موافقة مستنيرة
הסכמה מדעת
informed consent
consentement éclairé
Patientenaufklärung und Patienteneinwilligung
Das wird interessant, TERRE DES FEMMES, das Projekt 100% MENSCH und MOGiS laden für morgen nach Berlin ein in Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, deren Gründung maßgeblich auf die Rechtsanwältin und Frauenrechtlerin Seyran Ateş zurückgeht.
Hoffen wir auf eine erkenntnisreiche Podiumsdiskussion zum in sich widersprüchlichen oder jedenfalls problematischen Thema des Abends: „Genitale Selbstbestimmung als Menschenrecht – Wie kann man das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei Kindern gewährleisten?“
Die „11 Fragen an die Politik“ der Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ kommentieren Edward von Roy und Gabi Schmidt.
Kindliche bzw. jugendliche „genitale Selbstbestimmung“ ggf. auch auf Kosten der genitalen Intaktheit des Minderjährigen?
Gislinde Nauy, Dana Kühnau, Mariana Pinzón Becht, Walter Otte und Victor Schiering forderten am 28.06.2014: „Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. Ebenso sorgfältig muss jede Jungengenitalbeschneidung mitsamt allen ggf. eintretenden Operationskomplikationen anonymisiert dokumentiert werden, um eine belastbare Datenbasis für die weitere Evaluation zu bekommen.“ (Säkulare GRÜNE: Hintergrundpapier zur „Jungengenitalbeschneidung“).
Das Grundgesetz behandelt Männer nicht anders als Frauen und Jungen nicht anders als Mädchen. Tauschen wir daher die Geschlechter und gehen von Mädchen aus, denen schließlich ebenfalls aus nichtmedizinischen Gründen Beschneidung d. i. Genitalverstümmelung droht. Dann würde der Text von Gislinde Nauy, Walter Otte etc. lauten:
„Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Mädchen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. Ebenso sorgfältig muss jede Mädchengenitalbeschneidung mitsamt allen ggf. eintretenden Operationskomplikationen anonymisiert dokumentiert werden um eine belastbare Datenbasis für die weitere Evaluation zu bekommen.“
Ok, es gibt von den Säkularen GRÜNEN kein Hintergrundpapier zur „Mädchengenitalbeschneidung“. Noch nicht.
Am 20. Oktober 2019 um 23:31 lud via Twitter Gislinde Nauy (M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin) im Namen der drei gegen unnötige Genitaloperationen kämpfenden Organisationen 100% Mensch, MOGiS und TERRE DES FEMMES zur Podiumsdiskussion am 29. Oktober 2019 um 19:30 Uhr nach Berlin in die Ibn Rushd-Goethe-Moschee. „Das Recht, über die eigenen Genitalien selbst zu entscheiden, ist ein Menschenrecht! Moderatorin Gislinde Nauy, M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin, freut sich auf einen spannenden Abend“.
Wieso überhaupt Diskussion, fragt sich der konsequente Intaktivist, anders gesagt der Intaktivist – ein bisschen intakt geht nicht, Intaktivismus nimmt sich zu hundert Prozent ernst. Kind ist Mensch unter 18 (achtzehn) Jahre und auch das Genital eines Mädchens ist vor jeder weiblichen Genitalverstümmelung (Female genital mutilation, FGM) zu schützen, auch vor der modifizierten Sunna (modified sunna) sprich islamischen FGM (je nach Ort genannt Chitan al-inath, Chitan al-banat, sunat perempuan, khitan wanita, KhafD / Khafz oder Chatna / Khatna), das ist eine FGM Typ Ib, II oder IV, oder auch vor der sogenannten milden Sunna (mild sunna, eine FGM Typ Ia oder IV).
Durch uns Erwachsene ist zu verhindern, dass irgendwo auf der Welt ein Mädchen einer Art Frömmigkeitstest ausgesetzt wird, sich („genitalautonom“ …) zu entscheiden, ob es „beschnitten“ (d. i. genitalverstümmelt) werden möchte oder nicht und auch jeder Junge ist entsprechend zu schützen. Eine (medizinisch unnötige, nur um diese geht es) FGM oder Zirkumzision auf Wunsch eines zwölf, 14 oder 16 Jahre alten Mädchens oder Jungen darf nicht stattfinden.
Die genitale Selbstbestimmung junger Menschen (unter 18) ist grundrechtlich nicht bedeutsamer als die körperliche Unversehrtheit dieser Menschen.
Ganz nach dem Vorbild von Mohammed und Aischa kann das Mädchen zum Zeitpunkt des Verheiratetwerdens beliebig jung sein und darf es die Ehe im Alter von neun Jahren vollziehen sprich mit dem Ehemann Sex haben. Religionswissenschaftlerin (!) Gislinde Nauy müsste doch wohl erkennen können, dass sich auch jeder Befürworter der authentisch religiös, der nach Koran und Sunna schließlich gestatteten Kinderehe sich hinter dem Motto „Das Recht, über die eigenen Genitalien selbst zu entscheiden, ist ein Menschenrecht“ verstecken kann. Hätte der Berliner Politiker der frühen Partei der Grünen bzw. Alternativen Liste (AL), der Kämpfer für straffreie Pädosexualität und Kindesmissbraucher Fred Karst den Begriff Genital Autonomy bereits gekannt, hätte er ihn sicherlich ohne zu zögern für seine Politik verwendet. Eingerückt die Zitate.
„Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ #unversehrt
Zum Schutz von Kindern vor Genitalverstümmelung fordern wir:
Ein Gesetz zum umfassenden Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen – unabhängig von Genital und Geschlecht (Genitale Selbstbestimmung).
Selbstverständlich ist der deutsche § 1631d BGB verfassungswidrig und muss weg, doch man beachte, dass bei der Kampagne der drei Organisationen im selben Atemzug die Rede ist einerseits von „Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen“ und andererseits von „genitale Selbstbestimmung“.
Zweckmäßigerweise differenziert die bewahrenswerte WHO-Klassifikation zur weiblichen Genitalverstümmelung nicht zwischen Zwangs-FGM und Kindeswunsch-FGM bzw. Frauenwunsch-FGM. Auch die freiwillige FGM bleibt eine FGM. Wohin strebt die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“, sollen beim diesjährigen (2019) Reden von „Schutz aller Kinder vor Genitalverstümmelungen“, wie vor vier Jahren auch von Gislinde Nauy bekundet (2014, Säkulare GRÜNE) „[b]ereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen“ in ihre rituelle Zirkumzision einwilligen dürfen? Sind bei Gislinde Nauy die Mädchen mit gemeint, was im Sinne der Gleichbehandlung nur konsequent wäre?
Statt als Säkulare GRÜNE seit viereinhalb Jahren über gottesfürchtige und selbstverstümmelungsbereite „[b]ereits einsichts- und einwilligungsfähige“ Minderjährige zu sinnieren oder als Bewegung der Beschneidungskritiker von Helsinki (Oktober 2012) bis Boulder, Colorado (2014) den schillernden Begriff Genital Autonomy, der genitalen Selbstbestimmung hochzuhalten, sollten sich Intaktivisten zum sinngemäßen Grundsatz bekennen: „Ob Mädchen oder Junge, keine Beschneidung unter 18 Jahren“. Einzige Ausnahme bilden Operationen an intersexuellen Kindern, hier kann vor allem aus medizinischen Gründen die Einwilligung eines Minderjährigen in eine Genitaloperation relevant und notwendig sein.
Beratungsangebote für Betroffene, Gefährdete und Eltern.
Forschungsgelder für die Untersuchung der Folgen von Genitalverstümmelungen.
Schulung von Fachkräften (Sozialarbeiter*innen, Ärzt*innen, Lehrer*innen, Hebammen, Psycholog*innen u.a.).
Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit innerhalb betroffener Communities.
Richtig, wie sich leider immer wieder herausstellt, mangelt es einem hohen Anteil der Ärzte an anatomischen, andrologischen und pädiatrischen Kenntnissen. Insbesondere ist die sensorisch-sexuelle Bedeutung der penilen Vorhaut nicht bekannt. Selbst die Entwicklung eines Jungen im Hinblick auf eine Retrahierbarkeit des Präputium (Alter des Zurückziehenkönnens der Vorhaut) ist nach wie vor unbekannt, das Durchschnittsalter liegt bei 10,4 (zehn Komma vier) Jahren (Jakob Øster (1968); Hiroyuki Kayaba et al. (1996), Thorvaldsen and Meyhoff (2005)). Jeder zweite Junge ist somit 12 oder 14 Jahre alt oder noch älter, bis die Ablösung der angeborenen Verklebung von Vorhaut und Eichel stattgefunden hat.
Primum non nocere.
Ein weiteres Manko sind die wissenschaftlichen Standards genügende unverzichtbare Aufklärung sowohl des Kindes als auch dessen Personensorgeberechtigten. Gerade dazu sind allzu viele Mediziner, selbst in Bezug auf Komplikationsrisiken und Spätfolgen, nicht in der Lage.
Betrachten wir die „11 Fragen an die Politik“ von unversehrt.eu – „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“.
FRAGE 1
Mädchen sind in Deutschland vor jeglicher Genitalverletzung durch § 226a StGB gesetzlich geschützt, während § 1631d BGB nicht-therapeutische Vorhautamputationen an Jungen ausdrücklich als Teil der ‚elterlichen Personensorge‘ erlaubt. Die Zuweisung unterschiedlicher Schutzrechte an gesellschaftliche Gruppen widerspricht aber dem Grundgesetz Art. 3.
Richtig ist, dass Frauen und Männer sowie Mädchen und Jungen gleich zu behandeln sind. Warum gibt es dann ein Männerbeschneidungserlaubnisgesetz und ein Frauenbeschneidungsverbotsgesetz? Zudem ist § 226a StGB, der Mädchen und Frauen schützen soll, derart schlampig oder jedenfalls schwammig gezimmert, dass noch nicht einmal eindeutig ist, ob von ihm FGM Typ Ia oder Typ IV überhaupt mitgemeint ist.
Das erinnert an gewisse „rein symbolische Bagatellverletzungen“, die der Trierer Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Mark Alexander Zöller offensichtlich straffrei gestellt wissen will (Die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als Gesetzessymbolik? In: Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014; Mitherhausgeberin: Tatjana Hörnle). „Zudem ist mit Blick auf die Wortwahl des Gesetzgebers erkennbar, dass es sich um negative Veränderungen von einigem Gewicht handeln muss. Damit scheiden rein symbolische Bagatellverletzungen, kosmetisch motivierte Eingriffe wie „Schönheitsoperationen“ im Genitalbereich oder dem Modebewusstsein entspringende Intimpiercings aus dem objektiven Tatbestand des § 226a StGB aus.″ (Mark A. Zöller, Seite 733.)
Dr. Katarina Barley war am 28.03.2018 auf AbgeordnetenWatch gefragt worden: „Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (…) Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV?“ Deutschlands Justizministerin ließ die Frage 415 Tage oder 1 Jahr 50 Tage unbeantwortet, um sie am 17.05.2019 endlich zu beantworten mit: „Weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwere Menschenrechtsverletzung (…) Für uns ist klar, dass in Deutschland jüdisches und muslimisches Leben möglich sein muss. Wo die Ermöglichung religiösen Lebens mit anderen Gesetzen in Spannung steht, muss abgewogen werden. Die Beschneidung muss in Deutschland möglich sein.“
Dass der Islam mindestens der sunnitischen Schafiiten und schiitischen Bohra zwischen Junge und Mädchen in Hinblick auf die Pflicht (wâdschib, FarD) zum Beschneiden keinen Unterschied macht, war der Juristin durchaus bekannt:
„Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,
erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist.
Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht.“
„Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren.
Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.“
Wie wir sahen, redete Barley um das Thema herum. Seit dem 2. Juli 2019 ist sie Abgeordnete des Europäischen Parlaments, tags darauf wurde sie zu dessen Vizepräsidentin gewählt.
Das Thema FGM wird auch für Frau Barley wiederkommen, dann europäisch. Was wird unversehrt.eu bis dahin tun?
Wird die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ wenigstens, wie geboten, fordern, dass in der universitären Imamausbildung sowie im Islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen die aus Koran und Sunna entwickelte Pflicht jedes männlichen Muslims zum Beschnittensein nicht länger auszuführen ist und dass sie, ohne Außenansicht, in Uni und Klassenzimmer nicht gelehrt werden darf?
FGM und Islam.
Eines Tages begegnete Mohammed der zum Islam konvertierten muqaṭṭiʿatu l-buẓūr (amputatrice di clitoridi, coupeuse de clitoris, cutter of clitorises), der Frauenbeschneiderin Umm ʿAṭiyya. Die Gottgehorsame befragte den Propheten nach der religiösen Rechtmäßigkeit ihrer täglichen Arbeit und Allahs Sprecher stellte fest:
أشمِّي ولا تنهَكي
ašimmī wa-lā tanhakī
[Cut] slightly and do not overdo it
[Schneide] leicht und übertreibe nicht
Oder Mohammed verkündete den Willen des Himmels so:
اختفضن ولا تنهكن
iḫtafiḍna wa-lā tanhikna
Cut [slightly] without exaggeration
Schneide [leicht] und ohne Übertreibung
Wird man morgen in der Ibn Rushd-Goethe-Moschee wagen, den gegebenen Zusammenhang von Islam und FGM beim Namen zu nennen? Oder wird man bevorzugen, zur Schariapflicht auch des Mädchenbeschneidens bei sunnitischen Schafiiten und schiitischen Bohra zu schweigen?
Wie werden sich die drei Organisationen 100% Mensch, MOGiS und TERRE DES FEMMES zu dieser damals an Barley gerichteten, immer noch aktuellen Frage positionieren? „Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.“
Sowohl § 1631d BGB als auch § 226a StGB werden daher in weiten Teilen juristischer Fachkreise als verfassungswidrig angesehen, da sie ihre jeweilige Wirksamkeit zwingend an ein Genital des Menschen koppeln. Zudem macht diese Ungleichbehandlung den Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung angreifbar und gefährdet diesen somit.
Inwieweit arbeiten Sie an dieser Problematik?
FRAGE 2
In § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Vorgabe einer Durchführung nach Regeln der ärztlichen Kunst und der für Nicht-Ärzt*innen nicht möglichen (für eine Operation jedoch notwendigen) ausreichenden Anästhesie.
Die häufig verwendete und im Gesetzgebungsverfahren genannte EMLA-Salbe ist für Genitalschleimhaut von kleinen Kindern nicht zugelassen. Zur Befürwortung von § 1631d BGB wurde stets sehr deutlich die Sicherstellung einer wirksamen Schmerzbehandlung genannt. Diese ist nachweislich nicht gegeben.
Wie denken Sie dies im Sinne des Kindeswohls zu lösen?
„Wir stimmen der Forderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist, zu“, das sagte Volker Beck (Warum ich dem Antrag „Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen“ im Bundestag zugestimmt habe).
Ohne unnötige Schmerzen. Es gibt also auch nötige, unvermeidbare Qual, das jedenfalls fand Herr Beck 2012.
Sieben Jahre später, 2019. Heldenhaft schleicht sich unversehrt eu heran … und lässt die Regierung gedankenvoll grübeln. Etwas mehr Opium, dann geht die gemeinsame Sache schon klar im OP, oder auch nicht. Beschneidungsopfer und Beschneider, alle dürfen gemeinsam sinnieren. Ich bin ok, du bist ok.
Das Kaputtmachen ist zu verhindern, nicht das betäubte Kaputtmachen. Dem männlichen Kind und späteren Mann wird das sexuelle Lustzentrum schlechthin amputiert. EMLA ist selbstverständlich auch bei Mädchen zu jeder FGM (s. WHO-Kategorie) nicht zu verwenden.
Der weltweite Intaktivismus braucht unversehrte kindliche (Mädchen oder Jungen) Genitalien bis zum Alter von 18 Jahren und kein Gequatsche über Betäubungsmittel. [Zum Alter noch auswerten.]
Würden die Aktivisten von unversehrt.eu den deutschen Politikern in Bezug auf die Sunat perempuan, auf den Chitan al-inath ebenfalls die Frage stellen, ob eine ohne Narkose durchgeführte Islamische oder sonstige FGM weniger rechtskonform ist als eine FGM mit Schmerzlinderung, mit einem endlich gefundenen Ersatz für EMLA?
FRAGE 3
§ 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) erlaubt in Konsequenz ‚Küchentisch‘-Beschneidungen und ermöglicht Amputationen ohne ausreichend wirksame Betäubung (z. B. Nürnberg 2019).
Die im Gesetzgebungsverfahren genannte EMLA Betäubungssalbe ist für Genitalschleimhaut von Kindern nicht mehr zugelassen. Ist eine Amputation ohne ausreichend wirksame Betäubung als Folter zu bewerten? (Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden (Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).
Welche Haltung vertreten Sie in dieser Frage?
Es ist zu wenig, im Oktober 2019 nur ein bisschen über die Anwendung von EMLA zu meckern. Wenn dem Thema Betäubung tatsächlich Bedeutung beigemessen werden soll, warum bringt unversehrt.eu dann keine Verlinkungen zu den zahlreichen vorhandenen Nachweisen dafür, dass EMLA nicht geeignet ist?
Habt ihr euch denn selber positioniert zur AEMR, was wünschenswert wäre und erforderlich ist? Wenn ja, warum liest man das nicht? Von anderen Menschen ein Bekenntnis zur AEMR einzufordern, aber dazu selbst kein Credo abliefern? In der Tat, allgemeine Menschenrechte (AEMR, Paris am 10.12.1948) oder Islamisches Recht (Scharia), unversehrt.eu muss sich entscheiden.
Selbst wenn EMLA wirksam wäre, ist das einerlei, denn auch betäubte Verstümmelung (FGM, MGM, IGM) ist für uns Intaktivisten nicht hinnehmbar. Betäubtes Foltern ist für Menschenrechtler, zumal für Kinderrechtler, nicht akzeptabel. Die Betäubungsfrage ist auch kein Nebenkriegsschauplatz, sondern ein Ablenkungsmanöver.
Klar, EMLA – Lidocain und Prilocain – ist ungeeignet, aber konsequenten Intaktivisten geht es nicht um die Betäubungsfrage. Relevant ist nicht fehlende, unzureichende oder gute Betäubung. Nicht EMLA, sondern die weibliche oder männliche Beschneidung sprich Genitalverstümmelung (HGM, das ist FGM; oder MGM) muss weg, überall auf der Welt.
Warum kein Bekenntnis dazu, dass die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision selbstverständlich Folter (torture) ist? „[T]he practice of circumcision, an archaic ritual mutilation that has no justification whatever, and no place in a civilized society“, Ashley Montaigu né Israel Ehrenberg. Von etlichen Jungen und späteren Männern wird die sogenannte Beschneidung als besonders schwerer sexueller Missbrauch empfunden, nämlich als Vergewaltigung bei gleichzeitiger Amputation.
FRAGE 4
Eine Kinderrechtsverletzung über eine ‚Sozialadäquanz‘ (Handlung innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung) zu rechtfertigen, ist spätestens seit dem Jahr 2000 mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 Abs. 2 BGB hinfällig.
Wie ist dies mit Rechtfertigungstrategien (z. B. Erfüllung eines binären Geschlechterbildes, Religion/Tradition der Eltern) zur Erlaubnis nicht-therapeutischer Eingriffe und irreversibler Veränderungen an den Genitalien von nicht zustimmungsfähigen Kindern vereinbar?
Moment, wie kann ein Kind, also ein Mensch unter 18 Jahren, einerseits nicht voll geschäftsfähig sein, andererseits aber einer medizinisch nicht indizierten Operation zustimmen dürfen? Auch in Bezug auf FGM wie MGM haben Minderjährige nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Lebenserfahrung. Bereits die Formulierung der Frage impliziert einen Gesetzesauftrag dahingehend, das Lebensalter eines Minderjährigen in Bezug auf die Zirkumzision zu berücksichtigen sei. Eine solche Überlegung müsste auch Mädchen einbeziehen.
Wie kann der bis 2012 ausnahmslos bestehende Schutz wiederhergestellt werden?
Die Rechtlosstellung von Jungen durch den § 1631d BGB ist ein Skandal. Aber auch bis 2012 waren in Deutschland männliche Kinder nicht geschützt, auch in der DDR nicht, weder vor religiösen Beschneidungen noch vor nicht religiös motiviertem elterlichem Wunsch auf Genitaldesign und vielleicht am wenigsten vor der jahrzehntelangen Unwissenheit bzw. Ignoranz der deutschen Ärzte, die die Vorhaut für entbehrlich hielten, was sich bis heute leider kaum geändert hat. Der Mythos Phimose funktionierte leider bestens, es herrschte, und herrscht immer noch, Unkenntnis über die normale genitale Entwicklung von Jungen, etwa zum Thema Alter der vollständigen Retrahierbarkeit der Penisvorhaut (Durchschnittsalter von 10,4 Jahre).
Seit 2013 existiert aktuelle Fassung des § 226a StGb (Verstümmelung weiblicher Genitalien), der Mädchen keinesfalls zu hundert Prozent schützt. Die damalige Justizministerin Dr. Katarina Barley beantwortete die ihr gestellte entsprechende Frage am 17.05.2019 unter anderem so: „Wo die Ermöglichung religiösen Lebens mit anderen Gesetzen in Spannung steht, muss abgewogen werden. Die Beschneidung muss in Deutschland möglich sein.“
FRAGE 5
Die Gesellschaft hat ein immanentes Interesse daran, dass insbesondere Gesetze, die die Gesundheit der Bevölkerung betreffen, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit, Ethik und den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hin überprüft werden.
Wann erfolgt eine Evaluation des § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) durch das BMG und wer wird daran beteiligt?
Information: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilte am 28. Mai 2019 auf Nachfrage schriftlich mit, dass keine Evaluation des § 1631d BGB geplant ist.
Wie lässt sich das Nichtgehen der Bundesregierung mit den Pflichten des Staates zum Schutze der Grundrechte der Bürger vereinbaren, die in besonderem Maße für Minderjährige zu beachten sind?
FRAGE 6
Nach einer Analyse der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (2014) müssen derzeit pro Jahr ca. 400 ‚Knabenbeschneidungen‘ aufgrund von Komplikationen im Krankenhaus stationär nachbehandelt werden.
Welche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen und Forderungen zahlreicher u. a. pädiatrischer Verbände (Pädiatrie: Kinderheilkunde) finden z. B. im BMJV, BMFSFJ und BMG, im Menschenrechtsausschuss oder in der Kinderkommission statt?
Welcher Austausch mit Vertreter*innen der entsprechenden Organisationen ist diesbezüglich zu nennen?
Nicht erst die Komplikationen, die Zirkumzisionen an sich sind das Problem. Warum ist hier nicht wenigstens gefordert, dass deutschlandweit alle Eltern auf den Inhalt der aktuellen Phimoseleitlinie aufmerksam gemacht werden (S2k-Leitlinie 006-052 „Phimose und Paraphimose“ aktueller Stand: 09/2017).
Politikern gegenüber muss an dieser Stelle sofort das Wort MGM fallen, Male genital mutilation, männliche Genitalverstümmelung. Ebenfalls hat das Ausmaß der Zerstörung genannt zu werden, denn die Penisvorhaut entspricht im Hinblick auf ihre sensorisch-sexuelle Bedeutung nicht der Klitorisvorhaut, sondern der Klitoris selbst. Kind ist Junge oder Mädchen. Auch die FGM-Typen Ia Klitorisvorhaut(teil)amputation und IV müssen weltweit überwunden werden, etwa der rituelle Einschnitt oder rituelle Nadelstich, beide zu Typ IV. Oder ist für Terre des Femmes der 6. Februar nicht länger der Tag der zero tolerance, der Nulltoleranzpolitik gegenüber FGM? Die relevante Definition von weiblicher Genitalverstümmelung findet sich in der WHO-Kategorie: Classification of FGM (2007).
Gern umschleichen unsere Bundestagsabgeordneten unbequeme Themen. Deshalb hätte die Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ hier die Studien von Frisch et al. (Male Circumcision and Sexual Function in Men and Women. A Survey-based, Cross-sectional Study in Denmark. Morten Frisch; Morten Lindholm; Morten Grønbæk) sowie Sorrells et al. (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe) nennen müssen.
Die Kampagne setzt sich explizit für die Schaffung eines Jungen und Mädchen sowie intersexuelle Kinder berücksichtigenden Gesetzes ein. Um diese Forderung plausibel zu machen, ist auf anatomische Fakten einzugehen: Gefurchtes Band (ridged band), Frenulares Delta (Frenular delta; McGrath 2001) und Frenulum, Vorhautbändchen. Ebenfalls ist den Politikern zu sagen: Zu den durchweg nachteiligen Auswirkungen jeder medizinisch nicht indizierten männlichen Beschneidung gehört eine lebenslange starke Schädigung der sexuellen Sensitivität, denn die über 73 Meter Nervenfasern und 10.000 bis 20.000 überwiegend spezialisierten Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen (Meissner-Körperchen, Vater-Pacini-Körperchen, Ruffini-Körperchen und Merkel-Zellen) werden bei der Zirkumzision, die wir endlich männliche Genitalverstümmelung (MGM) nennen sollten, amputiert. Diese spezialisierten Nervenendigungen dienen dazu, auch leichteste Berührungen sowie Feinheiten von Temperatur, Geschwindigkeit bzw. Vibration, Dauerdruck, Druckänderung oder Textur wahrzunehmen und weiterzuleiten. Am menschlichen Körper vergleichbar reich innerviert wie die Penisvorhaut und allem ihre Zone Gefurchtes Band sind nur Lippen, Zunge, Handflächen, Fingerkuppen, Brustwarzen, Augenlider, Labien und insbesondere die Klitoris.
Die Bagatellisierung der männlichen Beschneidung, das Leugnen der Schwere der irreversiblen Schädigung (und wir reden hier noch gar nicht von den Komplikationen wie Meatusstenose oder Hautbrückenbildungen oder vom nur schwerlich aufzuhaltenden und erst nach der Mutilation allmählich beginnenden restlichen Sensitivitätsverlust) muss ein Ende haben. Jede Zirkumzision entspricht mindestens einer FGM Typ Ib oder sogar einer zusätzlichen FGM Typ II, ohne dass unsere Volksvertreter berechtigt wären, die vergleichbar stark schädigende weibliche Sunnabeschneidung oder die relativ geringer invasive milde Sunna straffrei zu stellen.
FRAGE 7
Medizinisch nicht notwendige bzw. kulturell-religiös-traditionell motivierte ‚Beschneidungen‘ werden in Deutschland vorgeblich [SIC! Gemeint dürfte sein: vornehmlich] an Jungen/Männern durchgeführt.
Wie wird garantiert, dass es sich hierbei nicht um transsexuelle Mädchen/Frauen oder nicht-binäre/diverse Personen handelt? Ist die ‚Beschneidung‘ eines penistragenden transsexuellen Mädchens als eine Form der weiblichen Genitalverstümmelung zu bewerten?
FRAGE 8
Eine Vorhautamputation hat für transsexuelle Frauen gravierende Folgen: durch den Gewebeverlust kann eine genitalangleichende Operation somit nicht mehr unter den besten Voraussetzungen erfolgen. Der § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) verletzt folglich auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit von transsexuellen Menschen. Wie bearbeiten Sie diesen Sachverhalt?
Inwieweit ist Fahrlässigkeit annehmbar, wenn die Möglichkeit einer Transsexualität bekannt ist, diese Möglichkeit jedoch ignoriert wird? Wie werden transsexuelle Kinder durch die derzeitige Gesetzgebung geschützt?
FRAGE 9
Ab einer Länge von wie vielen Millimetern gilt ein Genital als ‚beschneidbarer Penis‘ und nicht mehr als ‚geschützte Klitorisspitze‘? Ab wieviel ‚Penis‘ greift Ihrer Ansicht nach § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes)? In wieweit trägt die derzeitige Gesetzgebung der Existenz von intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen Rechnung?
Studien zu Folge werden pro Jahr über 1.700 genitalnormierende Operationen an Kindern durchgeführt (“Zur Aktualität kosmetischer Operationen ‚uneindeutiger‘ Genitalien im Kindesalter“, Klöppel 2016). Wie lassen sich diese Operationen mit § 22 Absatz 3 PStG (Personenstand „divers“/Dritte Option) sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit vereinbaren?
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht ein Verbot von genitalnormierenden Operationen vor.
Wann erwarten Sie die Umsetzung dieser Vereinbarung und wie und durch wen wird das Gesetz in der medizinischen Praxis durchgesetzt?
FRAGE 10
Alle nach § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) ausgeführten Vorhautamputationen setzen für ihre Rechtwirksamkeit eine gültige schriftliche Patienteneinwilligung voraus. Nach dieser muss zwingend eine ausführliche Aufklärung über die Funktionen der Vorhaut sowieso mögliche Komplikationen und Spätfolgen ihrer Amputation erfolgt sein. Dies ist noch verstärkt gegeben, wenn es sich um eine medizinisch nicht notwendige Operation handelt. Ein Eingriff ohne die vollinformierte Zustimmung wäre somit illegal.
Wer prüft und stellt sicher, dass diese Bedingung in allen Fällen, die unter § 1631d BGB fallen (also auch traditionell begründete Amputationen), erfüllt wird? Wer bzw. welche Instanz ahndet entsprechende Verstöße?
FRAGE 11
Seit Juli 2017 ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 11 PaßG eine Passversagung oder ein Passentzug zur Verhinderung von Auslandsreisen zum Zwecke so genannter ‚Ferienbeschneidung‘ möglich. Demnach kann Begleitpersonen (insbes. Eltern), die ein minderjähriges Mädchen ins Ausland begleiten wollen, um dort eine Genitalverstümmelung im Sinne des § 226a StGB vornehmen zu lassen, der vorhandene Pass entzogen werden. Woran wird die akute Gefährdungssituation des Mädchens gemessen, wer beurteilt diese und wie wird ein solches Passentzugsverfahren dann konkret umgesetzt? Wie viele Fälle des Passentzugs auf Basis des § 7 Abs. 1 Nr. 11 PaßG gab es bereits seit Juli 2017?
Soweit die „11 Fragen an die Politik“ der Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“. Hoffen wir auf eine erkenntnisreiche morgige Podiumsdiskussion in der Ibn-Rushd-Goethe-Moschee.
WAS: Podiumsdiskussion: Genitale Selbstbestimmung als Menschenrecht – Wie kann man das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei Kindern gewährleisten? TERRE DES FEMMES – Projekt 100% MENSCH – MOGiS laden ein
WER:
• Seyran Ateş, Gründerin Ibn Rushd-Goethe-Moschee, Rechtsanwältin
• Holger Edmaier, Geschäftsführer Projekt 100% MENSCH
• Victor Schiering, Vorsitzender MOGiS – Eine Stimme für Betroffene
• Katharina Vater, Referentin für Intergeschlechtlichkeit und trans*, InTra Beratung @Projekt 100% MENSCH
• Charlotte Weil, Referentin zu weiblicher Genitalverstümmelung, TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau
Moderation: Gislinde Nauy, M.A., Theater- und Religionswissenschaftlerin
In Deutschland erlangt man die Ehemündigkeit erst mit dem Alter von 18 Jahren. Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das Ehemündigkeitsalter 18 überall auf der Welt durchzusetzen, nicht nur im Recht, sondern auch in den traditionell oder streng religiös Familien, ist wichtig, weil frühe Schwangerschaften Gesundheit oder Leben des Mädchens – und ggf. ihres Babys – gefährden. Die körperlichen und seelischen Anforderungen einer Ehe bzw. Partnerschaft sowie die Verantwortung für sich und einen weiteren, noch sehr hilflosen Menschen kann ein beispielsweise 14 Jahre altes Mädchen noch nicht tragen. Auch soll das Mädchen lang genug in die Schule gehen, statt in die Rolle als Ehefrau und Mutter eingebunden zu sein – auch Bildung ist ein Menschenrecht, nicht nur für Jungen und Männer. In Deutschland ist eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung mit einem Minderjährigen zu begründen, verboten (§ 11 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).
Genitale Selbstbestimmung? Das Beispiel der südafrikanischen Xhosa zeigt, dass auch 15 oder 16 Jahre alte Jungen dem in ihrer Community herrschenden Gruppendruck zum Beschnittensein nicht ausweichen können. Die lebenslangen Folgen der FGM oder MGM auf Sexualität und Partnerschaft vermag, völlig altersgemäß, ein Minderjähriger nicht abzuschätzen.
Außerdem ist durchaus vorstellbar, dass ein Kind oder Jugendlicher, genital selbstbestimmt, die MGM oder FGM bei sich durchführen lassen will, die Eltern (oder ein Elternteil, vgl. Sorgerechtsstreit) damit jedoch nicht einverstanden ist?
Dieses Blog ist nicht damit einverstanden, dass auf echten oder angeblichen (Konformitätsdruck!) Kindeswunsch Pädosex oder Kinderheirat in den Bereich der berüchtigten „Genitalautonomie“ inkludiert werden. Auch dürfte es einem Rechtsstaat schwerfallen, einem Minderjährigen einerseits zu gestatten, sich in einer Klinik oder Arztpraxis den sexuell sensibelsten Teil des Genitals ohne medizinischen Grund amputieren zu lassen, dem 16 oder 14 oder 12 Jahre alten Menschen aber andererseits zu verwehren, mit einem Volljährigen Sex zu haben oder ihn zu heiraten. Zwischen Volljährigen und Minderjährigen gibt es keine einvernehmlichen sexuellen Handlungen.
Eine kindliche bzw. jugendliche „genitale Selbstbestimmung“ ggf. auch auf Kosten der genitalen Intaktheit des Minderjährigen darf nicht zulässig sein.
Edward von Roy und Gabi Schmidt