die Dār al-Islām zur antisozialen Kleidung auf: So ekelt euch doch vor den Nichtmuslimen, weil diese unsittlich bekleidet sind!

Ein halbes Jahrhundert später. Mögen sich die Dhimmi-Französinnen doch mal so richtig nackt fühlen, die keusche „Muslimfranzösin“ aus Émerainville (Region: Île-de-France) will 2009 mit Unterwasserburka schwimmen, Burkini tragen – und flog aus dem Schwimmbad. Entweder trägt sie inzwischen Badekleidung wie alle die anderen Französinnen oder sie verzichtet auf den Wassersport (27).

Bürgermeisteramt von Émerainville. Der Bürgermeister: „Noch zum Burkini. Wir haben das laizitäre Frankreich zu verteidigen, in welchem Männer und Frauen dieselben Rechte und Pflichten innehaben. Dieser Grundsatz ist kein Gegenstand der Diskussion oder Verhandlung (28).“

Im Januar 2009 erlaubte Österreichs multikulturell denkende Hauptstadt der 27-jährigen Johanna den Burkini, eine Wienerin ärgerte sich: „Wir müssen uns ausziehen, warum darf die so ins Wasser?“ Drei Jahre eher, der Burkini war gerade erfunden worden und in Produktion gegangen, verbot der türkische Bürgermeister den islamistischen Bade-Dress im städtischen Schwimmbad von Antalya. Auch im italienischen Varallo Sesia (Piemont) ist der Burkini verboten, eine Zuwiderhandlung hätte eine Strafe von 500 Euro zur Folge. (29).

Im Jahre 1960 war der Hidschab noch nicht wasserfest. Es geht um den Textiliendschihad. Die zu muslimisierenden Töchter (und Söhne) werden hinter die immer dicker werdenden Mauern des Kalifats eingesperrt, einen Weg in ein atheistisches oder auch nur säkulares Leben soll es aus Sicht der Muslimbrüder oder Millî-Görüş-Bewegten nicht geben.

Im Oktober 2010 wurde bekannt, dass die Frau des türkischen Ministerpräsidenten, Emine Erdoğan, in ihrer Kindheit vom eigenen Bruder zum islamischen Schleier gezwungen worden war. Auf die angebliche Freiwilligkeit des Kopftuchtragens sollten wir allerdings nie herein fallen, denn das „es gibt keinen Zwang im Glauben“ bedeutet lediglich, dass du, solange du dich gezwungen fühlst, noch nicht intensiv genug glaubst.

Mein Kind, am Kopftuch zu zweifeln heißt, an Allah zu zweifeln, und das kannst du uns doch nicht antun …

Türkei.

Den türkischen Islamisten, heute in Gestalt der Regierungspartei AKP, ist seit dem frühen Wirken des Kalifatsfreundes Necmettin Erbakan der „Marsch durch die Institutionen“ durchaus erfolgreich gelungen. Das Jahrzehnte alte Kopftuchverbot in Schule und Hochschule, durch das parallele Schulsystem der İmam-Hatip-Schulen (İmam hatip lisesi), das 1997 landesweit 500.000 Schüler ausbildete leider längst ironisiert, droht 2011 in der Praxis zu fallen (30).

Theoretisch wurde das Kopftuch bereits am 07.02.2008 mit der Novellierung der Verfassung in Universitäten und Schulen zugelassen. Sofort regte sich heftiger Widerstand, das Erziehungsministerium und namhafte Hochschulen sagten zu, das Kopftuch keinesfalls zuzulassen. Sich gerade auf den Kopftuchstreit beziehend, warnen die sozialdemokratisch-säkularen Kemalisten der Republikanischen Volkspartei (CHP, Cumhuriyet Halk Partisi, Wahlergebnisse national um die 20 %, Parteichef ist Kemal Kılıçdaroğlu) davor, dass das Land sich weiter in Richtung eines Islamischen Staates entwickelt. Tausende von Demokraten protestierten gegen die Zulassung des Hidschab im Bildungsbereich (31). Am 05.06.2008 widersprach das Verfassungsgericht der Republik Türkei (Türkiye Cumhuriyeti Anayasa Mahkemesi) der Verfassungsänderung.

Bleibt zu hoffen, dass der Schleier auf dem türkischen Schul- und Hochschulgelände möglichst bald und vollständig untersagt werden kann.

Die Hälfte aller türkischen Universitäten lässt das Kopftuch einstweilen zu.

Ägypten, Bosnien, Deutschland.

EMMA-Chefredakteurin Alice Schwarzer (»Wird fürs Kopftuch bezahlt?«) berichtet am 20.10.2010 auf ihrem Blog aus dem aktuellen Frontverlauf im globalen Kopftuchkrieg, bei dem zwischen Kairo, Sarajevo und Berlin längst überall da Schleierstipendien gezahlt werden, wo der fundamentalistische Konformitätsdruck zum Tragen der islamisch korrekten Kleidung nicht ausreicht (32).

146. Umgang mit männlichen Gästen.

Die Frau darf den Gästen ihres Mannes in seiner Gegenwart servieren, solange sie die islamischen Regeln über Kleidung, Bewegung und Gespräch dabei beachtet.

Das Weib als Vielzweckwerkzeug. Nicht nur Zombie und Gebärmaschine, sondern auch noch Haushaltssklavin.

Allahgott als Sexualpädagoge:

146, 147. Geschlechtliche Perversion: Eine große Sünde

Wir müssen wissen, dass der Islam bei der Regulierung des Geschlechtstriebes nicht nur die unrechten geschlechtlichen Beziehungen und alles, was dazu führt verboten hat, sondern auch die als Homosexualität bekannte geschlechtliche Abartigkeit. Diese widernatürliche Betätigung ist eine Umkehr der natürlichen Ordnung, eine Zersetzung der männlichen Geschlechtlichkeit und ein Verbrechen gegen die Rechte der Frau (das Entsprechende gilt auch bei weiblicher Gleichgeschlechtlichkeit). …

Die islamischen Rechtsgelehrten haben über die Strafe für dieses abscheuliche Tun verschiedene Meinungen. … Zwar scheinen die Strafen grausam zu sein, doch wurden sie empfohlen, um die Reinheit der islamischen Gesellschaft zu erhalten und sie von abartigen Elementen rein zu halten.

Alfred Hackensberger: „Seit der islamischen Revolution 1979 soll der Iran bis 4000 Menschen exekutiert haben, die homosexueller Handlungen beschuldigt waren (33).“

150. Die Frau sehen, die man heiraten möchte

Es ist dem muslimischen Mann erlaubt, die Frau zu sehen, der er die Ehe vorschlagen möchte, bevor er weitere Schritte unternimmt, damit er, wenn er die Ehe eingeht, weiß, was auf ihn zukommt. …

151. Der Prophet hat weder bei Mughira noch dem anderen Mann festgelegt, wie viel von der Frau sie sehen dürfen. Manche Gelehrte sind der Meinung, dass das Ansehen auf Gesicht und Hände beschränkt ist. Allerdings ist es ja jedermann erlaubt, Gesicht und Hände zu sehen, wenn keine Begierde damit verbunden ist. Deshalb, da es eine Ausnahmesituation ist, wenn man eine Frau heiraten will, sollte der Mann, der den Vorschlag macht, offensichtlich mehr als das von der Frau sehen können.

Schwul leben darf der Mann im Schariastaat natürlich nicht und die Frau weder lesbisch noch unverheiratet. Nur der Mann darf über die Dörfer kreisen und ein heiratswertes Weib auskundschaften, sie hat zu warten. Dieses Verhalten ist in der deutschen Großstadt fortzusetzen, wie der Mufti dem Leser nahe legt.

Die männerrechtlichen Gepflogenheiten der Brautwerbung und Eheanbahnung nahezu aller vorislamischen Kulturen des nachmalig islamisierten Teils der Erde, nennen wir zoroastrische Perser oder kurdische Jesiden ebenso wie beispielsweise Juden oder Kopten, konnten im Islam konserviert werden wie vor Jahrmillionen das Insekt im Baumharz. Die Normen von Sunna und Scharia selbst gelten allerdings nicht als historisch gewachsen, sondern von Allahgott gestiftet, dein Seelenheil bei schuldhaftem Verweigern unbedingt gefährdend und als dem menschlichen Verstehen enthoben.

Deutlich wird, dass eine solche Weise des Monopols auf Gottgefälligkeit und Sinnstiftung die gewalttätigen Ebenen des Patriarchats verewigen musste, weshalb der so genannte Ehrenmord etwas echt Islamisches ist. Das dem Bernstein gleichende Patriarchat hält nicht trotz, sondern wegen des Islams die Frau in einem entwürdigten und die Gesellschaft in einem fossilen Zustand.

Albanische oder paschtunische Blutrache haben dicht am Islam sowie im Islam ebenso überdauert wie die weibliche Genitalverstümmelung bei Azhar-Muftis und schafiitischen Schariagelehrten, doch sind die koranisch verbürgte Dämonenwelt der allgegenwärtigen Dschinn, die Magie um das den Männerbund in Jagdglück und Führungskraft bedrohende Menstruationsblut sowie der Kult um die männliche, per Initiationsritual zu amputierende Penisvorhaut steinzeitliche Relikte, die der staunende Weltbürger eher bei Papuas und Voodoo vermutet.

Necmettin Erbakan und Yūsuf al-Qaraḍāwī geht es darum, den jungen so genannten Muslimen aller Welt den Einstieg in die kulturelle Moderne dauerhaft zu verbauen, was Europas Eliten leider zum entrückten Lächeln bewegt und sie die Legalisierung der Scharia anscheinend dulden lässt.

Eine reinstes Glück verströmende iKfR („im Kern friedliche Religion“) bekunden uns Hans-Gert Pöttering und Horst Köhler. Scheinbar friedlich und unseren absoluten Gehorsam erheischend, orakelte der Bundespräsident am im Mai 2010: „Ich kenne den Islam als im Kern friedliche Religion, die in sich ruht, ihre eigene Berechtigung und Geschichte hat. Respekt muss uns leiten, wenn wir über den Islam diskutieren“. Wer fortan dagegen widerspricht, da kann die Berufung auf die universellen Menschenrechte wohl auch nicht abhelfen, will offensichtlich Feindseligkeit schüren und zum Religionskrieg blasen. Zwei Jahre eher wurde diese fatale Richtung vom Präsidenten des Europaparlaments bereits genau vorgegeben, der auf dem Osnabrücker Katholikentag, bar jeder Kenntnis über den diskriminierenden Islam oder vielmehr uns ein Märchen erzählend, die Parteigänger von Sunna und Scharia pauschal als Friedensfreunde deklarierte: Der Islam sei eine „im Kern friedliche Religion“, und Terroristen, die im Namen des Islam unschuldige Menschen töteten, missbrauchten ihren Glauben, wie Pöttering die katholischen Sinnsucher rechtleitete. Der tötende Kämpfer für Scharia und Kalifat habe also vom Islam keine Ahnung und Koran und Hadith „im Kern“ falsch verstanden.

Um einige Akteure zu nennen:

A. Klerus top down: Vom britisch-anglikanischen Spitzenfunktionär Rowan Williams über die theokratische Eugen-Biser-Stiftung oder die Christlich Islamische Gesellschaft (CIG) um Thomas Lemmen und Ehefrau Melanie Miehl bis ins sehr ländliche Nachrodt-Wiblingwerde, wo Reinhold Kirste die evangelische Islamerklärung über seine InterReligiöse Arbeitsstelle (INTR°A) koordiniert, dem Schariaversteher wie Udo Tworuschka (Theologische Fakultät der Uni Jena) und Esther Seidel (Leo-Baeck-College, London) beistehen. Damit in Nordamerika und Europa mehr legalisierte Scharia und mehr Abschottung in segregierte, islamkonforme Straßenzüge den erbarmunsglos beibehaltenen Anspruch von Kohäsion und Toleranz nicht stören, wird die vormoderne Apartheid der Religionsvölker durch INTR°A als „Komplementarität der Religionen“ bezeichnet. Gegen Hidschab oder Lehrerinnenkopftuch, gegen Polygamie oder Kindbraut predigt man nicht. Gnadenlose Toleranz.

B. Rechtswissenschaft: Lordrichter Nicholas Addison Phillips, Jurist Mathias Rohe.

C. Geschichtswissenschaft bzw. Anthropologie: Peter Strohschneider und Thomas May vom deutschen Wissenschaftsrat (WR), der den Schweizer Rechtspluralismus fordernde Sozialanthropologe Christian Giordano.

D. Pädagogik: Nordrhein-Westfalens Vorzeigepädagogin und gottesfürchtige Vernunftverweigerin heißt Lamya Kaddor. Religiös begründet weist die 1978 im westfälischen Ahlen geborene Pädagogin ein ungebrochen global gültiges Denken zurück: „Die Aufklärung ist für den Islam nicht übertragbar“. Kaddor ist damit der Ansicht, dass dem irgendwie andersartigen Islam nur eine auf die Nichtmuslime beschränkte wissenschaftliche Aufklärung zugemutet werden kann, die schariarechtlich definierten Muslimbürger hätten nach Artikel 4 GG ein Recht auf Nachwissenschaftlichkeit. Einen Wissenschaftsvorbehalt auf die schariakonforme Erziehung anzuwenden, hält die syrischstämmige Religionserzieherin zudem für verzichtbar, da eine ältere, islamische Aufklärungsleistung „den Weg für die europäische Aufklärung bereitet“ habe. Forderungen nach Gerechtigkeit für die Frau sollen nicht mit der AEMR begründet werden, sondern mit dem Buch der Bücher, denn: „die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist auch im Islam verankert“.

Ob Yūsuf al-Qaraḍāwī oder Europas genannte Lobbyisten der Scharia: Ehrenmord sei mit mehr Islam heilbar und die Frauenentrechtung mit schariabasierter Imamausbildung. Das Kalifat kann kommen.

276. Todesstrafe. Allah der Erhabene spricht: „… und tötet kein Leben, das Allah verwehrt hat, es sei denn mit gerechtem Grund …“ (6:152)

Allah hat drei Verbrechen genannt, bei denen die Todesstrafe gerechtfertigt ist:

1. Mord. Ein bewiesener Mord erfordert Wiedervergeltung, indem dem Mörder das Leben genommen wird – Leben für Leben, weil der, der tötet, mit dem Verbrechen begonnen hat.

Der islamische Geistliche aus Katar, wir erinnern uns: Mustafa Cerić aus Sarajevo ist über den Fatwa-Rat ECFR einer seiner Europavertreter, Benjamin Idriz aus Penzberg ihm in dankbarer Loyalität zugetan, bekennt sich zum religiös begründeten Töten nach dem qiṣāṣ, dem schariatischen Vergeltungsrecht.

Scheich al-Qaraḍāwī kennt den Islam gut, und Allahgott bzw. der koranische Ghostwriter Muḥammad befiehlt uns in Sure 2:178: „Ihr Gläubigen! Bei Totschlag ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein weibliches Wesen für ein weibliches Wesen.“

Eine kleine Unregelmäßigkeit kann gewaltige Folgen haben. Wie eine durch einen winzigen Dorn entstandene Laufmasche das Gewebe eines Damenstrumpfes komplett zu zerreißen droht, haben die um ihr Heil im Diesseits und Jenseits besorgten Muslime den Missetäter auszupeitschen oder zu töten, damit der Islam der gesamten Menschheit nicht zerstört wird. Den Mörder leben zu lassen wäre ein Webfehler, das Gewebe der Sittlichkeit verlangt, den Fehler sprich den Menschen aus dem sekündlich von Allah gewirkten Gewebe des Lebens zu entfernen, den Aufsässigen zu töten.

Wie bereits erwähnt, studierte Bayerns Vorzeigeimam zwischen 1994 und 1998 am radikalen Institut Européen des Sciences Humaines (IESH), einer auch Centre Bouteloin genannten Privatuniversität im burgundischen Dorf Saint-Léger-de Fougeret unweit von Château-Chinon, einer Einrichtung, die der europäischen bzw. französischen Muslimbruderschaft (FIOE, UOIF) zuzurechnen ist:

„Dipl.-Theol. Benjamin Idriz, geb. 1972 in Skopje, Gymnasium in Damaskus, Studium an der Europäischen Fakultät für Islamische Studien (IESH, Château-Chinon, Frankreich), Magister in Islamischer Theologie an der Al-Ouzai-Universität Beirut (34).“

Der 83-jährige ranghöchste islamische Gelehrte der Muslimbrüder und ihres Dunstkreises hat mittlerweile ein Bildungszentrum gegründet oder gründen lassen, das »Al Qaradawi Centre For Islamic Moderation and Renewal (35)«.

Yūsuf al-Qaraḍāwī kommt zum Schluss seiner Handlungsanleitung und wirft an dieser so exponierten Stelle eine ganz wichtige Frage auf, vielleicht die wichtigste, die den Islam von der kulturellen Moderne scheidet, nämlich die islamisch verstandene Frauenfrage:

297, 298. Aischa sagte: „Die Frauen … der ansar … Als der Vers der Sure an-Nur »dass sie ihr Kopftuch über ihren Busen schlagen« offenbart wurde, gingen die Männer zu ihren Häusern zurück und trugen es ihren Frauen vor. Kaum hatte der Mann es seiner Frau, Tochter, Schwester oder anderen weiblichen Verwandten vorgetragen, band sie das nächstbeste Stoffstück, vielleicht von einem Vorhang mit Bildern darauf (auf ihren Kopf), so dass sie, als sie kamen um hinter dem Propheten zu beten, aussahen, als säßen Krähen auf ihren Köpfen“ (Ibn Kathir bei der Erörterung dieses Verses, nach Ibn Abi Hatim.

298. So war die Reaktion der gläubigen Frauen auf das, was Allah ihnen gesetzlich vorgeschrieben hatte. Sie beeilten sich damit, zu erfüllen, was Er befohlen hatte, ohne Zögern, Einhalten und Nachdenken oder Abwarten. … bis sie ein weiches Stück Stoff bekamen … damit es Kopf und Brust bedeckt … Sie kümmerten sich nicht um ihr Aussehen, das … so war, als säßen Krähen auf ihren Köpfen.

Yūsuf al-Qaraḍāwī fordert die so genannten Muslime dazu auf, die Ansprüche der universellen Menschenrechte religiös begründet zu verweigern und das Kopftuch sowie die mit ihm verbundene Herabstufung der Frau durchzusetzen. Den auf Ungleichbehandlung gründenden Islam hat der spirituelle Führer der Muslimbrüder dabei keineswegs falsch verstanden.

Der im syrischen Bosra (Buṣrā aš-Šām, zur Zeitenwende Teil des Reiches der Nabatäer, ab 106 römisch als Nova Trajana Bostra) geborene schafiitische (!) Rechtsgelehrte Ibn Kathir (Abū l-Fidāʾ Ismāʿīl bin ʿUmar bin Kaṯīr, 1301-1373), sein Ehrentitel lautete ʿImādu d-Dīn („Stütze der Religion“), war ein Theoretiker der tötungsbereiten Islamexpansion (al-ǧihād) und des grenznahen Militärzentrums (ar-ribāṭ, Bewohner: al-murābiṭūn). Gemeinsam mit dem turkmenischstämmigen „Sohn des Goldschmiedes“ aḏ-Ḏahabī (1274-1348), einem Hadith-Kritiker und seinem zweiten Lehrer, gilt er als bedeutendster Schüler von Ibn Taimīya. Als militärseelsorgerlich orientierte Auftragsarbeit verfasste Ibn Kathir „Zur theologischen Auslegung des Strebens nach dem Dschihad“ (Al-Iǧtihād fī Ṭalab al-Ǧihād).

Das geistige Erbe des Ibn Taimīya ist nach vielfacher Meinung vom Gründer des Wahhabismus bzw. reformierten Hanbalismus, Muḥammad ibn ʿAbdu l-Wahhāb, ebenso fortgesetzt worden wie vom zeitgenössichen globalen Flechtwerk der Dschihadisten und Salafisten.

Dabei lässt sich, zur Wahrung von AEMR und GG mehr oder weniger zweckmäßig, betonen, dass die Muslimbruderschaft (MB) aus dem Salafismus heraus entstand. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz etwa sagt: „Al-Banna erhielt eine umfassende religiöse Erziehung, ganz im Sinne der erstarkenden Salafiya-Bewegung, auf deren Basis er später die Grundüberzeugungen der Muslimbruderschaft formulierte. … Mit der Gründung der Muslimbruderschaft (Ägypten, 1928) wurde eine neue Plattform zur Präsentation und Umsetzung der Reformgedanken der Salafiya-Bewegung geschaffen. Aufbauend auf die Salafiya, versuchte die Muslimbruderschaft den Islam als staatliches Ordnungsmodell einzuführen.“ (36)).

Entscheidender, als dem Kalifatsfreund Ḥasan Aḥmad ʿAbd ar-Raḥmān al-Bannā (1906-1949) posthum das Etikett eines Salafisten zu verpassen, ist allerdings, die Menschenrechtswidrigkeit und Grundrechtswidrigkeit der tausend Jahre alten Scharia zu bekennen, zumal weder der MB-Gründer noch ʿAbdu l-Wahhāb noch Ibn Taimīya noch Muḥammad bin ʿAbd Allāh al-Qurašī (570-632) den Islam falsch verstanden haben. Es geht nicht darum, den Islam bzw. seine momentan ärgerlichste Strömung in der Manier eines Hütchenspielers in dieser oder jener geistigen Schublade unterzubringen, sondern um die europäische und deutsche Verhinderung der Rechtsspaltung. Im Übrigen erhielt der Sohn des Imams und hanbalitischen Scheichs Aḥmad ʿAbd ar-Raḥmān al-Bannā as-Sāʿātī keine salafistische Erziehung, sondern eine orthodoxe islamische Erziehung und zusätzliche Ausbildung an der Azhar.

Muslimbruder Yūsuf al-Qaraḍāwī:

298. Was wir hier betonen möchten ist, dass bloßes theoretisches Wissen über halal und haram und ihre Grenzen nicht ausreicht … Obwohl die großen Sünden und die Hauptpflichten jedem Muslim bekannt sind, sehen wir doch viele, die diese Sünden begehen und diese Pflichten vernachlässigen und mit offenen Augen ins Höllenfeuer laufen.

Die typisch muslimisch-orthodoxe, automatenhafte seelische Kippschaltung von Erlaubt und Verboten beschwörend, appelliert Yūsuf al-Qaraḍāwī sinngemäß an die umma: Verweigert euch der offenen Gesellschaft! Verweigert Wissenschaftlichkeit und Pressefreiheit! Verweigert das Leben nach der Art der Nichtmuslime! Verweigert die Gleichberechtigung von Mann und Frau! Und Necmettin Erbakan oder Tariq Ramadan sagen nichts anderes.

298. Wenn der Muslim seine Religion und ihre scharia gut kennt und zugleich ein wirklich waches Gewissen besitzt, dass die Grenzen schützt, so dass sie nicht überschritten werden können, dann ist er wahrlich reich an allem Guten.

Beschließen wir unser Buch mit dem folgenden Bittgebet, dass uns von unseren muslimischen Vorfahren überliefert ist:

„O Allah, mach uns frei durch Dein halal von Deinem haram und durch Gehorsam Dir gegenüber und durch Deine Güte von allem anderen außer Dir.“

Letzte Spuren demokratischer Verunreinigung sind baldmöglich zu bereinigen. Wer ein Gesetz befolgt, das nicht von Allahgott stammt, betreibt schließlich Schirk, polytheistische Beigesellung.

»O Allah! Suffice us through your halal from your haram«, wie es die Seite SunniPath beschwört (37), dem sich das Umfeld von Dr. Farhat Hashmi, dem pakistanisch-nordamerikanischen Netzwerk Al-Huda International zugehörig (38), anschließt: »Suffice me with Your halal (lawful) and (save me) from Your haram (39)«.

Der Demokrat zweifelt an Allahs Güte.

Demokratie ist nicht ḥalāl (40).

Jacques Auvergne

(1) Ana Belen Soage: »Shaykh Yusuf Al-Qaradawi: Portrait of a leading Islamist cleric«. Bei: World Security Network, 17.05.2010

http://www.worldsecuritynetwork.com/showArticle3.cfm?article_id=15628&topicID=29

Drei Bilder, Yusuf al-Qaradawi zeigend

http://alexawy.files.wordpress.com/2008/04/large_82973_48148.jpg

http://newsimg.bbc.co.uk/media/images/44559000/jpg/_44559395_qaradafp.jpg

http://rayaam.info/news_images/824200935400AM8.jpeg

(2) Actually, Muslim countries differ over the issue of female circumcision; some countries sanction it whereas others do not. Anyhow, it is not obligatory, whoever finds it serving the interest of his daughters should do it, and I personally support this under the current circumstances in the modern world. But whoever chooses not to do it is not considered to have committed a sin for it is mainly meant to dignify women as held by scholars.

http://www.islamonline.net/servlet/Satellite?pagename=Islamonline-English-Ask_Scholar/FatwaE/FatwaE&cid=1119503543886

(3) HALAL & HARAM DARAM ISLAM. Buchumschlag aus Malaysia („In der Übersetzung von Dr. Zulkifli Bin Mohamad al-Bakri“).

http://firdauskhalil.files.wordpress.com/2010/03/sam_0463.jpg

Blog des malaiischen Qaradawi-Übersetzers Zulkifli Bin Mohamad al-Bakri, Absolvent der Islamischen Universität zu Medina und der syrischen Universität (‚Ilmu l-Islam), begeistert von Sayyid Qutb und Yusuf al-Qaradawi.

http://zulkiflialbakri.blogspot.com/2010/10/alam-ada-penciptanya.html

Malaysia interessiert sich für die Freimaurer, Zionisten und die palästinensische HAMAS. Syahid = Schahid, Märtyrer. Zeitgenössische Fatwas. Auch hier möchte man al-Qaradawi zitieren („Dr. Yusuf Al-Qardhawi“). Von Zulkifli Mohamad al-Bakri und Fatimah Syarha Mohd. Noordin.

http://albelurani.blogspot.com/2010/06/palestin-tak-pernah-gentar.html

»PALESTIN TAK PERNAH GENTAR! Fatwa kontemporari dan Penyelesaiannya«

http://2.bp.blogspot.com/_He-b5t4HMfY/THPEw7M5y0I/AAAAAAAAAGw/4zlXSjGjr6o/s1600/ScreenHunter_31+Aug.+24+21.10.gif

Älterer Buchumschlag, deutsch, bei: Bavaria SKD (SKD Bavaria Verlag und Handel GmbH, Carl-von-Linde-Straße 23, 85748 Garching bei München)

http://www.druidrhein.net/pres_europa_erlaubtes.jpg

SKD Bavaria Verlag und Handels GmbH, Carl-von-Linde-Straße 23, D-85748 Garching. Ansprechpartner: Herr Abdel-Haliem Khafagy

http://www.wlw.de/treffer/religioese-buecher/muenchen.html

Abdul-Halim Khafagy »An meine gläubige Schwester. 33 Briefe über die Seele und das Paradies« (Zusammenstellung von Sprüchen des bei Salafisten beliebten Ibn Qayyim al-Dschauziya) …

http://www.scribd.com/doc/4447619/An-Meine-Glaubige-Schwester-Abdul-Halim-Khafagy

… das Auszüge aus dem Kitab ar-Ruh und dem Hadi al-Arwah („Führer der Seelen“) des Ibnu l-Qaiyim al-Ǧauziya (Ibn Qayyim al Jawziyyah) enthält:

http://www.amazon.com/Kitab-Ar-Ruh-Ibn-Al-Qayyim/dp/1870582055

Ibn ul Qayyim, bei: ISLAMIC NETWORK. Ar-Rooh. Haadi Arwah ila biladil Afrah.

http://talk.islamicnetwork.com/showthread.php?t=13846

Über Ibn al-Qayyim und dessen „Hādī al-Arwāḥ“, denkt, ein Abu kommt selten allein, am 18.04.2010 ein gewisser Abū al-Qaa-Qaa („Dr. Yusuf al-Qaradhawi hat genau das Gegenteil bestätigt.“). Aus der Diskussion: Anschuldigungen gegen Ibn Taymiyya, bei: AHLU SUNNAH. ISLAM NACH QURAN & SUNNAH UND DEM VERSTÄNDNIS DER SALAF AS-SALIH. (Tarek Saidi, Hamburg)

http://www.ahlu-sunnah.com/threads/29320-anschuldigungen-gegen-ibn-taymiyya

Scheich bin Bāz, zur schariabasierten Staatsführung. Ein obligatorischer Ratschlag zum Herrschen mit dem reinen Gesetz Allāhs – Shaikh ‚Abdil’azīz bin Bāz.

http://www.ahlu-sunnah.com/threads/32075-Ein-obligatorischer-Ratschlag-zum-Herrschen-mit-dem-reinen-Gesetz-All%C4%81hs

»Maʿālim fi ṭ-Ṭarīq – MILESTONES. On The Road To Firmness In Faith« verherrlicht den geistlichen Führer der Muslimbrüder Sayyid Qutb. “Kategorie: Ibn al-Qayyim”

http://iskandrani.wordpress.com/category/scholarly-selections/ibn-al-qayyim/

Über Abdel-Haliem Khafagy berichtet Hans-Martin Tillack am 02.05.2007 im STERN

„Seit 1979 lebt er in München. Drei seiner Kinder sind Deutsche. Doch am 25. September 2001 war es für ihn mit dem Schutz des Grundgesetzes vorbei. Mitten in der Nacht zerrten ihn US-Soldaten aus seinem Hotelzimmer im bosnischen Sarajevo. … Khafagy selbst sagt, er sei in Tuzla zweimal von einem Mann in Zivil vernommen worden, der sich als Deutscher vorstellte. Zwei Nachbarn erinnern sich sogar an merkwürdige Vorgänge vor Khafagys früherem Haus in Oberschleissheim bei München – im Herbst 2001, als der Ägypter in Bosnien war. An mehreren Tagen habe gegenüber ein Mann in einem dunkelgrauem Opel Omega mit Fürstenfeldbrucker Kennzeichen gesessen und Zeitung gelesen – als ob er den Eingang observierte.“

Hans-Martin Tillack: »Droht Steinmeier neues Ungemach?«

http://www.stern.de/politik/deutschland/entfuehrungsfall-khafagy-droht-steinmeier-neues-ungemach-588286.html

(4) Europa durchweht und durchduftet ein erster Hauch von ISLAMISTAN, straßenzugweise oder rechtsparallel.

“The president of the ruling Muslim League announced that Pakistan would bring all Muslim countries together into “Islamistan” – a pan-Islamic entity. In 1949, the Pakistani government also sponsored the World Muslim Conference presided over by the Grand Mufti of Palestine, Amin al-Husseini, to promote Pan-Islamism. This conference led to the formation of the Motamar al-Alam al-Islami (Muslim World Congress), which has since played a crucial role in building up the feeling of Muslim victimization that has subsequently fed the global Islamist movement. Since the creation of Pakistan, Islamist groups have been sponsored and supported by Pakistan’s state machinery at different times to influence domestic politics and shore up Pakistani national identity, which is periodically threatened by sub-national ethnic challenges.”

Aus: Husain Haqqani: »The Ideologies of South Asian Jihadi Groups« in: CURRENT TRENDS IN ISLAMIC IDEOLOGY, Band 1, Seite 14.

http://www.e-prism.org/images/Hudson_Book_-_Final_Version_with_all_changes_.pdf

(5) Pascal Hollenstein: „Der Text birgt Sprengstoff. Was der Sozialanthropologe fordert, ist nicht weniger als der Bruch mit der bestehenden Rechtsordnung in den modernen westlichen Staaten. Nicht mehr alle sollen vor dem Gesetz gleich sein: Je nach Herkunft, Ethnie oder Religion soll künftig anderes Recht gelten und von anderen Gerichten beurteilt werden.“, in: »Scharia-Gerichte in der Schweiz?«, aus: NZZ, 28.12.2008.

http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/scharia-gerichte_fuer_die_schweiz_1.1606772.html

(6) Rowan Williams: “It seems unavoidable and, as a matter of fact, certain conditions of Sharia are already recognised in our society and under our law, so it is not as if we are bringing in an alien and rival system.”, aus: Katie Franklin and agencies: »Rowan Williams says Sharia law unavoidable«, in: THE TELEGRAPH, 07.02.2008.

http://www.telegraph.co.uk/news/uknews/1577927/Rowan-Williams-says-Sharia-law-unavoidable.html

(7) Harald Biskup, 18.11.2008, aktualisiert 19.11.2008, auf: ksta, »Ehrung für Scharia-Verfechter« „Der Historiker Michael Wolffsohn, jüdisches Mitglied im Stiftungsrat der Biser-Stiftung, sagte dem Kölner Stadt-Anzeiger, sollten diese Vorwürfe zutreffen, halte er Ceric für ungeeignet. … Der Kuratoriumsvorsitzende der Stiftung, Heiner Köster, sprach von der Möglichkeit, dass die Preisverleihung auf einer „Täuschung“ basiere.“ Wieso Täuschung, Allahgott hat sich jedenfalls nicht getäuscht und sein bosnischer Schatten Mustafa Cerić, der den Preis geduldig entgegennahm, auch nicht. Das bundespolitische wie das postchristlich-elitäre Deutschland (Eugen-Biser-Stiftung) beschloss, sich zufrieden zu zeigen. Impression Management ist die Kunst des schönen Eindrucks.

http://www.ksta.de/html/artikel/1226655097962.shtml

(8) 25 Jahre CIG. Festakt der Christlich Islamischen Gesellschaft am 27. Oktober 2007 in Bergisch-Gladbach

“An den Feierlichkeiten nahmen teil, der Botschaftsrat für religiöse Angelegenheiten der türkischen Botschaft in Berlin, Sadi Arslan, NRW-Integrationsminister Armin Laschet, der Oberbürgermeister von Köln, Fritz Schramma, der Vorsitzende der Christlich-Islamischen-Gesellscchaft, Wilhelm Sabri Hoffmann und ihr Geschäftsführer Dr. Thomas Lemmen, Frau Ayten Kiliçarslan (DITIB-Vorstandsmitglied), der Großmufti von Bosnien, Mustafa Ceric, Pfarrer Bernd Neuser, Weihbischof Franz Vorrath und eine Reihe von islamischen und christlichen Geistlichen und die Vertreter ihrer Institutionen.“

http://www.chrislages.de/25cig_aslan.htm

Islamerklärer Pfarrer Bernd Neuser. „Besonders gegenüber Muslimen gebe es in Deutschland eine große Verunsicherung, sagte Neuser.“ Wer Sunna und Scharia als frauenfeindlich und kulturrassistisch einstuft, hat demnach offensichtlich keine Informationen, sondern ist „verunsichert“.

http://www.ekir.de/ekir/13064_17909.php

Bernd Neuser, Reinhard Kirste, Udo Tworuschka und die Eheleute Lemmen und Miehl gesellen als proislamistische Kirchenfunktionäre in Vergesellschaftung mit den rechtsspaltenden Schariafreunden Murad Wilfried Hofmann, Sigrid Hunke Irmgard Pinn, Said Ramadan, Mathias Rohe und [Thorsten] Gerald Schneiders und Amir Zaidan. Alles da, von Kirche über Klerus bis Kalifat und Kamel-Fatwa.

Aus der Website: »CHRISTEN UND MUSLIME. Engagement und Kompetenz im Dialog«, c/o Christlich-Islamische Gesellschaft e.V., Alte Wipperfürther Str. 53, 51065 Köln (Buchheim). „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Melanie Miehl, Wilhelm Sabri Hoffmann“

http://www.christenundmuslime.de/literatur/empfehlungen_cig.php

(9) Minhaj of the True Salaf as Salihoon

http://www.al-adaab.org/home/index.php?limitstart=70

Minhadsch-zentriert, kulturrassismuszentriert, islamrevolutionär. ISIM: »“method of the middle way” (minhaj al-wasatiyya) which goes beyond a mere juridical context.«

http://www.iiav.nl/ezines/email/ISIMreview/2005/no15.pdf

The event was organised by Minhaj Welfare Foundation and Radical Middle Way, and sponsored by Pendle Borough Council.

http://www.minhajwelfare.org/?p=513

“And thus have We willed you to be a community of the middle way, so that you might bear witness to the truth before all humankind.” Qur’an, Surah al-Baqarah, verse 143

The Radical Middle Way (RMW) is a revolutionary grassroots initiative aimed at articulating a relevant mainstream understanding of Islam that is dynamic, proactive and relevant to young British Muslims.

http://www.radicalmiddleway.co.uk/

Die Salafisten von der dem terrorfreundlichen pakistanisch-amerikanischen Scheich Jilani bzw. Gilani (http://www.holyislamvillesc.org/) sowie SunniPath (http://www.sunnipath.com/) nahe stehenden Seite AL-ADAAB stellen Wahhabiten/„Salafiyya“ als Abweichler vom wahren Minhadsch (Minhaj) dar, vom Gerechten Glauben der Salaf as-salihin bzw. True Salaf As Salihoon und rufen zur Echten Lebensweise („Authentic Practices“) und zur Wahren Göttlichen Rechtleitung (True Divine Guidance) auf.

http://www.al-adaab.org/home/index.php?option=com_k2&view=item&id=153:the-beginning-and-spreading-of-wahhabism

Sheikh Syed Abdul-Qadir Jilani (Sheikh Syed Mubarik Ali Shah Gilani)

http://www.holyislamvillesc.org/sheikh/

Jamaat ul-Fuqra (JF) or „community of the impoverished“, a terrorist outfit operating in Pakistan and North America, was formed by a Pakistani cleric, Sheikh Mubarak Ali Gilani, in New York in 1980. Bei: SOUTH ASIAN TERRORISM PORTAL (SATP)

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/jamaat-ul-fuqra.htm

Jamaat-ul-Fuqra, Sheikh Mubarik Ali Hasmi Shah Gilani. International Quranic Open University. Welcome to Islamberg. Bei: Northeast Intelligence Network

http://homelandsecurityus.com/special-investigative-reports/muslim-terrorist-training-camps-in-north-america

Pakistani, Sufi, Salafi, Dschihadi und US-Bürger. Mubarak Ali Shah Gilani (Mubrik Ali Shah Jilani) is a Hanafi Sufi cleric from Pakistan and founder of the Muslims of the Americas organization.

http://en.wikipedia.org/wiki/Mubarak_Ali_Gilani

Bei den Kulturrassisten von TWO CIRCLES zum Begriff Minhadsch: Among the things that we are given is the Shari’ah and minhaj,

http://www.twocircles.net/polls/best_indian_muslim_organization.html

Khilafat, Muslim separatism. I belong to two circles of equal size, but which are not concentric. One is India, and the other is the Muslim world. — Maulana Muhammad Ali Jauhar

http://www.twocircles.net/about.html

Muhammad Ali Jinnah. Fourteen Points

http://en.wikipedia.org/wiki/Muhammad_Ali_Jinnah#Fourteen_points

ISLAMISIERUNG einer Weltregion im Namen von „Religionsfreiheit“ und „Personenstandsrecht“: Punkt 7 und 12 verhindern Staatsbürger und Stadtbürger und geben Scharia und Dhimma den Vorrang:

Full religious liberty, i.e. liberty of belief, worship and observance, propaganda, association and education … the protection of Muslim culture and for the protection and promotion of Muslim education, language, religion, personal laws and Muslim charitable institution

http://en.wikipedia.org/wiki/Fourteen_Points_of_Jinnah

(10) Shaykh-ul-Islam Dr Muhammad Tahir-ul-Qadri is the founding leader of Minhaj-ul-Qur’an International (MQI)

http://www.islamicresearcher.com/

Minhaj University Lahore

http://www.mul.edu.pk/home/index.php

Faculty of Islamic Studies

Department of Islamic Studies

Department of Shariah

http://www.mul.edu.pk/home_old/index.php?id=39

Minhaj University Lahore Pakistan: „The university established by Minhaj-ul-Quran International under the supervision of Dr. Muhammad Tahir-ul-Qadri“

http://video.google.com/videoplay?docid=-6312514991908313997#

(11) Islam stands for peace, love and human dignity and there is no room for terrorism in Islam. This was stated by Shaykh-ul-Islam Dr. Muhammad Tahir-ul-Qadri, in a powerful speech to a gathering of thousands of British Muslims at the Global Peace & Unity event on Sunday 23 October 2010.

http://www.minhaj.org/english/index.html

Gosha-e-Durood ist eine weitere Organisation um den „Scheich des Islam“ Tahir-ul-Qadri.

http://www.gosha-e-durood.com/durood/index.php

(12) THE TIMES OF INDIA titelt am 12.05.2010 »Deoband Fatwa. It`s illegal for women to work, support family«. Pervez Iqbal Siddiqui:

The fatwa was in response to a question whether Muslim women can take up government or private jobs and whether their salary should be termed as `halal‘ (permissible under the Sharia) or `haram‘ (forbidden). Well-known Shia cleric Maulana Kalbe Jawwad, however, justified the fatwa. „Women in Islam are not supposed to go out and earn a living. It’s the responsibility of the males in the family.“

http://timesofindia.indiatimes.com/india/Deoband-fatwa-Its-illegal-for-women-to-work-support-family/articleshow/5919153.cms

(13) Lucknow und Indiens Schiiten. Kalbe Jawwad (Syed Kalbe Jawad Naqvi)

Rizvi Syed Haider Abbas: »Who is Kalbe Jawwad«, in: »The Milli Gazette. Indian Muslim`s Leading English Newspaper«, am: 24.05.2006

http://www.milligazette.com/dailyupdate/2006/20060525_muslim_india_politics.htm

(14) Benjamin Idriz als Student am Institut Européen des Sciences Humaines (IESH). Bei: Gesellschaft der Freunde Islamischer Kunst und Kultur e. V.

http://www.freunde-islamischer-kunst.de/2010/10/buchertipps-quer-durch-die-buchhandlung/

Benjamin Idriz und die im Département Nièvre ansässige Scharialehrstätte der europäischen Muslimbrüder: „1994 Islamisch-theologisches Gymnasium in Damaskus; Abschlussdiplom über die Emanzipation der Frau im Islam; 1994-1998 Fernstudium bei der Europäischen Fakultät für Islamische Studien (IESH, Château Chinon, Frankreich); 2000 Magister in Islamischer Theologie an der Al-Ouzai-Universität Beirut/Libanon; seit 1995 Imam der Islamischen Gemeinde Penzberg (Oberbayern)“

http://www.zie-m.de/index.php?option=com_content&view=article&id=444&Itemid=2

„ZIEM, das ist die Abkürzung für das “Zentrum für Islam in Europa – München”. Es ist eine Initiative, die bisherige muslimische Vergangenheit in diesem Lande herausfordern will, sich der Lebensrealität im Kontext der Gegenwart im Hier und Jetzt zu stellen. Das Projekt ZIEM ist ein aufrichtiges Angebot von Muslimen in München, die sich dem Gemeinwohl unserer Gesellschaft in Deutschland verpflichtet sehen.

Mit Bezug auf das Konzept vom ZIEM ist von einer progressiven und innovativen Ansatzweise die Rede. Innovativ deshalb, weil dieses Konzept sich in einem Punkt von eingespielten muslimischen Strukturen unterscheidet: Es ist vollkommen abgekoppelt von Einflussnahmen durch die einstigen Herkunftsländer.

Progressiv deshalb, weil es spezifisch auf das Hier und Heute und auf den heutigen, in Deutschland heimischen Muslim eingeht, und auf unser aller gemeinsame Zukunft hin ausgerichtet ist.

ZIEM will mit seiner Initiative auf allen erforderlichen Ebenen den Prozess der Integration unterstützen und beschleunigen. In diesem Sinne versteht sich ZIEM als eine Art Querschnittsfunktion zwischen muslimischen Migranten und deutscher Gesellschaft.

ZIEM stellt es sich zur Aufgabe, den Islam in den europäischen Strukturwandel einzubeziehen und will den gesellschaftlichen Diskurs um eine Neuorientierung der unterschiedlich geprägten religiösen Identitäten auf innovative Weise begleiten.

ZIEM betrachtet es als zentrale Aufgabe, Musliminnen und Muslimen in München zur Wahrung islamischer Identität und gleichzeitig zur Festigung der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung in Deutschland ein wertvoller Partner zu werden.“

Zusammenfassend sind die Hauptanliegen:

Zentrale Aufgabe ist es, für Muslime einen kompetenten Partner zu schaffen, um islamische Identität in die demokratische Mehrheitsgesellschaft erfolgreich zu integrieren

Zur besseren Lebensqualität im Sinne eines friedvollen, ausgewogenen und respektvollen Miteinanders zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschaft beizutragen

Als Bindeglied zwischen staatlichen Institutionen und zivilen Einrichtungen zu fungieren

Alle Menschen, unabhängig von Ihrer Herkunft, von ihrer Rasse, von ihrem sozialen Status, ihrem Geschlecht und ihrer Religionszugehörigkeit gleichberechtigt aufzunehmen und zu vertreten

Die Rolle und die Stellung der Frau im gesellschaftlichen Partizipationsprozess zu stärken

http://www.zie-m.de/index.php?option=com_content&view=article&id=390&Itemid=752&lang=de

(15) Saudi Arabia’s most senior cleric has told followers it is permissible for ten-year-old girls to marry and anyone who think they are too young are doing the youngsters ‘an injustice’. Abdul-Azeez ibn Abdullaah Aal ash-Shaikh, the country’s grand mufti, said: ‘It is wrong to say it’s not permitted to marry off girls who are 15 and younger. ‘A female who is ten or 12 is marriageable and those who think she’s too young are wrong and are being unfair to her,’ he said during a Monday lecture. Bei: INFIDELS ARE COOL, 14.01.2009

http://infidelsarecool.com/2009/01/14/saudi-arabias-senior-most-cleric-oks-pedophelia/

Seelenrettende Universitäten, mit Hilfe des Wissenschaftsrates (WR) demnächst auch in Deutschland: Faculty of Sharee’ah, Fakultät für Scharia.

Grand Mufti ‚Abd al-‚Aziz ibn ‚Abd Allah Aal ash-Shaikh, Biography.

http://www.fatwa-online.com/scholarsbiographies/15thcentury/abdulazeez.htm

(16) Ibn Qayyim (al-Jauzīya, al-Jawziyyah). Rawdhat al-Muhibbeen (The garden of the lovers).

http://books.google.de/books?id=CP6O3wkivMIC&printsec=frontcover#v=onepage&q&f=false

Dort, zu: Ibn Qayyim al-Dschauziya:

http://books.google.de/books?id=CP6O3wkivMIC&printsec=frontcover#v=onepage&q=Qayyim&f=false

Abdul Hakim I. al-Matroudi: »The Hanbalī School of law and Ibn Taymiyyah. Conflict and conciliation«

http://books.google.de/books?id=PVL2qKzcM6AC&printsec=frontcover&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false

Dort, zu: Ibn Qaiyim al-Ǧauziya:

http://books.google.de/books?id=PVL2qKzcM6AC&printsec=frontcover&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q=Qayyim&f=false

(17) Unsere vor- oder nachmodernen Salafisten lesen Dschauzia.

http://salaf.com/2007/02/12/new-book-ibnul-qayyims-the-path-to-guidance/

(18) Manifest der 12 „Gemeinsam gegen den neuen Totalitarismus“

http://www.welt.de/print-welt/article201259/Manifest_der_12_Gemeinsam_gegen_den_neuen_Totalitarismus.html

MANIFESTO: Together facing the new totalitarianism

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/4764730.stm

Le manifeste des douze : „Ensemble contre le nouveau totalitarisme“

http://www.communautarisme.net/Le-manifeste-des-douze,-publie-par-Charlie-Hebdo-Ensemble-contre-le-nouveau-totalitarisme-_a699.html

Il manifesto dei dodici : „Insieme contro il nuovo totalitarismo“

http://www.prochoix.org/cgi/blog/index.php/2006/03/01/419-il-manifesto-dei-dodici-insieme-contro-il-nuovo-totalitarismo

(19) Hamideh Mohagheghi, in: »Geschlechterdemokratie – ein Thema im Islam?«, bei: HUDA. Netzwerk für muslimische Frauen.

http://www.huda.de/zeitschrift/geschlechterdemokratie.html

(20) Universität Paderborn, Institut für Evangelische Theologie

http://kw.uni-paderborn.de/institute-einrichtungen/institut-fuer-evangelische-theologie/personal/mohagheghi-hamideh/

(21) Muna Tatari

http://kw.uni-paderborn.de/institute-einrichtungen/institut-fuer-katholische-theologie/personal/tatari/

Forum 2: Wie können Bibel und Koran Frauen aus Unterdrückung befreien? … Muna Tatari M.A. (Hamburg), Geschlechtergerecht – genderbewußt – gender-jihad. Was tragen diese Ansätze zu einer (Frauen-)befreienden Tradition bei und wo sind möglicherweise ihre Grenzen? Tagung, Diözese Rottenburg-Stuttgart, Stuttgart-Hohenheim am 06.-08.03.2009

http://www.akademie-rs.de/fileadmin/user_upload/pdf_archive/schmid/TFCI/ThF_2009/Programm_Theologisches_Forum_2009.pdf

(22) Tuba Isik Yigit

http://kw.uni-paderborn.de/institute-einrichtungen/institut-fuer-katholische-theologie/personal/isik-yigit/

Tuba Isik Yigit (Tuba Işık-Yiğit) sitzt mit Maryam Brigitte Weiß (ZMD, BFmF, Pro-Lehrerinnenkopftuch-Lobby „Initiative für Selbstbestimmung in Glaube und Gesellschaft (ISGG)“) im Vorstand von »Muslimische Frauen«:

„Tuba Işık-Yiğit ist gebürtige Mainzerin. Sie ist Magister Juristin und Pädagogin. Während des Studiums absolvierte sie zusätzlich einen universitären Weiterbildungsstudiengang zur Islamischen ReligionslehrerIn an der Universität Osnabrück. Durch diese Fortbildung und Auslandssemester an theologischen Fakultäten in der Türkei liegt ihr Schwerpunkt insbesondere auf Islamischer Religionspädagogik. Seit Februar 2010 ist sie Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Komparative Theologie und Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn. Ein wesentlicher Beitrag von ihr besteht darin, die Etablierung eines Forschungsverbundes „Islamische Theologie“ an der Universität Paderborn mit dem Ziel der Schaffung der Infrastruktur für einen Lehramtsstudiengang „Islamische Religionslehre“ an derselben Universität mitzutragen. Tuba ist als Multiplikatorin des bundesweiten Projekts „Gegen häusliche Gewalt“, der türkischen Tageszeitung Hürriyet ausgebildet und ist eine der Moderatorinen des Jugenddialog 2020 Projektes. In Bahrain wurde sie in einem Kooperationsprojekt des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten zu einer qualifizierten Moscheeführerin ausgebildet, wo sie vor Ort über zwei Monate insgesamt 1500 deutsche Touristen durch die größte Moschee Bahrains führte. Ferner schult sie sporadisch als freie Referentin in diversen Einrichtungen nicht-muslimische Fachkräfte inhaltlich zum Islam. Tuba ist Teilnehmerin der neuen Islamkonferenz und wird unsere Interessen dort vertreten.“

http://www.muslimische-frauen.de/vorstand/

„Maryam Brigitte Weiß trat Anfang 1990 zum Islam über und ist Mitglied des Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimischer Frauen e.V. (BFmF) in Köln, wo sie als Vorstandsmitglied arbeitete. Von 2000 bis 2004 war sie Vorstandsmitglied der Deutschen Muslimliga Hamburg. Das Amt der Frauenbeauftragten des ZMD übt sie seit 2001 aus. Frau Weiß ist Mitglied des Pädagogischen Fachausschuss des ZMD zur Erstellung der Lehrpläne für den Islamischen Religionsunterricht.“

http://www.zentralrat.de/4707.php

4. Internationaler Kongress Islamischer Feminismus, 21.-24.10.2010, Madrid, Spanien. „Zira Mir-Hussaini vertrat sogar die Ansicht, dass die Konzepte Islam und Feminismus zusammengehören und hob dezidiert den befreiungstheologischen Aspekt des IF hervor. … We miss diversity!“

http://www.muslimische-frauen.de/2010/10/4-internationaler-kongress-islamischer-feminismus-21-24-oktober-2010-in-madrid-spanien/

(23) Fī s-sabīl Allāh, „Beschreiten des Pfades Allahs“, in den Dschihad ziehen

http://en.wikipedia.org/wiki/Fi_sabil_Allah

(24) Zia-ul-Haq. Islamische Revolution im pakistanischen Strafrecht: Dem Dieb die Hand abhacken.

http://www.welt.de/multimedia/archive/01067/Mohammed_Zia_ul_Ha_1067392s.jpg

Der gottesfürchtige Militärputsch: Am 05.07.1977 stürzte General Zia-ul-Haq die Regierung von Zulfikar Ali Bhutto und rief das Kriegsrecht aus. Bhutto selbst hatte Zia-ul-Haq erst am 01.04.1076 als Armeechef eingesetzt.

http://i.telegraph.co.uk/telegraph/multimedia/archive/01701/Zia-ul-Haq_1701629c.jpg

Zia-ul-Haq, Allahs Maschinengewehr

http://www.defence.pk/gallery/data/711/medium/Zia.JPG

„Am 17. August 1988 stürzt eine Maschine mit dem pakistanischen Präsidenten und Militärmachthaber Zia Ul-Haq an Bord ab. Die Armee-Transportmaschine des Typs C-130 explodierte drei Minuten nach dem Start nahe Bahawalpur.“

http://estb.msn.com/i/AB/7A803B1869B94AEA9462157922CC1A.jpg

(25) Der „Größte Führer“ (Qaid-e Azam). Muhammad Ali Jinnah. Drei Fotos aus unterschiedlichen Jahrzehnten.

http://topnews.in/files/Muhammad.Ali.Jinnah.jpg

http://www.wwnorton.com/college/english/nael/images/20thc/Jinnah.jpg

http://www.storyofpakistan.com/images/p0615060601.jpg

(26) WELL, THEN DON`T LOOK AT MY ASS! (aus: Persepolis)

http://www.abc.nl/blog/wp-content/uploads/2008/04/persepolis-ass.jpg

(27) Postmoderne Frauen, Badevergnügen unter der „spirituellen“ Dhimma: Ich lass dich nackt aussehen! Das Schwimmbadkalifat und der Burkini. Das Département Seine-et-Marne verspürt zu unserem Glück noch wenig Lust auf die Unterwasserburka.

LE PARISIEN, « Le maillot de bain islamique intedit à la piscine »

Carole voulait se baigner en « burkini », maillot de bain islamique. La direction de la piscine le lui a interdit. Une nouvelle affaire, deux mois après la polémique sur la burqa.

Bildunterschrift : Ich kann nachvollziehen, dass es erst einmal schockierend wirkt, sagt Carole über ihr Badekostüm befragt, das die islamischen Normen einhält. PISCINE D’EMERY, EMERAINVILLE (SEINE-ET-MARNE), HIER. « Je comprends que cela puisse choquer », admet Carole à propos de cette tenue de bain qui respecte les règles de l’islam.

http://www.leparisien.fr/seine-et-marne-77/le-maillot-de-bain-islamique-interdit-a-la-piscine-12-08-2009-604601.php

Charles Bremner in Paris, 13.08.2009, »French Muslim woman wearing ‚burkini‘ banned from Paris swimming pool«.

http://www.timesonline.co.uk/tol/news/world/europe/article6793574.ece

(28) 04.09.2009. Mairie d`Émerainville, Le Maire : « Le burkini : Nous devons défendre une France laïque dans laquelle les hommes et les femmes possèdent les mêmes droits et les mêmes devoirs. Ces principes ne se discutent pas. Ils ne sont pas négociables. »

http://www.mairie-emerainville.fr/forum/viewtopic.php?t=397&sid=892bdd14b1ba7ffd0dca0150ab25d5fa

(29) Wien und der Halal-Badeanzug. Am 29./30.8.2009 titelte DER STANDARD „Der Burkini ist für mich eine Befreiung“

http://diestandard.at/1250691504286/Ganzkoerperanzug-Der-Burkini-ist-fuer-mich-eine-Befreiung

Der „Heilige Berg von Varello“, Sacro Monte di Varallo, liegt in der Burkini-geplagten piemontesischen Gemeinde Varallo Sesia. Der Wallfahrtsort, einst Zentrum der Gegenreformation, ist seit 2003 von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannt.

SACRI MONTI. Centro di Documentazione dei Sacri Monti, Calvari e Complessi devozionali europei (Dokumentationszentrum der europäischen Sacri Monti, Kalvarienberge und Andachtsstätten)

http://www.sacrimonti.net/User/index.php?PAGE=Sito_deu/sacri_monti_del_piemonte_e_della_lombardia

(30) DIE STANDARD, 27.10.2010. Unter dem Titel »Kopftuch Gesetz erst 2011« heißt es: „Trotz der Freigabe des islamischen Kopftuches an den Universitäten in der Türkei wird es eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung des Kopftuchverbotes erst im kommenden Jahr geben. … Unterdessen dürfen Studentinnen bereits an jeder zweiten Universität im Land das Kopftuch tragen. Der türkische Hochschulrat hatte das Kopftuchverbot an den Unis vor drei Wochen mit einem Erlass de facto aufgehoben.“

http://diestandard.at/1288160054640/Tuerkische-Unis-Kopftuch-Gesetz-erst-2011

20.10.2010, BBC: Turkey’s Supreme Court has warned politicians against a creeping relaxation of restrictions on women wearing headscarves. … „Recognition of headscarf use on the basis of religious convictions when regulating the dress codes for university students violates the principle of secularism by using religious fundamentals as a basis for a regulation concerning public space,“ the Supreme Court said in a statement.

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-11590588

29.10.2010, BBC: Women are currently forbidden from covering their heads in many universities and all government offices, but few universities are complying and the education ministry says it will back any student flouting the ban. … Secular Turks fear that lifting the ban may be the start of a creeping Islamisation of Turkish society.

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-11652750

(31) GULF NEWS zum türkischen Kopftuchstreit vom Frühjahr 2008:

Turkey’s parliament voted on Saturday to lift a ban on female students wearing the Muslim headscarf at university, a landmark decision that some Turks say will undermine the foundations of the secular state. … As voting took place, thousands of protesters demonstrated against the changes near parliament. „We are against lifting this ban, we do not want to live in a religious state,“ said Ebru Okay, a protester.

http://gulfnews.com/news/world/other-world/turkey-votes-to-lift-headscarf-ban-1.83856

(32) Alice Schwarzer (»Wird fürs Kopftuch bezahlt?«), 20.10.2010

„unter kritischen IslamwissenschaftlerInnen und SozialarbeiterInnen in den Problemvierteln ist das schon lange ein offenes Geheimnis. In Ägypten zum Beispiel, so berichtet die Islamwissenschaftlerin Rita Breuer, „wird an den Universitäten zunächst mit Gruppendruck gearbeitet. Und wenn das nicht reicht, wird den Vätern Geld geboten“. Und in Bosnien, so schreibt mir der Staatsanwalt i.R. Udo Schaefer, Autor einer Einführung in die „Glaubenswelt Islam“, erhalten junge Frauen Stipendien, wenn sie sich unter den Hijab begeben und sich „islamisch verhalten“.

Für Deutschland berichtete SpiegelOnline bereits 2006, dass die vom türkischen Staat finanzierte und vom deutschen Verfassungsschutz beobachtete Milli Görüs jährlich rund 250 Studienstipendien vergeben an Frauen, die in der Türkei ja bis vor kurzem nicht mit Kopftuch studieren durften. Rund 150 dieser Türkinnen kamen ins tolerante Deutschland oder nach Österreich. Der Löwenanteil der Fördergelder aber – in der Regel pro Person 300-400 Euro im Monat – „gehe an Studenten in Deutschland, deren Stipendienzahl steige.“

http://www.aliceschwarzer.de/publikationen/blog/?tx_t3blog_pi1[blogList][showUid]=53&tx_t3blog_pi1[blogList][year]=2010&tx_t3blog_pi1[blogList][month]=10&tx_t3blog_pi1[blogList][day]=20&cHash=69f7108177

ALICE SCHWARZER. Journalistin & Feministin. Verlegerin und Chefredakteurin von EMMA.

http://www.aliceschwarzer.de/publikationen/blog/

(33) Alfred Hackensberger, 14.06.2008, aus: Islam und Homosexualität

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27781/1.html

Kommentarbereich bei GAY WEST, „Piraja“ schrieb am 29. September 2008 um 19:18:

„Die ganze Sache ist von Dominanzsexualität geprägt. Jeder versucht sich so gut es geht irgendwie ein bisschen Lust abzugreifen.

Mit Leuten aus dieser Szene ist es sehr schwer überhaupt über irgendwas zu sprechen. …

Die meisten können sich nur teilweise vom Islam freimachen. Einige fanden ihr Schwulsein sehr schlimm, andere können Islam und Schwulsein irgendwie verbinden. …

In Syrien haben nicht einmal Heteros eine einigermaßen selbsbestimmte Sexualität. Ehepartner werden von der Familie ausgesucht. Jungs können eher bei einem Partner nein sagen als Frauen, aber frei sind sie auch nicht. …

Alles in allem ist die Sexualität überall unterdrückt, was zu einer oft sehr schwülen, sehr sexualisierten Atmosphäre führt. …

Im Irak werden Schwule von religiösen Muslimen gejagt und umgebracht. Wenn die Ordnung in Syrien zusammenbrechen würde, wäre es wohl nicht anders.“

http://gaywest.wordpress.com/?s=Qaradawi&submit=Suchen

(34) Zawya Ltd.: Dr. Mustafa ef. Ceric: Highest Qualification: Available for members only. Current Board Positions: Available for members only. Co-Scholars: Currently works with 13 scholars. Nationality: Bosnia-Herzegovina (aus: Zawya Shariah Scholars).

http://www.zawya.com/shariahscholars/sch_profile.cfm?scholarid=225

Zawya is the leading Middle East business information company serving the high-end business and financial professional community. Headquartered in Dubai, Zawya has sales and support offices in Lebanon, Kuwait, Malaysia and Singapore

http://www.zawya.com/about/about.cfm

(35) Al Qaradawi Centre For Islamic Moderation and Renewal

http://www.qatarvisitor.com/index.php?cID=448&pID=1715

An Islamic centre set up by Qatar is trying to improve Islam’s image in the West, defend women’s rights and promote interfaith dialogue, its director, Muhammad Ahmad, said yesterday. … Britain refused Qaradawi a visa in 2008, accusing him of justifying terrorism. The United States also denied him a visa. Qaradawi condemned Al Qaeda’s September 11 attacks but has supported Palestinian suicide bombings and attacks on coalition forces in Iraq as acts of resistance against occupation forces.

http://www.iloveqatar.net/forum/read.php?28,10800

(36) Die Muslimbruder als Salafisten verstehen – so jedenfalls sieht es das NRW-Innenministerium (vgl. auch: Grafik auf Seite 13: „Um den zeitgeschichtlichen Ablauf deutlicher zu machen und die noch im Folgenden zu beschreibende Beeinflussung der Salafiya durch die Wahhabiya darzustellen, wurden die maßgeblichen Daten in nachstehender Grafik aufbereitet.“). Aus: »Salafismus – Entstehung und Ideologie. Eine Analyse der Ideologie durch den Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen«, Düsseldorf 2009

http://www.im.nrw.de/sch/doks/vs/Salafismus.pdf

(37) SunniPath

http://qa.sunnipath.com/issue_view.asp?HD=3&ID=2812&CATE=389

(38) Farhat Hashmi. Al-Huda International.

http://www.farhathashmi.com/dn/AboutAlHuda/ContactUs/tabid/59/Default.aspx

(39) Dr. Farhat Hashmi, Islamabad 11.06.2010: »Quranic & Masnun Supplications«.

http://www.download.farhathashmi.com/dn/Portals/0/E-Library/books/Qurani-Masnoon-July-2010.pdf

(40) Warum sollten sie sich dafür interessieren, ob das parlamentarische Schaffen von Gesetzen halal oder haram ist? Why should they care about the parliamentary legislation being halal or haram? (aus: Hizb ut-Tahrir Afghanistan: Open letter to the Muslims of Afghanistan. Do not take part in the parliamentary election!, veröffentlicht am 17.09.2010 bei: KHILAFAH.com (HuT))

http://www.khilafah.com/index.php/concepts/general-concepts/10366-open-letter-to-the-muslims-of-afghanistan-do-not-take-part-in-the-elections

Nachdem am 03.03.1924 der Kalifatsstaat zerstört worden war, was das Ende der strahlenden Epoche Islamischer Herrschaft darstellte, haben sich die Finsternisse der westlichen Zivilisation über die ganze Welt gelegt. Since the 3rd March 1924, the Khilafah State was destroyed, marking the end of an illustrious era of Islamic rule. Since then, the dark shadow of the West has engulfed the world.

http://khilafah.com/index.php/about-us

12 Antworten to “212. Yusuf al-Qaradawi (1960)”

  1. Kalevala Says:

    Sich ins Paradies hinaufschämen, nur mit der Unterwasserburka Burkini

    – – – – –

    Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 13.06.2012
    AZ: 1 B 99/12

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatten muslimische Eltern zu Beginn des 3. Schuljahres für ihre Tochter eine Befreiung von Schwimmunterricht beantragt. Sie machten geltend, dass nach einer strengen Auslegung des Korans, die sie für richtig hielten, die islamischen Bekleidungsvorschriften bereits für Mädchen ab einem Alter von 8 ½ Jahren gelten würden. Ihre Tochter dürfe zwar in einer weitgeschnittenen Kleidung am koedukativen Sportunterricht, nicht aber am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen.

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die Teilnahmepflicht am koedukativen Sportunterricht das Alter der Schülerin von maßgeblicher Bedeutung sei. Nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahres, erkenne die Rechtsprechung für Schülerinnen muslimischen Glaubens einen Befreiungsanspruch an, wenn die Teilnahme an diesem Unterricht sie in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringe. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf Schülerinnen, die die Primarstufe besuchten, übertragen werden. Im Grundschulalter könne im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschließlich des Schwimmunterrichts) bei den Schülerinnen einen solchen Gewissenskonflikt hervorrufe. In der Primarstufe habe dieser Unterricht eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln.

    Das Oberverwaltungsgericht hebt hervor, dass den Eltern angeboten worden sei, dass ihre Tochter in einem Ganzkörperbadeanzug (so genannte Burkini) am Schwimmunterricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus in angemessener Weise zu lösen.

    http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Bremen_1-B-9912_Keine-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-fuer-9-jaehrige-Schuelerin-muslimischen-Glaubens.n13685.htm

    AZ: 1 B 99/12
    auch in: FAZ 22.06.2012

    Muslimische Grundschülerinnen haben keinen Anspruch darauf, aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Wie das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, erkenne die Rechtsprechung einen Befreiungsanspruch erst nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahrs an.

    http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gerichtsurteil-in-bremen-muslimische-maedchen-muessen-schwimmen-lernen-11795453.html

    Keuschheitsdschihad im Schwimmbad – auch in Nordrhein-Westfalen

    – – – – –

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2009
    – 19 B 1362/08 –

    Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

    Das Gericht hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstverständlich auch im Schwimmunterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen.

    http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_19-B-136208_Keine-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-fuer-9-jaehriges-muslimisches-Maedchen.news7898.htm

    Burkini
    Realschule

    – – – – –

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2008
    – 18 K 301/08 –

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage der Eltern einer muslimischen Schülerin abgewiesen, mit der sie die Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen Schwimmunterricht an der örtlichen Realschule in Remscheid erreichen wollten.

    Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.

    http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Duesseldorf_18-K-30108_Kein-Anspruch-auf-Befreiung-vom-Schwimmunterricht-aufgrund-religioeser-Belange.news6042.htm

    Sich schämen für Allah – das geht auch maskulin

    – – – – –

    Die auf Befreiung eines muslimischen Jungen vom Schwimmunterricht gerichtete Klage seiner Eltern hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgewiesen.

    Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 30.05.2005

    Der Sohn ist Schüler einer Realschule in Wuppertal. Er besucht die fünfte Klasse. An der Realschule wird im fünften und sechsten Schuljahr Schwimmunterricht koedukativ erteilt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Befreiung vom Schwimmunterricht ist vorgetragen worden, die Art der Durchführung des Schwimmunterrichts sei mit den islamischen Werten der Familie nicht vereinbar. Während des Schwimmunterrichts sei der Sohn gezwungen, seine nur spärlich mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Zudem könne er die nach seiner Religion auch für heranwachsende muslimische Jungen geltenden Bekleidungsvorschriften nicht einhalten.

    Zur Begründung heißt es u.a. : Mangels konkreter und nachvollziehbarer Darlegung der als verbindlich erachteten und der Teilnahme am Schwimmunterricht angeblich entgegenstehenden religiösen Vorschriften sei es bereits zweifelhaft, ob die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht überhaupt einen Gewissenskonflikt des Schülers bzw. seiner Eltern auslöse. Jedenfalls setze sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwimmunterricht nicht unzumutbar. Hierdurch entstehende mögliche Gewissenskonflikte könnten durch die Verwendung einer knielangen Badebekleidung, durch Benutzung nach Geschlechtern getrennter Umkleidekabinen, durch eine die Rechte der Kläger möglichst weitgehend berücksichtigende Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und durch die verbleibende umfängliche Einflussnahmemöglichkeit der Kläger auf ihren Sohn abgemildert werden.

    http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Duesseldorf_18-K-7405_Klage-auf-Befreiung-eines-muslimischen-Jungen-von-der-Teilnahme-am-Schwimmunterricht-abgewiesen.news6153.htm

  2. Querverweis Says:

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    Mädchen soll nicht schwimmen

    Eine muslimische Familie aus Bremen klagt bisher erfolgslos gegen gemischten Schwimmunterricht für ihre Tochter. Nun soll das Bundesverfassungsgericht darüber urteilen.

    von: Yasmina Sayhi
    in: taz 02.07.2012

    HAMBURG taz | Eine muslimische Familie aus Bremen will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um eine Befreiung ihrer Tochter vom schulischen Schwimmunterricht durchzusetzen.

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat am 13. Juni entschieden, dass Schülerinnen muslimischen Glaubens grundsätzlich am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Die Familie war mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung gescheitert.

    Die Eltern der Neunjährigen argumentieren, nach ihrer Auslegung des Korans würden die islamischen Kleidungsvorschriften bereits ab einem Alter von achteinhalb Jahren gelten. Somit wäre zwar die Teilnahme am Sportunterricht in weiter Kleidung, nicht aber am gemischten Schwimmunterricht erlaubt.

    Das OVG ist der Auffassung, erst nach Einsetzen der Pubertät, nach Vollendung des zwölften Lebensjahres, hätten muslimische Schülerinnen einen Anspruch, vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Anwalt Matthias Westerholt [Anm.: s. u., zwei Quellen; Querverweis] reicht jetzt Verfassungsbeschwerde ein.

    http://www.taz.de/Islamische-Kleidungsvorschriften/!96543/

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    :::

    Was wir wollen
    Der Verein „Kinder haben Rechte Bremen e.V.“ ist gegründet worden, um:
    – Kinder, Jugendliche, Eltern, Betreuer und Einrichtungen bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen;
    (…)
    Informationen herauszugeben, die in allen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Horten ausliegen und gelesen werden.
    – Die Weiter- und Ausbildung der im Kinder-, Jugendhilfe- und Sozialhilfebereich arbeitenden Personen zu organisieren;
    Durch Musterverfahren Gerichtsurteile zu erstreiten, die die Rechte von Kindern- und Jugendlichen durchsetzen und unterstützen;

    Wir sind Menschen, denen die Rechte von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern wichtig sind.

    Den Vorstand des Vereins bilden:
    – Matthias Westerholt, Rechtsanwalt und 1. Vorsitzender
    – Kirsten Hanschen, Landesverband evangelischer Kindertagesstätten in Bremen und 2. Vorsitzende
    – Christine Brüß, Leiterin KTH der Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde
    (…)

    http://www.familiennetz-bremen.de/angebote/suche/anbieter/kinder_haben_rechte_ev/?no_cache=1&tx_qcomelternnetzangebote_pi1%5Bsuchbegriff%5D=h%E4user%20der%20familie

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    Die SPD-geführte Bremer Bildungsbehörde lehnte jedoch die nur in Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht ab. Auch beim Verwaltungsgericht scheiterte die Familie in erster Instanz, unter anderem mit der Begründung, die Schulpflicht solle auch die Abschottung einzelner Bevölkerungsgruppen verhindern. …

    Aus Angst vor ähnlichen Konsequenzen flohen die Neubronners am Montag ins Ausland – zunächst in die Ferienwohnung von Freunden auf den Kanarischen Inseln. Von dort aus wollen sie versuchen, eine dauerhafte Bleibe in England oder Irland zu finden, wie ihr Anwalt Matthias Westerholt dem Tagesspiegel sagte. Die Mutter will allerdings zunächst in die Hansestadt zurückkehren, um ihren Verlag zu betreuen und den Rechtsstreit weiter zu verfolgen – notfalls bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Den Anwalt der Familie finanziert die angeblich größte Homeschooling-Organisation der Welt, die US-amerikanische HSLDA.

    aus: Eckhard Stengel: Flucht vor dem Klassenzimmer
    in: tagesspiegel 09.01.2008

    http://www.tagesspiegel.de/politik/flucht-vor-dem-klassenzimmer/1136608.html

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    14 Jahre lang haben Eltern in Bremen mit Tricks eine illegale Grundschule betrieben. Unter den Eltern sollen auch Lehrer staatlicher Schulen gewesen sein, die ihre Kinder lieber in die eigene illegale Schule schickten. …

    Die Grundschule war in einer Villa im linksalternativen Ostertor-Vierteluntergebracht. Die Eltern, die meisten von ihnen Akademiker, hatten sich zusammengetan und insgesamt über 250 Kinder selbst unterrichtet oder unterrichten lassen. In der vergangenen Woche berichtete die Bremer Bildungssenatorin Renate Jürgens-Pieper (SPD) von der illegalen Grundschule. „Wir sind 14 Jahre lang betrogen worden“, klagte sie.

    Die selbst gemachte Grundschule konnte vor allem deshalb so lange unauffällig existieren, weil sie im selben Gebäude wie ein – genehmigter – freier Kindergarten untergebracht war. Viele Kinder, die diesen besuchten, wechselten später einfach in die Grundschule im oberen Stockwerk. …

    Der Bremer Rechtsanwalt Matthias Westerholt vertritt eine Gruppe der Grundschul-Eltern. …

    Die illegale Schule war durch einen erst seit kurzem möglichen Abgleich der Melderegister- und Schulverwaltungsdaten aufgeflogen. … Die Kinder mussten nach der Vereinbarung auf reguläre Schulen wechseln, ihre Eltern ein Bußgeld von 200 Euro an gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Und sie mussten verraten, wie die vielen Eltern vor ihnen es geschafft hatten, ihre Kinder ohne offizielle Zeugnisse nach der illegalen Grundschule auf weiterführende Schulen zu schicken. Dabei kam heraus, dass die Eltern bei der Anmeldung angaben, die Kinder seien in freien Schulen in Niedersachsen, die aus Prinzip keine Schülerakten führten und keine Zeugnisse ausstellten, zur Grundschule gegangen. Hakten die Schulen weiter nach, versuchten die Eltern es einfach an einer anderen Schule.

    Das Ostertor-Viertel, in dem sich die Schule befand, gilt als alternativ, aber bürgerlich. Der Ausländeranteil ist gering, der Anteil an Akademikern und Grünen-Wählern hoch. Bei der Aktuellen Stunde im Parlament am Dienstag warf die Bildungssenatorin Jürgens-Pieper den Eltern daher vor, einem „elitären Anspruch der Entmischung“ anzuhängen. Der damit angedeutete Vorwurf, die Eltern hätten ihre Kinder nicht in schlechtere staatliche Schulen mit hohem Ausländeranteil schicken wollen, weisen die eher linksliberalen Eltern zurück. Matthias K. und seine Freundin haben die beiden Töchter insgesamt fünf Jahre auf die illegale Schule geschickt. „Wir selbst haben nicht so gute Erfahrungen mit staatlichen Schulen gemacht. Für unsere Kinder wollten wir etwas anderes.“ 180 Euro pro Kind sei ihnen das im Monat wert gewesen. … Mit der Angst, eines Tages könne alles auffliegen, haben die Eltern sich arrangiert. „Es ist ja 14 Jahre alles gut gegangen. Wenn die Nachbarskinder mal gefragt haben, haben unsere Kinder geantwortet ,Kinderschule‘. Das reichte. Und die Erwachsenen im Stadtteil wussten eigentlich ohnehin Bescheid“, sagt Matthias K.

    Auch der ehemalige Staatsrat Christoph Hoppensack, der das Moderationsverfahren zwischen Eltern und Behörde leitete, sieht die Sache eher positiv. „Materiell“, sagt er, „kann man die Sache eher nicht als Schulverweigerung bezeichnen.“ Er habe „an keiner Stelle den Eindruck gewonnen, dass die Kinder nicht gekriegt haben, was sie brauchen.“

    aus: Christian Jakob: Illegale Schule – ein Bremer Experiment
    in: tagesspiegel 18.10.2007

    http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/illegale-schule-ein-bremer-experiment/1071242.html

    :::

  3. Kalevala Says:

    sadd adh-dharâi‘
    sadd aḏ-ḏarāʾiʿ

    Das schariatische Blockieren der Zugänge zum Bösen etwa als Verweigern einer Handlung, die eigentlich erlaubt ist, die in diesem Fall aber zu etwas Verbotenem führen könnte; vielleicht sogar das Ausführen von etwas eigentlich islamisch Unzulässigem, um etwas zu verhindern, was noch sehr viel mehr verboten ist. Der Zaun gegen Schliche. Scheich Muhammad al-Dschîzânî von der Universität zu Medina:

    Explaining the Shariah Principle of Sadd adh-Dharaai
    Notes on sadd udh-dharaa’i’

    given by Sh. Muhammad Al-Jeezaanee
    from Madeenah University:

    Sadd udh-Dharaai: An Important Principle

    What does adh-dharaai mean

    (Adh-Dharaai is the plural of dhareeah; Linguistically: A dhareeah is anything that leads to something else, good OR bad.) …

    Examples:

    a) In soorat ul-Anaam, Allaah forbids cursing the idols etc. that the kuffaar worship so that it does not lead the kuffaar to cursing Allaah. Cursing these false deities is in itself halaal, perhaps even recommended in some instances, but when cursing the idols can lead to Allaah being cursed it becomes haraam.

    b) Allaah forbids women from hitting the ground hard with their feet when wearing an anklet. Walking in that manner is in itself allowed, but when the anklet makes a jingling noise it leads to fitnah when the men hear the sound. So because this walking leads to fitnah it is prohibitted saddan lil-dhareeah.

    c) Selling knives is mubaah.. but if the seller knows that the person buying the knife wants to use it to kill someone selling the knife becomes haraam.

    d) Selling grapes is mubaah.. but if the seller knows that the one purchasing is buying the grapes to make wine it becomes haraam. This is because this selling leads to the haraam.

    http://islamthought.wordpress.com/2009/07/02/explaining-the-shariah-principle-of-sadd-adh-dharaai/

    Das Versperren der Zugänge in der Scharia; auf der Homepage von Scheich al-Munajjid:

    Islamic sharee’ah teaches the principle of sadd al-dharaa’i’ or blocking the means that may lead to haraam things and closing every door that may lead to evil. … Al-Ghazaali said in Ihya’ ‘Uloom al-Deen (1/162):

    The way to ward off distracting thoughts is to cut off their source, i.e. avoid the means that could create these thoughts; if the source of such thoughts is not stopped, it will keep generating them. End quote

    Islam Q&A

    http://islamqa.info/en/ref/84066

    Buchtitel

    Dhari’ah (pl. dhara’i‘) is a word synonymous with wasilah, which signifies the means to obtaining a certain end, while sadd literally means `blocking‘. Sadd al-dhara’i` thus implies blocking the means to an expected end which is likely to materialise if the means towards it is not obstructed. Blocking the means must necessarily be understood to imply blocking the means to evil, not to something good. Although the literal meaning of sadd al-dhara’i` might suggest otherwise, in its juridical application, the concept of sadd al-dhara’i‘ also extends to `opening the means to beneficence‘. But as a doctrine of jurisprudence, it is the former meaning, that is, blocking the means to evil, which characterises sadd aldhara’i`. The latter meaning of this expression is not particularly highlighted in the classical expositions of this doctrine, presumably because opening the means to beneficence is the true purpose and function of the Shari’ah as a whole and as such is not peculiar to sadd al-dhara’i‘.

    Principles of Islamic Jurisprudence
    by
    M. H. Kamali

    Klicke, um auf Principles%20of%20Islamic%20Jurisprudence%20-%20Hashim%20Kamali.pdf zuzugreifen

    Seventh Source
    Saddudh Dhara’i‘
    (Blocking the Means)

    Adh dhara‘ in the Arabic is the means used to attain an end whatever that end may be. In Shari ‚ah terminology it is a means used in order to attain something forbidden by Shari’ah. Sadd means obstructing something and preventing people from it.

    Dhari ‚a could also have a more general meaning. It might mean the meansor the expediency toward something else, whether it is haram or halal.

    Therefore if itis a means to something
    haram, then it is forbidden, and if it is a means to something
    halal then it is permissible.

    Ibn–al-Arabi defined it as „every act that has the appearance of being permissible, but that leads to something forbidden“.

    Al-Qurtubi defined the means (dhari’ah) as „a matter which is not forbiddenin itself, but which is feared might lead to something forbidden, if committed“.

    Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyah defined it as that which is the means andpath to something. However, saddudh-dhara’i‘ is of great standing in Shari’ah, andis intended as a shield that prevents Muslims from committing haram, and inducesthem to do good. In this context, Ibn-al-Qayyim has said: „Since the purposes of Shari’ah (al-magasid) cannot be realized except through ways and means of attainment, therefore these ways and means are subservient to them. Abominationand forbiddance of the means to sins and matters which are haram arecommensurate to the extent to which they attain their purposes. The means to anobjective is related to that objective, and both are a concern of the Shari’ah, one isthe intent of the objective, and the other is the intent of the means. Therefore, if Allah Almighty forbids something, and there are ways and meansof attaining it, then He forbids them (the ways and means) as well, too

    ISLAMIC DEVELOPMENT BANKISLAMIC INSTITUTE FOR RESEARCH AND TRAINING
    PHILOSOPHY OF ISLAMIC
    SHARI’AH
    AND ITS CONTRIBUTION TO THE SCIENCEOF CONTEMPORARY LAW
    By ‚Ala‘ Eddine Kharoufa

    http://www.scribd.com/doc/36894838/Islam-Contribution-of-Sharia-Contemporary-Law

    arabische Wikipedia

    http://ar.wikipedia.org/wiki/%D8%B3%D8%AF_%D8%A7%D9%84%D8%B0%D8%B1%D8%A7%D8%A6%D8%B9

    Predigten

  4. Carcinòl Says:

    Zum Stichwort Burkini (sowie zum Jungen der Zeugen Jehovas, der ein modernes Zaubermärchen für Schwarze Magie halten muss) warnt die EMMA (immerhin) vor dem Pferdefuß in den diesjährigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.

    Als Hinweis vorab: Unser westliches Nachbarland Frankreich will 2013 die Gleichberechtigung gegen den Fundamentalismus verteidigen.

    :::::::

    Charta der Laizität in Frankreich

    Krieg gegen Sexismus ab dem Kindergarten

    Zwei Themen sind in den offiziellen Interviews mit den Kanzler-Kandidaten in Deutschland so gar keine: der Sexismus und der religiöse Fundamentalismus. Beide jedoch bewegen die Menschen sehr. In der französischen Politik sieht das anders aus, in Sachen Gleichberechtigung wie Trennung von Religion und Staat. Bereits 2004 wurde ein Gesetz verabschiedet, dass das Tragen religiöser Kleidungsstücke und Symbole in weltlichen Schulen verbietet, für LehrerInnen wie SchülerInnen: vom Kopftuch übers Kreuz bis zur Kippa. Mit großem Erfolg. Die zermürbenden Streitereien ums Kopftuch, in der Regel provokant angezettelt von islamistischen Eltern, haben seither ein Ende. Jetzt wurde pünklich zur „Rentrée“, zum Beginn des neuen Schuljahrs, eine „Charta der Laizität“ verabschiedet, mit 15 Paragrafen. Sie muss in allen staatlichen Schulen und Kindergärten ausgehängt werden. „Niemand wird künftig mit Berufung auf seine Religion die Teilnahme am Unterricht verweigern können“, erklärte Bildungsminister Peillon, unterstützt vom Elternverband Peep. Die Fälle der Weigerung, am Unterricht teilzunehmen, hatten sich gehäuft; vor allem im Sport, in Biologie (Evolution und Sexualkunde) und Geschichte. Spätestens 2015 sollen in allen Lehrplänen dann Kurse in „säkularer Moral“ aufgenommen werden. Ziel ist die Vermittlung der „Werte der Republik“, allen voran die Gleichberechtigung der Geschlechter. Die marokkanischstämmige, muslimische Frauenministerin Najat Vallaud-Belkacem kündigte einen „Krieg gegen den Sexismus ab dem Kindergarten“ an.

    EMMAonline, 11.09.2013

    http://www.emma.de/news-artikel-seiten/krieg-gegen-sexismus-ab-dem-kindergarten/

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    Keine Befreiung vom Unterricht

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber eben nur ein Schritt. Nein, eine elfjährige Schülerin aus einer muslimischen Familie darf nicht dem Schwimmunterricht fernbleiben, urteilten die fünf Richter. Und, nein, der zwölfjährige Schüler, dessen Eltern den Zeugen Jehovas angehören, darf sich nicht vom Unterricht befreien lassen, weil in Deutsch Otfried Preußlers „Krabat“ besprochen wird. In dem Buch, so die Eltern, gehe es um „schwarze Magie“. Beide Klagen wies das Gericht ab. So weit, so gut. Dennoch bleibt ein großes Problem.

    Zwar stellten die Richter in ihrer Urteilsbegründung klar, dass ein „Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt“ sei. Aber sie öffneten all jenen, die der Ansicht sind, dass die gelebte Gleichberechtigung der Geschlechter oder die Vermittlung der Evolutionstheorie gegen ihren Glauben verstoßen, auch ein Hintertürchen in Scheunentorgröße.

    Das heute 13-jährige Mädchen, das ein Frankfurter Gymnasium besucht und deren Eltern aus Marokko stammen, könne im Schwimmunterricht ja einen Burkini tragen, argumentierten die Richter. Dieser Ganzkörperanzug, der nur Gesicht und Hände freilässt, ermögliche die „Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften“.

    Im Falle des Bocholter Gymnasiasten erklärte das Gericht, dass eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur „ausnahmsweise“ verlangt werden könne, nämlich dann, wenn den „religiösen Belangen des Betroffenen“ eine „besonders gravierende Beeinträchtigung“ drohe.

    Dabei geht es hier nicht um „Glaubensfragen“, die im Einzelfall zu bewerten sind. Sondern um die Frage, inwieweit es der Staat religiösen Fundamentalisten erlaubt, sich über das Gesetz zu stellen. Es bleibt also dabei: Eine Grundsatzentscheidung, die klarstellt, dass Religion Privatsache ist und Burkini oder Kopftuch Symbole des politisierten Islam, steht weiterhin aus. Fundamentalisten aller Glaubensrichtungen werden weiter klagen.

    In Frankreich ist man da weiter: Zum Beginn des neuen Schuljahrs trat dort die „Charta der Laizität“ in Kraft. „Niemand wird künftig mit Berufung auf seine Religion die Teilnahme am Unterricht verweigern können“, erklärte Bildungsminister Peillon. Und die marrokanischstämmige, muslimische Frauenministerin Najat Vallaud-Belkacem kündigte einen „Krieg gegen den Sexismus ab dem Kindergarten“ an. Von der Kanzlerin haben wir zu diesem Thema in diesem Wahlkampf leider noch nichts gehört.

    EMMAonline, 11.9.2013

    http://www.emma.de/news-artikel-seiten/fundamentalismus-keine-befreiung-vom-unterricht/

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  5. Cees van der Duin Says:

    ::
    Regel, dass alles, was zu Verbotenem führt, selbst verboten ist:

    sadd adh-dharai, Sadd aḏ-ḏarāʾiʿ, „Zaun gegen Schliche, das Versperren der Mittel“

    Ruling Concerning the Principle ‚Sadd adh-Dharī’a‘ (Blocking the Means)

    Islamic Fiqh Academy
    Islamkonsequent (islamrevolutionär) hält man es dort mit Maududi und al-Fauzan und steht auch dem aus dem Sudan stammenden Jaafar Sheikh Idris (s. u. ) ebenso nahe wie dem in Albanien geborenen `Abdul Qādir al-Arna’ūt (Abu Eesa Niamatullah) oder dem pakistanischstämmigen Scheich für Schariabanking schlechthin, Mufṭī Muhammad Taqi Usmani. Selbst der ägyptische Theologe Ali Gum’a (ʿAlī Ǧumʿa, Ali Jum’a) steht bei Islamic Fiqh Academy auf der Ehrenliste (von Gum’a stammen fromme Spitzfindigkeiten wie: Das Schlagen der Ehefrau ist in islamischen Ländern erlaubt, im Westen dagegen verboten).

    Fatwa # 107

    The Council of the Islamic Fiqh Academy, after researching and discussing the papers “Concerning the Principle ‘Sadd adh-Dharī’a’,” held in its Ninth session, in Abu Dhabi, State of the United Arab Emirates, from from 1 to 6 Dhul Qi’dah 1415H (1- 6 April, 1995), concluded:

    1. Sadd adh-Dharī’a’ (Pre-emption of evasive legal devices) is one of the Islamic Legal Principles. It is defined as the prohibition of an otherwise permissible matter but which may be used as a proper or stepping stone to achieve evil or transgression.

    2. Sadd adh-Dharī’a’ is not confined to matters that call for questioning or caution, rather it may extend to all that could be used as bridge way to anything illicit (Ḥarām).

    3. Sadd adh-Dharī’a’ calls for barring the way against any subterfuge leading to the commitment of prohibited acts or to nullify any of the Sharī’ah requirements, though a subterfuge differs from „Dharī’a“ (means) in that the former is dependent on the existence of deliberate intent whereas the latter is not.

    4. Sadd adh-Dharī’a’ are of several categories:

    • The first category is subject of consensus to its prohibition: This category includes devices that are stipulated in the Qur’ān and the Sunnah of the Prophet (ṣallallāhu `alayhi wa-sallam), and those which are definitely or most probably conducive to evil action, whether the medium used is itself permissible or delegated or obligatory. Such is the case of contracts which are concluded for the purpose of committing a prohibited action (ḥarām) by providing for it in the contract.

    • The second category is subject of a consensus as to its optimal character.

    This category includes cases where the social benefit exceeds the harm that may be caused.

    • The third category is subject of disagreement: it includes cases where to all appearances, the intention is a healthy one but still shrouded in the suspicion that it is meant as a passageway to something prohibited, in view of its frequent use to such intent.

    5. The criteria for allowing a Dharī’a’ (means) is that it scarcely leads to evil doing or that it social benefits are more likely than any resulting evil assaulted with it.

    6. The criteria for prohibiting Dharī’a’ (means) is that it definitely or in most cases conducive to evil, or that the evil likely to arise from it is more important than any benefits associated with it.

    And Allāh knows best.

    http://islamicstudies.islammessage.com/Fatwa.aspx?fid=107

    ::
    ::

    The Message of Islam is an international organization based on Islamic principles, morals, goals and identity; employing a variety of media resources to present distinguished and comprehensive information about Islam to all levels of society – scholars and laypersons, men and women, elderly and young, Arabs and non-Arabs, Muslims and non-Muslims.

    The organization’s mission is to make readily accessible the teachings of Islam based on the Qur’ān and Sunnah, free from blameworthy blind-following and ignorant fanaticism. It is not a vehicle for the promotion of the opinions of a particular individual, group or government, nor is it a platform for abuse of others or divisive arguments.

    Strategic goals:

    1- To present a comprehensive and distinguished media resource that responds to the concerns of the different levels of society.

    2- To comprehensively present the foundational beliefs of Islam from the Qur’ān and Sunnah – pure from all forms of innovations, capriciousness and misguidance.

    (…)

    8- To reach out to the Muslims living in countries with Muslim minorities, in order to help them find solutions and acquaint them with reputable Islamic authorities who can assist them in finding answers to their questions and concerns.

    http://islamicstudies.islammessage.com/AboutUs.aspx

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    Jaafar Sheikh Idris

    Dr. Jaafar Sheikh Idris was born on 15th June 1931 in Port Sudan, Sudan. …

    Professional Teaching and Experience

    – Consultant for various Islamic Organizations around the world.

    – Chairman of the founding council of the American Open University.

    – Professor of Islamic Studies and Director of theResearch Center of The Institute of Islamic and Arabic Sciences in America.

    – Professor of Islamic studies, Departments of `Aqīdah, Da’wah and Information, Imām Muḥammad Ibn Saud Islamic University, Saudi Arabia. Taught graduate courses in `Aqīdah (Islamic Creed), Theology and Contemporary Ideologies.

    – Associate Professor of Islamic Studies, Dept. of Islamic Studies, Riyadh University.

    – Lecturer, Department of Philosophy., University of Khartoum

    veröffentlicht und auf Englisch publiziert worden sind unter anderem:

    – „Islamic Social Science“, From Muslim to Islamic, Proceedings of the Fourth Annual Convention of Muslim Social Scientists, The Association of Muslim Social Scientists, Indianapolis, 1975.

    – „The Islamic Way of Developing Nations“, Islam and Development, Proceedings of the Fifth Annual Convention of The Association of Muslim Social Scientists, Plainfield, Indiana, 1977.

    – „Human Nature and Human Values“, Qul Hādhihi Sabīlī, Journal of the College of Da’wah and Communication, Riyadh, Saudi Arabia, 1985.

    – „The Islamization of the Sciences: Its Philosophy and Methodology“, The American Journal of Islamic Social Sciences, 4:2, 1987.

    – „Is Man the Vicegerent of God?“, Journal of Islamic Studies, Cambridge University Press, U. K, 1990.

    – „The Process of Islamization“, published by the Islamic Society of North America, Plainfield, Indiana, 1976.

    http://islamicstudies.islammessage.com/ResearcherArticle.aspx?aid=334

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    Muḥammad b. Ṣāliḥ al-Uthaymīn at-Tamimī

    http://islamicstudies.islammessage.com/Article.aspx?aid=100

    Muḥammad Taqī Usmānī

    Mufṭī Muḥammad Taqī Usmānī is one of the leading experts in the fields of Islamic Jurisprudence and Economics. Born in Deoband in 1362H (1943 CE), he graduated par excellence form Dars e Nizāmi at Dar al-Ulūm, Karachi, Pakistan. Then he specialized in Islamic Jurisprudence under the guidance of his eminent father, Mufṭī Muḥammad Shafi, the late Grand Mufti of Pakistan. Since then, he has been teaching ḥadīth and Fiqh at the Dar al-Ulūm, Karachi.

    He also holds a degree in law and was a Judge at the Shari’ah Appellate Bench of the Supreme Court of Pakistan till recently.

    http://islamicstudies.islammessage.com/Article.aspx?aid=175

    ::
    ::
    Auf geht’s in die Rechtspaltung. Sakraljurisprudenz für die Menschensorte der Muslime, die in der Gottlosigkeit leben müssen

    Fiqh of Muslim Minorities

    Themen wie

    Muslims as Minorities in the Secular Nation-States

    Sharia in America: How Religious Laws Change

    http://islamicstudies.islammessage.com/Minorities.aspx

    ::
    ::
    Zeitgenössische Gelehrte oder Prediger: Maududi, al-Fauzan

    http://islamicstudies.islammessage.com/ResearcherServices.aspx

    ::
    ::
    Ach weiß Allahgott, die Jugend hat’s schwer. Geistliches Rüstzeug, um der kulturellen Moderne erfolgreich auszuweichen:

    Role Models for Muslim Youth
    Dilemma Facing the Youth Part 1
    Dilemma Facing the Youth Part 2/2
    The Prophet’s Guidance for New Muslim Youth
    Islamic Movements and the Role of Youth
    The Challenges of Globalization to Muslim Youths
    Seven Habits of Highly Successful Muslim Youth

    http://islamicstudies.islammessage.com/ArticlesCat.aspx?cid=146

    ::
    ::
    auf der Homepage freundschaftlich verlinkt:

    IOU
    Islamic Online University
    Doha, Qatar

    The Islamic Online University (IOU) is the brainchild of Dr. Bilal Philips … Dr. Bilal Philips, Founder and Dean, Islamic Online University

    The IOU was launched in 2007 from Qatar with an offering of completely free diploma courses.

    http://www.islamiconlineuniversity.com/contactus.php

    wie schon oben: Strippenzieher Scheich Idris, Namensschreibweise hier auch mal Idrees

    http://www.islamiconlineuniversity.com/advisory-committee.php

    ebenfalls im Beratungskomitee neben Gesellen wie James Jones (s. u.) sitzt Herr Quick genannt Scheich Abdullah, eigentlich Abdul Hakim Quick, Lebensstationen: USA – Kanada – dort konvertiert – Saudi-Arabien – dort seine Idschaza (Lehrbefugnis) erhalten beim College of Da’wah and Islamic Sciences – jetzt wieder Kanada (Toronto)

    http://www.islamiconlineuniversity.com/advisory-committee.php

    ::

    vier Herren aus der Liste der Unterweiser / Lehrer / Ausbilder

    Dr. Bilal Philips

    Dr. James Jones, Dr. James (Jimmy) E. Jones: Hartford Seminary, Yale University Divinity School, Hampton University; Dr. Jones has been teaching at Manhattanville for 20 years in the World Religions Department, and is also a visiting Professor at the Graduate School of Islamic and Social Sciences (Ashburn VA))

    Edo Omercevic (International University of Sarajevo, American University in Bosnia and Herzegovina, Center for Advancement of Free Enterprise – Centar za poslovnu afirmaciju)

    Dr. Muhammad Anwar Sahib stammt von den Fidschi-Inseln und lehrt vor allem in Neuseeland, ist Gründungsmitglied und Vorsitzender von At-Taqwa Trust, Auckland, New Zealand

    http://www.islamiconlineuniversity.com/instructors.php

    ::

  6. Cees van der Duin Says:

    Dschihad am Swimming Pool
    Von Cees van der Duin

    Eine wichtige Entscheidung von Oberbürgermeister Sören Link: in Duisburg werden künftig keine eigenen Schwimmzeiten für sogenannte Muslime eingerichtet.

    Die Stadt lehnte den entsprechenden Antrag des islamischen Wählerbündnisses UMMAH ab. Deren Name spielt auf die muslimische Weltgemeinde (Umma) an und ist ein Duisburger Akronym, ausgeschrieben: Unabhängige multikulturelle Menschen aller Herkunft. UMMAH ist die lokale Variante der global aktiven Schariabewegung.

    Bravo Herr Oberbürgermeister, auch eine – man kennt oder ahnt nämlich den hohen innermuslimischen Gruppenzwang – angeblich völlig frei gewählte Abschottung der Muslime im Schwimmbad ist schlichte Integrationsfeindlichkeit.

    OB Link:

    “Extra Schwimmzeiten für Muslime bedeuten Separation, nicht Integration. Wir gehen hier in Duisburg den Weg eines friedlichen Miteinanders aller Kulturen und Religionen nicht zurück, sondern nach vorne.”

    Die Bevölkerung, hier exemplarisch die Wasserfreunde, in zweierlei Spezies, nämlich rein versus unrein aufzuteilen oder, was nur der nächste Schritt im Kalifatsprogramm ist, in angeblich wesensgemäß spirituell berufenere Männer und dämonisch-verführerische Frauen, ist kultureller Rassismus und erinnert sehr an die südafrikanische Apartheid.

    Räumliche Mischungsverbote von Männern und Frauen sowie von Gottesfürchtigen und Gottlosen gehören leider ebenso zum Komplettangebot (Totalitarismus) der Scharia wie Heiratsverbote für muslimische Töchter.

    Mit dem moralisch einwandfreien Verhalten auch des Duisburger Befehlsempfängers will Allahgott zufrieden sein. Es geht um nackte Tatsachen, im Schwimmbad dräut die Sünde. Beim Ziel der vermiedenen Höllenstrafe baut der Islam mit den Konzepten von Fitra (angeborenes Muslimsein) und Aura (Schambereich) einen veritablen irdischen Überwachungsstaat.

    Auch UMMAH, so berichtete die WAZ:

    “hatte im Duisburger Integrationsrat gefordert, die Einrichtung von Schwimmzeiten und Schwimmkursen für Muslime zu prüfen. Sie begründeten ihren Antrag mit der Scheu vieler gläubiger Muslime, sich in knapper oder enger Bekleidung insbesondere vor Nicht-Muslimen zu zeigen. Dies hätte etwa beim Schwimmunterricht in Schulen immer wieder zu Diskussionen geführt.”

    Sehr nachvollziehbar meinte Gerd Schwemm, bündnisgrüner Ratsherr und ebenfalls Mitglied im Integrationsrat:

    “Getrennte Schwimmzeiten nach Konfessionen entsprechen nicht unseren Vorstellungen von Integration.”

    Plausibel argumentiert auch CDU-Ratsfrau Sylvia Linn gegen eine islamische Apartheid in den Duisburger Schwimmbädern:

    „Dieses Gremium wurde gebildet, um Menschen unterschiedlicher Kulturen und Religionen zusammenzuführen. Der Antrag will das Gegenteil: Er will trennen. Das kann nicht das Ziel von Duisburger Politik sein. Eine funktionierende Gemeinschaft unterscheidet nicht nach Rasse, Geschlecht oder Religion. Wenn künftig an Duisburger Schwimmbädern genau diese Trennung vollzogen wird, hat die hiesige Politik versagt.“

    Die im Islam sittlich geringerwertigen Schariaverweigerer sind mit Ekel zu befrachten und haben mit den für das Paradies bestimmten Damen und Herren das Badewasser nicht zu teilen, islamkonform lebende Männer dürfen keine Frauenhaut sehen bis auf Hände und Gesicht, derart gegenaufklärerisch sind also bereits Duisburgs Kinder zu indoktrinieren.

    Schon wer die durch die schriftgläubige Wählergemeinschaft UMMAH bemängelte grausig knappe oder schlimm enge Badebekleidung trägt, gefährdet als Frau oder Mann die öffentliche Moral und das Heil der Seele. Weitere Forderungen von UMMAH werden nicht auf sich warten lassen, kein männlicher Bademeister, gar aus der Nation der Ungläubigen, schließlich sollte schwimmende Muslimas angucken dürfen. Und könnten sich nicht auch unter einer Burkini genannten Unterwasserburka eindeutig feminine Rundungen unkeusch abzeichnen?

    Immer noch weitere Vorschriften des Wohlverhaltens werden durchgesetzt werden, wenn wir das nicht im Namen allgemeiner Menschenrechte verhindern, was alles auch kein sogenannter Islamismus, sondern ewiger, vom Himmel gegebener Schariabefehl, authentische Religion nach Koran und Sunna.

    Die Stadt Duisburg ist über die radikal islamischen Forderungen durchaus informiert und hat sie geprüft, wie Stadtsprecherin Anja Kopka berichtet:

    “mit dem Ergebnis, dass die Anforderungen extrem hoch wären. Fenster müssten blickdicht abgehängt werden, das Badpersonal dürfte nur aus Frauen bestehen.”

    Schluss mit dem religiösen Sexismus und sonstigen Gruppenchauvinismus, ein klares Nein zur Spaltung unserer Städte oder Sportanlagen!

    Muslime sind gerade keine Sorte Mensch, die am Ende, und nur darum geht es der weltweit hart agitierenden Schariabewegung, eigene Gesetze beanspruchen sowie schlussendlich, da nur Allah Souverän ist, die gesamte Gesetzgebung islamisieren darf. Wehret den Anfängen.

    Keine himmlische Scharia auf Duisburgs Erde! Gleiche und gleich behandelnde Gesetze, ausschließlich diesseitig argumentierende abgeleitete Verordnungen und rationale Hausordnungen für alle Menschen in Duisburg.

    Cees van der Duin

    Q u e l l e n

    Hitzige Debatte um gesonderte Bäderzeiten für Muslime (WAZ am 13.02.2015)

    http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/hitzige-debatte-um-gesonderte-baederzeiten-fuer-muslime-id10339583.html

    Duisburg richtet keine extra Schwimmzeiten für Muslime ein (WAZ am 26.02.2015)

    http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/duisburg-richtet-keine-extra-schwimmzeiten-fuer-muslime-ein-id10399209.html

  7. Jacques Auvergne Says:

    November 2018 | Yusuf al-Qaradawi (93) übergibt Leitung der IUMS (International Union of Muslim Scholars, Internationale Union Muslimischer Gelehrter) an Ahmed al-Raissouni aus Marokko. Die Tagung in Istanbul verdeutlicht die Bedeutung von Erdogan und DITIB für die IUMS bzw. die gesamte Muslimbruderschaft.

    https://www.islaminstitut.de/2018/inoffizieller-fuehrer-der-muslimbruderschaft-yusuf-al-qaradawi-93-uebergibt-leitung-der-internationalen-union-muslimischer-gelehrter-iums-an-nachfolger/

  8. Jacques Auvergne Says:

    Vorab: Bücher bzw. kurze Texte zum Thema Islam und „25 Fragen“ gibt es mehrere, beispielsweise „25 Most Frequently Asked Questions About Islam“ (25 Fragen zum Islam) des Mister Entenküken Dr. Shahid Athar, 5. Auflage, Indianapolis 1993.

    (Der Arzt, die Salatschüssel und das Entenküken. Verabschieden sich die USA von den allgemeinen Bürgerrechten? Gekürzte Übertragung ins Deutsche und Kommentierung der »25 Fragen zum Islam« (Shahid Athar). Von Cees van der Duin am 22.07.2009.)

    Scharia in den USA

    Jetzt aber nach Deutschland und zum Thema.

    Thema: Islamisches Zentrum München. Zu den „25 Fragen zum Islam“ und dem Cordoba Verlag 1994

    [ Wie gesagt, Islam und „25 Fragen (…)“ gibt es mehrere. ]

    25 Fragen zur Frau im Islam [3-930767-03-1]

    _ttp://em-buch.de/b%C3%BCcher-c-1/frau-und-familienleben-c-1_16/25-fragen-zur-frau-im-islam-p-60.html

    .
    .

    Frau und Familie im Islam

    In der allgemeinen Diskussion über den Islam ist immer wieder festzustellen, dass ein Großteil des Interesses dem Themenbereich „Frau im Islam“ gilt. Die muslimische Frau mit Kopftuch oder gar Schleier, wie man sie hierzulande auf den Straßen, im Fernsehen oder auch in Zeitschriften als Blickfang für die Leser sieht, birgt für viele Menschen etwas Fremdes, Unbekanntes, Unnahbares. Aber noch mehr damit verbunden werden heutzutage auch Begriffe wie „Fundamentalismus“, „Rückständigkeit“ und „Unterdrückung“.

    Dass eine Frau mit Kopftuch oft belächelt, bemitleidet oder gar auf der Straße von Fremden angesprochen wird, kommt immer noch oft genug vor und ist eine traurige Tatsache, die hauptsächlich auf die negative und einseitige Berichterstattung der Medien sowie auf lange bestehende Vorurteile und Missverständnisse zurückzuführen ist.

    Deshalb ist es wichtig klarzustellen, dass unter dem Kopftuch durchaus selbstbewusste, denkende Frauen stecken, die ein Recht darauf haben, ernstgenommen zu werden. Und dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass in den letzten Jahren immer mehr deutsche Frauen zum Islam übergetreten sind. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältig und oft auch sehr persönlich. Doch was bewegt eine „moderne, europäische Frau“ dazu, sich einen Lebensweg zu wählen, der ihr angeblich Unterdrückung und Demütigung beschert?

    Dies sollen die folgenden Fragen klären. Sie informieren sachgerecht und kurz über das Thema „Frau im Islam“ und sind eine Ergänzung zu der im Jahr 1994 zum ersten Mal im Cordoba Verlag erschienenen Broschüre „25 Fragen zum Islam“, in der allgemeine Fragen zum Islam behandelt werden.

    1. Sind Mann und Frau im Islam gleichberechtigt?
    2. Wie sieht die Aufgabenverteilung von Mann und Frau in der Familie aus?
    3. Welche Rolle kommt einer muslimischen Frau als Mutter zu?
    4. Gelten die religiösen Pflichten des Islam auch für die Frau?
    5. Kann eine muslimische Frau ihren Ehemann selbst auswählen?
    6. Welche Bedeutung hat die Brautgabe im Islam?
    7. Darf eine muslimische Frau einen Nichtmuslim heiraten?
    8. Wie ist die Erlaubnis zur Mehrehe im Islam zu verstehen?
    9. Warum kann eine muslimische Frau nicht mehrere Männer heiraten?
    10. Darf ein muslimischer Mann seine Frau schlagen?
    11. Kann eine muslimische Frau sich scheiden lassen?
    12. Was geschieht im Falle einer Scheidung mit den Kindern?
    13. Warum tragen muslimische Frauen ein Kopftuch?
    14. Hat eine muslimische Frau das Recht auf Bildung und Berufsausübung?
    15. Ist die Frau im Islam erbberechtigt?
    16. Welche Gültigkeit hat die Zeugenaussage der Frau im islamischen Recht?
    17. Darf eine muslimische Frau in die Moschee gehen?
    18. Welche Bedeutung hat Geschlechtertrennung im Islam?
    19. Warum beten die Frauen hinter den Reihen der Männer?
    20. Darf ein muslimisches Mädchen eine intime Beziehung zu einem Jungen haben?
    21. Dürfen muslimische Mädchen am Turn- und Schwimmunterricht teilnehmen?
    22. Kann sich eine muslimische Frau von einem männlichen Arzt behandeln lassen?
    23. Kann eine muslimische Frau Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung ergreifen?
    24. Ist Abtreibung im Islam erlaubt?
    25. Was sagt der Islam zur Adoption?

    Im Islam geht es darum, unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Geschlechter Gerechtigkeit zwischen beiden herzustellen. Daher hat Gott Mann und Frau bestimmte Rechte und Pflichten zugewiesen, die ihrer jeweiligen Natur gerecht werden. Wenn sie sich jedoch von ihrer Natur entfernen, kommt dies einer Gleichmachung nahe. Vor Gott sind beide gleich. Aber in ihrer Beziehung zueinander sind die jeweiligen Rechte des einzelnen unterschiedlich, wie ja auch Mann und Frau von Natur aus unterschiedlich sind. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich die Rechte des einen aus den Pflichten des anderen ergeben und umgekehrt.

    1. Sind Mann und Frau im Islam gleichberechtigt?

    Mann und Frau sind vor Gott einander ebenbürtig und gleichwertig. Im Koran wird an vielen Stellen betont, dass die Belohnung bzw. Bestrafung im Jenseits nicht vom Geschlecht abhängig ist. So heißt es z.B. in Sure 3, Vers 195: „Seht, Ich lasse kein Werk der Wirkenden unter euch verloren gehen, sei es von Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen.“ Auch gilt z.B. die Pflicht, Wissen zu erlangen, für beide Geschlechter gleichermaßen. Innerhalb der Ehe sind Frau und Mann bezüglich ihrer Rechte und Pflichten in den Bereichen gleichgestellt, in denen sie von Natur aus gleich sind, Unterschiede gibt es da, wo Verschiedenheiten vorhanden sind. Bei den religiösen Pflichten beispielsweise gibt es für die Frau einige Erleichterungen, die mit ihrer Natur zusammenhängen (s. Frage 4). Und auch bezüglich des Erbrechts wird auf die Pflicht des Mannes als Versorger der Familie Rücksicht genommen (s. Frage 15).

    2. Wie sieht die Aufgabenverteilung von Mann und Frau in der Familie aus?

    Dem Mann obliegt es, die Familie zu versorgen (Koran 4:34). Er ist vor Gott verantwortlich für das Wohlergehen seiner Familie. Eine Familie braucht Führung, so wie es auch in jedem Team jemanden geben muß, der letztendlich Entscheidungen fällt. Ein Ausspruch des Propheten (s) macht dies deutlich: „Die Vollkommenen im Glauben sind von den Gläubigen die Besten an Charakter und Benehmen, und die besten von euch sind die, die ihre Frauen am besten behandeln.“

    Der Frau obliegt es, ihren Mann zu beraten und zu unterstützen, um gemeinsame Entscheidungen zu fällen. Die Frau ist die Person, welche die Kinder empfängt, in sich trägt, gebiert, stillt und erzieht; sie trägt die Hauptverantwortung für das Wohl der Kinder. Dies ist ihre wichtigste Aufgabe. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass die Erziehung der Kinder ausschließlich der Frau überlassen bleiben soll, genauso wenig wie sie ihren Mann in seiner Aufgabe als Familienoberhaupt auf sich alleine gestellt lassen darf.

    3. Welche Rolle kommt einer muslimischen Frau als Mutter zu?

    Im Islam hat die Mutter eine besondere Stellung. Vor allem in den ersten Jahren ist die Mutter die Hauptbezugsperson für das Kind. Durch das auch im Koran empfohlene Stillen (2:233) entsteht eine enge Beziehung. Der Koran erwähnt an einigen Stellen das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und hebt die besondere Mühe der Mutter hervor, z.B. bei Schwangerschaft, Geburt und Stillen (31:14). Der Islam geht sogar so weit, dass die (geschiedene) Mutter für das Stillen der Kinder von ihrem Ehemann eine finanzielle Entschädigung verlangen kann (Koran 65:6). Welche große Bedeutung der Frau als Mutter zukommt, zeigt auch ein Ausspruch des Propheten Muhammad (s). Auf die Frage, wer es am meisten verdiene, gut behandelt zu werden, antwortete er dreimal „deine Mutter“ und erst danach „dein Vater, dann deine nächsten Verwandten.“

    4. Gelten die religiösen Pflichten des Islam auch für die Frau?

    Die religiösen Pflichten, die beide Geschlechter vor Gott zu erfüllen haben – wie Gebet, Fasten, Armenabgabe oder Pilgerfahrt -, obliegen Frau und Mann gleichermaßen. Die Frau erfährt jedoch einige Erleichterungen in der Ausübung des Gebets und des Fastens. So ist sie z.B. während der Regelblutung und im Wochenbett vom Gebet und Fasten befreit. Das auf diese Weise versäumte Fasten muss sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, die Gebete jedoch nicht.

    5. Kann eine muslimische Frau ihren Ehemann selbst auswählen?

    Der Islam gibt der Frau bei der Eheschließung das Recht, selbst entscheiden zu können, wann und wen sie heiratet. Ohne die Einwilligung der Frau darf eine Ehe nicht geschlossen werden, und der Ehevertrag ist ungültig. Es ist eine weise Praxis unter Muslimen, die Familie in diese wichtige Entscheidung mit einzubeziehen. Sie gibt dem zukünftigen Ehepaar den nötigen Rückhalt und setzt sich in schwierigen Situationen für das Fortbestehen der Ehe ein. Anzumerken ist, dass die Frau das Recht auf Beibehaltung des Mädchennamens nach der Heirat hat.
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    6. Welche Bedeutung hat die Brautgabe im Islam?

    Die Brautgabe (arab. al-mahr) ist keinesfalls mit einem Brautpreis gleichzusetzen, mit dem die Frau sozusagen erkauft würde. Sie wird nicht dem Vater der Braut, sondern der Braut selbst gegeben. In den meisten Fällen ist sie materieller Art, kann aber durchaus auch ideellen Wert besitzen. Der Islam gewährt der muslimischen Frau das Recht, von ihrem zukünftigen Ehemann diese sog. Brautgabe zu verlangen, deren Höhe sie selbst festlegen und über die sie frei verfügen kann (Koran 4:4). Dabei sollte die Frau natürlich die finanzielle Situation des Mannes berücksichtigen. Selbst im Falle einer Scheidung hat der Mann kein Recht darauf, die Brautgabe zurückzufordern (Koran 2:229).

    7. Darf eine muslimische Frau einen Nichtmuslim heiraten?

    Ehe und Familie sind im Islam besonders geschützt, weil sie als kleinste Einheiten der Gesellschaft das Fortbestehen der Gemeinschaft sichern. Eine funktionierende Ehe bedarf einer Lebensgrundlage und Lebenseinstellung, die beiden Partnern gemeinsam ist. Deshalb ist eine Ehe zwischen muslimischen Partnern in jedem Fall vorzuziehen. Aus einer Beziehung zwischen andersgläubigen Partnern mit unterschiedlichen Weltanschauungen können Schwierigkeiten erwachsen. Z.B. ist eine Einigung in Fragen einer religiösen Kindererziehung schwieriger zu finden. Auch kann ein nichtmuslimischer Ehemann seine Frau z.B. bei der Religionsausübung einschränken. Daher darf eine muslimische Frau keinen Angehörigen einer anderen Religion heiraten. (Koran 2:221)

    8. Wie ist die Erlaubnis zur Mehrehe im Islam zu verstehen?

    Im Islam gibt es die Erlaubnis der Heirat von vier Frauen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Dies verdeutlicht ein Koranvers: „…, so heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier; und wenn ihr fürchtet, nicht billig zu sein, so heiratet eine (…). So könnt ihr am ehesten Ungerechtigkeit vermeiden“ (4:3). Die Forderung nach Gerechtigkeit und Gleichbehandlung aller Frauen ist also eine mit der Mehrehe eng verknüpfte Bedingung. Die praktische Umsetzung dieser Forderung von Seiten des Mannes wird sich wohl als äußerst schwierig erweisen (Koran 4:129). Dies hängt jedoch auch weitgehend von der Persönlichkeit des Mannes und der Frau(en) ab.

    Durch die Mehrehe kann vor allem verwitweten oder geschiedenen Frauen eine Versorgung ermöglicht werden. Außerdem ist die Mehrehe, in der jede Frau die ihr zustehenden gleichen Rechte genießt, eine bessere Alternative zur Beziehung eines Mannes zu einer Geliebten, die keinerlei Rechte besitzt. Der Regelfall unter den Muslimen ist die Einehe, die eine menschliche Herausforderung für beide Ehepartner darstellt. Auch der Prophet, der den Muslimen als Vorbild dient, war mit seiner ersten Ehefrau 25 Jahre bis zu ihrem Tod allein verheiratet; und unter den Frauen, die er danach heiratete, war nur eine Jungfrau, die übrigen waren entweder verwitwet oder geschieden.

    9. Warum kann eine muslimische Frau nicht mehrere Männer heiraten?

    Der Islam ist die Religion der natürlichen Veranlagung des Menschen. Die Heirat von Frauen mit mehreren Männern ist allgemein eine nur selten vorkommende Praxis. Daher kann man davon ausgehen, dass es auch nicht der Natur der Frau entspricht, gleichzeitig mit mehreren Männern verheiratet zu sein. So spricht sich auch der Islam dagegen aus. Ein wichtiger Grund liegt darin, dass der Mann verpflichtet ist, für seine Kinder zu sorgen (s. Frage 2). Bei mehreren Männern besteht die Gefahr, dass die Vaterschaft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Dies kann dazu führen, dass sie sich entweder um die Kinder streiten oder aus der Verantwortung ziehen. Außerdem ist es nicht praktikabel, dass mehrere Männer als Familienoberhaupt fungieren.

    10. Darf ein muslimischer Mann seine Frau schlagen?

    Dies ist ein mit Vorurteilen belastetes Thema, das sehr schwierig zu erklären ist Die entsprechende Koranstelle hierzu lautet: „Und jene (Frauen), deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede.“ (4:34). Eine erste Erklärung kann der Offenbarungsgrund für diesen Vers sein: Eine Frau kam zum Propheten Muhammad (s) und bat ihn um Erlaubnis ihren Ehemann zurückschlagen zu dürfen, weil dieser sie geschlagen hatte. Der Prophet erlaubte es ihr als Vergeltungsmaßnahme. Nach diesem Ereignis wurde der obige Koranvers herabgesandt, worauf der Prophet (s) gesagt hat: „Ich wollte das eine, aber Gott wollte das andere – was Gott will, muss das Beste sein“.

    Hinter dieser Entscheidung Gottes mag eine Weisheit stecken, die zunächst selbst der Propheten Muhammad (s) nicht erkannt hatte. Der Koranvers macht deutlich, dass im Falle einer in größeren Schwierigkeiten steckenden Ehe der Ehemann diese drei Schritten auf jeden Fall einhalten muss: Ermahnung, Trennung im Ehebett und Schlagen. Damit ist vor allem das Schlagen im Affekt verboten, was wohl in fast allen Fällen vorkommt. Zudem hat das Schlagen, wie es der Koran beschreibt, nach den Gelehrten eher einen symbolischen Charakter. Der Prophet Muhammad (s) drückte in Bezug auf das Schlagen der Frau sehr deutlich sein Missfallen aus: „Ist es für einen von euch wirklich möglich, seine Frau zu schlagen, als wäre sie eine Magd, und dann am Abend zu ihr zu gehen?“ Er selbst hat auch nie eine Frau geschlagen.

    Die muslimische Frau hat andere Möglichkeiten, in Konfliktsituationen gegen ihren Mann vorzugehen. Dazu kann sie andere Familienmitglieder einschalten.

    11. Kann eine muslimische Frau sich scheiden lassen?

    Die Scheidung ist das Verabscheuenswerteste unter den von Gott erlaubten Dingen und nur als letzter Ausweg zu betrachten. Eine Scheidung zu verhindern und eine Versöhnung der Ehepartner herbeizuführen, steht immer im Vordergrund. Deshalb wird im Falle eines Ehestreites aus der Familie des Mannes sowie aus der Familie der Frau jeweils ein Vermittler bestimmt, die versuchen sollten, zwischen den Ehepartnern zu schlichten (Koran 4:35). Grundsätzlich sieht der Islam die Möglichkeit der Scheidung für Mann und Frau vor. Im Koran wird ausführlichst dargelegt, wie die Scheidung im einzelnen erfolgt und wie die Zahlung des Unterhalts geregelt ist (2:226ff; 65:1ff).

    Die Scheidungsprozedur kann sowohl durch den Mann als auch durch die Frau eingeleitet werden. Die nachfolgenden Mechanismen, die schließlich zur Scheidung führen, sind jedoch unterschiedlich. Bis zur endgültigen Scheidung leben die Ehepartner im gemeinsamen Haushalt zusammen. Diese Zeit soll dafür genutzt werden, zu einer Versöhnung zu finden und eine eventuelle Schwangerschaft bei der Frau festzustellen. Kommt es auch nach Ablauf dieses Zeitraumes zu keiner Einigung der Ehepartner, wird die Scheidung rechtskräftig.

    12. Was geschieht im Falle einer Scheidung mit den Kindern?

    Diesbezüglich trifft der Koran nur Regelungen für Säuglinge. Diese sollen höchstens zwei Jahre lang von der Mutter gestillt werden. Für die anderen Kinder gilt nach der traditionellen Rechtswissenschaft: Die Mutter hat die Sorge bei Mädchen bis zur Pubertät oder bis zur Heirat, bei Jungen bis zum Alter von sieben Jahren oder bis zur Pubertät. Die gesetzliche Vertretung liegt jedoch beim Vater. Üblicherweise geht die Frau nach der Scheidung ohne die Kinder in ihr Elternhaus zurück. Damit wird ihr eine Wiederverheiratung leichter gemacht.

    13. Warum tragen muslimische Frauen ein Kopftuch?

    Das Kopftuch der muslimischen Frau ist Teil ihrer gesamten Kleidung, die bestimmten Vorschriften unterliegt. Kleidungsvorschriften gibt es im Islam sowohl für den Mann als auch für die Frau. und dienen dazu, die Würde und Achtung vor ihnen zu schützen. Muslime sollten grundsätzlich Kleidung tragen, die den Körper in der Weise bedeckt, dass die Figur nicht sichtbar wird, um das Interesse des anderen Geschlechts nicht auf sich zu lenken. Deshalb sollte die Kleidung weder zu eng anliegen noch durchscheinend sein. Da die Haare bzw. Frisur der Frau eine sehr wichtige Rolle für ihr Aussehen spielen und auch eine gewisse Anziehung ausüben können, gilt für Frauen zusätzlich, dass sie ein Kopftuch tragen. Grundlage für diese Regelungen ist die Koranstelle 24:31 sowie ein Ausspruch des Propheten Muhammad (s), nach dem von einer Frau nichts außer Gesicht und Händen zu sehen sein soll.

    Die obigen Bekleidungsvorschriften gelten in Anwesenheit fremder Männer, d.h. Männer, mit denen die Frau theoretisch eine Ehe eingehen könnte. Innerhalb der Familie, einem Teil der Verwandtschaft und unter Frauen kann die muslimische Frau sich auch ohne Kopftuch zeigen. Die betreffenden Personen werden in der oben genannten Koranstelle einzeln aufgezählt. Im Alter kann die Frau ihr Kopftuch ablegen (Koran 24:60). Da sie jedoch auch eine Vorbildfunktion für Jüngere hat, ist es besser für sie, sich weiterhin den islamischen Regeln entsprechend zu bedecken.
    Muslimische Mädchen kleiden sich, wenn die weiblichen Körperformen sichtbar werden (etwa mit Beginn der Pubertät), in der oben beschriebenen Art und Weise.

    14. Hat eine muslimische Frau das Recht auf Bildung und Berufsausübung?

    Die Pflicht zur Bildung, d.h. das Streben nach Wissen gilt sowohl für den muslimischen Mann als auch die muslimische Frau. Ein Ausspruch des Propheten (s) lautet: „Das Streben nach Wissen ist eine Pflicht für jeden Muslim, Mann oder Frau.“ In der frühislamischen Zeit arbeiteten Frauen auf den verschiedensten Gebieten, manche zogen sogar mit in den Krieg, um dort die Verwundeten zu versorgen. Die erste Ehefrau des Propheten (s), Khadidscha, war eine angesehene Geschäftsfrau in Mekka, die Handelskarawanen unterhielt. Die Frau kann über ihr selbst verdientes Geld eigenständig und frei verfügen und ist nicht verpflichtet, davon etwas zum Familienunterhalt beizusteuern. Denn gemäß der Aufgabenverteilung in der Familie ist der Mann alleine verpflichtet, für die Familie zu sorgen (s. Frage 2). Die Tatsache, dass vielen muslimischen Mädchen eine weiterführende Ausbildung verwehrt wird, ist nicht auf den Islam zurückzuführen, sondern auf Traditionen.

    15. Ist die Frau im Islam erbberechtigt?

    Im Koran heißt es: „Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, ob es wenig oder viel sei.“ (4:7) Grundlage für die unterschiedliche Behandlung der Frau in Erbangelegenheiten bildet der Koranvers 4:11: „Auf eines männlichen Geschlechts kommt bei der Erbteilung gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts.“ Dass die Frau „nur“ die Hälfte des Anteils des Mannes bekommt, lässt sich damit erklären, dass der Mann allein dazu verpflichtet ist, für den Unterhalt der Familie aufzukommen (Koran 4:34); die Frau hingegen kann über ihren Erbanteil frei verfügen, ohne daß der Mann oder andere Familienangehörige einen Anspruch darauf erheben können (s. auch Frage 2 und 14).

    16. Welche Gültigkeit hat die Zeugenaussage der Frau im islamischen Recht?

    Grundlage für den Sachverhalt der Zeugenaussage bildet der Koranvers 2:282: „Und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann sollen es bezeugen ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich die eine der beiden irrt, die andere von ihnen daran erinnert.“ Das Hinzuziehen einer weiteren Frau dient als Schutz vor einer falschen Zeugenaussage, die im Islam hart bestraft wird, sowie als zusätzliche Sicherheit. Außerdem fällt der oben zitierte Vers in die Thematik von Darlehensverträgen und sollte auch nur in solchen Fällen Anwendung finden. Dass viele Gelehrte dies auch auf andere Bereiche übertrugen, ist unter den Muslimen strittig. Denn es gibt durchaus auch Fälle, in denen der Sachverstand der Frau gefragt ist (wie z.B. beim Geburtsrecht). Aber auch in einem so wichtigen Bereich wie der Religionswissenschaft genügte die Zeugenaussage einer Frau für die Übernahme vieler Aussprüche des Propheten (s). Aischa, eine Frau des Propheten (s), beispielsweise ist die wichtigste Überlieferin von Prophetenaussprüchen überhaupt.

    17. Darf eine muslimische Frau in die Moschee gehen?

    Grundsätzlich steht die Moschee als Ort der Versammlung und des Gebets jedem Muslim offen, ob Mann oder Frau. Es gibt deutliche Aussprüche des Propheten, nach denen ein Mann seine Frau nicht daran hindern soll, in die Moschee zu gehen. Dass in einigen islamischen Ländern die Frauen sehr selten oder gar nicht in die Moschee gehen, ist eher auf die dortigen Traditionen und Sitten zurückzuführen als auf den Islam.

    18. Welche Bedeutung hat Geschlechtertrennung im Islam?

    Im Koran wird die Geschlechtertrennung an zwei Stellen erwähnt (33:32f und 53), wobei jeweils von den Frauen des Propheten Muhammad (s) die Rede ist, die indes als sogenannte „Mütter der Gläubigen“ eine Sonderstellung einnehmen. Über die Anwendung dieser Verse in der heutigen Praxis bestehen unterschiedliche Meinungen. Die einen bezeichnen die Geschlechtertrennung als Einrichtung zum Schutz der Familie und vor allem der Ehe. Andere dagegen meinen, dass sich die oben zitierten Verse nur auf die Frauen des Propheten beziehen und es möglich ist, dass Männer und Frauen auch zusammenarbeiten. Man setzt aber dafür eine gewisse Bildung und das Gefühl für Anstand auf beiden Seiten voraus, damit die Einhaltung der Regeln des Islam gewährleistet ist. Was das Alleinsein einer Frau mit einem nicht verwandten Mann angeht, so halten sich jedoch die meisten Gelehrten an den Ausspruch des Propheten Muhammad: „Wer an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt, darf nicht mit einer Frau allein sein, ohne dass ein Mahram (männlicher naher Verwandter, den zu heiraten der Frau untersagt ist) von ihr dabei ist, denn sonst wird der Satan der Dritte sein.“

    19. Warum beten die Frauen hinter den Reihen der Männer?

    Bei einem Gebet, welches in der Gemeinschaft, also z.B. in der Moschee, verrichtet wird, beten die Frauen gewöhnlich entweder hinter den Männern oder auf einer Frauenempore getrennt von den Männern. Beim Gebet als einer gottesdienstlichen Handlung soll sich der Betende voll darauf konzentrieren können. Würden Männer und Frauen gemischt beten, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, da die Ablenkung beiderseits zu groß ist (s. auch Frage 18).

    20. Darf ein muslimisches Mädchen eine intime Beziehung zu einem Jungen haben?

    Der Islam lehnt jede Art von außerehelicher intimer Beziehung zwischen den Geschlechtern grundsätzlich ab. Dies gilt sowohl für Mädchen als auch für Jungen. Allein die Ehe bietet den Rahmen für eine intime Beziehung zwischen Mann und Frau. Gegen eine Art Kameradschaft zwischen Mädchen und Jungen unter der Voraussetzung, dass beide die islamischen Regeln beachten, spricht jedoch nichts.

    21. Dürfen muslimische Mädchen am Turn- und Schwimmunterricht teilnehmen?

    Im Islam ist sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht. Dabei sollten aber die Grundregeln des Islam, im Falle des Turn- und Schwimmunterrichts vor allem die Bekleidungsvorschriften nicht verletzt werden. Deshalb ist es im Islam nicht erlaubt, dass Mädchen – und übrigens auch Jungen – ab der Pubertät an einem gemischten Sportunterricht teilnehmen. Viele muslimische Mädchen lassen sich aus diesem Grund vom Turn- und Schwimmunterricht in der Schule befreien. Dasselbe sollte natürlich auch für Jungen gelten. Die hier lebenden Muslime sind allgemein bestrebt, Möglichkeiten für sportliche Betätigungen zu schaffen, bei denen Männer und Frauen getrennt sind auf jeden Fall vorziehen. In Notfällen jedoch wie z.B. bei einem Unfall, bei einer Entbindung etc., in denen nur ein männlicher Arzt im Dienst ist, geht die Gesundheit der Frau vor.

    .

    22. Kann sich eine muslimische Frau von einem männlichen Arzt behandeln lassen?

    Grundsätzlich sollte sich eine muslimische Frau zur Wahrung ihrer Würde und Scham von einer Ärztin behandeln lassen. Dies ist hierzulande ohne weiteres möglich, da man sich den behandelnden Arzt/Ärztin selbst aussuchen kann. Die Muslima wird aber eine muslimische Ärztin bzw. einen muslimischen Arzt auf jeden Fall vorziehen. In Notfällen jedoch wie z.B. bei einem Unfall, bei einer Entbindung etc., in denen nur ein männlicher Arzt im Dienst ist, geht die Gesundheit der Frau vor.

    [ _ttps://www.maroczone.de/forums/index.php?/topic/13205-m%C3%A4nnlicher-oder-weiblicher-frauenarzt/ ]

    [ _ttp://www.way-to-allah.com/dokument/fragen_frau.pdf ]

    [ ___p://islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-_frau_und_familie.html ]

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    23. Kann eine muslimische Frau Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung ergreifen?

    Es gibt im Islam kein Verbot der Verhütung, sofern dadurch die Gesundheit nicht geschädigt und eine Schwangerschaft nicht für immer unmöglich gemacht wird. Zur Zeit des Propheten Muhammad (s) wurde der sogenannte „coitus interruptus“ praktiziert, und der Prophet hat dies gebilligt. Außerdem wird im Koran empfohlen, dass die Mutter ihr Kind zwei volle Jahre stillen soll (2:233); dies ist auch ein gewisser Schutz vor Schwangerschaft. Heutzutage gibt es allerdings modernere Methoden der Schwangerschaftsverhütung. Für welche Art der Schwangerschaftsverhütung sich ein muslimisches Ehepaar entscheidet oder ob es überhaupt Verhütungsmittel verwenden will, können die Ehepartner unter Berücksichtigung der familiären und gesundheitlichen Situation entscheiden. Die Tatsache, dass muslimische Ehepaare oft mehrere Kinder haben, ist nicht auf eine mangelnde Verhütungspraxis zurückzuführen, sondern auf ihre positive Einstellung zu Kindern.

    24. Ist Abtreibung im Islam erlaubt?

    Der Koran verbietet eindeutig das Töten von Kindern, unabhängig davon, ob sie bereits geboren wurden oder noch nicht: „Und tötet eure Kinder nicht aus Furcht vor Armut; Wir sorgen für sie und für euch. Wahrlich, sie zu töten, ist ein großer Fehler.“(17:31) Die Mehrheit der muslimischen Gelehrten erlaubt die Abtreibung nur in den Fällen, wo das Leben der Mutter gefährdet ist.

    25. Was sagt der Islam zur Adoption?

    Adoption, wie sie im westlichen Rechtssystem verstanden wird, kennt der Islam nicht. Ein Ehepaar hat aber durchaus die Möglichkeit, ein Kind zur Pflege aufzunehmen. Dieses Pflegekind behält aber seinen ursprünglichen Namen und übernimmt nicht den Familiennamen der Pflegeeltern, so dass seine Herkunft immer bekannt bleibt. Außerdem hat es nicht die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind derselben Eltern wie z.B. in Erbangelegenheiten (Koran 33:4).

    _ttps://www.saarlandfueralle.eu/programm/zwischen-den-religionen/

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    25 Fragen zur Frau im Islam
    Auf diesen Seiten werden Antworten zu 25 interessanten Fragen rund um den Themenkomplex ‚Frauen im Islam‘ präsentiert.
    Quelle: Islamisches Zentrum München
    Datum: 2004-2007
    Ort: München

    ___p://www.islamisches-zentrum-muenchen.de/html/is…

    ___p://www.islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-_frau_und_familie.html

    25 Fragen zur Frau im Islam

    Die Broschüre “25 Fragen zur Frau im Islam” ist auf vielen islamischen Seiten online. Ein Punkt befasst sich in knapper Form mit dem Kopftuch. Der hier angegebene Link führt [ zu Islamisches Zentrum München ]

    https://www.remid.de/informationsplattform-religion-kleidungsvorschriften-im-islam/

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    25 Fragen zur Frau im Islam

    Überreicht durch: ISBN 3-930767-03-1 Originalausgabe 1. Auflage August 1997 (5.000) © CORDOBA- Verlag Karlsruhe, August 1997 Satz und Umschlaggestaltung: Deutschsprachiger Muslimkreis Karlsruhe Druck: Druckerei Dogan, Nürnberg Printed in Germany CORDOBA-VERLAG KARLSRUHE

    ___p://docplayer.org/24703123-25-fragen-zur-frau-im-islam.html

    ___p://iid-media.de/Islamische_Wissenschaften/Rechtslehre/Multimedia/Dokument/frZurFrau.pdf

    Schleswig-Holstein

    [ Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (das heutige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein) ]

    25 Fragen zur Frau im Islam. Cordoba­ Verlag, ISBN 3­930767­03­1

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Service/Broschueren/Broschueren_VIII/Kita/HandreichungEthikReligionPhilosophie.pdf?__blob=publicationFile&v=7

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  9. Jacques Auvergne Says:

    Al-Gharqad bezeichnet in der islamischen Überlieferung einen Baum oder Strauch, der in der endzeitlichen Schlacht zwischen Juden und Muslimen eine Rolle spielen soll. Eine Überlieferung aus dem „Kitab al-fitan“ (Nr. 82), das Buch, in dem Muslim die eschatologischen Hadithe über die Versuchungen am Tage des letzten Gerichts gesammelt hat, besagt, dass Aba Huraira berichtete, dass Mohammed Folgendes gesagt habe:

    Die Stunde wird nicht schlagen, bis die Muslime die Juden bekämpfen und töten, sodass die Juden sich hinter Steinen und Bäume verstecken. Die Steine oder Bäume sagen jedoch: O, Muslim! O, Diener Gottes, ein Jude versteckt sich hinter mir. Komm und töte ihn! Nur al-Gharqad nicht; denn er ist ein Baum der Juden.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Gharqad

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    [ Als Erläuterung zum Hadith vom Baum al-Gharqad bei: Islam Q&A ( um Scheich Muhammad Saalih al-Munajjid ) In the battle between the Jews and the Muslims at the end of time, the aggressors will be the Jews 223275 ]

    [ Kampf auf dem Wege Allahs bzw. für die Sache Allahs – Dschihad – ist jeder Kampf, der dazu dient, das Wort Allahs zu erhöhen / Allahs Herrschaft aufzurichten – den Islam ]

    “Whoever fights so that the word of Allah will be supreme is fighting in the way of Allah.” Narrated by Muslim (1915).

    https://islamqa.info/en/answers/223275/in-the-battle-between-the-jews-and-the-muslims-at-the-end-of-time-the-aggressors-will-be-the-jews

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    Wer auch immer kämpft, damit das Wort Allahs das Höchste ist, der kämpft auf dem Wege Allahs.

    – das bedeutet –

    Wer kämpft, damit Allahs Wort das Höchste ist [d. h. auf Erden (als Gesetzgebung sprich als Staat) herrscht, Anm.], der befindet sich fi sabili llaah, auf dem Wege Allahs.

    – auch mal anders übersetzt –

    Wer mit der Absicht kämpft, das Wort Allahs zu erhöhen, der kämpft auf dem Wege Allahs!

    – nun der Hadith in Gänze –

    Abu Musa, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:

    Ein Beduine kam zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, und sagte: O Gesandter Allahs! Es gibt Leute, die wegen Beute, andere wegen Ruf, während andere mit der Absicht kämpfen, Ansehen zu gewinnen. Welcher von denen kämpft dann auf dem Wege Allahs? Der Prophet sagte: Wer mit der Absicht kämpft, das Wort Allahs zu erhöhen, der kämpft auf dem Wege Allahs!

    Sahih Muslim, Hadith Nr. 3524 / Kapitel 33

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    [ Dschihad ]

    When is battle jihad in the path of God?

    Battle can only pursue two aims:

    1.To fulfill an order from God, sacrifice in His path, spread the creed of monotheism, defend the realms of Islam and Muslims, and raise up the word of God. This is jihad in the path of God.

    2.The goal may be different, as is the case with someone who fights out of courage, zeal, nationalism, a desire for money, and other false slogans and schools of thought. This is not [jihad] in the path of God. The Prophet was asked about a man who fights out of courage, zeal, and showmanship. Is this in the path of God? He said, „He who fights so that the word of God is supreme is [fighting] in the path of God.“52

    52 Al-Bukhari, Book of Jihad, Chapter „He who fights so that the word of God is supreme“ 28/6 number 2810 [USC-MSA, Sahih Bukhari, Volume 4, Book 52, Number 65]. Muslim, Book on Government, Chapter on One who fights that the word of Allah is exalted fights in the way of Allah ,1512/3 number 1904 [USC-MSA, Sahih Muslim, Book 020, Number 4685].

    [ Zitiert nach / Quelle: Schulbücher aus Saudi-Arabien ]

    Excerpts from Saudi Ministry of Education Textbooks for Islamic Studies: Arabic with English Translation

    Klicke, um auf TextbooksArabicExcerpts.pdf zuzugreifen

  10. Jacques Auvergne Says:

    Muhammad al-Hassan al-Dadaw
    auch geschrieben
    Ould al-Dedew
    Ould al-Dadou al-Shanqiti

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    Muhammad al-Hassan Ould al-Dadaw (محمد الحسن ولد الددو الشنقيطي Muḥammad al-Ḥasan walad ad-Dadaw aš-Šanqīṭī, oder auch: Dedew, Dadou) (* 31. Oktober 1963 in Boutilimit) ist ein mauretanischer Anti-Israel-Aktivist, moslemischer Theologe, Jurist und Denker. Er ist bekannt für seine islamwissenschaftlichen Vorträge, sein Auswendiglernen zahlreicher Werke, u. a. die sechs kanonischen Hadith-Sammlungen des Propheten und das Beherrschen von mehr als 50 Wissenschaften des Islams. Zudem erhielt er mehrere Idschāza in allen zehn Lesarten des Korans.

    Er ist Mitglied der Internationalen Union Muslimischer Gelehrter. Seiner Meinung nach sollten Muslime mit Atomwaffen bewaffnet sein, um ein Gleichgewicht herzustellen, wie es in Pakistan der Fall ist. Einige Quellen belegen antisemitische Äußerungen und extremistische Tätigkeiten. Seine oppositionelle Haltung zur mauretanischen Regierung kommt in der Unterstützung zur Partei Tewassoul zum Ausdruck und verstärkt die innenpolitischen Spannungen des Landes.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_al-Hassan_al-Dadaw

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    Clip #5640 MEMRI 23.06.2016

    Mauritanian Scholar Sheikh Muhammad Ould Dedew Explains Wife Beating in Islam: Three Blows with the Hand on the Back

    https://www.memri.org/tv/mauritanian-scholar-sheikh-muhammad-ould-dedew-explains-wife-beating-islam-three-blows-hand-back

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    MEMRI TV Videos

    Antisemitic Statements by Mauritanian Cleric: The Jews Are Allah’s Enemies

    Mauritanian cleric Muhammad Ould Dedew said in a February 12 show on Dorar TV (Sudan) that the Jews are the enemies of Allah and of economy and that they use false means to plunder the wealth of others. He said that they are behind insurance companies, casinos, lotteries, and usurious banks. He also said that the Christians are arrogant and haughty by nature. In a February 5, 2019 show on Al-Aqsa TV (Hamas/Gaza), Dedew said that there will be two great wars with the Jews in which they will be the followers of the Antichrist and in which the rocks and the trees will call out to Muslims saying that there are Jews hiding behind them. In addition, he said that the Zionists are a wretched people and that Jerusalem will be liberated soon.

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    Mauritanian Cleric Ould Al-Dadou Al-Shanqiti: On Judgment Day, the Muslims Will Kill the Jews

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    Mauritanian Cleric: Muslims Must Strive to Obtain Nuclear Weapons, Achieve a „Balance of Terror“

    Mauritanian cleric Muhammad Al-Hassan Ould Al-Dadou Al-Shanqiti said in an interview that was broadcasted by Al-Aqsa TV (Hamas-Gaza) on May 22, 2019 that the Muslims have a duty to strive to obtain nuclear weapons because there is a threat that it might be used against them and it is the „only way to deter the enemies.“ He gave the example of Pakistan, which he said stopped being „harassed“ by its neighbors once it obtained nuclear weapons. Al-Shanqiti also said that the recent „rush“ to normalize relations with the Zionists is caused by a lack of faith in Allah and by the fact that the Zionists possess a nuclear weapon while the Arabs do not. He added the Muslims must not use such a weapon unless it is used against them and that there should be a „balance of terror.“

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  11. Jacques Auvergne Says:

    Noch zum islamradikalen Yusuf-al-Qaradawi-Fan aus Mauretanien

    al-Hassan al-Dadaw / Ould al-Dadou al-Shanqiti
    al-Hacen Ould Dedew
    Ould Dedew

    Les mutations paradoxales de l’islamisme en Mauritanie

    Zekeria Ould Ahmed Salem

    https://journals.openedition.org/etudesafricaines/17110

    The Paradoxical Metamorphosis of Islamic Activism in Mauritania

    https://www.cairn-int.info/article-E_CEA_206_0635–the-paradoxical-metamorphosis-of-islamic.htm

  12. julius lindenbach Says:

    Generation Islam, Realität Islam, Nebevi Çözüm Cemiyeti und Muslim Interaktiv

    حِزْبُ التَحْرِير
    Ḥizb at-taḥrīr
    Hizb ut-Tahrir in Deutschland

    de.wikipedia.org/wiki/Hizb_ut-Tahrir_in_Deutschland

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