Posts Tagged ‘sunat perempuan’

628 · Kein Islam ohne FGM

7. März 2024

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ختان الإناث
ḫitān al-ināṯ
chitan al-inath, FGM nach Koran und Sunna

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“The noble Sharia … female circumcision involves cutting off only a tiny upper part of the clitoris without removing it.”

— 25.09.2023, The Gambia Supreme Islamic Council · Le Conseil islamique suprême de la Gambie. Fatwa.

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Gambia ist überall

Im Dorf Bakadagi-Mandinka im Distrikt Niani in der Central River Region des westafrikanischen Staates Gambia hatten drei Frauen geplant, acht zwischen vier Monaten und einem Jahr alte Mädchen zu „beschneiden, genital zu verstümmeln. Fünf Mädchen konnten vor der FGM (female genital mutilation, weibliche Genitalverstümmelung) gerettet werden, an drei Mädchen führten die Frauen das Verbrechen aus. In der Gerichtsverhandlung am Kaur/Kuntaur Magistrate Court im Herbst 2023 wurden die Täterinnen verurteilt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (≈ 204 €) für jede. Seit 2015 ist in Gambia die FGM, mithin jede Form (Typ I, II, III, IV) verboten.

Der Imam Abdoulie Fatty (Abdullah Fatty) bezahlte die Strafe, und die höchsten religiösen Autoritäten des Landes, gemeinschaftlich tätig am 1992 gegründeten Gambia Supreme Islamic Council (GSIC oder SIC, Oberster Islamischer Rat Gambias), bekundeten am 25. September 2023 mit Fatwa Nummer (002), arab., bzw. (003), engl., die islamrechtliche – die islamische – Rechtmäßigkeit der weiblichen Beschneidung.

Gambias Bevölkerung ist zu 90 Prozent muslimisch und zu 9 Prozent christlich, das letzte Prozent der gambischen Bevölkerung gehört entweder noch den altüberlieferten afrikanischen Religionen an, der Religion der Bahai oder der Gruppe Eckankar.

Muslime die keine weibliche Genitalverstümmelung praktizieren gibt es an vielen Orten auf der Welt. Einen Islam ohne FGM gibt es nicht.

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“That is because the noble Sharia never recognizes anything that causes harm to people, be it health or physical. The committee wishes to point out that the legal form of female circumcision involves cutting off only a tiny upper part of the clitoris without removing it or touching any part of the labia.”

المجلس الإسلامي الأعلى في غامبيا
Gambia Supreme Islamic Council

25.09.2023, The Gambia Supreme Islamic Council (SIC / GSIC), Fatwa

The Gambia Supreme Islamic Council’s Fatwa and Moon Sighting Committee (Fatwa on the ruling of female circumcision in Islam)

Dr. Mbye Kebba Kah (Chairman)
Dr. Sheikh Nfamara Jwala (Vice Chairman)
Dr. Osman Muhammad Bashir Camara (Rapporter)
(…)

m.facebook.com/story.php?story_fbid=pfbid0YVRNarCp9x4cg7SPCjCebDAtpF1y5cXeWELLdz5RYfLXBXCHt6SZp6fQyjCbjPtZl&id=100068770324811

m.facebook.com/100068770324811/photos/615530344082638/

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FATWA – FEMALE CIRCUMCISION

September 2023

The Fatwa & Moon-sighting Committee of the Gambia Supreme Islamic Council (GSIC) issues a Fatwa (Pronouncement of Islamic Ruling) on the issue of “Female Circumcision”.

Praise be to Allah, Lord of the worlds, and peace and blessings be upon the most noble of the prophets and messengers, Muhammad bin Abdullah, and his household, companions, and those who follow in his footsteps.

The Fatwa and Moon Sighting Committee of the Gambia Supreme Islamic Council is pleased to issue a fatwa to all Muslims in The Gambia regarding the legality of Female Circumcision (in Islam). In this regard, the Committee would like to clarify that Female Circumcision is not just a merely inherited custom as falsely claimed by those who are not conversant with Islamic Law. Rather, it is one of the virtues of Islam and a Sunna practice approved by the Messenger of Allah, peace and blessings be upon Him, who said: “Five practices are characteristics of the Fitra…” of which, he mentioned Circumcision.

The legitimacy of Female Circumcision has been proven in several authentic hadiths of the Prophet; peace be upon him. Therefore, Muslim Jurists agreed on its legality. Some Jurists have even argued that Female Circumcision is obligatory, whereas others have considered it a recommended act of Sunna. However, it was not reported by any of the reliable Muslim Scholars denying the legality of Female Circumcision in the manner prescribed by the Messenger of Allah; peace be upon him; because the noble Sharia does not acknowledge anything at all that causes harm to people, be it health or physical, for it’s free from that!

The Committee wishes to point out that the legal form of Female Circumcision in Islam is the cutting off of only a tiny upper part of the clitoris without removing it or touching any part of the labia, which is contrary to what is known as “FEMALE GENITAL MUTILATION” and does not entail the removal of the genital organ, or what is known as Pharaonic Circumcision. Muslim Jurists have agreed that this type (FGM) is ILLEGAL in Islam because of the harm it inflicts on women.

In this context, the Fatwa Committee of the Gambia Supreme Islamic Council calls on the Government of The Gambia to reconsider the Law prohibiting Female Circumcision, which stipulates the arrest/prosecution of anyone who practices it. Given that we are Muslims, the most precious thing we have in this life is our true Religion.

The Committee issued this Fatwa to clarify to the people the position of the Sharia of Allah in Female Circumcision and acquits itself regarding this matter before Allah on the Day of Resurrection. Similarly, the Committee also strongly condemns entities and individuals who denounce the practice of Female Circumcision and calls on the authorities to arrest/prosecute anyone who practices it.

With this, Allah is the Lord who blesses and guides us to the right path.

*** The End ***

MEMBER OF THE FATWA & MOONSIGHTING COMMITTEE INCLUDES:

Dr. Mbye Kebba Kah – The Chairman
Dr. Sheikh Nfamara Jawla – Vice Chairman
Sheikh Ibrahim Masanneh Jarju – Coordinator
Dr. Osman Muhammad Bashir Camara – Secretary
Dr. Foday Jagana – Member
Dr. Omar Faba Gitteh – Member
Sheikh Ali Cham – Member
Sheikh Haroun Manneh – Member
Sheikh Abdullah Sisawo – Member
Sheikh Sufyan Drammeh – Member
Sheikh Bashir Bah – Member
Sheikh Alh. Ousman Jah – Member
Sheikh Osman Muhammad Manga – Member
Sheikh Mustapha Bashir Darboe – Member
Sheikh Mbye Saho – Member

Signed……..

DR. MBYE KEBBA KAH
Chairman, Fatwa & Moon Sighting Committee
Rabīʿ al-Awwal 1445 H – September 2023

gsic.gm/fatwa-female-circumcision/

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The issue flared up in mid 2023, when three women received fines or prison sentences for performing FGM.

An Islamic cleric paid the fines and The Gambia Supreme Islamic Council issued a fatwa upholding the legality of „female circumcision.“

The Islamic Council, the country’s main Muslim organisation, said the practice was „not just a merely inherited custom“ but „one of the virtues of Islam.“

It called on the government to reconsider the ban.

(04.03.2024. Gambian Legislature Considers Ending Ban on Female Genital Mutilation. VOA Voice of Africa.)

voaafrica.com/a/gambian-legislature-considers-ending-ban-on-female-genital-mutilation/7513607.html

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Gambias wichtiges FGM-Verbot dekriminalisieren: “Women’s (Amendment) Bill 2024”

Mit Gesetzesinitiative Women’s (Amendment) Bill 2024 hat die Bewegung für eine Straffreistellung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) ihren Gesetzesvorschlag ins Parlament von Gambia eingebracht.

Zu den bekanntesten Lobbyisten einer in Gambia künftig wieder straffreien FGM gehören der Parlamentarier Almameh Gibba und der Imam Abdoulie Fatty (Abdullah Fatty), mögen die beiden diesbezüglich keinen Erfolg haben.

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“Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Verbot der weiblichen Beschneidung in Gambia aufzuheben, eine Praxis, die tief in den ethnischen, traditionellen, kulturellen und religiösen Überzeugungen der Mehrheit der gambischen Bevölkerung verwurzelt ist. Ihr Ziel sind die Wahrung der religiösen Reinheit und der Schutz kultureller Normen und Werte. Das derzeitige Verbot der Beschneidung von Frauen stellt einen direkten Verstoß gegen das in der Verfassung garantierte Recht aller Bürger dar, ihre Kultur und Religion auszuüben. Die Aufhebung des Verbots der weiblichen Beschneidung wird es den Menschen ermöglichen, sich dieser Praxis mit allen Vorsichtsmaßnahmen hinzugeben, geleitet von Religion, Fleiß und Fürsorge.”

— Almameh Gibba

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(“This Bill seeks to lift the ban on female circumcision in The Gambia, a practice deeply rooted in the ethnic, traditional, cultural, and religious beliefs of the majority of the Gambian people. It seeks to uphold religious purity and safeguard cultural norms and values. The current ban on female circumcision is a direct violation of citizens’ rights to practice their culture and religion as guaranteed by the Constitution. Revoking the ban on female circumcision will allow people to indulge in the practice with all its precautions, guided by religion, diligence, and care.”)

change.org/p/stop-the-repeal-of-the-anti-fgm-law-in-the-gambia

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(Hon. Almameh Gibba, National Assembly Member for Foni Kansala. Message to All Gambians and Beyond of Women’s Amendment Bill 2024.)

youtube.com/watch?v=j4bJPsCuzt8

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Erste Lesung im gambianischen Parlament, in der Nationalversammlung The National Assembly) am 4. März 2024, zweite Lesung am 18. März 2024.

Innerhalb der Parlamentarier treibt Mai Fatty (Mai Ahmed Fatty), Gründer und Vorsitzender der Oppositionspartei Tugendkongress Gambia (GMC · Gambia Moral Congress) die unmoralische Pro-FGM-Kampagne voran.

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International Women’s Day 2024, IWD 2024

Zum morgigen achten März, dem Weltfrauentag, ist festzustellen, dass alle deutschen Frauenrechtsinitiativen oder Frauenrechtsverbände, von EMMA um Alice Schwarzer bis zu Terre des Femmes (TdF), den gegebenen Kausalzusammenhang Islam FGM Jahrzehnt um Jahrzehnt verschweigen.

Reden wir nie lediglich von den Mädchen, wo es doch um eine unnötige Verletzung, unnötige Operation, unnötige Genitaloperation geht, durch Erwachsene vorgenommen am Kind, Kleinkind oder Säugling. Es geht um Kinder. Kind ist Mensch unter 18 Jahre und Kind ist Junge oder Mädchen.

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Eines Tages begegnete Mohammed der zum Islam konvertierten muqaṭṭiʿatu l-buẓūr (amputatrice di clitoridi, coupeuse de clitoris, cutter of clitorises), der Frauenbeschneiderin Umm Atiyya, Umm ʿAṭiyya. Die Gottgehorsame befragte den Propheten nach der religiösen Rechtmäßigkeit ihrer täglichen Arbeit und Allahs Sprecher stellte fest:

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أشمِّي ولا تنهَكي
ašimmī wa-lā tanhakī
[Cut] slightly and do not overdo it
[Schneide] leicht und übertreibe nicht

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Oder Mohammed verkündete den Willen des Himmels so:

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اختفضن ولا تنهكن
iḫtafiḍna wa-lā tanhikna
Cut [slightly] without exaggeration
Schneide [leicht] und ohne Übertreibung

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Man falle auf islamradikale Nebelwerfer wie Nuh Ha Mim Keller (“not the clitoris itself, as some mistakenly assert”) oder Asiff Hussein (“an Islamic practice that brings untold benefits to women, eine islamische Praxis, die den Frauen unerhörte Wohltaten schenkt”) nicht herein, selbstverständlich muss es islamrechtlich – islamisch – nicht beim Wegschneiden der Klitorisvorhaut bleiben, sondern kann das weibliche Zentrum der Lust amputiert oder teilamputiert werden, die arabisch Bazr baẓr (Mehrzahl Buzur buẓūr) zu nennende Klitoris. Die die FGM-Typen I, II, III und IV umfassende Klassifikation der FGM darf nicht aufgespalten werden in einen weiterhin verbotenen und einen künftig erlaubten Teil.

Aus Sicht des Islam gilt die nicht menschengemachte Schöpfungsordnung und Gesetzlichkeit, die Scharia, überall und bis zum Tag der Auferstehung. Die Scharia ist unteilbar und regelt jeden Bereich des Lebens mit Blick auf Lohn oder Strafe im Diesseits und im Jenseits. Als an der weltweiten Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte interessierter Mensch trage man sein Möglichstes dazu bei, den Schariavorbehalt in der Verfassung vieler Staaten zu überwinden, und kritisiere man die gemäß gottgegebener Scharia und menschlich anzuwendendem Fiqh erfolgenden, muslimische Frauen und alle Nichtmuslime diskrimierenden Fatwas, Gesetzesvorschläge, Gesetze und Gerichtsurteile.

“Le parlementaire Almameh Gibba a introduit la proposition de loi en première lecture. L’examen a été renvoyé à une seconde lecture prévue le 18 mars. L’homme indique l’excision n’est pas une nécessité en Islam.” (fr.africanews, 06.03.2024.) Eine Notwendigkeit (nécessité) des Beschneidens d. h. Genitalverstümmelns auch der Mädchen entspräche seiner Einstufung als wadschib ( واجب · wāǧib ) bzw. fard ( فرض · farḍ ), englisch mandatory oder obligatory, wie bei der Islamic FGM der Schafiiten. Die meisten Menschen in Gambia sind zwar sunnitische Muslime, aber als Malikiten. Der chitan al-inath (chitan al-banat), die weibliche Beschneidung, eine Genitalverstümmelung, ist gemäß malikitischer Jurisprudenz nicht wadschib (obligatorisch), sondern mandub ( مندوب · mandūb ) bzw. mustahabb ( مستحب · mustaḥabb ), empfohlen. Mandub (mustahabb) bedeutet, dass der Muslim für das Unterlassen dieser Handlung vor allem im Jenseits zwar nicht bestraft, für das Durchführen dieser Handlung hingegen belohnt werden wird. Das zur Sicht der Malikiten, die Mädchenbeschneidung zu verbieten ist verboten.

Um Allahs Befehl sowie der Malikiyya (Madhhab maliki), seinem auf den islamischen Juristen Malik ibn Anas (711 — 795) zurückgehenden Fiqh (Islamjurisprudenz) zu entsprechen, fordert der westafrikanische Teil der weltweiten Bewegung zur Straffreistellung der Islamic FGM, jedes FGM-Verbot zu verbieten, und betont zu diesem Zweck den hohen Wert der Familie und der elterlichen Wahlfreiheit (freedom of choice).

Zusätzlich beginnt sie, ganz nach der Strategie von Abdullahi an-Na’im (ʿAbdallāh Aḥmad an-Naʿīm) einer lediglich verlangsamten Errichtung der Hakimiyya (Allahkratie, Souveränität Gottes statt Volkssouveränität), für die dauerhafte Trennung zwischen einem dann in Bezug auf jede Glaubenslehre “neutralen” sprich ohnmächtigen Staat und dem Glaubensgehorsam zu werben, sich dafür einzusetzen, dass ein mehr und mehr säkularer (!) Staat in der Bevölkerung jedwedes authentische religiöse Praktizieren unterstützt: “Ein säkularer Staat, der sich gegenüber den Glaubenslehren einer Religion neutral verhält und eine echte religiöse Lebensführung fördert.” [1]

Der Höchste Islamische Rat von Gambia und sein Kommittee für Fatwa und Mondsichtung haben ihre Religion richtig verstanden.

Zum Glück für alle Menschen ist Muslim nicht Islam.

Kein Islam ohne FGM.

Edward von Roy, Diplom-Sozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)

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[1] “A secular state, one that is neutral regarding religious doctrine, and promotes genuine religious observance.”

— Abdullahi Ahmed An-Na’im: On human rights, the secular state and Sharia today. 11.01.2019, UNESCO.

unesco.org/en/articles/abdullahi-ahmed-naim-human-rights-secular-state-and-sharia-today-0

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“Un État séculier qui soit neutre en matière religieuse, mais favorise une pratique religieuse authentique.”

— Abdullahi Ahmed An-Na’im : Droits de l’homme, État séculier et charia aujourd’hui. 15.01.2019, UNESCO.

unesco.org/fr/articles/abdullahi-ahmed-naim-droits-de-lhomme-etat-seculier-et-charia-aujourdhui-0

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Abdullahi An-Na’im, Charles Howard Candler Professor of Law. Emory.

Emory University School of Law, Atlanta, Georgia, USA.

law.emory.edu/lawyer/issues/2022/summer/features/faculty-renewal-and-eminence/abdullahi-an-naim.html

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Abdullahi Ahmed An-Na’im is Charles Howard Candler Professor of Law at Emory University, where he focuses on cross-cultural human rights issues, with an emphasis on Islam. He is also a faculty member of the Emory College of Arts and Sciences and the Emory University Center for Ethics. He directs projects on women and land in Africa and Islamic Family Law. During the fall 2009 semester, he was a Visiting Professor of Arabic and Islamic studies at Georgetown University where he taught “The Future of Islamic Law,” and a senior fellow at the Berkley Center. He is the author of African Constitutionalism and the Role of Islam (2006), Islam and the Secular State: Negotiating the Future of Shari‘a (2008), Muslims and Global Justice (2011) and What is an American Muslim? Embracing Faith and Citizenship (2014). Professor An-Na’im holds LLB Degrees from the University of Khartoum and the University of Cambridge, and a PhD in Law from the University of Edinburgh.

law.nus.edu.sg/people/abdullahi-an-naim/

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An-Na’im, A. 2009. “The Compatibility Dialectic: Mediating the Legitimate Coexistence of Islamic Law and State Law.” Chorley Lecture, London School of Economics.

An-Na’im, A. 2010. “Beyond Dhimmihood: Citizenship and Human Rights.” In The New Cambridge History of Islam: Muslims, and Modernity—Culture and Society Since 1800, edited by Robert W. Hefner, Cambridge: Cambridge University Press.

tandfonline.com/doi/full/10.1080/15570274.2015.1075762

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509. Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“

28. Oktober 2019

موافقة مستنيرة

הסכמה מדעת

informed consent

consentement éclairé

Patientenaufklärung und Patienteneinwilligung

Das wird interessant, TERRE DES FEMMES, das Projekt 100% MENSCH und MOGiS laden für morgen nach Berlin ein in Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, deren Gründung maßgeblich auf die Rechtsanwältin und Frauenrechtlerin Seyran Ateş zurückgeht.

Hoffen wir auf eine erkenntnisreiche Podiumsdiskussion zum in sich widersprüchlichen oder jedenfalls problematischen Thema des Abends: „Genitale Selbstbestimmung als Menschenrecht – Wie kann man das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei Kindern gewährleisten?“

Die „11 Fragen an die Politik“ der Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ kommentieren Edward von Roy und Gabi Schmidt.

Kindliche bzw. jugendliche „genitale Selbstbestimmung“ ggf. auch auf Kosten der genitalen Intaktheit des Minderjährigen?

Gislinde Nauy, Dana Kühnau, Mariana Pinzón Becht, Walter Otte und Victor Schiering forderten am 28.06.2014: „Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. Ebenso sorgfältig muss jede Jungengenitalbeschneidung mitsamt allen ggf. eintretenden Operationskomplikationen anonymisiert dokumentiert werden, um eine belastbare Datenbasis für die weitere Evaluation zu bekommen.“ (Säkulare GRÜNE: Hintergrundpapier zur „Jungengenitalbeschneidung“).

Das Grundgesetz behandelt Männer nicht anders als Frauen und Jungen nicht anders als Mädchen. Tauschen wir daher die Geschlechter und gehen von Mädchen aus, denen schließlich ebenfalls aus nichtmedizinischen Gründen Beschneidung d. i. Genitalverstümmelung droht. Dann würde der Text von Gislinde Nauy, Walter Otte etc. lauten:

„Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Mädchen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. Ebenso sorgfältig muss jede Mädchengenitalbeschneidung mitsamt allen ggf. eintretenden Operationskomplikationen anonymisiert dokumentiert werden um eine belastbare Datenbasis für die weitere Evaluation zu bekommen.“

Ok, es gibt von den Säkularen GRÜNEN kein Hintergrundpapier zur „Mädchengenitalbeschneidung“. Noch nicht.

Am 20. Oktober 2019 um 23:31 lud via Twitter Gislinde Nauy (M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin) im Namen der drei gegen unnötige Genitaloperationen kämpfenden Organisationen 100% Mensch, MOGiS und TERRE DES FEMMES zur Podiumsdiskussion am 29. Oktober 2019 um 19:30 Uhr nach Berlin in die Ibn Rushd-Goethe-Moschee. „Das Recht, über die eigenen Genitalien selbst zu entscheiden, ist ein Menschenrecht! Moderatorin Gislinde Nauy, M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin, freut sich auf einen spannenden Abend“.

Wieso überhaupt Diskussion, fragt sich der konsequente Intaktivist, anders gesagt der Intaktivist – ein bisschen intakt geht nicht, Intaktivismus nimmt sich zu hundert Prozent ernst. Kind ist Mensch unter 18 (achtzehn) Jahre und auch das Genital eines Mädchens ist vor jeder weiblichen Genitalverstümmelung (Female genital mutilation, FGM) zu schützen, auch vor der modifizierten Sunna (modified sunna) sprich islamischen FGM (je nach Ort genannt Chitan al-inath, Chitan al-banat, sunat perempuan, khitan wanita, KhafD / Khafz oder Chatna / Khatna), das ist eine FGM Typ Ib, II oder IV, oder auch vor der sogenannten milden Sunna (mild sunna, eine FGM Typ Ia oder IV).

Durch uns Erwachsene ist zu verhindern, dass irgendwo auf der Welt ein Mädchen einer Art Frömmigkeitstest ausgesetzt wird, sich („genitalautonom“ …) zu entscheiden, ob es „beschnitten“ (d. i. genitalverstümmelt) werden möchte oder nicht und auch jeder Junge ist entsprechend zu schützen. Eine (medizinisch unnötige, nur um diese geht es) FGM oder Zirkumzision auf Wunsch eines zwölf, 14 oder 16 Jahre alten Mädchens oder Jungen darf nicht stattfinden.

Die genitale Selbstbestimmung junger Menschen (unter 18) ist grundrechtlich nicht bedeutsamer als die körperliche Unversehrtheit dieser Menschen.

Ganz nach dem Vorbild von Mohammed und Aischa kann das Mädchen zum Zeitpunkt des Verheiratetwerdens beliebig jung sein und darf es die Ehe im Alter von neun Jahren vollziehen sprich mit dem Ehemann Sex haben. Religionswissenschaftlerin (!) Gislinde Nauy müsste doch wohl erkennen können, dass sich auch jeder Befürworter der authentisch religiös, der nach Koran und Sunna schließlich gestatteten Kinderehe sich hinter dem Motto „Das Recht, über die eigenen Genitalien selbst zu entscheiden, ist ein Menschenrecht“ verstecken kann. Hätte der Berliner Politiker der frühen Partei der Grünen bzw. Alternativen Liste (AL), der Kämpfer für straffreie Pädosexualität und Kindesmissbraucher Fred Karst den Begriff Genital Autonomy bereits gekannt, hätte er ihn sicherlich ohne zu zögern für seine Politik verwendet. Eingerückt die Zitate.

„Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ #unversehrt

Zum Schutz von Kindern vor Genitalverstümmelung fordern wir:

Ein Gesetz zum umfassenden Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen – unabhängig von Genital und Geschlecht (Genitale Selbstbestimmung).

Selbstverständlich ist der deutsche § 1631d BGB verfassungswidrig und muss weg, doch man beachte, dass bei der Kampagne der drei Organisationen im selben Atemzug die Rede ist einerseits von „Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen“ und andererseits von „genitale Selbstbestimmung“.

Zweckmäßigerweise differenziert die bewahrenswerte WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalverstümmelung nicht zwischen Zwangs-FGM und Kindeswunsch-FGM bzw. Frauenwunsch-FGM. Auch die freiwillige FGM bleibt eine FGM. Wohin strebt die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“, sollen beim diesjährigen (2019) Reden von „Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen“, wie vor vier Jahren auch von Gislinde Nauy bekundet (2014, Säkulare GRÜNE) „[b]ereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen“ in ihre rituelle Zirkumzision einwilligen dürfen? Sind bei Gislinde Nauy die Mädchen mit gemeint, was im Sinne der Gleichbehandlung nur konsequent wäre?

Statt als Säkulare GRÜNE seit viereinhalb Jahren über gottesfürchtige und selbstverstümmelungsbereite „[b]ereits einsichts- und einwilligungsfähige“ Minderjährige zu sinnieren oder als Bewegung der Beschneidungskritiker von Helsinki (Oktober 2012) bis Boulder, Colorado (2014) den schillernden Begriff Genital Autonomy, der genitalen Selbstbestimmung hochzuhalten, sollten sich Intaktivisten zum sinngemäßen Grundsatz bekennen: „Ob Mädchen oder Junge, keine Beschneidung unter 18 Jahren“. Einzige Ausnahme bilden Operationen an intersexuellen Kindern, hier kann vor allem aus medizinischen Gründen die Einwilligung eines Minderjährigen in eine Genitaloperation relevant und notwendig sein.

Beratungsangebote für Betroffene, Gefährdete und Eltern.

Forschungsgelder für die Untersuchung der Folgen von Genitalverstümmelungen.

Schulung von Fachkräften (Sozialarbeiter*innen, Ärzt*innen, Lehrer*innen, Hebammen, Psycholog*innen u.a.).

Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit innerhalb betroffener Communities.

Richtig, wie sich leider immer wieder herausstellt, mangelt es einem hohen Anteil der Ärzte an anatomischen, andrologischen und pädiatrischen Kenntnissen. Insbesondere ist die sensorisch-sexuelle Bedeutung der penilen Vorhaut nicht bekannt. Selbst die Entwicklung eines Jungen im Hinblick auf eine Retrahierbarkeit des Präputium (Alter des Zurückziehenkönnens der Vorhaut) ist nach wie vor unbekannt, das Durchschnittsalter liegt bei 10,4 (zehn Komma vier) Jahren (Jakob Øster (1968); Hiroyuki Kayaba et al. (1996), Thorvaldsen and Meyhoff (2005)). Jeder zweite Junge ist somit 12 oder 14 Jahre alt oder noch älter, bis die Ablösung der angeborenen Verklebung von Vorhaut und Eichel stattgefunden hat.

Primum non nocere.

Ein weiteres Manko sind die wissenschaftlichen Standards genügende unverzichtbare Aufklärung sowohl des Kindes als auch dessen Personensorgeberechtigten. Gerade dazu sind allzu viele Mediziner, selbst in Bezug auf Komplikationsrisiken und Spätfolgen, nicht in der Lage.

Betrachten wir die „11 Fragen an die Politik“ von unversehrt.eu – „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“.

FRAGE 1

Mädchen sind in Deutschland vor jeglicher Genitalverletzung durch § 226a StGB gesetzlich geschützt, während § 1631d BGB nicht-therapeutische Vorhautamputationen an Jungen ausdrücklich als Teil der ‚elterlichen Personensorge‘ erlaubt. Die Zuweisung unterschiedlicher Schutzrechte an gesellschaftliche Gruppen widerspricht aber dem Grundgesetz Art. 3.

Richtig ist, dass Frauen und Männer sowie Mädchen und Jungen gleich zu behandeln sind. Warum gibt es dann ein Männerbeschneidungserlaubnisgesetz und ein Frauenbeschneidungsverbotsgesetz? Zudem ist § 226a StGB, der Mädchen und Frauen schützen soll, derart schlampig oder jedenfalls schwammig gezimmert, dass noch nicht einmal eindeutig ist, ob von ihm FGM Typ Ia oder Typ IV überhaupt mitgemeint ist.

Das erinnert an gewisse „rein symbolische Bagatellverletzungen“, die der Trierer Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Mark Alexander Zöller offensichtlich straffrei gestellt wissen will (Die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als Gesetzessymbolik? In: Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014; Mitherhausgeberin: Tatjana Hörnle). „Zudem ist mit Blick auf die Wortwahl des Gesetzgebers erkennbar, dass es sich um negative Veränderungen von einigem Gewicht handeln muss. Damit scheiden rein symbolische Bagatellverletzungen, kosmetisch motivierte Eingriffe wie „Schönheitsoperationen“ im Genitalbereich oder dem Modebewusstsein entspringende Intimpiercings aus dem objektiven Tatbestand des § 226a StGB aus.″ (Mark A. Zöller, Seite 733.)

Dr. Katarina Barley war am 28.03.2018 auf AbgeordnetenWatch gefragt worden: „Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (…) Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV?“ Deutschlands Justizministerin ließ die Frage 415 Tage oder 1 Jahr 50 Tage unbeantwortet, um sie am 17.05.2019 endlich zu beantworten mit: „Weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwere Menschenrechtsverletzung (…) Für uns ist klar, dass in Deutschland jüdisches und muslimisches Leben möglich sein muss. Wo die Ermöglichung religiösen Lebens mit anderen Gesetzen in Spannung steht, muss abgewogen werden. Die Beschneidung muss in Deutschland möglich sein.“

Dass der Islam mindestens der sunnitischen Schafiiten und schiitischen Bohra zwischen Junge und Mädchen in Hinblick auf die Pflicht (wâdschib, FarD) zum Beschneiden keinen Unterschied macht, war der Juristin durchaus bekannt:

„Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,

erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist.

Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht.“

„Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren.

Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.“

Wie wir sahen, redete Barley um das Thema herum. Seit dem 2. Juli 2019 ist sie Abgeordnete des Europäischen Parlaments, tags darauf wurde sie zu dessen Vizepräsidentin gewählt.

Das Thema FGM wird auch für Frau Barley wiederkommen, dann europäisch. Was wird unversehrt.eu bis dahin tun?

Wird die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ wenigstens, wie geboten, fordern, dass in der universitären Imamausbildung sowie im Islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen die aus Koran und Sunna entwickelte Pflicht jedes männlichen Muslims zum Beschnittensein nicht länger auszuführen ist und dass sie, ohne Außenansicht, in Uni und Klassenzimmer nicht gelehrt werden darf?

FGM und Islam.

Eines Tages begegnete Mohammed der zum Islam konvertierten muqaṭṭiʿatu l-buẓūr (amputatrice di clitoridi, coupeuse de clitoris, cutter of clitorises), der Frauenbeschneiderin Umm ʿAṭiyya. Die Gottgehorsame befragte den Propheten nach der religiösen Rechtmäßigkeit ihrer täglichen Arbeit und Allahs Sprecher stellte fest:

أشمِّي ولا تنهَكي

ašimmī wa-lā tanhakī

[Cut] slightly and do not overdo it

[Schneide] leicht und übertreibe nicht

Oder Mohammed verkündete den Willen des Himmels so:

اختفضن ولا تنهكن

iḫtafiḍna wa-lā tanhikna

Cut [slightly] without exaggeration

Schneide [leicht] und ohne Übertreibung

Wird man morgen in der Ibn Rushd-Goethe-Moschee wagen, den gegebenen Zusammenhang von Islam und FGM beim Namen zu nennen? Oder wird man bevorzugen, zur Schariapflicht auch des Mädchenbeschneidens bei sunnitischen Schafiiten und schiitischen Bohra zu schweigen?

Wie werden sich die drei Organisationen 100% Mensch, MOGiS und TERRE DES FEMMES zu dieser damals an Barley gerichteten, immer noch aktuellen Frage positionieren? „Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.“

Sowohl § 1631d BGB als auch § 226a StGB werden daher in weiten Teilen juristischer Fachkreise als verfassungswidrig angesehen, da sie ihre jeweilige Wirksamkeit zwingend an ein Genital des Menschen koppeln. Zudem macht diese Ungleichbehandlung den Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung angreifbar und gefährdet diesen somit.

Inwieweit arbeiten Sie an dieser Problematik?

FRAGE 2

In § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Vorgabe einer Durchführung nach Regeln der ärztlichen Kunst und der für Nicht-Ärzt*innen nicht möglichen (für eine Operation jedoch notwendigen) ausreichenden Anästhesie.

Die häufig verwendete und im Gesetzgebungsverfahren genannte EMLA-Salbe ist für Genitalschleimhaut von kleinen Kindern nicht zugelassen. Zur Befürwortung von § 1631d BGB wurde stets sehr deutlich die Sicherstellung einer wirksamen Schmerzbehandlung genannt. Diese ist nachweislich nicht gegeben.

Wie denken Sie dies im Sinne des Kindeswohls zu lösen?

„Wir stimmen der Forderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist, zu“, das sagte Volker Beck (Warum ich dem Antrag „Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen“ im Bundestag zugestimmt habe).

Ohne unnötige Schmerzen. Es gibt also auch nötige, unvermeidbare Qual, das jedenfalls fand Herr Beck 2012.

Sieben Jahre später, 2019. Heldenhaft schleicht sich unversehrt eu heran … und lässt die Regierung gedankenvoll grübeln. Etwas mehr Opium, dann geht die gemeinsame Sache schon klar im OP, oder auch nicht. Beschneidungsopfer und Beschneider, alle dürfen gemeinsam sinnieren. Ich bin ok, du bist ok.

Das Kaputtmachen ist zu verhindern, nicht das betäubte Kaputtmachen. Dem männlichen Kind und späteren Mann wird das sexuelle Lustzentrum schlechthin amputiert. EMLA ist selbstverständlich auch bei Mädchen zu jeder FGM (s. WHO-Kategorie) nicht zu verwenden.

Der weltweite Intaktivismus braucht unversehrte kindliche (Mädchen oder Jungen) Genitalien bis zum Alter von 18 Jahren und kein Gequatsche über Betäubungsmittel. [Zum Alter noch auswerten.]

Würden die Aktivisten von unversehrt.eu den deutschen Politikern in Bezug auf die Sunat perempuan, auf den Chitan al-inath ebenfalls die Frage stellen, ob eine ohne Narkose durchgeführte Islamische oder sonstige FGM weniger rechtskonform ist als eine FGM mit Schmerzlinderung, mit einem endlich gefundenen Ersatz für EMLA?

FRAGE 3

§ 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) erlaubt in Konsequenz ‚Küchentisch‘-Beschneidungen und ermöglicht Amputationen ohne ausreichend wirksame Betäubung (z. B. Nürnberg 2019).

Die im Gesetzgebungsverfahren genannte EMLA Betäubungssalbe ist für Genitalschleimhaut von Kindern nicht mehr zugelassen. Ist eine Amputation ohne ausreichend wirksame Betäubung als Folter zu bewerten? (Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden (Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).

Welche Haltung vertreten Sie in dieser Frage?

Es ist zu wenig, im Oktober 2019 nur ein bisschen über die Anwendung von EMLA zu meckern. Wenn dem Thema Betäubung tatsächlich Bedeutung beigemessen werden soll, warum bringt unversehrt.eu dann keine Verlinkungen zu den zahlreichen vorhandenen Nachweisen dafür, dass EMLA nicht geeignet ist?

Habt ihr euch denn selber positioniert zur AEMR, was wünschenswert wäre und erforderlich ist? Wenn ja, warum liest man das nicht? Von anderen Menschen ein Bekenntnis zur AEMR einzufordern, aber dazu selbst kein Credo abliefern? In der Tat, allgemeine Menschenrechte (AEMR, Paris am 10.12.1948) oder Islamisches Recht (Scharia), unversehrt.eu muss sich entscheiden.

Selbst wenn EMLA wirksam wäre, ist das einerlei, denn auch betäubte Verstümmelung (FGM, MGM, IGM) ist für uns Intaktivisten nicht hinnehmbar. Betäubtes Foltern ist für Menschenrechtler, zumal für Kinderrechtler, nicht akzeptabel. Die Betäubungsfrage ist auch kein Nebenkriegsschauplatz, sondern ein Ablenkungsmanöver.

Klar, EMLA – Lidocain und Prilocain – ist ungeeignet, aber konsequenten Intaktivisten geht es nicht um die Betäubungsfrage. Relevant ist nicht fehlende, unzureichende oder gute Betäubung. Nicht EMLA, sondern die weibliche oder männliche Beschneidung sprich Genitalverstümmelung (HGM, das ist FGM; oder MGM) muss weg, überall auf der Welt.

Warum kein Bekenntnis dazu, dass die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision selbstverständlich Folter (torture) ist? „[T]he practice of circumcision, an archaic ritual mutilation that has no justification whatever, and no place in a civilized society“, Ashley Montaigu né Israel Ehrenberg. Von etlichen Jungen und späteren Männern wird die sogenannte Beschneidung als besonders schwerer sexueller Missbrauch empfunden, nämlich als Vergewaltigung bei gleichzeitiger Amputation.

FRAGE 4

Eine Kinderrechtsverletzung über eine ‚Sozialadäquanz‘ (Handlung innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung) zu rechtfertigen, ist spätestens seit dem Jahr 2000 mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 Abs. 2 BGB hinfällig.

Wie ist dies mit Rechtfertigungstrategien (z. B. Erfüllung eines binären Geschlechterbildes, Religion/Tradition der Eltern) zur Erlaubnis nicht-therapeutischer Eingriffe und irreversibler Veränderungen an den Genitalien von nicht zustimmungsfähigen Kindern vereinbar?

Moment, wie kann ein Kind, also ein Mensch unter 18 Jahren, einerseits nicht voll geschäftsfähig sein, andererseits aber einer medizinisch nicht indizierten Operation zustimmen dürfen? Auch in Bezug auf FGM wie MGM haben Minderjährige nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Lebenserfahrung. Bereits die Formulierung der Frage impliziert einen Gesetzesauftrag dahingehend, das Lebensalter eines Minderjährigen in Bezug auf die Zirkumzision zu berücksichtigen sei. Eine solche Überlegung müsste auch Mädchen einbeziehen.

Wie kann der bis 2012 ausnahmslos bestehende Schutz wiederhergestellt werden?

Die Rechtlosstellung von Jungen durch den § 1631d BGB ist ein Skandal. Aber auch bis 2012 waren in Deutschland männliche Kinder nicht geschützt, auch in der DDR nicht, weder vor religiösen Beschneidungen noch vor nicht religiös motiviertem elterlichem Wunsch auf Genitaldesign und vielleicht am wenigsten vor der jahrzehntelangen Unwissenheit bzw. Ignoranz der deutschen Ärzte, die die Vorhaut für entbehrlich hielten, was sich bis heute leider kaum geändert hat. Der Mythos Phimose funktionierte leider bestens, es herrschte, und herrscht immer noch, Unkenntnis über die normale genitale Entwicklung von Jungen, etwa zum Thema Alter der vollständigen Retrahierbarkeit der Penisvorhaut (Durchschnittsalter von 10,4 Jahre).

Seit 2013 existiert aktuelle Fassung des § 226a StGb (Verstümmelung weiblicher Genitalien), der Mädchen keinesfalls zu hundert Prozent schützt. Die damalige Justizministerin Dr. Katarina Barley beantwortete die ihr gestellte entsprechende Frage am 17.05.2019 unter anderem so: „Wo die Ermöglichung religiösen Lebens mit anderen Gesetzen in Spannung steht, muss abgewogen werden. Die Beschneidung muss in Deutschland möglich sein.“

FRAGE 5

Die Gesellschaft hat ein immanentes Interesse daran, dass insbesondere Gesetze, die die Gesundheit der Bevölkerung betreffen, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit, Ethik und den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hin überprüft werden.

Wann erfolgt eine Evaluation des § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) durch das BMG und wer wird daran beteiligt?

Information: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilte am 28. Mai 2019 auf Nachfrage schriftlich mit, dass keine Evaluation des § 1631d BGB geplant ist.

Wie lässt sich das Nichtgehen der Bundesregierung mit den Pflichten des Staates zum Schutze der Grundrechte der Bürger vereinbaren, die in besonderem Maße für Minderjährige zu beachten sind?

FRAGE 6

Nach einer Analyse der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (2014) müssen derzeit pro Jahr ca. 400 ‚Knabenbeschneidungen‘ aufgrund von Komplikationen im Krankenhaus stationär nachbehandelt werden.

Welche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen und Forderungen zahlreicher u. a. pädiatrischer Verbände (Pädiatrie: Kinderheilkunde) finden z. B. im BMJV, BMFSFJ und BMG, im Menschenrechtsausschuss oder in der Kinderkommission statt?

Welcher Austausch mit Vertreter*innen der entsprechenden Organisationen ist diesbezüglich zu nennen?

Nicht erst die Komplikationen, die Zirkumzisionen an sich sind das Problem. Warum ist hier nicht wenigstens gefordert, dass deutschlandweit alle Eltern auf den Inhalt der aktuellen Phimoseleitlinie aufmerksam gemacht werden (S2k-Leitlinie 006-052 „Phimose und Paraphimose“ aktueller Stand: 09/2017).

Politikern gegenüber muss an dieser Stelle sofort das Wort MGM fallen, Male genital mutilation, männliche Genitalverstümmelung. Ebenfalls hat das Ausmaß der Zerstörung genannt zu werden, denn die Penisvorhaut entspricht im Hinblick auf ihre sensorisch-sexuelle Bedeutung nicht der Klitorisvorhaut, sondern der Klitoris selbst. Kind ist Junge oder Mädchen. Auch die FGM-Typen Ia Klitorisvorhaut(teil)amputation und IV müssen weltweit überwunden werden, etwa der rituelle Einschnitt oder rituelle Nadelstich, beide zu Typ IV. Oder ist für Terre des Femmes der 6. Februar nicht länger der Tag der zero tolerance, der Nulltoleranzpolitik gegenüber FGM? Die relevante Definition von weiblicher Genitalverstümmelung findet sich in der WHO-Kategorie: Classification of FGM (2007).

Gern umschleichen unsere Bundestagsabgeordneten unbequeme Themen. Deshalb hätte die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ hier die Studien von Frisch et al. (Male Circumcision and Sexual Function in Men and Women. A Survey-based, Cross-sectional Study in Denmark. Morten Frisch; Morten Lindholm; Morten Grønbæk) sowie Sorrells et al. (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe) nennen müssen.

Die Kampagne setzt sich explizit für die Schaffung eines Jungen und Mädchen sowie intersexuelle Kinder berücksichtigenden Gesetzes ein. Um diese Forderung plausibel zu machen, ist auf anatomische Fakten einzugehen: Gefurchtes Band (ridged band), Frenulares Delta (Frenular delta; McGrath 2001) und Frenulum, Vorhautbändchen. Ebenfalls ist den Politikern zu sagen: Zu den durchweg nachteiligen Auswirkungen jeder medizinisch nicht indizierten männlichen Beschneidung gehört eine lebenslange starke Schädigung der sexuellen Sensitivität, denn die über 73 Meter Nervenfasern und 10.000 bis 20.000 überwiegend spezialisierten Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen (Meissner-Körperchen, Vater-Pacini-Körperchen, Ruffini-Körperchen und Merkel-Zellen) werden bei der Zirkumzision, die wir endlich männliche Genitalverstümmelung (MGM) nennen sollten, amputiert. Diese spezialisierten Nervenendigungen dienen dazu, auch leichteste Berührungen sowie Feinheiten von Temperatur, Geschwindigkeit bzw. Vibration, Dauerdruck, Druckänderung oder Textur wahrzunehmen und weiterzuleiten. Am menschlichen Körper vergleichbar reich innerviert wie die Penisvorhaut und allem ihre Zone Gefurchtes Band sind nur Lippen, Zunge, Handflächen, Fingerkuppen, Brustwarzen, Augenlider, Labien und insbesondere die Klitoris.

Die Bagatellisierung der männlichen Beschneidung, das Leugnen der Schwere der irreversiblen Schädigung (und wir reden hier noch gar nicht von den Komplikationen wie Meatusstenose oder Hautbrückenbildungen oder vom nur schwerlich aufzuhaltenden und erst nach der Mutilation allmählich beginnenden restlichen Sensitivitätsverlust) muss ein Ende haben. Jede Zirkumzision entspricht mindestens einer FGM Typ Ib oder sogar einer zusätzlichen FGM Typ II, ohne dass unsere Volksvertreter berechtigt wären, die vergleichbar stark schädigende weibliche Sunnabeschneidung oder die relativ geringer invasive milde Sunna straffrei zu stellen.

FRAGE 7

Medizinisch nicht notwendige bzw. kulturell-religiös-traditionell motivierte ‚Beschneidungen‘ werden in Deutschland vorgeblich [SIC! Gemeint dürfte sein: vornehmlich] an Jungen/Männern durchgeführt.

Wie wird garantiert, dass es sich hierbei nicht um transsexuelle Mädchen/Frauen oder nicht-binäre/diverse Personen handelt? Ist die ‚Beschneidung‘ eines penistragenden transsexuellen Mädchens als eine Form der weiblichen Genitalverstümmelung zu bewerten?

FRAGE 8

Eine Vorhautamputation hat für transsexuelle Frauen gravierende Folgen: durch den Gewebeverlust kann eine genitalangleichende Operation somit nicht mehr unter den besten Voraussetzungen erfolgen. Der § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) verletzt folglich auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit von transsexuellen Menschen. Wie bearbeiten Sie diesen Sachverhalt?

Inwieweit ist Fahrlässigkeit annehmbar, wenn die Möglichkeit einer Transsexualität bekannt ist, diese Möglichkeit jedoch ignoriert wird? Wie werden transsexuelle Kinder durch die derzeitige Gesetzgebung geschützt?

FRAGE 9

Ab einer Länge von wie vielen Millimetern gilt ein Genital als ‚beschneidbarer Penis‘ und nicht mehr als ‚geschützte Klitorisspitze‘? Ab wieviel ‚Penis‘ greift Ihrer Ansicht nach § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes)? In wieweit trägt die derzeitige Gesetzgebung der Existenz von intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen Rechnung?

Studien zu Folge werden pro Jahr über 1.700 genitalnormierende Operationen an Kindern durchgeführt (“Zur Aktualität kosmetischer Operationen ‚uneindeutiger‘ Genitalien im Kindesalter“, Klöppel 2016). Wie lassen sich diese Operationen mit § 22 Absatz 3 PStG (Personenstand „divers“/Dritte Option) sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit vereinbaren?

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht ein Verbot von genitalnormierenden Operationen vor.

Wann erwarten Sie die Umsetzung dieser Vereinbarung und wie und durch wen wird das Gesetz in der medizinischen Praxis durchgesetzt?

FRAGE 10

Alle nach § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) ausgeführten Vorhautamputationen setzen für ihre Rechtwirksamkeit eine gültige schriftliche Patienteneinwilligung voraus. Nach dieser muss zwingend eine ausführliche Aufklärung über die Funktionen der Vorhaut sowieso mögliche Komplikationen und Spätfolgen ihrer Amputation erfolgt sein. Dies ist noch verstärkt gegeben, wenn es sich um eine medizinisch nicht notwendige Operation handelt. Ein Eingriff ohne die vollinformierte Zustimmung wäre somit illegal.

Wer prüft und stellt sicher, dass diese Bedingung in allen Fällen, die unter § 1631d BGB fallen (also auch traditionell begründete Amputationen), erfüllt wird? Wer bzw. welche Instanz ahndet entsprechende Verstöße?

FRAGE 11

Seit Juli 2017 ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 11 PaßG eine Passversagung oder ein Passentzug zur Verhinderung von Auslandsreisen zum Zwecke so genannter ‚Ferienbeschneidung‘ möglich. Demnach kann Begleitpersonen (insbes. Eltern), die ein minderjähriges Mädchen ins Ausland begleiten wollen, um dort eine Genitalverstümmelung im Sinne des § 226a StGB vornehmen zu lassen, der vorhandene Pass entzogen werden. Woran wird die akute Gefährdungssituation des Mädchens gemessen, wer beurteilt diese und wie wird ein solches Passentzugsverfahren dann konkret umgesetzt? Wie viele Fälle des Passentzugs auf Basis des § 7 Abs. 1 Nr. 11 PaßG gab es bereits seit Juli 2017?

Soweit die „11 Fragen an die Politik“ der Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“. Hoffen wir auf eine erkenntnisreiche morgige Podiumsdiskussion in der Ibn-Rushd-Goethe-Moschee.

WAS: Podiumsdiskussion: Genitale Selbstbestimmung als Menschenrecht – Wie kann man das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei Kindern gewährleisten? TERRE DES FEMMES – Projekt 100% MENSCH – MOGiS laden ein

WER:

• Seyran Ateş, Gründerin Ibn Rushd-Goethe-Moschee, Rechtsanwältin

• Holger Edmaier, Geschäftsführer Projekt 100% MENSCH

• Victor Schiering, Vorsitzender MOGiS – Eine Stimme für Betroffene

• Katharina Vater, Referentin für Intergeschlechtlichkeit und trans*, InTra Beratung @Projekt 100% MENSCH

• Charlotte Weil, Referentin zu weiblicher Genitalverstümmelung, TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau

Moderation: Gislinde Nauy, M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin

In Deutschland erlangt man die Ehemündigkeit erst mit dem Alter von 18 Jahren. Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das Ehemündigkeitsalter 18 überall auf der Welt durchzusetzen, nicht nur im Recht, sondern auch in den traditionell oder streng religiös Familien, ist wichtig, weil frühe Schwangerschaften Gesundheit oder Leben des Mädchens – und ggf. ihres Babys – gefährden. Die körperlichen und seelischen Anforderungen einer Ehe bzw. Partnerschaft sowie die Verantwortung für sich und einen weiteren, noch sehr hilflosen Menschen kann ein beispielsweise 14 Jahre altes Mädchen noch nicht tragen. Auch soll das Mädchen lang genug in die Schule gehen, statt in die Rolle als Ehefrau und Mutter eingebunden zu sein – auch Bildung ist ein Menschenrecht, nicht nur für Jungen und Männer. In Deutschland ist eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung mit einem Minderjährigen zu begründen, verboten (§ 11 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).

Genitale Selbstbestimmung? Das Beispiel der südafrikanischen Xhosa zeigt, dass auch 15 oder 16 Jahre alte Jungen dem in ihrer Community herrschenden Gruppendruck zum Beschnittensein nicht ausweichen können. Die lebenslangen Folgen der FGM oder MGM auf Sexualität und Partnerschaft vermag, völlig altersgemäß, ein Minderjähriger nicht abzuschätzen.

Außerdem ist durchaus vorstellbar, dass ein Kind oder Jugendlicher, genital selbstbestimmt, die MGM oder FGM bei sich durchführen lassen will, die Eltern (oder ein Elternteil, vgl. Sorgerechtsstreit) damit jedoch nicht einverstanden ist?

Dieses Blog ist nicht damit einverstanden, dass auf echten oder angeblichen (Konformitätsdruck!) Kindeswunsch Pädosex oder Kinderheirat in den Bereich der berüchtigten „Genitalautonomie“ inkludiert werden. Auch dürfte es einem Rechtsstaat schwerfallen, einem Minderjährigen einerseits zu gestatten, sich in einer Klinik oder Arztpraxis den sexuell sensibelsten Teil des Genitals ohne medizinischen Grund amputieren zu lassen, dem 16 oder 14 oder 12 Jahre alten Menschen aber andererseits zu verwehren, mit einem Volljährigen Sex zu haben oder ihn zu heiraten. Zwischen Volljährigen und Minderjährigen gibt es keine einvernehmlichen sexuellen Handlungen.

Eine kindliche bzw. jugendliche „genitale Selbstbestimmung“ ggf. auch auf Kosten der genitalen Intaktheit des Minderjährigen darf nicht zulässig sein.

Edward von Roy und Gabi Schmidt

508. Das Schweigen der taz zur islamischen FGM

21. Oktober 2019

(Kommentiert zum Artikel der Patricia Hecht (Klitoris ab, Schamlippen zugenäht) in der taz vom 10.10.2019. Von Edward von Roy am 21.10.2019.)

Noch die geringst invasive Form der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) muss verboten werden, weltweit, also auch FGM Typ Ia oder Typ IV.

Eine Legalisierung beispielsweise der sogenannten milden Sunna (FGM Typ Ia oder IV nach der Klassifikation der WHO) ist zu verhindern.

Die gründliche Arbeit des High Court of Australia (The Queen v. Magennis and The Queen v. Vaziri Case Nos. S43/2019, S44/2019 and S45/2019) überzeugt. Auch die USA, vgl. FGM-Rechtsstreit zu Dr. Jumana Nagarwala, brauchen endlich ein wirklich funktionierendes US-weites Gesetz gegen FGM.

https://taz.de/Weibliche-Genitalverstuemmelung/!5632582&s=Genitalverst%C3%BCmmelung/

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(Kommentiert zum Artikel der Patricia Hecht (Wissenslücken und Tabus) in der taz vom 11.10.2019. Von Edward von Roy am 21.10.2019.)

Kulturrelativisten wie Kavita Shah Arora und Allan J Jacobs kämpfen dafür, die WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalverstümmelung oder Female Genital Mutilation (FGM) zu zerspalten in einen weiterhin verbotenen und einen ihrer Meinung nach zeitnah straffrei zu stellenden Teil. Das ist unbedingt zu verhindern; alle vier Typen der weiblichen Genitalverstümmelung, das ist FGM Typ I, II, III, IV, müssen verboten bleiben.

Daher darf auch eine angebliche De-minimis-FGM (vgl. arabisch: chitan al-inath, indonesisch: sunat perempuan, malaysisch: khitan wanita), beispielsweise als die sogenannte milde Sunna (d. i. eine FGM Typ Ia oder gehört, als pinprick bzw. ritual nick, in den Bereich einer FGM IV), nicht erlaubt werden.

https://taz.de/Weibliche-Genitalverstuemmelung/!5628915/

494. SOS-Kinderdorf „im Kampf gegen FGM“

10. Oktober 2018

Gabi Schmidt und Edward von Roy

SOS-Kinderdörfer weltweit, Weltmädchentag 2018, FGM

10.10.2018

Sehr geehrter Herr Breyer,

sehr geehrter Herr Yassin,

mit Interesse erfahren wir, dass SOS-Kinderdörfer weltweit (Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland) heute anlässlich des morgigen Welt-Mädchentages (International Day of the Girl Child) auf die Kinderrechtsverletzung und Frauenrechtsverletzung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) aufmerksam macht.

Der Internationale Mädchentag ist ein von den Vereinten Nationen (UNO) initiierter Aktionstag. Er soll in jedem Jahr am 11. Oktober einen Anlass geben, um auf die gegenwärtigen weltweiten Benachteiligungen von Mädchen hinzuweisen.

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Female genital mutilation comprises all procedures involving partial or total removal of the external female genitalia or other injury to the female genital organs for non-medical reasons (WHO, UNICEF, UNFPA, 1997).
http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/

Female genital mutilation
31 January 2018
Key facts
• Female genital mutilation (FGM) includes procedures that intentionally alter or cause injury to the female genital organs for non-medical reasons.
• The procedure has no health benefits for girls and women.
• Procedures can cause severe bleeding and problems urinating, and later cysts, infections, as well as complications in childbirth and increased risk of newborn deaths.
More than 200 million girls and women alive today have been cut in 30 countries in Africa, the Middle East and Asia where FGM is concentrated.
• FGM is mostly carried out on young girls between infancy and age 15.
• FGM is a violation of the human rights of girls and women.
[…]
FGM is recognized internationally as a violation of the human rights of girls and women.
http://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation

Weibliche Genitalverstümmelung umfasst die folgenden vier Typen und gemäß dem gebotenen Grundsatz der Nulltoleranz (zero tolerance) sind alle Mädchen (ein Mädchen ist ein weiblicher Mensch unter 18 Jahren) auf der Welt vor FGM Typ I, II, III oder IV zu schützen:

WHO | Klassifikation der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)
WHO | Classification of female genital mutilation (FGM)

Type I — Partial or total removal of the clitoris and/or the prepuce (clitoridectomy). When it is important to distinguish between the major variations of Type I mutilation, the following subdivisions are proposed:
Type Ia, removal of the clitoral hood or prepuce only;
Type Ib, removal of the clitoris with the prepuce.
Type II — Partial or total removal of the clitoris and the labia minora, with or without excision of the labia majora (excision). When it is important to distinguish between the major variations that have been documented, the following subdivisions are proposed:
Type IIa, removal of the labia minora only;
Type IIb, partial or total removal of the clitoris and the labia minora;
Type IIc, partial or total removal of the clitoris, the labia minora and the labia majora.
Type III — Narrowing of the vaginal orifice with creation of a covering seal by cutting and appositioning the labia minora and/or the labia majora, with or without excision of the clitoris (infibulation). When it is important to distinguish between variations in infibulations, the following subdivisions are proposed:
Type IIIa, removal and apposition of the labia minora;
Type IIIb, removal and apposition of the labia majora.
Type IV — All other harmful procedures to the female genitalia for non-medical purposes, for example: pricking, piercing, incising, scraping and cauterization.

Psychological Effects of FGM
The World Health Organization (2008, Annex 5) reported that immediate psychological trauma may stem from the pain, shock and the use of physical force by those performing FGM. In the long term, post-traumatic stress disorder (PTSD), anxiety, depression and memory loss may occur (Behrendt and Moritz, 2005). A study in practising African communities found that women who have undergone FGM have the same levels of Post Traumatic Stress Disorder (PTSD) as adults who have been subjected to early childhood abuse, and that the majority of the women (80 per cent) suffer from affective (mood) or anxiety disorders (Keel, 2014, p.6). […]
It has also been found that the psychological trauma that women experience through FGM ‘often stays with them for the rest of their lives’ (Equality Now and City University London, 2014, p.8). A study of a sample of newly married women in Benha city found that the psychological complications resulting from FGM ‘may be submerged deep in the child’s subconscious and may trigger behavioural disturbances’ (Elnashar, Abdelhady, 2007, p.243). Dr Brenda Kelly, Consultant Obstetrician from Oxford Rose Clinic, mentions a case of one of her patients who had undergone FGM about 30 years ago, but still recalls the trauma of the procedure (Chung, 2015). […]
Memon (2014, pp.5-6) points out that both the severity of the procedure and the age at which it occurred appear to be related to the psychological effects; nevertheless, all the women in the study reported some negative effects of stress, such as recurrent bad memories and nightmares.
The Psychological Effects of Female Genital Mutilation | 16 May 2016 | Research blog by Serene Chung. | 28 Too Many
https://www.28toomany.org/blog/2016/may/16/the-psychological-effects-of-female-genital-mutilation-research-blog-by-serene-chung/

Wir begrüßen, dass sich SOS-Kinderdörfer weltweit zum morgigen internationalen Welt-Mädchentag auch gegen die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ausspricht („Zum „Weltmädchentag“ fordern die SOS-Kinderdörfer deshalb, dass die Anstrengungen gegen weibliche Beschneidung massiv verstärkt werden müssen. […] Die SOS-Kinderdörfer setzen sich mit vielen Projekten seit langem intensiv für das Ende der weiblichen Genitalverstümmelung ein“).

Leider bleibt für den Leser Ihres heutigen Statements offen, ob Ihre Organisation an der Beibehaltung der WHO-Klassifikation interessiert ist. Meint SOS-Kinderdörfer weltweit mit FGM wirklich jeden einzelnen der vier Typen weiblicher Genitalverstümmelung (Typ I, II, III, IV) und fordert kompromisslos dessen weltweite Abschaffung?

Noch die geringst invasive Form der FGM muss, weltweit, verboten bleiben bzw. werden, etwa auch die Islamische Mädchenbeschneidung (chitan al-inath, sunat perempuan) etwa der sogenannten milden Sunna.

Sehr geehrter Herr Breyer, sehr geehrter Herr Yassin,

erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).

Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).

Ihre Organisation sollte sich unmissverständlich dazu bekennen, dass auch eine FGM Typ Ia oder FGM Typ IV auf der ganzen Welt verboten zu werden hat, also auch in Deutschland. (https://tinyurl.com/qzxoz2k)

Auch die Jungenbeschneidung, die männliche Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).

Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV. Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna. Jede Form von FGM (I, II, III, IV) muss verboten werden – überall auf der Welt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

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—–Original-Nachricht—–

Betreff: AW: SOS-Kinderdörfer weltweit, Weltmädchentag 2018, FGM

Datum: 2018-10-11T14:08:09+0200 11.10.2018

Von: Breyer

An: Schmidt; von Roy

Sehr geehrte Frau Schmidt, sehr geehrter Herr von Roy,

selbstverständlich bekämpfen die SOS-Kinderdörfer weltweit alle Formen von FGM. Leider bietet eine Pressemitteilung nicht den Raum, alle Details zu beleuchten.

Auf unserer Homepage klären wir dafür umso ausführlicher über die Problematik auf.

Ganz herzliche Grüße

Boris Breyer

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491. Der Veerman-Effekt: Vorhaut ab, Identität dran

1. Juni 2018

Pro-Beschneidungs-Aktivist Veerman: „Dem Jungen die Beschneidung vorzuenthalten bedeutet, ihm seine religiöse und kulturelle Identität vorzuenthalten“

Von Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Alle Eltern lieben ihre Kinder einerseits, Beschneidungen sind praktizierte Kinderfeindlichkeit andererseits. Jedes Kind ist Beschneidungsgegner, sonst würde es, beispielsweise als US-amerikanischer, AAP-konform misshandelter männlicher Säugling, nicht in Todesangst aufschreien bzw. ins Koma fallen.

Der Erwachsene ist stärker und schneidet dem Kind das sensibelste Teil des Genitals ab, in der Tat, sehr geehrter Herr „Gesundheitsvorsorge-Psychologe“ und „Kinderrechtsexperte“ Dr. Philip Veerman, die Amputation der Penisvorhaut entspricht derjenigen der Klitoris, die Zirkumzision einer FGM Typ Ib, das ist nicht „erstaunlich, amazing“, das ist Wissenschaft.

Bei YouTube findet sich Nieuwsuur – Iceland circumcision ban, Gesamtlänge min 14:54. In min 9:41 bis 10:32 beschreibt Gert van Dijk die Funktion der penilen Vorhaut und die Schädigung bei Amputation grundsätzlich korrekt, allenfalls nicht umfassend genug.

Van Dijk ist zuzustimmen, grundsätzlich sind weibliche und männliche rituelle Genitalbeschneidung sehr wohl zu vergleichen. Jungen und Mädchen, Männer und Frauen sind nicht ungleich zu behandeln.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen zitiert Psychologe Vermann den KNMG-Ethiker falsch und verengt dabei den Blickwinkel zu FGM unzulässigerweise auf FGM Typ Ib, die Klitoris(teil)amputation: „Noch erstaunlicher, dass Gert van Dijk eine Vergleichbarkeit von männlicher und weiblicher Beschneidung (Klitorektomie) behauptete.“

Ab min 8:55 betont van Dijk, dass in den Niederlanden alle Formen von FGM verboten sind. In der Tat richtet sich unser Intaktivismus gegen die FGM Typen I, II, III, IV. Kein ernsthafter Kinderrechtler wird am weiblichen Genital auch nur einen rituellen Einschnitt oder Einstich billigen können (beides zu FGM Typ IV).

Ob in Den Haag oder anderswo, Mädchenbeschneidung misshandelt und schädigt Mädchen, Jungenbeschneidung missshandelt und schädigt Jungen. Der Schaden bleibt allerdings lebenslang. Die rituellen Genitaloperationen, das hat Bruno Bettelheim (Die symbolischen Wunden – Pubertätsriten und der Neid des Mannes) nahegelegt und Ashley Montagu (Israel Ehrenberg) gefordert, müssen weg, weltweit. Island und Dänemark sollten jetzt den Anfang wagen.

Dabei ist das Kinder-Unwohlfühl-Ritual noch nicht einmal ein pauschales Eltern-Wohlfühl-Ritual. Viele Eltern, ob Xhosa, Muslim oder Jude, würden ihren Sohn (außerjüdisch zusätzlich: oder ihre Tochter) nicht beschneiden lassen, wenn da nicht der immer noch viel zu hohe Gruppenzwang zum Penisvorhaut-Amputieren wäre (Schafiiten wie Bohra: zur Chatna). Nichtbeschneiden ist Schande für die ganze Großfamilie, so heißt es, Nichtbeschneiden sei Hochverrat und religiöses Abtrünnigwerden, Nichtbeschneiden missachte den Willen und Befehl Gottes.

Viele Eltern hoffen auf ein Verbot der Zirkumzision, selbstverständlich auch türkische oder jüdische Eltern. Hier zeigt sich: die sogenannte Beschneidung der Mädchen oder Jungen, wir sollten sagen die FGM oder die MGM, ist auch erwachsenenfeindlich, jedenfalls ist sie elternfeindlich.

Auf The Times of Israel, hoch lebe der Staat mit seiner ewigen Hauptstadt Jerusalem, darf also ein gewisser Philip Veerman zur Beschneidung schreiben. Der wohnt in Nordholland in Den Haag und sorgt sich um dräuenden mosaischen Identitätsverlust.

Allen Ernstes hält Philip Veerman das beschnittene – das genitalverstümmelte – jüdische (und wohl auch muslimische) Kind für berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, stammesidentitär nämlich ohne einen Teil seines Geschlechtsorgans aufzuwachsen.

Sind das Veermansche Gleichungen? 18 Jahre alt und Muslim bzw. Jude mit Vorhaut = schlimme Identitätsschwäche? Jüdisch, maskulin und Präputium = Ex-Jude? So ein Unsinn.

Sinngemäß lautet Veermans Argumentation: es habe keine Identität, das vorhäutige männliche jüdische Kind mit seinen 8, 10 oder 12 Jahren. Was eigentlich, Herr Veerman, ist mit dem jüdischen Mädchen im Grundschulalter oder in der Pubertät – hat es keine Identität, da grausig vernachlässigt, immer noch unbeschnitten?

Ok, ok, nur die sunnitischen Schafiiten oder schiitischen Bohra unter den 1,6 Milliarden Muslimen aller Welt beschneiden Jungen wie Mädchen religiös zwingend (farD, wâdschib). Die Juden haben bekanntlich tatsächlich keine FGM seit 2000 oder 3000 Jahren und das ist auch gut so.

Jungenversteher Veerman also kämpft für jüdische Jungen-Identität. Geradezu, als hätte ein unbeschnittener Jude, derer gibt es etliche, etwa der Sowjetunion aufgewachsene, keine Identität oder jedenfalls keine jüdische Identität. Vorhaut dran, Jüdischkeit perdu. Wie gesagt, Unsinn.

Gewiss darf jeder seine Meinung sagen zum gottesfürchtigen Teilabschneiden des Geschlechtsteils, auch ein, laut Bildbeschreibung: „Dr. Philip Veerman, (…) Gesundheitspsychologe und internationaler Fachmann für Kinderrechte, lebt in Den Haag, Niederlande.“

Intaktivisten aller Länder: Lesen, lachen, weitermachen im Sinne der Allgemeinen Menschenrechte (AEMR), des (nicht per praktizierter Unheil-Abwehr, sondern wissenschaftlich zu verstehenden) Kindeswohls und des unverhandelbaren Grundsatzes Keine Beschneidung unter 18 Jahren.

Noch wird ein jüdisches, körperlich nicht versehrendes Ritual der Namensgebung am achten Lebenstag selten begangen, noch ist ein Brit shalom (brit ben, brit chayim, brit tikkun) für die meisten jüdischen Eltern und Gemeinden nicht in Sicht. Nun, das wird.

Das Schöne: unter den globalen Intaktivisten gibt es immer mehr Juden und Muslime bzw. Ex-Muslime.

Der Skandal: ein Niederländer verteidigt auch im Jahr des noch nicht beendeten US-amerikanischen Strafrechtsprozesses gegen Jumana Nagarwala und Fakhruddin Attar die maskuline Genitalverstümmelung. Wie will ein solcher „Gesundheitsvorsorge-Psychologe und Kinderrechtsexperte“ etwas gegen die Chatna, den Chitan al-inath erreichen, gegen Islamic FGM, sunat perempuan?

Ersetzen wir in Veermans Satz Junge durch Mädchen: „Dem Mädchen die Beschneidung vorzuenthalten bedeutet, ihr ihre religiöse und kulturelle Identität vorzuenthalten“ – ganz die gegenmoderne „Ethik“ aller Parteigänger der FGM, von Fuambai Ahmadu bis Kavita Shah Arora.

Warum verteidigt der Den Haager Psychologe mit Zähnen und Klauen das Wohlverhalten der genitalbeschneidenden Kollektive, statt dem Individuum einen unversehrten Körper und ein sexuell selbst bestimmtes Leben freizukämpfen oder auch nur zu gönnen?

Romantisiert, exotisiert Dr. Veerman die beschneidenden Communities, um deren Angehörige, Männer oder Frauen, lebenslang im Stamm und in dessen Orthopraxie eingesperrt zu lassen?

Edward von Roy

Q u e l l e n

Law proposal in Iceland heats up: Children’s rights debate on circumcision not on ice | Israel Times 29.05.2018

http://blogs.timesofisrael.com/law-proposal-in-iceland-heats-up-childrens-rights-debate-on-circumcision-not-on-ice/

The Times of Israel is a Jerusalem-based online newspaper founded in 2012 to document developments in Israel, the Middle East and around the Jewish world.

It was established by veteran UK-born, Israeli journalist David Horovitz and his US-based capital partner Seth Klarman.

http://www.timesofisrael.com/about/

Defence for Children International (DCI) ist eine unabhängige NGO, die im internationalen Jahr des Kindes (1979) gegründet wurde. Sie hat das Ziel praktisches, systematisches und konzertiertes Handeln für Kinderrechte, die in der Kinderrechtskonvention stehen. Französisch DNI – Défense des enfants international, spanisch Defensa de Niñas y Niños Internacional – DNI.

„Un ancien président de DEI-DCI-DNI, Philip Veerman, a ouvert un site consacré aux Droits de l’Enfant“

http://korczak.fr/dei/b-defrance/lettre-doc_no18_11p.pdf

The rights of the child and the changing image of childhood / by Philip E. Veerman

https://catalogue.nla.gov.au/Record/614677

Child Rights Focus, Philip Veerman

Philip Veerman werkt als gz psycholoog van het (F)ACT team in den Haag

(F)ACT staat voor (Flexibel) Assertive Community Treatement

http://www.childrightsfocus.org/nl/philip-veerman-werkt-als-gz-psycholoog-van-het-fact-team-in-den-haag/

janusz korczak

http://www.childrightsfocus.org/nl/keywords/janusz-korczak/

Janusz Korczak (geb. als Henryk Goldszmit)

https://de.wikipedia.org/wiki/Janusz_Korczak

Veerman, Philip E.: Janusz Korczak in London. In: Concern. Journal of National Children’s Bureau (GB) 1987

https://books.google.de/books?id=KfPavWNeIxIC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

Philip Veerman holds degrees in psychology, education, social work and human rights. He is an expert in forensic psychology, children’s rights, child protection, history of education, international human rights, and international cooperation. He wrote a doctoral dissertation in the field on the rights of the child. (…) He has been setting up many new and innovative organizations in child welfare and children’s rights in different cultural settings. (Wer multikulturverliebt von different cultural settings schwärmt, benötigt möglicherweise keine universellen Menschenrechte mehr.)

http://intersentia.be/nl/author/index/view/id/706/

Nieuwsuur – Iceland circumcision ban

YouTube – insgesamt min 14:54 hochgeladen von Simon ten Kate, von dem auch die englischen Untertitel stammen.

Gert van Dijk being interviewed on Dutch TV about banning circumcision in the Netherlands, prompted by the proposal in Iceland to make circumcision illegal for all children. Subtitles by Simon en Kate

_ttps://www.youtube.com/watch?v=GSZDZwDEk2M

_ttps://www.youtube.com/watch?v=GSZDZwDEk2M&list=PLxTfd7h2KpRrUBj51sLANHz5W_36UN-Fs

Nieuwsuur – Iceland circumcision ban (Subtitled)

https://www.youtube.com/watch?v=GSZDZwDEk2M

IJsland wil verbod op jongensbesnijdenis

Gesamtlaufzeit min 7:38

_ttps://www.youtube.com/watch?v=Ktz4AHHISqQ

https://www.youtube.com/watch?v=Ktz4AHHISqQ

IJslandse politiek wil verbod op besnijdenissen: ‚Kwestie van mensenrechten‘

nos.nl 02.05.2018 aangepast 03.05.2018

[ De 10 maanden oude Heitam uit IJsland; Kinderarts Valtýr Thors, Parlementariër Ólafur Gunnarsson (Links Groen Beweging); Moskee-bestuurslid Adam Anbari; Chirurg Óskarsson; vader Azagough. Bekijk hier de gehele reportage en het studiogesprek met Gert van Dijk, medisch ethicus van artsenfederatie KNMG. ]

https://nos.nl/nieuwsuur/artikel/2230028-ijslandse-politiek-wil-verbod-op-besnijdenissen-kwestie-van-mensenrechten.html

https://nos.nl/nieuwsuur/video/2230108-ijsland-wil-verbod-op-jongensbesnijdenis.html

486. Die Justizministerin, die FGM und der Islam

25. März 2018

ختان

ḫitān

kadın ve erkek sünneti

FGM oder MGM nach Koran und Sunna

Frage von Edward von Roy an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz

28.03.2018 – 17:38

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,

erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).

Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).

Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)

Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).

Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.

Mit freundlichen Grüßen

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901

Q u e l l e n

AW: Ihre Mail an Katarina Barley (SPD)

27.03.2018 13:30 Uhr

Von: Edward von Roy

An: abgeordnetenwatch

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrt(…),

vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Hier die gewünschten Quellen (…) Bitte geben Sie die jetzt von mir genannten Quellen an Justizministerin Dr. Katarina Barley (SPD) weiter. Gerne dürfen Sie diese Quellen auch auf abgeordnetenwatch so veröffentlichen, dass jeder Leser sie überprüfen kann.

Detroit, Michigan: Erster US-amerikanischer Strafprozess wegen Islamic FGM

Criminal Complaint – Jumana Nagarwala

12.04.2017 – Woodward. AO 91 (Rev. 11/11) Criminal Complaint. Special Agent: Kevin J. Swanson. Telephone: (313) 226-9180. Telephone: (313) 965-2323. UNITED STATES DISTRICT COURT. United States of America v. JUMANA NAGARWALA for the. Eastern District of Michigan

https://www.justice.gov/opa/press-release/file/957381/download

Detroit Doctor and Wife Arrested and Charged with Conspiring to Perform Female Genital Mutilation

Fakhruddin Attar, M.D., 53, and his wife, Farida Attar, 50, both of Livonia, Michigan, are charged with conspiring to perform female genital mutilations on minor girls out of Fakhruddin Attar’s medical clinic in Livonia. According to the complaint, some of the minor victims traveled interstate to have the procedure performed. The complaint alleges that the FGM procedure was performed on girls who were approximately six to eight years old.

https://www.justice.gov/opa/pr/detroit-doctor-and-wife-arrested-and-charged-conspiring-perform-female-genital-mutilation

FGM bei den schiitischen Dawudi Bohra:

Indien/Pakistan: Dawoodi Bohra – Terre des Femmes

Die Dawoodi Bohras sehen weibliche Genitalverstümmelung als religiöse Pflicht.

https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/allgemeine-informationen/fgm-in-asien/1351-dawoodi-bohra

Seine Heiligkeit der Syedna, Mufaddal Saifuddin am 24.04.2016 in Mumbai:

„Das Ritual, das Ritual, das Ritual muss durchgeführt werden, ihr versteht was ich meine, ihr versteht mich völlig richtig. Bei einem männlichen Kind kann es ganz offen geschehen, bei einem weiblichen Kind eben heimlich, aber das Ritual muss gemacht werden. Wer auch immer es ist, wer auch immer etwas sagt.“

Später ergänzte der Syedna:

„Männliche und weibliche Beschneidung (genannt Chatna (ḫatna; ḫitān) und ChafD (ḫafḍ; ḫifāḍ)) sind religiöse Riten, die von den Dawudi Bohra durch die gesamte Geschichte ihres Bestehens hindurch praktiziert worden sind. Religiöse Bücher, die vor über tausend Jahren geschrieben wurden, stellen die Anforderungen fest, die in Bezug auf die religiöse Reinheit sowohl für Männer als auch für Frauen gelten.“

„The procedure, the procedure, the procedure has to happen. You understand what I am trying to talk about, you understand properly. In the man it is open, in women it is secret, but the procedure must be done. Whoever it is, whoever says it.“

http://mumbaimirror.indiatimes.com/mumbai/other/Yes-to-Khatna-says-Syedna-no-say-intnl-jamaats/articleshow/52263271.cms

“Male and female circumcision (called khatna and khafz respectively) are religious rites that have been practiced by Dawoodi Bohras throughout history. Religious books, written over a thousand years ago, specify the requirements for both males and females as acts of religious purity.” Syedna Mufaddal Saifuddin, the spiritual head of the Dawoodi Bohras

https://www.thequint.com/women/2016/06/07/bohra-leader-breaks-his-silence-on-female-circumcision-in-india

Australien. Shabbir Mohammedbhai Vaziri, Scheich der Dawudi Bohra (Schiiten), verurteilt wegen FGM

Mother, midwife and sheikh guilty in Australia’s first genital mutilation trial

(Bildbeschreibung) Guilty: Auburn Sheikh Shabbir Mohammedbhai Vaziri.

https://www.smh.com.au/national/nsw/mother-midwife-and-sheikh-guilty-in-australias-first-genital-mutilation-trial-20151112-gkx0b3.html

Three sentenced to 15 months in landmark female genital mutilation trial

A retired nurse, a mother of two girls and a Dawoodi Bohra community leader [Scheich Shabbir Mohammedbhai Vaziri] have each been sentenced to a maximum 15 months in prison after Australia’s first criminal prosecution for female genital mutilation.

https://www.theguardian.com/society/2016/mar/18/three-sentenced-to-15-months-in-landmark-female-genital-mutilation-trial

FGM im sunnitischen Islam. Die weibliche Beschneidung (FGM) als religiöse Pflicht im Islamischen Recht der Schafiiten.

What is the Ruling on Circumcision for Women?

Shafi’i Fiqh > Shafiifiqh.com

Question:

Assalamu Alaikum

What is the mu`tamad qowl (relied upon position) of the Shafii Madhab regarding the khatna (circumcision) of women? Is it wajib (obligatory) or sunnat?


Also, what if a woman was ignorant if it being wajib will it be incumbent on her during her advanced age to perform khatna?

Jazakumullah

Answer:

الحمد لله رب العالمين ، وصلى الله على سيدنا محمد وعلى آله وصحبه أجمعين، وبالله التوفيق

الختان واجب على الرجال والنساء عندنا (المجموع: 1: 164)

ويمنع من ختان الكبيرة لخوف التلف (الروضة: 3: 384)

Circumcision is obligatory upon men and women according to us (i.e. the Shafiis). (Majmu’ of Imam An-Nawawi 1:164) The circumcision is wajib upon men and women according to the rājih qawl of Shāfiʿī madhhab. In a situation a woman is in her advanced age, it is not permissible to circumcise her if it may harm her (al-Rauḍah of Imam An-Nawawi: 3: 384).

والله أعلم

Allah knows best

Answered by:

Sidi Abdullah Muḥammad al-Marbūqī al-Shāfiʿī

Checked by:

Al-Ustāż Fauzi ibn Abd Rahman

https://email.t-online.de/em#action=reply&body=&editorMode=auto&f=INBOX&loadExternalContent=1&m=1359812382262110&method=showWritemail&ms=&subject=

FGM im sunnitischen Islam. Madhhab (Rechtsschule) der Hanbaliten.

Sakraljuristisch (Fiqh-juristisch) ist „ehrbar“ engl. honorable = makruma makrumâ

Ahmad ibn Hanbal relates in his „Musnad“ (5:75) from Abu al- Malih ibn `Usama’s father that the Prophet (s) said: „Circumcision is sunna for men and an honorable quality for women.“

Arabic: al-khitanu sunnatun li al-rijali makrumatun li al-nisa.

http://www.sunnah.org/msaec/articles/circumci.htm

Islamic FGM (khitan al-inath; khatna) bei den sunnitischen Rechtsschulen der Malikiten und Hanafiten. Die weibliche Beschneidung ist religionsrechtlich (islamisch) „empfohlen“, engl. recommended:

It is obligatory for women neither in the Maliki school nor in the Hanbali school. Both schools consider it merely recommended. See al-Qayrawani’s „Risala“ p. 161, 305; and „al-Mughni“ 1:85. Ibn al-`Arabi al-Maliki says in „Tuhfat al- ahwadhi“ (1:167): „_Khifad_ for the woman is like _khitan_ for the man and consists in removing a piece of skin the size of a rooster’s crest in the uppermost region of the genitals on top of the urine passage.“

http://www.sunnah.org/msaec/articles/circumci.htm

Fiqh nach Imam asch-Schafii. Das Religionsrecht der Schafiiten ist einsehbar im Umdat as-Salik wa Uddat an-Nasik, Das Vertrauen des Reisenden und Rüstzeug des Anbetenden, das Shihabuddin Abu al-Abbas Ahmad ibn an-Naqib al-Misri (1302–1367) verfasste; englisch als: Reliance of the Traveller: The Classic Manual of Islamic Sacred Law.

Anmerkung: Nuh Ha Mim Keller übersetzt baZr (بظر baẓr) falsch mit Klitorisvorhaut – das geben die autoritativen Quellen des Islam nicht her, und jeder kann wissen: baZr war und ist die Klitoris.

baZr (بظر baẓr)

https://ar.wikipedia.org/wiki/%D8%A8%D8%B8%D8%B1

Klitoris

https://de.wikipedia.org/wiki/Klitoris

Reliance of the Traveller: The Classic Manual of Islamic Sacred Law | The new edition of the in-depth manual of Islamic law based on the Shafii school of thought, with a detalied index and commentary on specific rulings. 1,200 pages in an exceptional binding with Arabic and facing English text in two column format with occasional diagrams. Umdat al-Salik wa Uddat al-Nasik (Reliance of the Traveller and tools of the Worshipper) is a classic manual of fiqh. It represents the fiqh rulings according to the Shafii school of jurisprudence.

http://www.amazon.com/Reliance-Traveller-Classic-Islamic-Al-Salik/dp/0915957728

Answering Islam lässt sich von Übersetzer Scheich Nuh Ha Mim Keller nichts vormachen:

Islamic Law on Female Circumcision | The Arabic word bazr does not mean „prepuce of the clitoris“, it means the clitoris itself (cf. the entry in the Arabic-English Dictionary). The deceptive translation by Nuh Ha Mim Keller, made for Western consumption, obscures the Shafi’i law, given by ‚Umdat al-Salik, that circumcision of girls by excision of the clitoris is mandatory. This particular form of female circumcision is widely practiced in Egypt, where the Shafi’i school of Sunni law is followed.

http://answering-islam.org/Sharia/fem_circumcision.html

Tod nach Zirkumzision, tote Jungen nach der rituellen Beschneidung: US-amerikanisch, afrikanisch beim Volk der Xhosa, jüdisch durch Herpesinfektiion nach Mundbeschneidung Metzitza b`Peh

Circumcision deaths in USA | Circinfo.org

Just a harmless snip?

100+ circumcision deaths each year in United States

https://www.circinfo.org/USA_deaths.html

Circumcision Deaths – CIRP.org

http://www.cirp.org/library/death/

32 boys dead in South African initiation season – The Tico Times

http://www.ticotimes.net/2015/07/21/32-boys-dead-in-south-african-initiation-season

Botched South African tribal circumcisions kills 60 boys – News.com.au

http://www.news.com.au/world/botched-south-african-tribal-circumcisions-kills-60-boys/news-story/a8220e65c27bc9e274b595fc0bdf140b

Baby Dies of Herpes in Ritual Circumcision By Orthodox Jews

New York City is investigating the death last September of a baby who contracted herpes after a „ritual circumcision with oral suction,“ in an ultra-Orthodox Jewish ceremony known in Hebrew as metzitzah b’peh.

http://abcnews.go.com/Health/baby-dies-herpes-virus-ritual-circumcision-nyc-orthodox/story?id=15888618

Gerne hoffe ich, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

( Barley ließ uns warten: 415 Tage oder 1 Jahr 50 Tage. Die Frage, ein Jahr unbeantwortet, hatte 2019 erneut gestellt werden müssen. Zur FGM nur platte Floskeln. Zur Islamic FGM der Schafiiten und Dawoodi Bohra schweigt die Ministerin ebenso wie zur Frage, ob für sie FGM Typ Ia sowie FGM Typ IV überhaupt in den Bereich von Genitalverstümmelung gehören. MGM (Jungenbeschneidung) findet Barley problemlos bis prima. )

Antwort von Katarina Barley (SPD) 17.05.2019 – 15:08

Sehr geehrter Herr von Roy,

vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Frage.

Weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwere Menschenrechtsverletzung. Sie war in Deutschland stets als schwere/gefährliche Körperverletzung strafbar. Um sie auch in Deutschland mit entsprechendem Nachdruck weiter zu bekämpfen, wurde 2013 ein spezieller eigener Straftatbestand eingeführt. Mit § 226 a Strafgesetzbuch im Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wird die Verstümmelung der Genitalien einer weiblichen Person unter Strafe gestellt. Dies soll dazu beitragen, auch das Bewusstsein in der Öffentlichkeit für dieses schwere Unrecht zu schärfen und zu seiner Bekämpfung beizutragen. Weiter ist weibliche Genitalverstümmelung nach deutschem Recht auch im Ausland strafbar.

Für uns ist klar, dass in Deutschland jüdisches und muslimisches Leben möglich sein muss. Wo die Ermöglichung religiösen Lebens mit anderen Gesetzen in Spannung steht, muss abgewogen werden. Die Beschneidung muss in Deutschland möglich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Katarina Barley, MdB

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2019-04-08/313474

484. Weibliche Genitalverstümmelung, Islam, Frauenrechtlerinnen

25. Februar 2018

ختان

ḫitān

kadın ve erkek sünneti

FGM oder MGM nach Koran und Sunna

Terre des Femmes Schweiz sieht keinen Zusammenhang zwischen Islam und FGM

Stellungnahme zu Äusserungen des Islamischen Zentralrats Schweiz zum Thema weibliche Genitalbeschneidung (FGM/C), verfasst von Terre des Femmes (Schweiz) am 22. Februar 2018. Die islambezogene Ahnungslosigkeit oder schariafreundliche Schönfärberei kommentiert Jacques Auvergne am 25. Februar 2018.

Qaasim Illi oder Abdel Azziz Qaasim Illi, geboren 1982 als Patric Jerome Illi in Schaffhausen, ist ein zum Islam konvertierter Schweizer Informatiker. Selbstverständlich kennt das Vorstandsmitglied des Vereins Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) seine Religion und nimmt sie als eine jeden Lebensbereich ordnende Kraft sowie als Allahs Wunsch und Mohammeds Befehl hundertprozentig ernst.

Auch Illi möchte eine globale Gesellschaft nach dem Vorbild des ersten Islamischen Staates (Medina 622 bis 855 unserer Zeitrechnung) aufrichten und hält demzufolge einen Vorrang von allgemeinen Menschenrechten (AEMR, Paris 10.12.1948) und Volkssouveränität gegenüber der Lebensweise und Gesetzlichkeit nach Koran und Sunna, anders gesagt gegenüber der Souveränität Gottes, für finstere Dschahiliyya, jedenfalls für schlimmen Kufr und Schirk. Warum wagt Terre des Femmes Schweiz nicht, zuzugeben, dass das Islamische Recht, dass die Scharia seit 1400 Jahren das Problem darstellt und dass die weibliche Beschneidung, wir sagen weibliche Genitalverstümmelung (FGM), ausgesprochen islamisch ist. Wir lesen bei den sogenannten Frauenrechtlerinnen:

„Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) hat am 19.2.2018 verlauten lassen, eine Variante der weiblichen Genitalbeschneidung (Female Genital Mutilation/Cutting FGM/C) – nämlich die Beschneidung der Klitorisvorhaut – sei islamisch legitim.“

Hier könnte man Herrn Illi in der Tat kritisieren, denn eine Beschränkung von Chitan al-inath (ختان الإناث ḫitān al-ināṯ, „weibliche Beschneidung“) bzw. Chitan al-banat (ختان الإناث ḫitān al-banāt, „Beschneidung der Töchter“) bzw. Chatna (bei den schiitischen Dawoodi Bohra anglis. khatna) lediglich auf eine FGM Typ Ia Klitorisvorhaut(teil)amputation lässt sich aus den autoritative Texten des Islam nicht ableiten. Vielmehr ist dort die eindeutige Rede vom baZr (بظر baẓr), der Klitoris, heute und gemäß der WHO-Klassifikation eine FGM vom Typ Ib Klitoris(teil)amputation. Dass einerseits eine FGM Ia in der Praxis in vielen Teilen der Welt so gut wie nicht zu finden ist und dass es andererseits auch technisch schwierig bis unmöglich ist, einem zumal kleinen Mädchen die Klitorisvorhaut zu amputieren ohne die Klitoris zu beschädigen sprich eine FGM Ib durchzuführern, sollte Terre des Femmes Schweiz wissen.

„Ausserdem sei die rechtliche Situation bezüglich dieser Beschneidungsform unklar.“

Leider liegt der Muslim gar nicht so falsch, übrigens selbst den halbherzig gebastelten deutschen § 226a StGB betreffend. Die europäischen und nordamerikanischen Frauenrechtsverbände haben versäumt, und versäumen immer noch, eindeutig stets auch FGM Typ Ia sowie etwa den rituellen Einschnitt (nick) oder Nadelstich (prick, pinprick), die beiden letztgenannten zu FGM Typ IV der WHO-Klassifikation, als Genitalverstümmelung einzuordnen und ein strafbewehrtes Verbot für jede FGM, also I (Ia, Ib), II, III, IV, zu fordern und, unverzüglich europaweit, zeitnah weltweit, durchzusetzen.

Ein Blick ins Schweizer Recht.

„Art. 124 Körperverletzung / Verstümmelung weiblicher Genitalien

Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.“

Das reicht, und damit könnte Illi dann bedauerlicherweise sogar richtig liegen, möglicherweise nicht aus, die islamische Sunna (der Mädchen; FGM) bzw. die milde Sunna (FGM) nach Art. 124 StGB zu bestrafen, nennen wir beispielsweise die Klitorisvorhaut(teil)beschneidung FGM Typ Ia. Denn auch wenn wir dem Gesetz drei Tatbestände entnehmen können: 1. Verstümmelung, 2. erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung, 3. andere Schädigung, wird es, wie vermutlich auch in Deutschland, noch auf lange Zeit nicht funktionieren, die Mehrheit der Schweizer Parlamentarier erklären zu lassen, dass die FGM Typ Ia verstümmele (mutilates), eine Verstümmelung (mutilation) sei, oder auch nur eine Beeinträchtigung („erheblich“). Dass manch eine FGM Typ IV (ritual nick; ritual pinprick) verstümmele oder auch nur erheblich beeinträchtige, vernehme ich, habe ich etwas überlesen, noch nicht einmal bei Terre des Femmes Schweiz.

Jetzt wird es abenteuerlich:

„FGM/C ist nicht islamisch.“

Dem ist nicht so. Den Sunniten ist die Chatna religiös empfohlen (hanafitisch, malikitisch, ggf. hanbalitisch) oder religiöse Pflicht (asch-Schafii, ggf. auch Hanbaliyya).

Die islamische weibliche Beschneidung ist kein sogenannter Salafismus oder sogenannter Wahhabismus oder sogenannter Islamismus, sondern tausendjähriges Schariagesetz. Die sunnitischen Rechtsschulen anerkennen einander und selbst die Dawoodi Bohra beschneiden ihre siebenjährigen Mädchen und gelten der vor drei Tagen durch TdF Schweiz so hoch gelobten Kairoer Al-Azhar keineswegs als Ex-Muslime. Kein Islam ohne FGM. Den Schafiiten sowie den Bohra ist das männliche wie weibliche Beschneiden religiös verpflichtend (Wadschib; farD).

Gestern antwortete Qaasim Illi per Twitter auf Terre des Femmes Schweiz. Nach wie vor will der IZRS-Funktionär die unbedingt erhaltenswerte WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung zerbrechen in einen weiterhin verbotenen und einen dann erlaubten Teil:

„Völlig am Thema vorbei. Uns geht es um die Entfernung der Vorhäute, sei es beim Mann oder der Frau, nicht um #FGM. Die unnegierbare Islamizität der Praxis haben wir bereits dargelegt. Hier gibt es mehr Infos: ___ps://femalecircumcision.org 22:12 – 24. Feb. 2018“

Die von Herrn Illi als Lektüre („mehr Infos“) empfohlene, anonyme Homepage (Female Circumcision · Myths and Facts) empfiehlt einen Text von Asiff Hussein (Female Circumcision – An Islamic Perspective), wirbt für Abschaffung des aus unserer Sicht unbedingt erhaltenswerten derzeitigen, zumal von der WHO verwendeten Begriffs von FGM und wünscht sich: „support for the prescribed and limited religious practice of female circumcision, Unterstützung der vorgeschriebenen und begrenzten religiösen Praxis der weiblichen Beschneidung“. Assiff Hussein wiederum, ein in Sri Lanka arbeitender Journalist und Forscher zum Islam, kämpft seit mehreren Jahren für die milde Sunna (Female Circumcision – The Hidden Truth), die straffreie FGM Typ Ia: „An Islamic practice that brings untold benefits to women. Eine islamische Praxis, die den Frauen unerhörte Wohltaten schenkt.“

Zurück in die Schweiz. Heute legt das IZRS nach, die „moderate weibliche Beschneidung“ sei keine FGM:

„(…) our fatwa concerning the #sunnah status of moderate female circumcision (…) To make it clear again: We are talking about the foreskin of the clitoris and not #FGM.“

Illi weiß natürlich, dass für eine Durchsetzung der Lebensweise nach Koran und Sunna auch die straffrei mögliche Beschneidung der Klitoris die nächste Forderung sein muss. Der funktionierende Rechtsstaat indessen hat auch nick oder pinprick nicht in den Bereich von geduldeter Religionspraxis, von Religionsfreiheit zu integrieren.

FGM und Islam.

Eines Tages begegnete Mohammed der zum Islam konvertierten muqaṭṭiʿatu l-buẓūr (amputatrice di clitoridi, coupeuse de clitoris, cutter of clitorises), der Frauenbeschneiderin Umm ʿAṭiyya. Die Gottgehorsame befragte den Propheten nach der religiösen Rechtmäßigkeit ihrer täglichen Arbeit und Allahs Sprecher stellte fest:

أشمِّي ولا تنهَكي

ašimmī wa-lā tanhakī

[Cut] slightly and do not overdo it

[Schneide] leicht und übertreibe nicht

Oder Mohammed verkündete den Willen des Himmels so:

اختفضن ولا تنهكن

iḫtafiḍna wa-lā tanhikna

Cut [slightly] without exaggeration

Schneide [leicht] und ohne Übertreibung

TdF Schweiz wagt nicht, den gegebenen Zusammenhang von Islam und FGM beim Namen zu nennen und redete erst vor wenigen Wochen am Thema Scharia vorbei:

„Les raisons, motivations et justifications à l’excision sont multiples. Es gibt zahlreiche Motive für die Beschneidung von Mädchen und die Rechtfertigungen und Begründungen sind vielfältig.“

(Mädchen vor weiblicher Genitalbeschneidung schützen, Medienmitteilung vom 1. Februar 2018, Internationaler Tag der Nulltoleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung.)

Ob Zwangsverschleierung (Hidschab), Nikah und Talaq, Polygamie, Verheiratung neunjähriger Mädchen, Apostasieverbot, männliche (MGM) oder weibliche (FGM) Beschneidung, alles gehört zum kohärenten Islamischen Recht.

Ein Blick auf die Homepage. Zum Team der Geschäftsstelle gehören:

„Marisa Birri. Projektleiterin Bildung und Fachfrau mit Spezialisierung auf geschlechtsspezifische Gewalt/weibliche Genitalverstümmelung FGM; Marisa Birri studierte Geschichte, Völkerrecht und Sozialanthropologie an den Universitäten Bern und Bologna (Italien)“

„Natalie Trummer studierte Geschichte, Islamwissenschaften und Volkswirtschaft und absolvierte ein DAS in internationalem Recht an der Universität Bern, ein CAS für Entwicklungszusammenarbeit (NADEL) sowie ein CAS in Führen von Non-Profit-Organisationen“

Ist die islamwissenschaftliche Ausbildung der Natalie Trummer so rudimentär, dass der TdF-Mitarbeiterin die FGM-bejahende Position von JAKIM (Jabatan Kemajuan Islam Malaysia, Malaysia) und MUI (Majelis Ulama Indonesia, Indonesien) nicht bekannt ist? Ist ihr nicht bewusst, dass, aus islamischer Perspektive, Allahs und Mohammeds, Jungen wie Mädchen betreffender Beschneidungswunsch oder auch -befehl nicht verstümmelt, sondern schon eher gesund, rein, ehrbar, tugendhaft und glücklich macht und dass deshalb auch MUI von Beschneidung spricht und eben nicht von Verstümmelung? Qaasim Illi, wie auch der oben genannte Assiff Hussein, befindet sich schlicht in der Gesellschaft der Kämpfer für eine neue und, wie dann das weibliche Geschlechtsorgan, reduzierte, gekürzte Definition von FGM.

Warum leugnet auch Marisa Birri die religiöse Verpflichtung zum Mädchenbeschneiden der schiitischen Dawoodi Bohra und der sunnitischen Schafiiten?

„Der IZRS suggeriert eine Einigkeit der Gelehrten, was die weibliche Genitalbeschneidung anbelangt.“

Allerdings sind sich die Ulama der vier sunnitischen Rechtsschulen einig, das IZRS liegt hier richtig und TdF falsch. Auch in Sachen FGM leidet die Umma eben nicht an Fitna (Zwietracht und Zerwürfnis; Versuchung). Bei den Schiiten predigte der 53. Dai al-Mutlaq, Syedna Mufaddal Saifuddin, in Mumbai am 25.04.2016: „the act must be done, die Tat muss vollbracht werden“ und in Detroit, Michigan, USA wartet die schiitische Muslima und Mädchenbeschneiderin Dr. Jumana Nagarwala auf ihren nächsten Prozesstermin – für TdF Schweiz kein Thema?

„Die Handlung muss vollzogen werden. Wenn es ein Junge ist kann es offen gemacht werden, ist es ein Mädchen, dann eben heimlich. Aber die Tat muss vollbracht werden. Versteht ihr, wie ich das meine? Lassen wir die Leute doch reden. It must be done. If it is a man, it can be done openly and if it is a woman it must be discreet. But the act must be done. Do you understand what I am saying? Let people say what they want.“

Berlin im Dezember 2014. Vor der Botschaft der Republik Indonesien, man übergab die Unterschriften der Petition gegen Indonesiens weibliche Beschneidung (FGM), lief Terre des Femmes Deutschland wie zu erwarten ins Leere und wunderte sich trotzdem: „Die Überzeugung, dass jede Form von weiblicher Genitalverstümmelung eine Menschenrechtsverletzung darstellt wurde nicht geteilt.“

Zitat TdF: „Nach der Übergabe der Unterschriften haben wir mit der Leiterin der politischen Abteilung der indonesischen Botschaft Lefianna H. Ferdinandus und weiteren Botschaftsangestellten ausführlich diskutiert, da der Botschafter terminlich verhindert war. Der Bedarf einer Aufklärungskampagne in Indonesien wurde zwar bestätigt, auch plant die Regierung eine landesweite Studie, doch ein Gesetz gegen weibliche Genitalverstümmelung halten sie nicht für notwendig. Die Überzeugung, dass jede Form von weiblicher Genitalverstümmelung eine Menschenrechtsverletzung darstellt wurde nicht geteilt.“ Zitatende.

Wir Anhänger des Islamischen Rechts verstümmeln die muslimischen Mädchen doch nicht, wir beschneiden sie lediglich – zwar sprachen Lefianna Hartati Ferdinandus und die anderen Botschaftsmitarbeiter das nicht aus, doch wer den Islam und die dazugehörige Islamic FGM kritisiert, konnte 2014 und kann auch heute im Staatsdienst Indonesiens keine Karriere machen, wird vielmehr bedroht werden. Vor gut drei Jahren erlebte Terre des Femmes Deutschland also etwas Ähnliches wie in diesen Tagen TdF Schweiz mit Qaasim Illi vom Consiglio centrale islamico (CCIS) / Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS), der seine Religion keineswegs falsch verstanden hat.

Erfolgreich für die weltweite Gleichberechtigung von Mann und Frau zu kämpfen ohne die Scharia zu kritisieren funktioniert nicht. Mit der Wortwörtlichkeit von Koran und Sunna gibt es keine gleichen Rechte für die Frau.

Jede Form der weiblichen Beschneidung sprich FGM muss weg, überall auf der Welt. Mit dem derzeitigen islamfreundlichen Kurs von Terre des Femmes Schweiz wird das nichts.

Jacques Auvergne

473. Ohne Mut zu unbequemen Fakten kein Erfolg im Kampf gegen FGM

8. Juli 2017

ختان الإناث

ḫitān al-ināṯ

sunat perempuan

FGM nach Koran und Sunna

Immer wieder angestrengt geleugnet: die Kausalität von Islam und weiblicher Genitalverstümmelung

Düsseldorf 2017. Wer sich in Nordrhein-Westfalen über den Slogan NRW kämpft gegen Mädchenbeschneidung freut oder Runder Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen liest, ist ganz dicht dran am Bildungsportal KUTAIRI und der Beratungsstelle stop mutilation. Über ein üppiges Geflecht von Vereinen arbeitet Günter Haverkamp (Aktion weißes Friedensband usw.) eifrig daran, dass über Genitalverstümmelung (FGM) gar nicht erst geredet wird.

Seit einem halben Jahrzehnt bringt die mit Haverkamp aufs Engste verflochtene Beratungsstelle stop mutilation den LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE („Weibliche Genitalbeschneidung: Mädchen unterstützen + schützen“) in Umlauf. Anatomie ungenügend: „Die Beschneidung von Mädchen ist also überhaupt nicht mit der Jungenbeschneidung vergleichbar.“ Von Islam und FGM keine Ahnung: „Gerade in Saudi-Arabien, wo sich die heiligen Stätten des Islam befinden, wird FGM nicht durchgeführt“. Die Fehlinformation kommentiert Jacques Auvergne.

Kulturelle Moderne, anders gesagt freiheitliche Demokratie garantiert das Recht des Individuums auf eine selbstgeschriebene Biographie und setzt dieses Recht durch. Zwar sind Zwangsverschleierung (Hidschab), nötigender Heiratsvormund (Wali mudschbir), Verstoßung (Talaq) und Kindbraut (neunjährige Ehefrau nach dem Vorbild von Mohammed und Aischa) echte Religion, doch in einen funktionierenden, an seiner Abschaffung nicht interessierten Rechtsstaat nicht integrierbar. Stichwort Religion.

Religionen seien unwissenschaftlich, betonen Atheisten. Das stimmt, ist aber für die freiheitliche Demokratie vielleicht noch das geringste Problem. Von den Religionen könne nur Gutes kommen, so glauben viele andere. Ob er einen prachtvollen Sternenhimmel oder Sonnenaufgang, über beide Ohren frisch verliebt ist oder die vielen uralten Schöpfungsgeschichten aller Völker hört, manchen, mich oft eingeschlossen, überwältigt das Unsagbare und er ruft aus: Religionen sind etwas Wunderschönes. Aber nein, sollte er bald einschränken, nicht alle Glaubenslehren sind es oder sie sind es nicht durch und durch, nicht immer, sind es nur in verabreichter geringer täglicher Dosis.

Buddhismus oder Christentum etwa schmecken mir wie Zucker, heiter und sanft, aber zu viel Süße ist vielleicht rasch unangenehm. Hinduismus oder Judentum gleichen mir dem Salz, ohne eine Prise davon schmeckt bekanntlich keine Suppe, aber versalzen, versalzen! Der Islam gleiche dem Licht des Mondes, so meinen es selbst manche seiner hinter die Fichte geführten Anhänger, insbesondere muslimische Frauen und Kinder, doch das ist ein folgenreicher Irrtum.

Islam ist wie das Feuer, das zwar die Finsternis erhellen und in der Kälte des Winters Wärme spenden kann, doch wer ihm zu nahe kommt, verbrennt. Über den rücksichtslosen und grausamen Charakter seiner Lehre ließ der Islamgründer niemanden lange im Unklaren. Mohammed war beides, Erteiler von Mordaufträgen und Prediger vom Garten ewiger Glückseligkeit, Militärseelsorger und Prophet, Kriegsherr und Verkünder der einzigen sittlich zu nennenden Lebensweise, Gesellschaftsform und Rechtsprechung bzw. Gesetzlichkeit. Und eben auch das ist Stichwort: Islam ist Staat, Recht, Gesetz.

Nicht nur die Wissenschaft, sondern zunächst und vor allem Recht und Gesetz halte der Bürger oder Demokrat frei von den Religionen, von denen eben nicht nur Gutes kommt. Wenn wir die Religion von Koran und Sunna, wenn wir den Islam nicht aus unserem Recht heraushalten, bekommen wir beispielsweise Polygamie und female genital mutilation (FGM), weibliche Genitalverstümmelung. Die über einen (in Koran und Sunna nicht vorzufindenden) „Islamismus“ dozierende Alice Schwarzer und ihre Zeitschrift EMMA schreiben es nicht, aber genau so sieht es aus: Islam ist FGM.

Sofern sich der Gegenstand der Debatte islamische FGM oder, im größeren Kontext betrachtet, das Thema Unverträglichkeit von Islam und allgemeinen Menschenrechten (AEMR) nicht, wie volkspädagogisch erwünscht (Angela Merkel 2012: „Ich teile Ihre These nicht“), abwürgen lässt, wird es an dieser Stelle sofort sehr laut und irgendjemand brüllt den Islamkritiker nieder: „Genitale Mädchenbeschneidung hat mit den heutigen Religionen nichts zu tun, erst recht nicht mit dem Islam, der jüngsten Religion.“

Vor drei Jahren beispielsweise verbreitete Bayerns Hauptstadt, Referat für Gesundheit, die entsprechende Fehlinformation: „Allerdings schreibt keine Religion FGM vor.“[1] Bereits fünf Jahre eher (2009) hatte der österreichische Völkerrechtler und UN-Sonderberichterstatter Manfred Nowak auf der Pressekonferenz Weibliche Genitalverstümmelung als Menschenrechtsverletzung das Märchen vom FGM-freien Islamischen Recht erzählt: „Genitalverstümmelung hat nichts mit dem Islam zu tun.“ Eine anwesende Politikerin der SPÖ blies ins selbe Horn der Faktenresistenz: „FGM hat keine religiösen Gründe.“[2]

Düsseldorf 2017

In der Hauptstadt des bevölkerungsreichsten Bundeslandes endete vor wenigen Stunden eine Fachtagung. Tagungsthema war die weibliche Genitalverstümmelung, female genital mutilation, FGM – nein, das war eben nicht Thema. Oder nur beinahe. Auch wenn der WDR berichtete und FGM schrieb, lautete das Thema in Düsseldorf: Weibliche Genitalbeschneidung: Medizinische Versorgung und Prävention. Selbst die offizielle Einladung verwendete statt Genitalverstümmelung das Wort Genitalbeschneidung.[3]

Neben Ärztekammer Nordrhein und Diakonie Düsseldorf ist stop mutilation der dritte Veranstalter. Dieser residiert in der Düsseldorfer Himmelgeister Straße, im selben Haus, in dem auch KUTAIRI als, laut Impressum, Homepage („Bildungsportal“) von FRIEDENSBAND (Aktion Weißes Friedensband) sowie der Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen („c/o Aktion Weißes Friedensband“) ansässig sind, hinter KUTAIRI wie FRIEDENSBAND steht Günter Haverkamp. Im selben Haus arbeitet die pro familia Beratungsstelle Düsseldorf. Ebenfalls leitet Haverkamp die Aktion Rote Hand (Deutsches Bündnis Kindersoldaten), einen Verein, der die unterstützenswerte Forderung aufstellt: „Kein Kind unter 18 Jahren darf in Armeen, bewaffneten Gruppen oder anderen militärischen Verbänden eingesetzt oder geschult werden – egal in welcher Funktion (auch nicht ohne Waffe!) und egal ob unfreiwillig oder „freiwillig“.“

Seit einem Jahrzehnt bekennt sich der Runde Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen bzw. Runde Tisch NRW (2007) zur Sprachregelung, statt von Verstümmelung von Beschneidung zu reden.

Sprachregelung: Beschneidung oder Verstümmelung?

Kontrovers wurde gleich zu Beginn die Begrifflichkeit diskutiert. Auf Wunsch der afrikanischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat sich der „Runde Tisch NRW“ für den Sprachgebrauch weibliche Genitalbeschneidung oder die englische Bezeichnung Female Genital Cutting (FGC) entschieden. Die Begriffe Genitalverstümmelung oder Female Genital Mutilation (FGM) sollen möglichst nicht verwendet werden. Der „Runde Tisch NRW“ hat dazu am 15. August 2007 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

„Es wurde noch einmal deutlich gemacht, dass das Wort ‚Verstümmelung’ den Respekt und die Würde der Betroffenen verletzt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlossen einstimmig, das Wort ‚Verstümmelung’ als Runder Tisch NRW nicht mehr zu benutzen. Unberührt davon bleibt der Sprachgebrauch der einzelnen Institutionen in ihrer jeweiligen Arbeit.“ (Protokoll vom 15.8.2007)

Eine solche Sprachregelung, die die Gefühle und Wünsche der afrikanischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer respektiert und berücksichtigt, ist für die Arbeit des „Runden Tisches NRW“ unerlässlich. Denn er möchte gerade die Zielgruppe der Betroffenen erreichen und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in den so genannten Communities für die Teilnahme und die Präventionsarbeit gewinnen.[4]

Bereits hier bei der Begrifflichkeit hat die Kritik ernsthafter Intaktivisten zu beginnen, die sattsam bekannten Versuche des Redens nicht von FGM, sondern beispielsweise von FGC, female genital circumcision bzw. female genital cutting untergräbt den Kampf gegen das mädchenfeindliche und frauenfeindliche Ritual. Seit Jahren warnen Frauenrechtler und Intaktivisten, allen voran die mutigen Aktivisten des IAC (Inter-African Committee on Traditional Practices), vor einer schwammigen Sprache, welche Politik und Medizinbetrieb zum Beschönigen, Weggucken und Nichtstun einladen könnte.[5]

Nicht zuletzt ist der Kampf um die politisch korrekte – sprich islamfreundliche – Terminologie ein Kampf gegen die erhaltenswerte Kategorisierung der weiblichen Genitalverstümmelung, wie sie die WHO, World Health Organisation aufgestellt hat. Die WHO kennt und verdammt vier Typen weiblicher Genitalverstümmelung, FGM Typ I, II, III, IV.

Die Versuche der Aufweichung dieser Klassifikation, ihrer Aufspaltung in einen künftig nach wie vor verbotenen und einen dann straffrei möglichen Teil, sind ohne Zahl. Einige Beispiele.

• Douglas Diekema für die AAP[6]

• Fuambai Ahmadu, US-amerikanische Anthropologin, aus Sierre Leone stammend. Ließ sich und ihre kleine Schwester im Urlaub rituell verstümmeln.[7]

• Prof. Dr. Karl-Peter Ringel, Humanmediziner, und Kathrin Meyer, Volljuristin, bewerben die islamische Mädchenbeschneidung der sogenannten milden Sunna, eine FGM Typ Ia oder IV, für das Interdisziplinäre Zentrum Medizin-Ethik-Recht (MER) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg[8]

• Prof. Dr. Tatjana Hörnle, Strafrechtlerin, für den djt[9]

• Dr. Mark A. Zöller von der Universität Trier (Professur für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht), der über „symbolische Bagatellverletzungen“ redet[10]

• Dr. Kavita Shah Arora und Dr. Allan J. Jacobs[11]

• Dr. Jumana Nagarwala, Ärztin Detroit, Michigan, USA. Derzeit wegen islamischer FGM und Fluchtversuch jedenfalls Ausreiseversuch ins afrikanische Nairobi in den USA in Haft. Komplize Dr. Fakhruddin Attar, der die Räume seiner Privatklinik zur Verfügung stellte. Beide für Islam und islamische Mädchenbeschneidung aktiv für die schiitischen Dawudi Bohra[12]

• Prof. Dr. Christina Aus der Au, Theologin aus der Schweiz und Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentags 2017. Bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion des Kirchentags im Festsaal des Roten Rathauses (Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz) am 27. Mai 2017 warb Aus der Au sinngemäß dafür, die Beschneidung des Geschlechtsorgans eines muslimischen Mädchens zu tolerieren und diese FGM besser durch einen ausgebildeten Arzt durchführen zu lassen als durch einen Laien im Hinterhof[13]

Jeder junge Mensch hat das Recht, seinen 18. Geburtstag mit unversehrten Genitalen zu erreichen, selbstverständlich auch jeder Junge. Weltweit muss jede Form der FGM (weibliche Genitalverstümmelung) verboten bleiben oder werden, das funktioniert doch wohl nur mit einer unzweideutigen Gesinnung, Sprache und Terminologie, mit dem Bestehen, Werten und Verdammen der FGM, jeder FGM, auch der kleinen oder klitzekleinen.

Eines Tages begegnete Mohammed der zum Islam konvertierten professionellen Kitzlerabschneiderin (muqaṭṭiʿatu l-buẓūr, amputatrice di clitoridi, coupeuse de clitoris, cutter of clitorises) Umm ʿAṭiyya. Die aus Angst vor Bestrafung im Diesseits und im Jenseits sehr um Glaubensgehorsam bemühte Umm Atiyya, manche reden von Umm Habibi, befragte den Propheten nach der religiösen Rechtmäßigkeit ihrer Berufstätigkeit und Allahs Sprachrohr stellte fest:

أشمِّي ولا تنهَكي

ašimmī wa-lā tanhakī

[Cut] slightly and do not overdo it

[Schneide] leicht und übertreibe nicht

Oder Mohammed verkündete den Willen des Himmels so:

اختفضن ولا تنهكن

iḫtafiḍna wa-lā tanhikna

Cut [slightly] without exaggeration

Schneide [leicht] und ohne Übertreibung

Seither ist das dem kleinen Mädchen zu amputierende Quantum und Volumen an Genitalgewebe, vielfältig und flexibel, als Viertel eines Reiskorns, als Guavensamen, Bohne, Blattspitze, Nadelkopf (the size of a nail clipping, a quarter-grain of rice, a guava seed, a bean, the tip of a leaf, or the head of a needle) definiert worden oder als Hahnenkamm (the crest of a rooster), wobei überirdisch verschwommen bleibt, ob die sogenannte Bohne oder dergleichen jetzt aus der Schamlippe, aus der Klitorisvorhaut oder aber aus der Klitoris herausgeschnitten werden muss und schon eher gesichert ist, dass jede somalische, kurdische oder indonesische Beschneiderin von Zeit zu Zeit sehr üppige Bohnen sowie ausgesprochen fleischige Hahnenkämme zwischen ihren Fingerspitzen dreht. Kurz und gut und auch Günter Haverkamp (Aktion Weißes Friedensband, KUTAIRI, Runder Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen) kann es wissen und sollte seine Kampagne gegen die Wahrheit beenden: die Scharia mindestens der Schafiiten und Dawudi Bohra fordert zwingend (wadschib) die Jungen- und Mädchenbeschneidung sprich die weibliche Genitalverstümmelung, FGM ist damit – auch – sehr islamisch.

„Genitale Mädchenbeschneidung hat mit den heutigen Religionen nichts zu tun, erst recht nicht mit dem Islam, der jüngsten Religion.“[14]

stop mutilation, mit Ärztekammer Nordrhein und Diakonie Düsseldorf am heutigen 7. Juli 2017 Veranstalter der Fachtagung, hat vor fünf Jahren einen Text ins Netz gestellt. Nicht nur verewigt dieser sogenannte Leitfaden für pädagogische Fachkräfte[15] das verbissen faktenferne Dogma von der Unvergleichbarkeit der Jungenbeschneidung mit der Mädchenbeschneidung, auch eine islamische Begründung der weiblichen Genitalbeschneidung, wir sagen Genitalverstümmelung, wird für undenkbar erklärt sprich aus der weiteren Debatte ausgeschlossen. Fehler, die den erfolgreichen Kampf gegen FGM behindern und die Rhodah Koross, Jawahir Cumar und Ulla Ohlms, alle drei stop mutilation, korrigieren sollten.

LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE (2012) | Weibliche Genitalbeschneidung: Mädchen unterstützen + schützen

Weltweit müssen gesetzliche Verbote der FGM (FGM ist FGM Typ Ia, Ib, IIa, IIb, IIc, III, IV) her, abschreckend strafbewehrt versteht sich.

„Es geht darum, nicht durch Verbote und Autorität, sondern durch Fördern von Wissen und Bewusstsein aktive Prävention zu leisten.“ (Dr. Christoph Zerm, Gynäkologe)

Der Gedanke von der Prävention in Ehren und vielleicht rufen Ärzte auch nicht so gerne nach scharfen Strafgesetzen, doch alle Zivilisation ist das Bändigen der Gewalt durch das Recht und FGM ist Gewalt. Ein teilweise oder weitgehend zerstörtes Genital müsste für einen Mediziner doch eigentlich ein schlimmerer Anblick sein als die Lektüre eines Anti-FGM-Paragraphen. Vom Hexenhammer, Malleus malleficarum, gelangte Deutschland glücklich zur Cautio criminalis und ohne den 13. Zusatzartikel, 1865, hätten die USA noch heute ihre Sklaverei. Ob Kampf gegen Drogendealer oder (Kinder-)Prostitution, ohne Gesetze geht es nicht, Aufklärungskampagnen, Motivationskampagnen, Straftäter-Resozialisation kommen anschließend. Derzeit, vgl. Ringel / Meyer oder Hörnle, können Deutschlands Sozialarbeiter nicht ausreichend gestärkt gegen FGM Typ Ia und Typ IV argumentieren – der Grund: der schlecht gemachte, nachzubessernde § 226a StGB.

Und sie versuchen es immer wieder, sie sind informiert, sie stellen sich doof. Anatomie ungenügend. Selbstverständlich wird dem Jungen mit einer Beschneidung der bekannten Marken und Alibis, als da sind Ulwaluko bei den Xhosa, jüdisch Brit mila, islamisch Chitan bzw. türkisch sünnet, parawissenschaftlich und US-amerikanisch nach der AAP, last but not least die sinnfreie Afrikakampagne VMMC, das histologische und sensorische Äquivalent zu Kleinen Schamlippen und Klitoris weggeschnitten, aus Präputophobie (Vorhauthass) und andressiertem elterlichem Amputationsglück. Selbstverständlich entspricht die Zirkumzision einer FGM Typ I oder II. Nicht das penile Präputium, die Präputophobie ist zu amputieren.

Die Beschneidung von Mädchen ist also überhaupt nicht mit der Jungenbeschneidung vergleichbar.

Gefurchtes Band (ridged band), Frenulum (Bändchen) und Frenulares Delta vor allem sind es, welche die Penisvorhaut (Präputium) zum männlichen Lustorgan Nummer Eins machen. Dass mit den in der Glans penis in dieser Anzahl nicht vorhandenen präputialen 10.000 bis 20.000 Tastkörperchen bzw. Nervenendigungen der Typen Meissner, Merkel, Ruffini und Vater-Pacini dem Jungen das sensorische Äquivalent nicht zur Klitorisvorhaut, sondern zur Klitoris amputiert wird, kann selbst ein Gynäkologe wie Dr. Christoph Zerm wissen.

Die durch Dr. Zerm und stop mutilation zur penilen Anatomie und zur Jungenbeschneidung verbreitete Fehlinformation im gesamten Abschnitt:

Unterschied zur Jungenbeschneidung

In den ersten acht Wochen der Embryonalentwicklung ist die Genitalanlage noch indifferent, das heißt, es ist nicht zu erkennen, ob es ein Mädchen oder ein Junge wird. Aus diesem gleichen Ansatz am Anfang entwickelt sich die weibliche oder männliche Spezialisierung. Deshalb lässt sich gut zuordnen, welches Organ beim Mann entwicklungsbiologisch welchem Organ bei der Frau entspricht. Der Penis des Mannes entspricht der Klitoris der Frau. Schon Typ I der Frauenbeschneidung würde für den Mann den Verlust des gesamten Penis bedeuten. Die Beschneidung von Mädchen ist also überhaupt nicht mit der Jungenbeschneidung vergleichbar.

Die Beschneidung von Mädchen ist selbstverständlich mit der Jungenbeschneidung zu vergleichen. Zu bemerken ist, dass Dr. Zerm plus stop mutilation („Typ I der Frauenbeschneidung würde für den Mann den Verlust des gesamten Penis bedeuten“) ganz offensichtlich „Typ I“ mit FGM Typ Ib gleichsetzen, der teilweisen oder weitgehenden Zerstörung der Klitoris (d. i. Klitoriseichel; ggf. auch viel vom Klitorisschaft) und folglich die FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation ausgeblendet haben, die Amputation der Klitorisvorhaut. Doch auch die FGM Typ Ia muss verboten sein bzw. werden, weltweit, das möchten wir auch bei stop mutilation lesen. Ebenso ist FGM Typ IV global zu überwinden, das sind etwa die Inzision (der rituelle Einschnitt, engl. vulvar nick) und der rituelle Nadelstich (pinprick). Die vier Typen weiblicher Genitalverstümmelung können nur gemeinsam bekämpft und verboten werden, denn noch die geringste genitale Verletzung schädigt den Körper des Mädchens und ist seelisch traumatisierend zum einen und zum anderen kann jederzeit nachbeschnitten werden. Derzeit im Sommer 2017 probt Tariq Ramadan den Versuch der Zerspaltung der, wie das weibliche Genital unbedingt bewahrenswerten, WHO-Klassifikation mit einem listigen Gesprächsangebot: „sowohl Beschneidung als auch Genitalverstümmelung – either excision or FGM“.

Kein Islam ohne FGM. stop mutilation wirft kräftig Nebel.

Keine der großen Weltreligionen weist in ihren schriftlichen Überlieferungen weibliche Genitalbeschneidung aus.

Die autoritativen Texte des Islam sind Koran und Sunna, die Schriften der Sunna sind vor allem die Hadithe, daneben gibt es die Sira, Prophetenbiographie. Und genau im Hadith findet sich die Anweisung zum Mädchenbeschneiden, das sollte auch eine Somalierin wissen, in deren Heimatland schließlich der Fiqh nach Imam asch-Schafii vorherrscht, dem die Beschneidung Religionspflicht ist und der hierbei zwischen Junge und Mädchen nicht differenziert.

Zum einen also ist Islam nicht Koran, sondern Koran und Sunna, vor allem Koransure und Hadith. Zum anderen führt es zu nichts, das Wunschdenken vom FGM-freien Islam.

Hadith

Narrated Umm Atiyya al-Ansariyya : A woman used to perform circumcision in Medina. The Prophet (…) said to her: Do not cut severely as that is better for a woman and more desirable for a husband. (Sunan Abu Dawud, Book 41, Number 5251)

FGM wird nicht einmal erwähnt.

Islam ist nicht Koran. Und auch heute gibt es in Malaysia Religionsgelehrte, die die FGM mit dem Koran begründen, was islamisch beispielsweise unter Verwendung der Geschichte von Ibrahim, Sara und Hadschar geschieht, von Abraham, Sara und Hagar.

Es sollte sich auch in Düsseldorf herumgesprochen haben. Alle vier sunnitischen Rechtsschulen (Sg. Madhhab) befürworten weibliche Beschneidung sprich weibliche Genitalverstümmelung, den Schafiiten ist sie religiöse Pflicht (wadschib, fard). Überall wo der schafiitische Islam dominiert, ist die Beschneidung daher häufig. Auch einer hanbalitischen Lehrmeinung zufolge ist die Beschneidung bei Frauen wadschib, islamisch verpflichtend. Im Fiqh der Malikiten ist die Chitan al-inath (Chitan al-banat; FGM) Prophetentradition, sunna, und damit dringlich nachzuahmen, den Hanafiten wie auch für manche Hanbaliten ist sie ehrenhaft, makruma.

Einfach die entsprechende Hadithsammlung aufschlagen, Sunan Abu Dawud, Buch 41, Nr. 5251, oder zu sunat perempuan (khitan wanita) nachlesen in einem beliebig alten oder druckfrischen Fatwa aus Kuala Lumpur oder Jakarta. Ob der muslimische Erwachsene Junge oder Mädchen war, die Tahara (طهارة , ṭahāra), die rituelle Reinheit ist herzustellen und mindestens sunnitisch-schafiitisch sowie bei den schiitischen Dawudi Bohra geht das nicht ohne Messer bzw. Skalpell. Jungen- und Mädchenbeschneidung ist Religion, die wollen in den Himmel kommen.

Trotzdem hält sich der weit verbreitete Irrtum, die Religion verlange das. Deshalb ist es wichtig, bei Aufklärungskampagnen auch religiöse Führer einzubeziehen.

Religiöse Führer einbeziehen, aber sehr gerne, nennen wir sie doch beim Namen und die Herrschaften haben Telefon und E-Mail. Syedna Mufaddal Saifuddin, der 53. Dai al-Mutlaq der schiitischen Dawudi Bohra. Die spirituellen Autoritäten im Rat der Ulama von Indonesien, Majelis Ulama Indonesia, MUI. The National Fatwa Council, Malaysia, als Teil des Department of Islamic Advancement of Malaysia, Jabatan Kemajuan Islam Malaysia, JAKIM. Der Cheftheologe der Muslimbruderschaft, Yusuf al-Qaradawi. Dessen organisatorische rechte Hand in Europa, Tariq Ramadan.

Mufaddal Saifuddin am 24.04.2016 in Mumbai: „Das Ritual, das Ritual, das Ritual muss durchgeführt werden, ihr versteht was ich meine, ihr versteht mich völlig richtig. Bei einem männlichen Kind kann es ganz offen geschehen, bei einem weiblichen Kind eben heimlich, aber das Ritual muss gemacht werden. Wer auch immer es ist, wer auch immer etwas sagt.“ Später ergänzte der Syedna: „Männliche und weibliche Beschneidung (genannt Chatna (ḫatna; ḫitān) und ChafD (ḫafḍ; ḫifāḍ)) sind religiöse Riten, die von den Dawudi Bohra durch die gesamte Geschichte ihres Bestehens hindurch praktiziert worden sind. Religiöse Bücher, die vor über tausend Jahren geschrieben wurden, stellen die Anforderungen fest, die in Bezug auf die religiöse Reinheit sowohl für Männer als auch für Frauen gelten.“[16]

Yusuf al-Qaradawi überlässt den Eltern die Entscheidung, ob das Mädchen islamisch beschnitten werden soll oder nicht, ganz gemäß ihrer Überzeugung, wobei er selbst bevorzugt, die weibliche Beschneidung durchzuführen, da sie die Moralität der Mädchen beschützt – „vor allem in unserer heutigen Zeit“. Al-Qaradawi leaves the choice to parents according to their beliefs, in spite of the fact that he favours female circumcision, because it protects girls‘ morality — „especially nowadays.“[17]

Das islamische Ergebnis steht seit mehr als tausend Jahren auch die Mädchen betreffend fest, es muss beschnitten werden oder es muss beschnitten werden dürfen. „Lassen Sie uns die Zeit für die offene innermuslimische Debatte – let us have an open internal debate“, so sagte der Europaführer der Muslimbruderschaft am 12.06.2017, gezielt den Anschein von Gesprächsbereitschaft erweckend, von Bereitschaft zur freiheitlichen Demokratie und zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, von einer islamisch zulässigen oder auch nur möglichen Ergebnisoffenheit der Debatte über Chitan al-inath (sunat perempuan), das intakte weibliche Genital stellt Tariq Ramadan wie beiläufig zur Disposition.[18]

Sie sollten den Gläubigen [bittebitte] sagen, dass es keinerlei religiöse Vorschriften dafür gibt.

Die islamischen Autoritäten, huch, sagen das Gegenteil.

Weibliche Genitalbeschneidung gibt es genauso bei Christen, zum Beispiel in Äthiopien und Eritrea, wie bei Muslimen. Aber nicht in allen muslimischen Ländern wird FGM praktiziert. Gerade in Saudi-Arabien, wo sich die heiligen Stätten des Islam befinden, wird FGM nicht durchgeführt.

Bitte stellt euch nicht dumm bzw. informiert euch endlich. Auch in Saudi-Arabien beschneiden etwa die Schafiiten, diese leben dort vor allem im al-Hedschas (al-Ḥiǧāz) (الحجاز), im Asirgebirge (تهامة) und im Küstenstreifen der Tihama (تهامة Tihāma) ihre Mädchen, wie es ihnen islamrechtlich d. h. islamisch vorgeschrieben ist.[19] Etliche hanbalitische Autoritäten halten Chitan al-inath (chitan al-banat), Islamic FGM, ebenfalls für wadschib, für religionsrechtlich absolut verpflichtend, die übrigen schariagehorsamen Hanbaliten finden die islamische FGM prima pardon sunna bzw. makruma.

Andererseits findet die grausamste Form von FGM in der Regel dort statt, wo die Bevölkerung überwiegend muslimisch ist.

Allerdings, im erwähnten Saudi-Arabien kommen vor: FGM Typ I, FGM Typ II, FGM Typ III.

November 2012, die Geschäftsführerin von stop mutilation und der kooperierende Gynäkologe bringen den vielleicht nett gemeinten Unsinn vom Islam, der keine FGM kennt, im Rheinische Ärzteblatt unter.

Jawahir Cumar, Geschäftsführerin der Beratungsstelle „stop mutilation“ in Düsseldorf, und der Gynäkologe Dr. Christoph Zerm aus Herdecke […] Die FGM sei kein religiöses Phänomen, auch wenn einige Länder, in denen Frauen beschnitten werden, in Afrika und auf der arabischen Halbinsel, wie der Jemen und Oman, vom Islam geprägt sind. Denn in nordafrikanischen Staaten wie Marokko, Algerien, Tunesien oder auch in Saudi-Arabien findet FGM nicht statt. Ebenfalls fordere der Koran an keiner Stelle die Beschneidung des weiblichen Genitals, so Zerm und ergänzte: „Die Töchter des Propheten Mohammed blieben unbeschnitten.“[20]

Um die Sache herumzureden führt zu nichts.

Die FGM, siehe WHO Klassifikation, muss weg, überall, also auch Typ Ia Klitorisvorhautbeschneidung oder Typ IV Einschnitt oder Einstich. Als Aktivist gegen Mädchenbeschneidung sogleich angestrengt die – zweifelhafte – Menschenfreundlichkeit des Islam zu beschwören, wird nicht den Kampf gegen die weibliche Genitalverstümmelung zum Erfolg führen, sondern FGM und Kalifat.

Oft ist FGM angewandte Religion, praktizierter Islam.

Jacques Auvergne

Q u e l l e n

[1] Genitale Beschneidung / Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen 6. Rundbrief für Fachkräfte und Interessierte zur Unterstützung von betroffenen Frauen und Mädchen in München | Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Fachstelle Frau & Gesundheit 25.11.2014

http://www.imma.de/fileadmin/images/IMMA/ko_i/Rundbrief_f%C3%BCr_Fachkr%C3%A4fte_und_Interessierte.pdf

[2] Wien (SK) – „Kultur darf niemals Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen“, betonte die SPÖ-Bereichssprecherin für Umwelt und globale Entwicklung, Petra Bayr, am Donnerstag im Rahmen einer Pressekonferenz zum Thema „Weibliche Genitalverstümmelung als Menschenrechtsverletzung“. Ebenfalls am Podium: Menschenrechtsexperte und UN-Sonderberichterstatter Manfred Nowak […]

„FGM hat keine religiösen Gründe“, unterstrich die SPÖ-Bereichssprecherin für Umwelt und globale Entwicklung, Petra Bayr. […]

„Genitalverstümmelung hat nichts mit dem Islam zu tun“, hielt Manfred Nowak fest. Oftmals werde in den Medien FGM mit dem Islam in Verbindung gebracht, dabei seien die primären Gründe „partriarchale Strukturen und Unterdrückung der Frauen“.

Bayr zu FGM: Kultur ist keine Rechtfertigung für Menschenrechtsverletzungen | UN-Sonderberichterstatter Nowak: Weltweit drei Millionen Mädchen jährlich von Beschneidung betroffen | SPÖ-Bundesorganisation, Pressedienst, Wien | APA-OTS 29.01.2009

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20090129_OTS0167/bayr-zu-fgm-kultur-ist-keine-rechtfertigung-fuer-menschenrechtsverletzungen

[3] Weibliche Genitalbeschneidung – Ärztekammer Nordrhein

Einladung zur Fachtagung

http://www.aekno.de/downloads/aekno/flyer-fgm-2017.pdf

[4] Dokumentation | 2 Jahre Runder Tisch NRW gegen Beschneidung von Mädchen | Redaktion: Jeanette Zachäus, Günter Haverkamp (V.i.S.d.P.)

http://www.kutairi.de/wp-content/uploads/2015/05/Dokumentation-2-Jahre-Runder-Tisch-NRW.pdf

[5] IAC (Inter-African Committee on Traditional Practices) gegen Aufweichen der Terminologie

In 1990, the IAC General Assembly voted to adopt the terminology female genital mutilation and its acronym FGM to replace the euphemism ‘female circumcision’, during its General Assembly held in Addis Ababa. FGM has since been in usage by United Nations ECOSOC, African governments, African women and the international public.

http://iac-ciaf.net/about-iac/

Terminologie

Female Genital Mutilation wurde 1990 vom Inter-African Committee on Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children (IAC) als Begriff für alle afrikanischen und internationalen Partnerkomitees übernommen. Auf seiner sechsten Generalversammlung im April 2005 veröffentlichte das IAC in Mali die „Bamako-Deklaration on the Terminology FGM“. Das IAC kritisierte darin die Verwendung der Sammelbezeichnung Female Genital Cutting (FGC) durch einige UN-Organisationen, die dahingehend von „besonderen Lobby-Gruppen“, hauptsächlich aus westlichen Ländern stammend, beeinflusst worden seien. Die Mitglieder des IAC sehen in den Verwendung alternativer Bezeichnungen – genannt werden „Female Circumcision“, „Female Genital Alteration“, „Female Genital Excision“, „Female Genital Surgery“ und „Female Genital Cutting“ – eine politisch motivierte Abkehr von der Sprachregelung „Female Genital Mutilation“, die eindeutig Stellung beziehe. Sie bekräftigten die Forderung, den Begriff „Female Genital Mutilation“ (FGM) beizubehalten.

Im Jahr 1991 empfahl die Weltgesundheitsorganisation, dass auch die Vereinten Nationen die Bezeichnung Female Genital Mutilation übernehmen sollten. Die Verwendung von „mutilation“ („Verstümmelung“) unterstreiche die Tatsache, dass die Praxis eine Verletzung der Rechte von Mädchen und Frauen sei. Dadurch unterstütze eine solche Bezeichnung Abschaffungsbestrebungen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Begriff weibliche Genitalverstümmelung ersetzte Beschneidung weiblicher Genitalien als die bis dahin häufigere Bezeichnung und entwickelte sich zum Standardbegriff in medizinischer Literatur. Beispielsweise verwendet die Bundesärztekammer den Begriff weibliche Genitalverstümmelung, der Weltärztebund und die American Medical Association verwenden das englische Pendant Female Genital Mutilation.

Die in Deutschland ansässige Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes hat sich dafür entschieden, in der Öffentlichkeitsarbeit den Begriff Weibliche Genitalverstümmelung zu verwenden. In einer Stellungnahme empfiehlt sie jedoch, im Umgang mit Betroffenen den Begriff Beschneidung zu verwenden. In diesem Zusammenhang sei Beschneidung keine Verharmlosung, sondern nehme „auf die Würde der Betroffenen in Deutschland“ Rücksicht. Diese Empfehlung vertreten auch die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Die in der englischen Sprache etablierte Kompromissbezeichnung FGM/C wird vom Kinderhilfswerk (UNICEF) und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) verwendet, um die Bedeutung des Verstümmelungsbegriffs auf der politischen Ebene zu erfassen und gleichzeitig eine weniger verurteilende Terminologie für die praktizierenden Gemeinschaften anzubieten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Weibliche_Genitalverst%C3%BCmmelung#Terminologie

In addition to the expression “female genital mutilation”, the terms “female genital cutting” (FGC) and “female circumcision” or “circumcision of girls” arealso used. It is often felt that the expression female circumcision, because of the potential analogy with male circumcision, does not properly reflect the extreme seriousness of the procedure. In international discourse some organisations prefer to talk about FGC because it is seen as less derogatory towards the girls and women concerned since it does not solely portray them as victims. On the other hand, the use of the term “mutilation” underlines the severity of the procedure and is therefore used by international organisations such as the Inter-African Committee on Traditional Practices (IAC) and by numerous other activists as well. The BMZ also uses the expression “female genital mutilation”, in order to make it clear that this practice is a serious violation ofhuman rights.

Female genital mutilation. The contribution made by German development policy towards ending this violation of the human rights of girls and women | BMZ PAPER 2 | 2015 POSITION PAPER | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)

https://www.bmz.de/en/publications/type_of_publication/strategies/Strategiepapier350_02_2015.pdf

[6] Douglas Diekema für die AAP. Das AAP-Komitee für Bioethik (2010).

In a controversial change to a longstanding policy concerning the practice of female circumcision in some African and Asian cultures, the American Academy of Pediatrics is suggesting that American doctors be given permission to perform a ceremonial pinprick or “nick” on girls from these cultures if it would keep their families from sending them overseas for the full circumcision.

The academy’s committee on bioethics, in a policy statement last week, said some pediatricians had suggested that current federal law, which “makes criminal any nonmedical procedure performed on the genitals” of a girl in the United States, has had the unintended consequence of driving some families to take their daughters to other countries to undergo mutilation.

“It might be more effective if federal and state laws enabled pediatricians to reach out to families by offering a ritual nick as a possible compromise to avoid greater harm,” the group said.

Group Backs Ritual ‘Nick’ as Female Circumcision Option | by Pam Belluck | The New York Times 06.05.2010

http://www.nytimes.com/2010/05/07/health/policy/07cuts.html

[7] (Fuambai Sia Ahmadu fordert das Recht auf FGM Typ I und Typ II)

Nicht der eine oder andere Paragraph, der Internationale Tag der Nulltoleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung ist geschlechtsneutral umzuformulieren

Seit 20 Jahren doziert eine amerikanische Völkerkundlerin über die angebliche Harmlosigkeit und die aus ihrer Sicht unbedingt bewahrenswerte Kultur und Würde der afrikanischen weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) auch vom Typ II, was Labienamputation bedeutet und Klitoridektomie sowieso. Das in Sippe und Volk hochgeschätzte Ritual weiterzutragen, sei Teil der universellen Menschenrechte. Zornig titelt ihr jüngster Text: WHY THE TERM FEMALE GENITAL MUTILATION (FGM) IS ETHNOCENTRIC, RACIST AND SEXIST – LET’S GET RID OF IT!

Aus der gegenaufklärerischen Kampfschrift übersetzt und kommentiert Menschenrechtsuniversalist und Sozialarbeiter Edward von Roy, der eine weltweite Beibehaltung der Nulltoleranzpolitik sprich das der WHO-Klassifikation allein angemessene Verbot auch der islamischen sogenannten milden Sunna (chitan al-inath; sunat perempuan) sowie die grundgesetzlich gebotene Integration der Jungen und Männer in den bislang Frauen und Mädchen meinenden Aktionstag fordert, welcher seit 2003 an jedem 6. Februar begangen wird.

https://schariagegner.wordpress.com/2015/02/06/genital-intakt-einsichtsfaehig-verantwortungsbewusst-und-stolz-keine-unterwanderung-universeller-menschenrechte/

[8] (Humanmediziner Karl-Peter Ringel und Volljuristin Kathrin Meyer | § 226a StGB – Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung | Veröffentlicht für das Interdisziplinäre Zentrum Medizin-Ethik-Recht (MER) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)

Zwei Wegbereiter deutscher Mädchenbescheidung

Von Edward von Roy

https://schariagegner.wordpress.com/2014/09/14/prof-dr-ringel-empfiehlt-dem-gesetzgeber-die-fgm-typ-ia-und-iv-milde-sunna/

[9] (Tatjana Hörnle, strafrechtliche Gutachterin für den 70. Deutschen Juristentag)

Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?

(Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy am 11.08.2014.)

Dr. Tatjana Hörnle akzeptiert die verfassungswidrige Beschneidung von Jungen als juristisch problemlos und unterschlägt das hohe Maß der lebenslangen Zerstörung der männlichen genitalen Sensitivität (Sorrells et al. (2007)) ebenso wie die Folgen für Ehe und Partnerschaft (Frisch et al., (2011)). Dass selbst bei der Beschneidung in Arztpraxis oder Krankenhaus schwere Verletzungen und Todesfälle auftreten, sagt sie ebenfalls nicht. Weil Gleichbehandlung der Geschlechter (noch) wichtig ist, kämpft die Professorin 2014 für die deutsche Legalisierung der Beschneidung von Mädchen, wenigstens solange nur ein bisschen Klitorisvorhaut amputiert wird oder am Mädchengenital lediglich ein Einschnitt (Inzision; ritual nick) bzw. ein Pieksen oder Stechen (ritual pinprick) mit einer Nadel oder Lanzette erfolgt. Wie tief bitteschön darf gepiekst werden, fragt man sich, und in welches intakte Körpergewebe eigentlich werde am Mädchengenital gestochen, in Klitorisvorhaut, Labien oder Klitoris, und überhaupt, soll demnächst legal eingestochen oder gleich durchstochen bzw. gekratzt, geraspelt, geritzt oder geschlitzt werden dürfen?

https://schariagegner.wordpress.com/2014/08/11/70-deutscher-juristentag-die-aemr-und-das-gg/

Entgegnung auf die Richtigstellung der Tatjana Hörnle

Punktgenau zur Eröffnung des 70. Deutscher Juristentages streitet Gutachterin Tatjana Hörnle, die sich von der Zeitung Berliner Kurier missverstanden fühlt, ihren Versuch einer deutschen Legalisierung der sogenannten milden Sunna ab („Richtigstellung“). Ebenso wie Humanmediziner Karl-Peter Ringel und Volljuristin Kathrin Meyer arbeitet jedoch auch die Berliner Juraprofessorin an einer Straffreiheit der in Deutschland über § 226a StGB verbotenen, der schafiitischen Rechtsschule des Islam jedoch verpflichtenden (farḍ, wāǧib), für Hanbaliten und Malikiten religionsrechtlich als ehrenwert eingestuften und den Hanafiten immerhin als Sunna geltenden FGM Typ Ia und Typ IV. Von Gabi Schmidt und Edward von Roy am 16.09.2014.

https://schariagegner.wordpress.com/2014/09/17/kommentar-zu-tatjana-hoernles-richtigstellung-zum-artikel-im-berliner-kurier/

[10] Die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als Gesetzessymbolik?

(s. Mark A. Zöller ab 729 ff., aber nein, Kindern, Mädchen oder Jungen, auf Wunsch von Göttern oder Eltern sensitives Genitalgewebe abzuschneiden, einzuschneiden oder anzustechen ist keine Symbolik, sondern leider sehr konkret)

Mädchenbeschneidungsfreundin Tatjana Hörnle ist nie weit weg, wenn sich Deutschlands Juristen an die Legalisierung (im Sinne von Staffreistellung) der islamischen Mädchenbeschneidung heranschleichen. Ist der Chitan al-inath (sunat perempuan) denn etwa nicht zur familienfreundlichen und religionsfreundlichen Körperverletzungsklasse rein symbolische Bagatellverletzungen zu rechnen?

Aus der Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014, herausgegeben von Roland Hefendehl, Tatjana Hörnle, Luis Greco. Über die FGM grübelt Mark A. Zöller (Uni Trier) allen Ernstes:

„Zudem ist mit Blick auf die Wortwahl des Gesetzgebers erkennbar, dass es sich um negative Veränderungen von einigem Gewicht handeln muss. Damit scheiden rein symbolische Bagatellverletzungen, kosmetisch motivierte Eingriffe wie „Schönheitsoperationen“ im Genitalbereich oder dem Modebewusstsein entspringende Intimpiercings aus dem objektiven Tatbestand des § 226a StGB aus.″

Seite 733

https://books.google.de/books?id=TSPoBQAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false––Professor Dr. Mark A. Zöller

Professor Dr. Zöller | Professur für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht

https://www.uni-trier.de/index.php?id=23759

[11] It is „culturally insensitive“ to ban genital mutilation: Kavita Shah Arora and Allan J Jacob

Poste de veille

https://www.youtube.com/watch?v=eZlnbCzWHCE

A paper in the Journal of Medical Ethics from Kavita Shah Arora, MD, of MetroHealth Medical Center in Cleveland, and colleagues addressed a proposed „compromise“ to the controversial procedure of female genital mutilation, which is often performed on young girls by their families in accordance with their religious beliefs. Arora’s team suggested renaming the procedure „female genital alteration,“ and developing a multi-tiered system to classify different procedures performed on young girls according to their severity.

They suggested that „liberal societies“ should be able to tolerate the less severe forms of genital alteration: those that almost never have a lasting effect on female morphology, such as a nick in the vulvar skin, and those that create morphological changes but do not impact a woman’s sexual satisfaction, such as surgical retraction of the clitoral hood (analogous to male circumcision).

In this video, Jacques Moritz, MD, of Weill Cornell Medicine in New York City, discusses the findings of the study and three accompanying editorials, and weighs in on what major medical organizations may think of these procedures and their impact on women’s health.

Medpage Today

https://www.youtube.com/watch?v=8l6tj1JGjV8

[12] (Dr. Jumana Nagarwala, Ärztin Detroit, Michigan, USA. Derzeit wegen islamischer FGM und Fluchtversuch jedenfalls Ausreiseversuch ins afrikanische Nairobi in den USA in Haft. Komplize Dr. Fakhruddin Attar, der seine Privatklinik als Tatort zur Verfügung stellte. Beide für Islam und islamische Mädchenbeschneidung aktiv für die schiitischen Dawudi Bohra)

Stoppt selbst die geringst invasive FGM

Die WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalberstümmelung (FGM) muss erhalten bleiben: Nein zu den Versuchen der Straffreistellung der Islamic FGM (Chitan al-inath, indones.: sunat perempuan), etwa der sogenannten milden Sunna, überall auf der Welt. Von Gabi Schmidt und Edward von Roy am 16.04.2017.

[…] Michigan 2017, offensichtlich erstmals in der Geschichte der USA befasst sich der Strafprozess um die hauptberufliche Notärztin und klandestine Ritualbeschneiderin Dr. Jumana F. Nagarwala (United States of America v. JUMANA NAGARWALA) mit dem bestehenden Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung 18 USC 116 (female genital mutilation). […]

https://schariagegner.wordpress.com/2017/04/16/fbi-ermittelt-islamische-fgm-im-grossraum-detroit-michigan/

Jumana Nagarwala is an Indian-American physician who, in 2017, became the first person charged under the United States law criminalizing female genital mutilation.

https://en.wikipedia.org/wiki/Jumana_Nagarwala

[13] Christina aus der Au, Theologin aus der Schweiz und Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentags in Berlin und Wittenberg im Jahr des 500. Reformationsjubiläums 2017. Bei einer Podiumsdiskussion (Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz) des diesjährigen Deutschen Evangelischen Kirchentags am 27. Mai 2017 im Festsaal des Roten Rathauses rief Aus der Au zumindest Gynäkologen öffentlich auf, weibliche Genitalverstümmelung der WHO Klassifikation FGM Typ II [untergliedert in IIa, IIb u. IIc] bzw. Typ IV zu akzeptieren und auf Elternwunsch durchzuführen.

[14] Desinformation von KUTAIRI: „Genitale Mädchenbeschneidung hat mit den heutigen Religionen nichts zu tun, erst recht nicht mit dem Islam, der jüngsten Religion.“

http://www.kutairi.de/f1000/

[15] Leitfaden für pädagogische Fachkräfte

http://www.stop-mutilation.org/library/pdf/leitfaden_fachkraefte.pdf

[16] „The procedure, the procedure, the procedure has to happen. You understand what I am trying to talk about, you understand properly. In the man it is open, in women it is secret, but the procedure must be done. Whoever it is, whoever says it.“

http://mumbaimirror.indiatimes.com/mumbai/other/Yes-to-Khatna-says-Syedna-no-say-intnl-jamaats/articleshow/52263271.cms

Male and female circumcision (called khatna and khafz respectively) are religious rites that have been practiced by Dawoodi Bohras throughout history. Religious books, written over a thousand years ago, specify the requirements for both males and females as acts of religious purity.

Syedna Mufaddal Saifuddin, the spiritual head of the Dawoodi Bohras

https://www.thequint.com/women/2016/06/07/bohra-leader-breaks-his-silence-on-female-circumcision-in-india

[17] Aldeeb Abu-Sahlieh, Sami A. (1995) „Islamic Law and the Issue of Male and Female Circumcision,“ Third World Legal Studies: Vol. 13, Article 4.)

http://scholar.valpo.edu/twls/vol13/iss1/4/?utm_source=scholar.valpo.edu%2Ftwls%2Fvol13%2Fiss1%2F4&utm_medium=PDF&utm_campaign=PDFCoverPages

[18] Tariq Ramadan

12. Juni um 09:59 ·

WASHINGTON DC : Should shaykh Shaker el-Sayed be fired? Some thoughts around the controversy regarding female excision and female genital mutilation (FGM)…

CLARIFICATION : I thought it was not needed as I repeated three times in the video that I do not support either excision or FGM. In any way and I have been involved around the world against both practises. I disagree as well with the comments made by Shaykh Shaker about hyper-sexuality. Yet, this was not my point and I made it clear in the video. To say this discussion has no ground within the Islamic tradition is wrong : it has been debated and still is. Even though I am against these practises as I think it is not the right Islamic interpretation, it cannot be denied that it was condoned by some Muslim scholars (even contemporary ones). So let us be clear about it and address the issue the way it should be, in a clear, wise and scholarly manner. My other point was about our reactive way to deal with issue when vicious islamophobic agencies, such as MEMRI, are attacking people and leaders within the Muslim community. This is the time where we should be wise and decide for ourselves how we have to deal with these issues and prioritise our struggles. Instead of exposing people, let us have an open internal debate even if it has to be heated, tough with no compromise. This is where I stand and I hope it is clear enough by now.

و الله أعلم و أعلى و أحكم

•••ps://www.facebook.com/official.tariqramadan/videos/vb.390241030990199/1761717267175895/?type=2&theater

[19] Weibliche Genitalverstümmelung in Saudi-Arabien

Female genital mutilation is present in Saudi Arabia. FGM is most prevalent in Saudi regions following Shafi’i school within the Sunni sect of Islam, such as Hejaz, Tihamah and Asir. In a clinical study, Alsibiani and Rouzi provide evidence of the practice in Saudi Arabia. Another 2010 report claims post-FGM medical complications are an indicator of widespread prevalence of the practice in Saudi women. A 2012 study finds, that of the Saudi women who had FGM, Type III was more common than Type I or II.

https://en.wikipedia.org/wiki/Prevalence_of_female_genital_mutilation_by_country#Middle_East

[20] Weibliche Genitalbeschneidung geht alle an | Teil 1 einer zweiteilige Reihe | von Jürgen Brenn | Rheinisches Ärzteblatt (Forum) 11/2012

https://www.aekno.de/downloads/archiv/2012.11.019.pdf

471. Evangelische Kirche und FGM

14. Juni 2017

ختان الإناث

ḫitān al-ināṯ

sunat perempuan

FGM nach Koran und Sunna

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

An den Polizeipräsidenten in Berlin

14.06.2017

Postalisch in Kopie an:

Staatsanwaltschaft Berlin

Herrn Prof. Dr. Dr. Andreas Barner als Mitglied des Präsidiumsvorstandes 2013 – 2019 des DEKT

Frau Dr. Ellen Ueberschär, Amtierende Generalsekretärin während der Veranstaltung

Frau Senatorin Dilek Kolat, Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Strafanzeige wegen Billigung bzw. Bewerbung der weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) und wegen Aufruf an Ärzte zur Durchführung der FGM gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au, Theologin, Frauenfeld (TG), Schweiz

Ergänzung zu der von mir mitgezeichneten Strafanzeige vom 31.05.2017 gegen die Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentags in Berlin und Wittenberg im Jahr des 500. Reformationsjubiläums 2017, Frau Prof. Dr. Christina Aus der Au Heymann

Die Theologin rief am 27. Mai 2017 während der Podiumsdiskussion (Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz) zumindest Gynäkologen öffentlich auf, weibliche Genitalverstümmelung der WHO Klassifikation FGM Typ II [untergliedert in IIa, IIb u. IIc] bzw. Typ IV zu akzeptieren und auf Elternwunsch durchzuführen.

Aus der Au äußerte sinngemäß: Wenn eine Muslima einen Frauenarzt mit dem Wunsch aufsuche, die Schamlippen ihrer Tochter aus religiöser Tradition beschneiden zu lassen, könne der Arzt diesen medizinisch nicht erforderlichen Eingriff gegen seine eigentliche Überzeugung durchführen. Er schütze damit das Kind, weil er verhindere, dass die Mutter, wenn er die Mutilation ablehne, das Mädchen eventuell zu einem Scharlatan bringt, der dann die Gesundheit „der jungen Frau“ von in der Regel vier bis elf Jahren durch mangelhaftes humanmedizinisches und pharmazeutisches Wissen und chirurgisches Unvermögen schwer schädigt, mögliche Komplikationen nicht erkennt, nicht fachgerecht behandelt oder gar den Tod der minderjährigen Patientin zu verantworten hat.

Da sich „junge Frauen“ wohl kaum von ihren Müttern zum Gynäkologen begleiten lassen, ist davon auszugehen, dass die Kirchentagspräsidentin nicht Siebzehnjährige kurz vor dem achtzehnten Geburtstag oder junge Volljährige gemeint hat. Es ist außerdem nicht auszuschließen, dass andere Fachärzte und Krankenhäuser in Trägerschaft der evangelischen Kirchen oder Nichtmediziner wie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Juristen oder Sozialpädagogen / Sozialarbeiter und sonstige Dritte sich darin bestärkt und bestätigt fühlen, Verstümmelungen / Verletzungen an den äußeren Genitalien in medikalisierter Form an nicht einwilligungsfähigen, weiblichen Kleinkindern und Schülerinnen der Primar- und Sekundarstufe für ein legitimes, humanistisches Handeln oder einen Akt der Nächstenliebe und Christenpflicht zu halten.

Wenn solche Eingriffe auch ohne jeglichen therapeutischen Nutzen sind, die kleinen Mädchen vor unnötigen seelischen Qualen, Schmerzen, gesundheitlichen Nachteilen oder gar vor dem Tod zu bewahren, wäre dann für manchen Grund genug, rechtliche und berufliche Verpflichtungen sowie ethische Grundsätze außer Acht zu lassen. Mediziner könnten sich motiviert fühlen, die Mutilation / Beschneidung durchzuführen, Rechtsanwälte, „Muslimrechte“ zu verteidigen, Sozialpädagogen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, sich für „muslimische Elternrechte“ einzusetzen. Ob Frauenärzte, Hebammen, Therapeuten oder sonstige Entscheidungsträger oder Beratende, man wird entsprechend kultursensibel handeln, beispielsweise in Gutachten für familiengerichtliche Verfahren auf die nichteuropäische Herkunft bzw. muslimische Sozialisation der sorgeberechtigten Patienten / Klienten verweisen und Schamlippenbeschneidungen aufgrund der religiösen oder kulturellen Andersartigkeit als glaubensgeleitet, kulturadäquat und kindeswohlfördernd bewerten und deshalb befürworten. Schließlich gäbe es bei Begegnung und Interaktion mit Muslimen bezüglich der Menschenrechte nicht nur schwarz oder weiß.

Aus der Au plappert nicht einfach unkontrolliert drauflos, sondern weiß genau um Inhalt und Bedeutung ihrer Worte. Als in der Redekunst geschulte, kirchenpolitisch wie gesellschaftlich einflussreiche Theologin wirkt sie mit ihren Äußerungen bewusst final auf Ärzte und Dritte mit dem Ziel ein, in ihnen den Entschluss zu den erwähnten Straftaten hervorzurufen. Die erfolgreiche Karrierefrau mit mehrfacher Leitungsverantwortung studierte Philosophie und Rhetorik in Tübingen, in Basel habilitierte sie über das theologische Menschenbild und seine Herausforderung durch die Neurowissenschaften. Sie ist als Dozentin an der Theologischen Fakultät der Universität Basel und seit 2015 als Titularprofessorin für Systematische Theologie an der gleichen Universität tätig, arbeitet außerdem als Geschäftsführerin des Zentrums für Kirchenentwicklung der Universität Zürich sowie als Dozentin für Medizinethik der Universität Fribourg. Aus der Au wurde 2013 in den Vorstand des Deutschen Evangelischen Kirchentags gewählt und hat 2017, im 500. Reformationsjahr, den 36. Deutschen Evangelischen Kirchentag als Präsidentin geleitet.

Die Aussagen der Schweizerin sind daher weder als politische Unmutsäußerung oder Provokation noch als bloßes Befürworten einer Straftat oder entsprechende Meinungsäußerung zu bewerten. Als Dozentin und erfahrene Referentin hatte sie bei der öffentlichen Veranstaltung anlässlich des mit hochkarätigen Gästen aus Politik und Gesellschaft besetzten Deutschen Evangelischen Kirchentags, bei der ausgerechnet über die Grenzen der Toleranz einer offenen Gesellschaft diskutiert wurde, ihre Worte gewiss gezielt gewählt.

Zu den geladenen gesellschaftspolitisch und theologisch wichtigsten Prominenten des 36. Evangelischen Kirchentags zählt sicherlich der aus Ägypten angereiste Großscheich al-Azhar, Ahmad Mohammad al-Tayyeb, Nachfolger des 2010 verstorbenen Muhammad Sayyid Tantawi. Als solcher ist er gleichzeitig Imam der al-Azhar-Moschee und hat kraft seines Amtes automatisch den protokollarischen Rang eines Ministerpräsidenten. Der Islamgelehrte ist einer der ranghöchsten Würdenträger des gesamten, alle vier Rechtsschulen umfassenden sunnitischen Islam und wird weltweit von vielen Sunniten als höchste geistliche Autorität anerkannt.

Ägypten gehört zu den Ländern mit FGM Prävalenz, die Verstümmelungen werden zu 77 % von medizinischem Personal durchgeführt. Meist handelt es sich um FGM Formen des Typs Ib und II nach der WHO Kategorie, ca. 9 % der Opfer wurden einer Mutilation des Typs III unterzogen [African Journal of Urology, 03.09.2013, S. 145-149]. Für die in dem Land am Nil stark verbreitete schafiitische Rechtsschule ist FGM als verpflichtend [wadschib] anzusehen, alle anderen halten sie für ehrbar [makruma] oder empfohlen [sunna]. Al-Tayyeb schwieg bislang beredt zu dieser Frauenrechtsverletzung. Auch als Mohamed Kandil [Kandeel], namhafter Gynäkologe der staatlichen Universität von Minufiyya, pünktlich zur öffentlichen Debatte über MGM in Deutschland [2012] die Schädlichkeit von Beschneidungen des FGM Typs Ib und IV bestritt und die weltweite Legalisierung wegen der oft schwerwiegenden Folgen von Hinterhofbeschneidungen einforderte, verurteilte der Großimam die Befürwortung solcher die körperliche Unversehrtheit zerstörenden Eingriffe nicht.

Die erwähnten Diskussionsbeiträge der Schweizer Theologin sind auch deshalb brisant, weil bereits jetzt eine gute Zusammenarbeit der Kairoer Al-Azhar mit dem von dem islamischen Religionspädagogen Mouhanad Khorchide geleiteten Zentrum für Islamische Studien [ZIT] an der Wilhelms Universität Münster besteht, wo muslimische Geistliche und Lehrer für den bekennenden islamischen Religionsunterricht ausbildet. Solche Kooperationen sollen künftig auch auf andere deutsche HochschuIen, die islamische Theologie anbieten, ausgedehnt werden.

Aus der Au fiel mit ihren Diskussionsbeiträgen nicht nur Aktivisten, internationalen Organisationen sowie Regierungen, die sich weltweit für die Abschaffung und Ächtung jeder Form der Mädchenverstümmelung nach WHO Kategorie einsetzen, in den Rücken. Statt die offene Gesellschaft zu verteidigen, griff sie deren Fundament, die freiheitlich demokratische Rechts- und Werteordnung an und nahm billigend in Kauf, dass durch ihre Einlassungen Dritte unteilbare, universelle und unveräußerliche Grund- und Menschenrechte verletzen [Art. 1 Abs. 1, Satz 1 GG; Art 2 Abs. 2 GG u. Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG], Körperverletzungen begehen, strafrechtlich relevante Entscheidungen treffen, falsch beraten oder dem Familiengericht beschneidungsfreundliche Stellungnahmen vorlegen. Hier liegt kein rechtfertigender Notstand vor, da mildere Mittel genutzt werden können, um Leib- und Leben minderjähriger Mädchen zu schützen [vergl. § 34 StGB]. Vorrang der Verfassung und Einheit des Rechts stehen in der BRD nicht zur Disposition.

Es ist zu prüfen, ob Aus der Au gemäß § 111 StGB zu einer Straftat entweder nach § 224 Abs. 1 u. 2, § 225 Abs. 1 Punkt 3 i. V. m. § 225 Abs. 3, § 226 oder 226a StGB aufgerufen hat. Das einer Aufforderung wesenseigene Element einer offenen und gezielten Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter könnte ebenso vorgelegen haben wie ein strafbewehrter Eventualvorsatz, der nach herrschender [deutscher] Auffassung besteht, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend [im Rechtssinne] in Kauf nimmt. Um ein solches Verhalten handelt es sich dann, wenn er sich mit diesem abfindet [Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung – Billigungstheorie, s. Lederriemenfall]. In der Schweiz ist seit dem 1. Januar 2007 der Eventualvorsatz im Strafgesetzbuch definiert, seine Strafbarkeit ist ausdrücklich festgehalten: „Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.“

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

Mitzeichnend

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

E-Mail vom 13.06.2017 20:06 Uhr

WG: Kirchentag: Christina Aus der Au empfiehlt Ärzten FGM durchzuführen

Lieber Edward,

hier meldet sich Angelika von der EMMA. Kurze Frage: Warst du dabei, als Aus der Au das über Genitalverstümmelung gesagt hat? War das eine öffentliche Veranstaltung? Gibt es eine Video-Aufzeichnung, z.B. auf youtube? Kurz und gut: Lässt es sich belegen, dass sie es gesagt hat? Das wäre wichtig für eine Berichterstattung.

Mit lieben Grüßen

Angelika Mallmann

EMMA Redaktion

https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/kirche/2017/05/28/schmidt-salomon-kritisiert-auftritt-al-tayyebs/

https://schariagegner.wordpress.com/2017/05/31/werbung-fuer-fgm-auf-dem-kirchentag/

Angelika Mallmann

EMMA Redaktion

Köln

Geschäftsführerin: Alice Schwarzer Köln

14.06.2017 18:45 Uhr

AW: WG: Kirchentag: Christina Aus der Au empfielt Ärzten FGM durchzuführen

Guten Morgen liebe EMMA, seid ihr auch schon aufgewacht?

Liebe Angelika, alle Informationen, die Deutschlands bekannteste feministische Zeitschrift für einen Artikel benötigt, stehen längst im Netz.

Dr. Armin Pfahl-Traughber, Politikwissenschaftler und Soziologe, Brühl; Dr. Michael Schmidt-Salomon, Philosoph und Schriftsteller, gbs-Vorstandssprecher, Trier. Moderation: Constanze Abratzky, Moderatorin Phoenix, Berlin

Gastgeber: Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg

Rotes Rathaus, Festsaal, Rathausstr. 15, 10178 Berlin-Mitte

Samstag, 27. Mai 14:30 – 16:00

Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz?

https://www.facebook.com/events/1866478703635343/

Diese Ansprechpartner und Quellen reichen euch sicherlich zum Tätigwerden im Kampf gegen jede Form von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM, WHO-Klassifikation FGM Typ I, II, III, IV und Untertypen).

WHO | Classification of female genital mutilation

http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/

In freudiger Erwartung eures Berichts

mit gleichheitsfeministischen Grüßen

Gabi und Edward

Edward von Roy

Mönchengladbach

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

Staatsanwaltschaft Berlin

10548 Berlin

Postalisch in Kopie an den Polizeipräsidenten in Berlin

20.06.2017

252 Js 2892/17

§ 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien

Strafanzeige vom 31.05.2017 von Edward von Roy gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au Heymann in Bezug auf § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien, mitgezeichnet von Gabi Schmidt, Mönchengladbach

Ergänzung der genannten Strafanzeige (gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au in Bezug auf § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien) vom 14.06.2017 durch Gabi Schmidt, Mönchengladbach, von Edward von Roy mitgezeichnet

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau S.,

in der Strafanzeige vom 31.05.2017 schrieb Edward von Roy:

Es ist zu prüfen, ob Kirchentagspräsidentin Aus der Au vorbereitende Handlungen durchgeführt hat im Sinne von § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien ((1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.).

Ebenso zu prüfen, ob Dr. Aus der Au Ärzte dazu ermuntert hat, beispielsweise um Schlimmeres („Kurpfuscher“, s. Quelle) zu verhindern, auf Wunsch einer muslimischen Mutter eine FGM durchzuführen.

Am 14.06.2017 ergänzte Gabi Schmidt:

Die Theologin rief am 27. Mai 2017 während der Podiumsdiskussion (Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz) zumindest Gynäkologen öffentlich auf, weibliche Genitalverstümmelung der WHO Klassifikation FGM Typ II [untergliedert in IIa, IIb u. IIc] bzw. Typ IV zu akzeptieren und auf Elternwunsch durchzuführen.

Aus der Au äußerte sinngemäß: Wenn eine Muslima einen Frauenarzt mit dem Wunsch aufsuche, die Schamlippen ihrer Tochter aus religiöser Tradition beschneiden zu lassen, könne der Arzt diesen medizinisch nicht erforderlichen Eingriff gegen seine eigentliche Überzeugung durchführen. Er schütze damit das Kind, weil er verhindere, dass die Mutter, wenn er die Mutilation ablehne, das Mädchen eventuell zu einem Scharlatan bringt, der dann die Gesundheit „der jungen Frau“ von in der Regel vier bis elf Jahren durch mangelhaftes humanmedizinisches und pharmazeutisches Wissen und chirurgisches Unvermögen schwer schädigt, mögliche Komplikationen nicht erkennt, nicht fachgerecht behandelt oder gar den Tod der minderjährigen Patientin zu verantworten hat. […]

Es ist zu prüfen, ob Aus der Au gemäß § 111 StGB zu einer Straftat entweder nach § 224 Abs. 1 u. 2, § 225 Abs. 1 Punkt 3 i. V. m. § 225 Abs. 3, § 226 oder 226a StGB aufgerufen hat. Das einer Aufforderung wesenseigene Element einer offenen und gezielten Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter könnte ebenso vorgelegen haben wie ein strafbewehrter Eventualvorsatz, der nach herrschender [deutscher] Auffassung besteht, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend [im Rechtssinne] in Kauf nimmt. Um ein solches Verhalten handelt es sich dann, wenn er sich mit diesem abfindet [Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung – Billigungstheorie, s. Lederriemenfall]. In der Schweiz ist seit dem 1. Januar 2007 der Eventualvorsatz im Strafgesetzbuch definiert, seine Strafbarkeit ist ausdrücklich festgehalten: „Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.“

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl – von Ihnen genannt im Schreiben vom 14. Juni 2017 – ist nicht einschlägig, weil die Schweizer Theologin und diesjährige deutsche evangelische Kirchentagspräsidentin am 27. Mai 2017 in Berlin auf der Podiumsdiskussion zum Thema „Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz“ anlässlich ihrer Aufforderung an Gynäkologen in Deutschland, die Schamlippen von muslimischen Mädchen zu beschneiden, den Frauenärzten gegenüber weder Gewalt angewendet noch diesen Ärzten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat. Auch ist Prof. Dr. Christina Aus der Au Heymann am 27. Mai 2017 weder auf frischer Tat bei einem Diebstahl betroffen gewesen noch hat sie sich anschließend darum bemüht, sich im Besitz eines gestohlenen Gutes zu erhalten.

Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Aus der Au gemäß § 111 StGB zu einer Straftat entweder nach § 224 Abs. 1 u. 2, § 225 Abs. 1 Punkt 3 i. V. m. § 225 Abs. 3, § 226 oder 226a StGB aufgerufen hat.

Bitte teilen Sie aufgrund des anderen Tatvorwurfs meiner Kollegin und mir ein anderes Aktenzeichen zu.

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

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Verharmlosung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) und ggf. die Aufforderung an Ärzte, FGM medikalisiert durchzuführen

Die Staatsanwalt Berlin leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein („da in dem genannten Verhalten keine Aufforderung zu einer Straftat zu sehen ist“), u. a. weil die Äußerungen von der Beschuldigten, medikalisierte FGM zuzulassen, „generelle Erwägungen zu medizinischer Ethik“ seien. Auch sei in den Außerungen der Kirchentagspräsidentin ein „hinreichend bestimmter appellativer Charakter“ nicht festzustellen.

.

„Vielmehr kann im Lichte der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit …“

.

Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen 252 Js 2892/17
31.07.2017

Herrn Edward von Roy
Strafanzeige vom 31.05.2017 gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au
Vorwurf: Verstümmelung weiblicher Genitalien

.

Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen 252 Js 2892/17
31.07.2017

Frau Gabi Schmidt
Strafanzeige vom 14.06.2017 gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au
Vorwurf: Verstümmelung weiblicher Genitalien

.

[Ab hier sind beide Schreiben bis auf ein Wort textgleich]

[Anrede],

den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.

Die Äußerungen der Beschuldigten auf dem Evangelischen Kirchentag in Berlin am 27.05.2017, in denen sie ausgeführt haben soll, ein Arzt könne gegen seine eigentlichen Überzeugungen eine Beschneidung der weiblichen Genitalien vornehmen, um „Kurpfuscher“ zu vermeiden, stellt kein Verhalten dar, dass nach rechtserheblichen Maßstäben geeignet ist, um den Verdacht einer verfolgbaren Straftat zu begründen.

Insbesondere erfüllen die Äußerungen der Beschuldigten nicht den Straftatbestand der §§ 223 ff., 226a i.V.m. 111 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), da in dem genannten Verhalten der Beschuldigten keine Aufforderung zu einer Straftat zu sehen ist.

Unter einer Aufforderung wird vielmehr eine über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung verstanden, nach der von einem anderen eine strafrechtlich relevante Handlung durch Tun oder Unterlassen verlangt wird. Die Äußerung des Betroffenen/Täters* muss dabei erkennbar darauf abzielen, ihre Adressaten unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Straftaten zu motivieren. Die Aufforderung als bestimmter Anreiz, eine konkrete Straftat zu begehen, muss dabei insbesondere von der grundsätzlich straffreien Befürwortung oder Meinungsäußerung abgegrenzt werden. Vor allem mit Blick auf die seit der Abschaffung des § 88a StGB straffreie Befürwortung von Straftaten ist für die Annahme einer Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB ein der Anstiftung vergleichbares Maß an konkreter Einwirkung auf andere notwendig.

Wendet man diesen insbesondere an Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu messenden Maßstab auf die Äußerungen von der Beschuldigten an, sind diese als generelle Erwägungen zu medizinischer Ethik einer breiten Auslegung zugänglich. Zu Gunsten der Beschuldigten kann den Äußerungen kein hinreichend bestimmter appellativer Charakter entnommen werden. Vielmehr kann im Lichte der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit die Äußerung auch dahingehend verstanden werden, dass insbesondere die straf- und standesrechtlichen Verbotsvorschriften gegenüber dem Rechtsgüterschutz der Beschnittenen überdacht werden sollten. Derartige rechtspolitische Äußerungen sind – wenngleich nur schwer mit der freiheitlich-demokratischen Grundausrichtung des auf repressiven Rechtsschutz angelegten Rechtsgüterschutzes des deutschen Strafrechts vereinbar – grundsätzlich straffrei. Den Straftatbestand der §§ 111 Abs. 1, 226a StGB erfüllen sie im Ergebnis nicht.

[Grußformel]

[Unterschrift]
[(…) Staatsanwalt]

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[*Schreiben 1: des Betroffenen; Schreiben 2: des Täters]

470. Kirchentagspräsidentin billigt weibliche Genitalverstümmelung

31. Mai 2017

ختان الإناث

ḫitān al-ināṯ

sunat perempuan

FGM nach Koran und Sunna

Edward von Roy

Mönchengladbach

An den Polizeipräsidenten in Berlin

31.05.2017

Postalisch in Kopie an:

Staatsanwaltschaft Berlin

Herrn Prof. Dr. Dr. Andreas Barner als Mitglied des Präsidiumsvorstandes 2013 – 2019 des DEKT

Frau Ellen Ueberschär, Amtierende Generalsekretärin während der Veranstaltung

Frau Senatorin Dilek Kolat, Land Berlin, Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Strafanzeige wegen Billigung bzw. Bewerbung der weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) und wegen Aufruf an Ärzte zur Durchführung der FGM gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au, Theologin, Frauenfeld (TG), Schweiz

§ 2 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung:

„Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“

Entsprechend hat der 99. Deutsche Ärztetag 1996 in Köln folgende Entschließung zur rituellen Verstümmelung weiblicher Genitalien verabschiedet:

Der 99. Deutsche Ärztetag verurteilt die Beteiligung von Ärzten an der Durchführung jeglicher Form von Beschneidung weiblicher Genitalien und weist darauf hin, dass entsprechend der Generalpflichtenklausel der Berufsordnung für die deutschen Ärzte derartige Praktiken berufsrechtlich zu ahnden sind. [Auch in anderen] europäischen Staaten (z. B. Norwegen, Dänemark, Frankreich) ist die rituelle Verstümmelung weiblicher Genitalien […] gesetzlich unter Strafe gestellt.“

Christina Aus der Au Heymann (* 1966 in Luzern) ist eine schweizerische evangelisch-reformierte Theologin und Philosophin. Sie ist Dozentin an der Theologischen Fakultät der Universität Basel und Geschäftsführerin des Zentrums für Kirchenentwicklung der Universität Zürich. Prof. Dr. Aus der Au gehört dem Vorstand des Präsidiums des Deutschen Evangelischen Kirchentags an und ist die Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentags in Berlin und Wittenberg im Jahr des 500. Reformationsjubiläums 2017. Aus der Au wohnt in Frauenfeld im Kanton Thurgau (TG), Schweiz.

Bei einer Podiumsdiskussion des diesjährigen Deutschen Evangelischen Kirchentags im Festsaal des Roten Rathauses (Offene Gesellschaft – Wo sind die Grenzen der Toleranz) am 27. Mai 2017 warb Aus der Au sinngemäß dafür, die Beschneidung des Geschlechtsorgans eines muslimischen Mädchens zu tolerieren und diese FGM besser durch einen ausgebildeten Arzt durchführen zu lassen als durch einen Laien im Hinterhof; Zitat Christliches Medienmagazin pro:

Für Menschen, die die Menschenrechte verletzen, dürfe es keine Toleranz geben, sagte Aus der Au. Doch in der konkreten Begegnung etwa mit Muslimen gebe es in der Hinsicht nicht nur schwarz und weiß. Wenn beispielsweise eine Muslima hierzulande mit ihrer Tochter zum Frauenarzt komme, um aus religiöser Tradition heraus deren Schamlippen zu beschneiden, sei das gegen die Menschenrechte. Doch weigerte sich der Arzt, das zu tun, würden sie möglicherweise zu einem „Kurpfuscher“ gehen, der die Gesundheit der jungen Frau gefährde. Deshalb könnte der Arzt den Eingriff gegen seine eigentliche Überzeugung vornehmen und dann gemeinsam mit Betroffenen etwas gegen diese religiöse Praxis unternehmen.

Die Kirchentagspräsidentin warb dafür, immer im Gespräch zu bleiben. „Ausschluss ist die Ultima Ratio.“ Es gelte, im Dialog das gegenseitige Zuhören einzuüben, sowie davon auszugehen, vom anderen etwas lernen zu können.

(pro Christliches Medienmagazin 28.05.2017 Kirchentag)

Zitatende. Sicherlich ist die Chitan al-inath (sunat perempuan) genannte Beschneidung auch aller Mädchen sowohl mindestens der schafiitischen Madhhab (Rechtsschule) des sunnitischen Islam als auch den schiitischen Dawudi Bohra Religionspflicht (wadschib). Keine der vier sunnitischen Rechtsschulen verwirft die Mädchenbeschneidung, die islamische FGM wird islamrechtlich vielmehr als makruma, ehrbar bewertet bzw. als sunna, nachahmenswert.

Ja, die FGM ist auch ein sehr islamisches Problem. Und doch irrt sich Dr. Aus der Au, denn auch im Namen des interreligiösen Dialogs oder des gelingenden interkulturellen Zusammenlebens darf niemand, und schon gar kein Arzt, das weibliche Genital einer Minderjährigen (unter 18 Jahre alt) beschneiden d. h. verstümmeln.

Noch die geringst invasive FGM, beispielsweise aus dem Bereich von FGM Typ IV ein Nadelstich (pinprick) oder Einschnitt (ritual nick), könnte zu Infektion, Sepsis, Nekrosen oder gar zum Tod des weiblichen Kindes oder der weiblichen Jugendlichen führen und auch die mit noch der geringst invasiven Genitalverstümmelung einhergehende psychische Traumatisierung hat der freiheitliche Rechtsstaat nicht straffrei zu stellen.

Der aktuelle US-amerikanische Fall von Ärztin und Mädchenbeschneiderin Dr. Jumana Nagarwala sowie von Dr. Fakhruddin Attar und Farida Attar, alle drei schiitische Dawudi Bohra und derzeit inhaftiert in Detroit, Michigan, dürfte der Theologin und Kirchentagspräsidentin bekannt sein. Und auch wenn der sunnitische Fiqh nach Imam asch-Schafii beim verpflichtenden Beschneiden zwischen Junge und Mädchen nicht unterscheidet, hat die Theologin aus Basel nicht öffentlich für die Legalisierung der FGM zu werben.

Es ist zu prüfen, ob Kirchentagspräsidentin Aus der Au vorbereitende Handlungen durchgeführt hat im Sinne von § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien ((1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.).

Ebenso zu prüfen, ob Dr. Aus der Au Ärzte dazu ermuntert hat, beispielsweise um Schlimmeres („Kurpfuscher“, s. Quelle) zu verhindern, eine FGM durchzuführen.

Im Hinblick auf unveräußerliche Grundrechte wie die körperliche Unversehrtheit hat auch Christina Aus der Au niemanden, auch nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit, ungleich zu behandeln. „Wenn beispielsweise eine Muslima hierzulande mit ihrer Tochter zum Frauenarzt komme, um aus religiöser Tradition heraus deren Schamlippen zu beschneiden“ (pro), nein, ein Arzt hat gerade keine Einteilung seiner Patienten in ethnoreligiös definierte Gruppen vorzunehmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

„Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. […] Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein. Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.“

(Genfer Deklaration des Weltärztebundes)

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Mitzeichnend

Gabi Schmidt, Sozialpädagogin

[ UPDATE Am 14. Juni 2017 reichte Sozialpädagogin Schmidt an die o. g. vier Adressaten nach: Ergänzung zu der von mir mitgezeichneten Strafanzeige vom 31.05.2017 gegen die Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentags in Berlin und Wittenberg im Jahr des 500. Reformationsjubiläums 2017, Frau Prof. Dr. Christina Aus der Au Heymann ]

https://schariagegner.wordpress.com/2017/06/14/ist-fgm-nun-evangelisch/

Q u e l l e n

Convention on the Rights of the Child

Article 24

3. States Parties shall take all effective and appropriate measures with a view to abolishing traditional practices prejudicial to the health of children.

http://www.ohchr.org/en/professionalinterest/pages/crc.aspx

Art. 24 KRK: Gesundheitsvorsorge (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirk­samen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/kinderrechte/foerderungs–und-versorgungsrechte/86542

WHO | Klassifikation der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)

WHO | Classification of female genital mutilation (FGM)

Type I — Partial or total removal of the clitoris and/or the prepuce (clitoridectomy). When it is important to distinguish between the major variations of Type I mutilation, the following subdivisions are proposed:

Type Ia, removal of the clitoral hood or prepuce only;

Type Ib, removal of the clitoris with the prepuce.

Type II — Partial or total removal of the clitoris and the labia minora, with or without excision of the labia majora (excision). When it is important to distinguish between the major variations that have been documented, the following subdivisions are proposed:

Type IIa, removal of the labia minora only;

Type IIb, partial or total removal of the clitoris and the labia minora;

Type IIc, partial or total removal of the clitoris, the labia minora and the labia majora.

Type III — Narrowing of the vaginal orifice with creation of a covering seal by cutting and appositioning the labia minora and/or the labia majora, with or without excision of the clitoris (infibulation). When it is important to distinguish between variations in infibulations, the following subdivisions are proposed:

Type IIIa, removal and apposition of the labia minora;

Type IIIb, removal and apposition of the labia majora.

Type IV — All other harmful procedures to the female genitalia for non-medical purposes, for example: pricking, piercing, incising, scraping and cauterization.

http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/

[…] Für Menschen, die die Menschenrechte verletzen, dürfe es keine Toleranz geben, sagte Aus der Au. Doch in der konkreten Begegnung etwa mit Muslimen gebe es in der Hinsicht nicht nur schwarz und weiß. Wenn beispielsweise eine Muslima hierzulande mit ihrer Tochter zum Frauenarzt komme, um aus religiöser Tradition heraus deren Schamlippen zu beschneiden, sei das gegen die Menschenrechte. Doch weigerte sich der Arzt, das zu tun, würden sie möglicherweise zu einem „Kurpfuscher“ gehen, der die Gesundheit der jungen Frau gefährde. Deshalb könnte der Arzt den Eingriff gegen seine eigentliche Überzeugung vornehmen und dann gemeinsam mit Betroffenen etwas gegen diese religiöse Praxis unternehmen.

Die Kirchentagspräsidentin warb dafür, immer im Gespräch zu bleiben. „Ausschluss ist die Ultima Ratio.“ Es gelte, im Dialog das gegenseitige Zuhören einzuüben, sowie davon auszugehen, vom anderen etwas lernen zu können. (pro)

pro (Christliches Medienmagazin) 28.05.2017 | Kirchentag | Schmidt-Salomon kritisiert Auftritt al-Tayyebs | Der humanistische Philosoph Michael Schmidt-Salomon hat in einer Diskussionsrunde kritisiert, dass Großscheich Ahmad al-Tayyeb auf dem Kirchentag aufgetreten ist. Kirchentagspräsidentin Christina Aus der Au verteidigte dessen Kommen.

https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/kirche/2017/05/28/schmidt-salomon-kritisiert-auftritt-al-tayyebs/

Schweizerische Ärztezeitung | 40 | 1.10.2014 | Redaktion Ethik PD Dr. theol. Christina Aus der Au (vgl. ebendort: Terre des Femmes (Schweiz) „In der Schweiz sind schätzungsweise rund 13 000 Frauen und Mädchen von Genital­verstümmelung (FGM) betroffen oder bedroht.“)

file:///C:/Users/dell/AppData/Local/Temp/SAEZ-Fulltext-2014-40-de-1.pdf

conseiller, soutenir et protéger les filles et femmes concernées par les mutilations génitales féminines (MGF) en Suisse

Trotz guter Beispiele im Gesundheitsbereich – Handlungsbedarf besteht weiterhin | von Marisa Birri | SÄZ

Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 40

https://saez.ch/de/resource/jf/journal/file/view/article/saez.2014.03012/SAEZ-03012.pdf/

Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ) | Redaktion Ethik | PD Dr. theol. Christina Aus der Au | Geschäftsführerin des Zentrums für Kirchenentwicklung an der Theologischen Fakultät Zürich, Privatdozentin Universität Basel, Dozentin für Medizinethik Universität Fribourg, Verwaltungsrat Alternative Bank Schweiz.

https://saez.ch/de/info/

Universität Zürich (UZH) Theologische Fakultät Zentrum für Kirchenentwicklung (ZKE) | Christina Aus der Au, PD Dr. | Theologische Geschäftsführerin des ZKE

http://www.theologie.uzh.ch/de/faecher/praktisch/kirchenentwicklung/Personen.html

Deutscher Evangelischer Kirchentag (DEKT)

Mitglieder des Präsidiumsvorstandes 2013 – 2019

Prof. Dr. Dr. Andreas Barner und Prof. Dr. Christina Aus der Au

https://www.kirchentag.de/ueber_uns/organisation/allgemeines.html

Die Generalsekretärin des Deutschen Evangelischen Kirchentages, Ellen Ueberschär

https://www.kirchentag.de/service/meldungen/berlin/november_2016/ellen_ueberschaer_wechselt_zur_boell_stiftung.html

Land Berlin, Abteilung Frauen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

„Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen und Frauen und gilt seit 1995 auch international als Menschenrechtsverletzung. In vielen Gesellschaften sind Frauen und Mädchen dieser Form von Gewalt aufgrund traditioneller Praktiken ausgesetzt. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umfasst die weibliche Genitalverstümmelung, international als Female Genital Mutilation (FGM) bezeichnet, die teilweise oder vollständige Entfernung oder Verletzung der äußeren weiblichen Genitalien aus nicht-therapeutischen Gründen.“

https://www.berlin.de/sen/frauen/keine-gewalt/genitalverstuemmelung/artikel.20677.php

Jumana Nagarwala

https://www.justice.gov/opa/pr/detroit-emergency-room-doctor-arrested-and-charged-performing-female-genital-mutilation

Criminal Complaint

https://www.justice.gov/opa/press-release/file/957381/download

Fakhruddin Attar and Farida Attar

https://www.justice.gov/opa/pr/detroit-doctor-and-wife-arrested-and-charged-conspiring-perform-female-genital-mutilation

Criminal Complaint

https://www.justice.gov/opa/press-release/file/959361/download

Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung (female genital mutilation)

[…] Die (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte hält in der Generalpflichtenklausel des § 2 Abs. 2 fest: „Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.“ […]

§ 2 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung:

„Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“

Entsprechend hat der 99. Deutsche Ärztetag 1996 in Köln folgende Entschließung zur rituellen Verstümmelung weiblicher Genitalien verabschiedet:

Der 99. Deutsche Ärztetag verurteilt die Beteiligung von Ärzten an der Durchführung jeglicher Form von Beschneidung weiblicher Genitalien und weist darauf hin, dass entsprechend der Generalpflichtenklausel der Berufsordnung für die deutschen Ärzte derartige Praktiken berufsrechtlich zu ahnden sind. [Auch in anderen] europäischen Staaten (z. B. Norwegen, Dänemark, Frankreich) ist die rituelle Verstümmelung weiblicher Genitalien […] gesetzlich unter Strafe gestellt.“

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/G/Genitalverstuemmelung/Empfehlungen_zum_Umgang_mit_Patientinnen_nach_weiblicher_Genitalverstuemmelung.pdf

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Verharmlosung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) und ggf. die Aufforderung an Ärzte, FGM medikalisiert durchzuführen

Die Staatsanwalt Berlin leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein („da in dem genannten Verhalten keine Aufforderung zu einer Straftat zu sehen ist“), u. a. weil die Äußerungen von der Beschuldigten, medikalisierte FGM zuzulassen, „generelle Erwägungen zu medizinischer Ethik“ seien. Auch sei in den Außerungen der Kirchentagspräsidentin ein „hinreichend bestimmter appellativer Charakter“ nicht festzustellen.

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„Vielmehr kann im Lichte der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit …“

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Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen 252 Js 2892/17
31.07.2017

Herrn Edward von Roy
Strafanzeige vom 31.05.2017 gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au
Vorwurf: Verstümmelung weiblicher Genitalien

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Staatsanwaltschaft Berlin
Geschäftszeichen 252 Js 2892/17
31.07.2017

Frau Gabi Schmidt
Strafanzeige vom 14.06.2017 gegen Prof. Dr. Christina Aus der Au
Vorwurf: Verstümmelung weiblicher Genitalien

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[Ab hier sind beide Schreiben bis auf ein Wort textgleich]

[Anrede],

den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen.

Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich Ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.

Die Äußerungen der Beschuldigten auf dem Evangelischen Kirchentag in Berlin am 27.05.2017, in denen sie ausgeführt haben soll, ein Arzt könne gegen seine eigentlichen Überzeugungen eine Beschneidung der weiblichen Genitalien vornehmen, um „Kurpfuscher“ zu vermeiden, stellt kein Verhalten dar, dass nach rechtserheblichen Maßstäben geeignet ist, um den Verdacht einer verfolgbaren Straftat zu begründen.

Insbesondere erfüllen die Äußerungen der Beschuldigten nicht den Straftatbestand der §§ 223 ff., 226a i.V.m. 111 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), da in dem genannten Verhalten der Beschuldigten keine Aufforderung zu einer Straftat zu sehen ist.

Unter einer Aufforderung wird vielmehr eine über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung verstanden, nach der von einem anderen eine strafrechtlich relevante Handlung durch Tun oder Unterlassen verlangt wird. Die Äußerung des Betroffenen/Täters* muss dabei erkennbar darauf abzielen, ihre Adressaten unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Straftaten zu motivieren. Die Aufforderung als bestimmter Anreiz, eine konkrete Straftat zu begehen, muss dabei insbesondere von der grundsätzlich straffreien Befürwortung oder Meinungsäußerung abgegrenzt werden. Vor allem mit Blick auf die seit der Abschaffung des § 88a StGB straffreie Befürwortung von Straftaten ist für die Annahme einer Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB ein der Anstiftung vergleichbares Maß an konkreter Einwirkung auf andere notwendig.

Wendet man diesen insbesondere an Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu messenden Maßstab auf die Äußerungen von der Beschuldigten an, sind diese als generelle Erwägungen zu medizinischer Ethik einer breiten Auslegung zugänglich. Zu Gunsten der Beschuldigten kann den Äußerungen kein hinreichend bestimmter appellativer Charakter entnommen werden. Vielmehr kann im Lichte der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit die Äußerung auch dahingehend verstanden werden, dass insbesondere die straf- und standesrechtlichen Verbotsvorschriften gegenüber dem Rechtsgüterschutz der Beschnittenen überdacht werden sollten. Derartige rechtspolitische Äußerungen sind – wenngleich nur schwer mit der freiheitlich-demokratischen Grundausrichtung des auf repressiven Rechtsschutz angelegten Rechtsgüterschutzes des deutschen Strafrechts vereinbar – grundsätzlich straffrei. Den Straftatbestand der §§ 111 Abs. 1, 226a StGB erfüllen sie im Ergebnis nicht.

[Grußformel]

[Unterschrift]
[(…) Staatsanwalt]

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[*Schreiben 1: des Betroffenen; Schreiben 2: des Täters]